Archiv für den Monat: Juli 2017

Klein St. Martin in Köln. Überlegungen zur Entwicklung einer mittelalterlichen Pfarrei aus stadtgeschichtlicher Perspektive (Teil 3)

Pfarrgemeindeverfassung und gesellschaftlicher Wandel

Die geschilderte Entwicklung lässt sich in Klein St. Martin besonders anschaulich verdeutlichen: Hier legte der Pfarrer noch 1409 den oben genannten Amtseid vor den ‚Amtleuten und Parochianen‘ ab,[163] die auch bei den im Amtleutehaus abgehaltenen Wahlen von 1426 und 1431 die Pfarrgemeinde weiterhin nominell repräsentierten.[164] Von ‚Kirchmeistern und Pfarreingesessenen‘ spricht erst die Wahlkapitulation des Jahres 1472,[165] und die Laienverwalter selbst werden 1409 nur passiv, als Gegenstand des Eides erwähnt,[166] erst 1426 und 1431 leiteten sie die Wahlen auch ausdrücklich. Dass es sich dabei nicht allein um eine überkommene Tradition infolge der Kontinuität des Wahlmodus’ handelte, der das Verfahren ebenso seit 1230 vorsah, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass acht der zehn Kirchmeister in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts noch in der Amtleutegenossenschaft vertreten waren.[167] Erst anschließend schlug sich deren oben bereits angedeutete Marginalisierung auch hier endgültig im pfarrkirchlichen Bereich nieder, wenn nurmehr einer der acht nachweisbaren Kirchmeister der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts als Amtmann belegt werden kann.[168] Und so offenbart sich im Rahmen einer genaueren prosopographischen Analyse die Veränderung der Pfarrgemeindeverfassung in Klein St. Martin deutlicher als im Rest der Stadt als ein auch lokalpolitischer Übergangsprozess, dessen Hintergrund die Verschiebungen in der gesellschaftlichen Struktur des Kirchspiels darstellten. Denn während besonders in der Altstadt die nachrückenden Familien ihren Einfluss bereits in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts über die neu gegründeten Kirchmeistergremien geltend machten,[169] betrug in Klein St. Martin der Anteil der alten Geschlechter in den Amtleutelisten schon zwischen 1360 und 1375 nur noch 56,5 Prozent.[170] Diese Tendenz zeichnet sich auch in dem Pfarrerwahlgremium von 1359 ab, in dem Mitglieder des Patriziats zwar noch über eine deutliche, aber im Vergleich zu 1317 bereits schwindende Mehrheit verfügten (9/13)[171] und immerhin drei Personen Familien des weiten Rats zugeordnet werden können.[172] Die zum Zwecke der Präsentation des Kandidaten zur Äbtissin entsandte Delegation bestand wiederum paritätisch aus einem Mitglied der Geschlechter (Herman Hirzelin), einem Nicht-Patrizier (Johan Kaufmann) und dem Advokaten der Gemeinde Rutger Hillesheim.[173] Weiterlesen

Klein St. Martin in Köln. Überlegungen zur Entwicklung einer mittelalterlichen Pfarrei aus stadtgeschichtlicher Perspektive (Teil 2)

Pfarrei und Sondergemeinde

Die vorstehenden Überlegungen eröffnen durch den Hinweis auf den Kontext der reichsweiten kommunalen Emanzipationsbewegungen des Mittelalters vielfältige Anknüpfungspunkte für eine weitere stadthistorische Vertiefung.[68] Denn es handelt sich nicht um eine zufällige zeitliche Korrelation, dass der oben aufgezeigte Konflikt im Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Geistlichkeit spätestens seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Köln mit der Hochphase patrizischer Herrschaft nach dem Sieg der Overstolzen über die Weisen in der Schlacht an der Ulrepforte (1268) zusammenfiel.[69] Dabei muss nicht einmal unterstellt werden, dass der städtische Klerus unterschwellig oder offen von der unterlegenen erzbischöflichen Partei beeinflusst war, auch wenn diese in der ein oder anderen Auseinandersetzung eine Rolle spielte, vor allem in den Dompfarreien, jedoch nicht in Klein St. Martin. Vielmehr wurde bereits oben auch auf den ausschlaggebenden Anteil damals ausgreifender bürgerlicher Partizipationsforderungen hingewiesen, die nicht nur in den Durchsetzungsbemühungen des Meliorats gegenüber dem Stadtherrn in den Jahrzehnten zuvor ihre gesellschaftliche Grundlage hatten, sondern so verstanden auch eine gesamtstädtische Entsprechung bereits im Großen Schied von 1258 fanden.[70] Dessen Bedeutung lag nämlich nicht zuletzt darin, dass die kommunale Vertretung der Bürger, wenn auch eingeschränkt, erstmals offiziell anerkannt wurde. Ein Teil der städtischen Verfassungskonstruktion waren dabei die Amtleutegenossenschaften als Exekutivorgane der Sondergemeinden,[71] die nach verbreiteter Auffassung gleichsam die Keimzellen auch des bürgerlichen Einflusses auf die Pfarreien bildeten, auf deren räumlicher (und sozialer) Basis sie sich konstituierten.[72] Weiterlesen