Archiv für den Monat: November 2018

Schlussbemerkungen

Anfang des 17. Jahrhunderts waren damit alle Kölner Pfarrstellen fest mit einem Kanonikat oder einer Vikarie an einem der städtischen Stifte verbunden. Doch auch wenn die bürgerlichen Eliten besonders in der Innenstadt dadurch ihren Einfluss weiter ausbauten, sollte dies nicht, wie noch für das 14./15. Jahrhundert vielfach unterstellt, als Hauptzweck oder -zielrichtung der Reform angenommen werden. Sie dürfte in erster Linie dem guten Unterhalt der Pfarrseelsorge gegolten haben, wiewohl der Rat (bzw. die städtische Führungsschicht) nicht willens war, einen Einflussverlust hinzunehmen. Das zeigt sich an den Vorbehalten gegenüber dem Inkorporationsvorschlag der Stifte bzw. der Inkorporation der Pfarrstellen von St. Kunibert und St. Severin. An der Besetzungspraxis der anderen Pfarreien änderte sich dagegen durch die Bulle Gregors XIII. selbst zunächst nichts. Dennoch waren ausdrücklich auch die Kirchspiele in dem Forderungskatalog enthalten, in denen es kein offizielles Mitbestimmungsrecht der Parochianen gab. Hierin muss also vor allem eine Aufwertung der parochialen Seelsorge gesehen werden, wenngleich sie hauptsächlich finanziell motiviert war – wie einige Jahre später auch die entsprechende Ausstattung der Schullehrerstellen.[1] Beides hatte aber im Ergebnis nicht zuletzt den Effekt einer Stärkung der konfessionellen Sache im Rahmen paralleler Bestrebungen einer katholischen Reform – und zwar durchaus reformimmanent, nicht nur in Form der Begründung des Rates im Rahmen der Bemühungen, sondern auch durch die als Konzession gegenüber den Stiften eingeführte Qualifikationsvoraussetzung. So bestimmte die Bulle, dass die gewählten Kandidaten Doktoren der Theologie oder des Kirchenrechts zu sein hätten.[2] Letztlich wurden damit aber erneut lediglich bereits bestehende Tendenzen bestärkt. So wurde ausdrücklich auf die in Trient beschlossene Eignungsprüfung rekurriert.[3] Die Entwicklungen fügen sich demnach in die allgemeinen Trends der Zeit – einer zunehmend deutlicher konfessionell orientierten städtischen Politik, den Bestrebungen hin zur katholischen Reform innerhalb der Kölner Kirche sowie der nachtridentinischen Seelsorge. Und sie wären ohne oder gegen dieselben kaum bzw. nur weitaus schwieriger durchzuführen gewesen. Insofern darf das aktiv gestaltende Element der entsprechenden Politik mit Blick auf eine gar bewusste Umformung des Pfarrsystems oder seine gezielte Nutzbarmachung seitens der Stadt erneut nicht zu hoch eingeschätzt werden – zumal die übergreifenden Trends weitaus wirkmächtiger waren und die Präbendierung nur einen kleinen Mosaikstein des Gesamtbilds darstellte. Allerdings handelte es sich um denjenigen, der die Kölner Kirchspiele am deutlichsten betraf. Selbst die für die Kommunalverfassungsorganisation so einschneidende Wehrreform zielte ja gar nicht eigentlich auf das Pfarrsystem, dem die entsprechenden Elemente zuvor nur sehr implizit innewohnten und das auch anschließend ein überaus wichtiger Rahmen des lokalen Lebens in Köln blieb – vor allem in Form der herausgearbeiteten sozialen und geistlichen Aspekte sowie durch die große gesellschaftliche Bedeutung der pfarrkirchlichen (Selbst-)Verwaltung. Weiterlesen

Rat und Seelsorge (4)

Während die auswärtigen Pfründen im 16. Jahrhundert deutlich zurücktraten,[1]waren die stadtkölnischen Stifte also ohnehin längst Versorgungsanstalten des des Pfarrklerus. Doch beinhaltete dies immer auch die entsprechenden Verpflichtungen, zumindest bei den über der Hälfte der 114 Kanonikate, die nicht nachweisbar durch die Universitätsprovisoren oder infolge der Präbendierung 1580 vergeben worden waren. Ganz abgesehen davon mussten die Geistlichen sie unabhängig von den Pfarrstellen erlangen – gegebenenfalls mit Unterstützung einflussreicher Bürger, besonders im Falle der Universitätspräbenden, die aber ebenfalls mit anderweitigen Aufgaben (Vorlesungen) verbunden waren. Die durch die Bulle Gregors XIII. freigestellten Kanonikate und Vikarien waren dagegen ausdrücklich zum Unterhalt der Pfarrstellen gedacht, ohne dass die dazugehörenden Dienste ausgeführt werden mussten.[2] Der Kandidat wurde nach seiner Wahl dem entsprechenden Kapitel präsentiert, als Kanoniker installiert und nach einer kurzen Residenz von derselben freigesprochen, aber dennoch zum Kapitel zugelassen.[3] Weiterlesen