Archiv für den Monat: August 2016

Das Aufkommen der Kirchenfabriken

Die romanische Bauperiode beschloss die Phase der Konsolidierung der Pfarreien. Gleichzeitig wurden die Ursprünge laikaler Verwaltung eingeleitet. Denn diese erhielt nicht nur durch die Etablierung von eigenständigen Pfarreien erst einen organisatorischen Rahmen. Sie fand zudem in den Bauvorhaben einen sichtbaren Ausdruck, wenn diese – vorsichtig formuliert – als Ausgangpunkt eines direkteren bürgerschaftlichen Anteils an den materiellen Grundlagen der Seelsorge begriffen und in den Zusammenhang einer in dieser Zeit anwachsenden Stiftungstätigkeit eingeordnet werden.[310] Beides zusammen – Bau, Pflege des Gebäudes und der weiteren Voraussetzungen wie Kirchengerät, Pfarrerwohnung etc. auf der einen sowie Altar- und Messstiftungen oder Ähnliches auf der anderen Seite –[311] erweiterten das Vermögen der Pfarrkirchen um zwei wesentliche Aspekte. Denn sie machten eine Beteiligung der Bürger, zum Beispiel in Form von konkreten Ausführungsbestimmungen, möglich und, durch die gestiegene Komplexität der Verwaltung, oft auch nötig. Dabei muss unterschieden werden zwischen (a) einem unabhängigen Pfarrkirchenvermögen, das dem Pfarrer zur Nutzung übertragen war.[312] Dazu zählten seit dem 12. und 13. Jahrhundert (b) weitere Vermögen, die der Finanzierung von Geistlichen an den Nebenaltären dienten.[313] Daneben gab es (c) das Bauvermögen, die res sacrae oder fabrica ecclesiae, aus dem der Kirchenbau finanziert wurde.[314]

Dieser Aspekt wurde – auch für andere Städte –, wenn überhaupt, meist nur am Rande thematisiert.[315] Als einzige Gesamtdarstellung musste lange Zeit die Arbeit von Sebastian Schröcker gelten.[316] Jüngst ist die Beteiligung der Laien an der Verwaltung der Kirchengemeinden umfassend von Arnd Reitemeier für das gesamte Reich im Spätmittelalter untersucht worden – allerdings mit einem deutlich wirtschaftsgeschichtlichen Schwerpunkt.[317] Der Begriff ‚Kirchenfabrik‘ ist nach seiner Darstellung bereits im frühen Mittelalter zu fassen – und damit auch die (rechtliche) Unterscheidung.[318] Ob beide in der Praxis wirklich getrennt waren, sei allerdings fraglich; eine konsequente Trennung kam erst im Hochmittelalter auf.[319] Zeitlich vor dem 12. Jahrhundert liegende Belege von Kirchenfabriken in Italien und Frankreich deuten auf die Existenz von Bauvermögen an Stiften oder Bischofssitzen hin.[320] Im Reich werden diese im 13. Jahrhundert fassbar,[321] in Köln 1248 am Dom.[322] Bei Pfarrkirchen lassen sie sich ebenfalls seit dem 13. Jahrhundert nachweisen, mit Schwerpunkt in den Rheinstädten und nachfolgend in Norddeutschland, im 14. Jahrhundert dann überall im Reich.[323] Der lange Zeit vorherrschenden Meinung, dass die Kirchenfabrik schon vorher existierte (als der Bau oder das Bauvermögen), doch erst damals eine eigenständige Verwaltung aufkam,[324] hält Reitemeier entgegen, dass die Kirchenfabrik nur als juristischer Begriff existiert hätte, in der Praxis aber nicht getrennt war.[325] Demnach hätte es sich bei den Kirchenfabriken des 13. Jahrhunderts um Neugründungen gehandelt;[326] gegebenenfalls könnte es Vorläufer gegeben haben.

Diese Meinung deckt sich mit der Entwicklung für Köln, wo die Kirchenfabriken im Zusammenhang mit den Bauvorhaben aufgekommen sein könnten. Eine deutliche Trennung im Sinne einer klar erkennbaren eigenen Vermögensmasse auf der Basis von Stiftungen, die zumindest teilweise durch Laien verwaltet wurde, wird aber flächendeckend und systematisch frühestens seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts sichtbar – vielfach erst bis zum Ende des 14. Jahrhunderts. Dabei vollzog sich die Entwicklung von Pfarr-, Bau- und Stiftungsvermögen zunächst noch kaum unterscheidbar nebeneinander.

 

a) Erweiterung der Pfarrkirchenvermögen:

Die Bildung von eigenständigen Pfarrkirchenvermögen kann mit dem Ende der Konsolidierung der Pfarrrechte in der Mitte des 13. Jahrhunderts als weitgehend abgeschlossen betrachtet werden und wird im Zuge dieser Entwicklung, spätestens seit der Ablösung des Eigenkirchenrechts durch das Patronatsrecht, vonstattengegangen sein.[327] Allerdings darf hierbei wiederum nicht von einem punktuell erreichten Zustand ausgegangen werden, sondern von einem Prozess mit sehr unterschiedlichen Ausprägungsformen. In den 13 in der Gründungsurkunde der Pfarrerbruderschaft genannten Pfarreien der Innenstadt und des Suburbiums ist 1172 von einem gesonderten Einkommen der Pfarrer auszugehen.[328] Seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts wurden diese Vermögensmassen um private Einzelstiftungen erweitert.[329] Damit werden erste Ansätze einer Finanzverwaltung über die bloße Einnahme des Pfarrzehnten – der in der Innenstadt ohnehin nicht besonders ausgeprägt gewesen sein kann –[330] sowie über die weiteren Einkünfte und die Oblationen der Parochianen hinaus erkennbar.[331] Doch gab es deutliche Abstufungen,[332] selbst in der Innenstadt existierten klare Unterschiede bzw. ein eindeutiges Übergewicht der frühen Belege für Klein St. Martin und St. Kolumba.[333] In St. Brigida, St. Laurenz, St. Alban und St. Peter verstärkte sich die Entwicklung erst im 13. Jahrhundert,[334] ebenso in der Vorstadt Airsbach. Hier hören wir damals von einer kürzlich erfolgten ‚Absonderung‘ der Pfarrei St. Johann Baptist,[335] das heißt, es wurde – auch in finanzieller Hinsicht – die Unabhängigkeit von St. Severin weiter ausgebaut.[336] In St. Maria Lyskirchen wuchs die Stiftungstätigkeit nach dem Neubau langsam an.[337] Und auch in St. Jakob handelt es sich im 12. Jahrhundert zunächst um einen Einzelbeleg;[338] selbst der Aus- bzw. Neubau der Kirche wurde hier erst wesentlich später umgesetzt.[339] Gleiches gilt für St. Maria Ablass im Norden, wo ebenfalls zunächst keine weiteren Stiftungen zu belegen sind;[340] immerhin hatte der Pfarrer seit 1257 die Einkünfte des lukrativen Ossendorfer Zehnten inne.[341] Dagegen war die am Ende des 12. Jahrhunderts noch vorhandene Eigenständigkeit der Finanzverwaltung in den beiden Pfarreien St. Paul und St. Lupus[342] im 13. Jahrhundert umstritten oder wurde wieder eingeschränkt bzw. zumindest nicht in Form von nachweisbaren privaten Einzelstiftungen weiter ausgebaut.[343] Generell verstärkte sich aber seit der Mitte des 13. Jahrhunderts die Tendenz hin zur vermögensrechtlichen Eigenständigkeit und erfasste auch die 1180 eingemeindeten Randgebiete. Entsprechende Belege existieren sowohl für die Pfarrei St. Christoph, deren volle Ausprägung sich erst im 13. Jahrhundert entwickelte,[344] als auch für St. Mauritius, die trotz des verlorenen Prozesses ihre Unabhängigkeit gewahrt hatte,[345] wo aber das Bauwerk für lange Zeit das einzige sichtbare Zeichen eines bürgerschaftlichen Engagements blieb.[346]

Nur die Stiftspfarreien bildeten in dieser Hinsicht einen Sonderfall. In St. Aposteln erwuchs zwar in der Mitte des 13. Jahrhunderts über die üblichen Einkünfte des Pfarrers ein eigenes Pfarrvermögen aus Stiftungen und die Übertragung eines festen, ursprünglich für den Unterhalt des Plebans gedachten Anteils der Einkünfte des Thesaurars an der Pfarrei.[347] Insgesamt wird der Einfluss von Laien aber wesentlich komplizierter einzubringen gewesen sein, allein durch das Fehlen einer Pfarrkirchenfabrik und der engen Verbindung des Pfarramtes bzw. der Einkünfte desselben mit dem Kapitel.[348] Auch die sonstigen materiellen und organisatorischen Bedürfnisse der Pfarrseelsorge, die eine immer wichtigere Rolle spielten,[349] erforderten auf einem begrenzten Raum innerhalb der Stiftskirche vermutlich nicht denselben Aufwand. In St. Severin wird sich dieser Zustand mit dem Bedeutungsgewinn der Kapelle St. Maria Magdalena gewandelt haben.[350] In St. Kunibert etablierte sich hingegen erst in der Mitte des 16. Jahrhunderts überhaupt ein eigenes Pfarrvermögen.[351]

So gelang es nur in St. Aposteln relativ früh, der Kirchenpflegschaft durch die Gründung einer Bruderschaft einen rechtlichen und organisatorischen Rahmen zu geben.[352] Hier ist der Zusammenhang des Aufkommens eines erweiterten Pfarrkirchenvermögens mit der durch die bauliche Umgestaltung ermöglichten größeren Unabhängigkeit der Pfarrseelsorge und dem 1251 erstmals genannten ‚Bürgeraltar‘ evident. Zudem fällt ein weiterer Konnex auf: Im Stift fand 1254 die Gütertrennung statt.[353] Dies wird die Entstehung eines Sondervermögens der ursprünglich eng an das Stift gebundenen Pfarrei befördert haben. Allerdings sollte die Bildung eines Pfarrkirchenvermögens nicht generell als ‚Nebenprodukt‘ vermutet werden.[354] Wenn man von einem längeren Prozess in der Auseinandersetzung zwischen Pröpsten und Kapiteln ausgeht,[355] mag eventuell noch St. Severin als zulässiges Beispiel gelten. Hier fielen sowohl die Neuorganisation der Stiftspfarrei nach dem Bau 1237 als auch die ‚Absonderung‘ von St. Johann Baptist bzw. die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten der dortigen Pfarrgenossen bei der Besetzung der Pfarrstelle[356] in den zeitlichen Rahmen des Abschlusses der Gütertrennung 1233.[357] Schon für St. Georg erscheint der Zusammenhang hingegen fraglich, da St. Maria Lyskirchen ursprünglich eine Eigenkirche gewesen ist, höchstens das 1220 abgeschlossene Bauvorhaben könnte im Anschluss an die Gütertrennung des Stifts 1171[358] begonnen worden sein. Und auch der von Hegel herangezogene Erstbeleg eines Pfarrers an St. Jakob ist eher zufälliger Natur.[359] In allen weiteren Kölner Pfarrkirchen ist ein Zusammenhang höchstens sehr weitläufig denkbar. Ausgeschlossen werden kann er für die Pfarreien, die vom Domstift abhängig waren, das die Güter und Rechte zwischen Propst und Dekan/Kapitel erst 1284/1373 trennte.[360] In St. Andreas fand die Gütertrennung in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts statt.[361] Immerhin sind für St. Paul 1232 erstmals explizit Pfarrrechte genannt,[362] doch hat sich die Entwicklung des Kirchspiels im gesamten 13. Jahrhundert nicht wesentlich verändert gegenüber der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts.[363] In St. Christoph fällt die erste belegbare Beteiligung von Laien an der Finanzverwaltung der Pfarrei 1292[364] in das unmittelbare zeitliche Umfeld der Gütertrennung des Stifts St. Gereon 1283.[365] In St. Maria Ablass verstärkte das Kapitel von St. Ursula nach dem Ausbau seiner Rechte gegenüber der Äbtissin am Ende des 14. Jahrhunderts auch seinen Zugriff auf die Pfarrstelle.[366] In St. Peter fällt in die Zeit der Gütertrennung des Stifts (1330–1338)[367] die erste Nachricht einer unter Mitwirkung der Pfarrgenossen vollzogenen Besetzung der Pfarrstelle.[368] Und in St. Kunibert zog sich die Auseinandersetzung des Kapitels mit dem Propst noch bis ins 15. Jahrhundert.[369] Vermutlich konnte dieser daher seine Rechte gegenüber den Pfarrkirchen St. Kunibert und St. Lupus verhältnismäßig lange wahren.[370] Insgesamt ist jedoch kaum von einem Schema zu sprechen. Natürlich hatte die Entwicklung in den Stiften Auswirkungen auf die rechtliche Situation der mit ihnen verbundenen Pfarrgemeinden, doch variierten die Verhältnisse je nach Kirchspiel und Zeitraum stark und wären im Einzelfall im Rahmen pfarrgeschichtlicher Studien noch genauer zu untersuchen.[371]

 

b) Vermögensverwaltung durch Laien:

Viel entscheidender ist ohnehin die Frage, ob und seit wann die Pfarrgenossen an der Verwaltung der Vermögen beteiligt wurden.[372] In einigen Fällen war dies bald nach dem nennenswerten Anwachsen der Stiftungsmasse bzw. des Kirchenbesitzes der Fall, das heißt in der Innenstadt teilweise in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts, namentlich in Klein St. Martin, St. Brigida und St. Kolumba.[373] Dabei handelte es sich zunächst meist um konkrete Ausführungsbestimmungen in Stiftungen, die die Verwaltung bzw. die ordnungsgemäße Verwendung des Geldes dem Pfarrer und den Parochianen übertrugen.[374] Letztere hatten hier ohnehin über die Amtleutegremien der Sondergemeinden den Zugriff auf das Grundbuch inne, sodass sich eine Beteiligung bei Immobiliengeschäften und Mietsachen geradezu anbot.[375] Insgesamt war das Aufkommen der Kirchenpflegschaft aber in den meisten Pfarreien im Anschluss an die ersten Belege finanzieller Beteiligung eine Entwicklung seit der zweiten Hältfe des 13. Jahrhunderts, die in manchen Kirchspielen noch im 14. Jahrhundert nicht vollständig abgeschlossen war. Dieser Zeitraum ist damit als vierte Phase in der Entwicklung der Kölner Kirchspiele zu charakterisieren. Überdies soll so der Eindruck der älteren Pfarrgeschichte revidiert werden, die anhand von Einzelbeispielen suggeriert, die Verhältnisse seien zwar graduell abgestuft, aber strukturell schon seit dem 13. Jahrhundert weitgehend ähnlich.[376] Dem war bis ins 15. Jahrhundert noch nicht so – allenfalls theoretisch. Selbst in vielen Kirchspielen der Innenstadt lässt sich eine Beteiligung der Pfarrgenossen an der Finanzverwaltung erst ab der Mitte des 13. Jahrhunderts nachweisen, so in St. Laurenz, St. Peter und St. Alban.[377] Auch in St. Aposteln erfolgte ein Wechsel der Verantwortung für die materiellen Grundlagen des Pfarrgottesdienstes vom Stift auf die Pfarrei erst im Anschluss an die Entwicklung einer vom Stift unabhängigeren Seelsorge nach der ersten Erwähnung des ‚Bürgeraltars‘, der als Bezugspunkt der Unterstützung von nicht zu überschätzender Bedeutung war; im Gegenzug wurden die Oblationen nicht mehr an das Stift, sondern an den Pleban bzw. die Parochianen abgeführt.[378]

Zum Teil mag dieser Eindruck mit der sehr schwachen Quellenlage zu tun haben. Doch ist insgesamt die Dichte der Belege seit der Mitte des 13. Jahrhunderts sehr überzeugend. Auch für St. Christoph, das zwar schon früher vermögensrechtliche Eigenständigkeit entwickelt haben muss, findet sich damals die erste nachweisbare Einflussnahme der Parochianen.[379] Es sei daher schon hier der noch zu vertiefenden These vorgegriffen, dass der sich stadtweit vergrößernde Einfluss der Bürger auf die pfarrkirchliche Verwaltung – wie zur selben Zeit ihr gesamtstädtisches Engagement – vor allem im Umfeld der Kernphase patrizischer Herrschaft nach dem Sieg der Overstolzen über die Weisen (1267/1268)[380] bis in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts seine merkliche Ausprägung erlebte.[381] Hebel dieses Zugriffs waren die Amtleutegenossenschaften, deren räumlicher Organisationsrahmen sich zumindest in der Innenstadt weitgehend mit den Pfarrgemeinden deckte.[382] Sie waren als Teil der städtischen Verfassungskonstruktion durch den Großen Schied von 1258, wenn auch eingeschränkt, erstmals offiziell anerkannt worden.[383] Und es ist vor diesem Hintergrund sicher kein Zufall, dass 1269 in St. Kolumba erstmals die institutionelle Anbindung einer Pfarrei an das Amtleutegremium erfolgte, das damals nach seinen Statuten für die Finanzverwaltung zuständig wurde.[384]

Die auf der Kölner Synode von 1300 beschlossene Regelung, dass die Mitwirkung von Laien an der pfarrkirchlichen Verwaltung nur unter Aufsicht des Pfarrers erfolgen dürfe,[385] ist so verstanden vor allem als Reaktion auf eine nicht immer reibungslose Entwicklung der Jahrzehnte davor zu begreifen. Darüber hinaus handelt es sich um ein starkes Indiz für die zunehmende Ausprägung einer entsprechenden Praxis just in dieser Zeit – und zwar nicht nur in Köln.[386] Kurz zuvor, 1287, hatte ein in Würzburg zusammengerufenes Konzil ähnliche Bestimmungen getroffen und verboten, dass Laien, die von Laien gewählt waren, die Kirchenfabrik verwalteten.[387] Die Anordnungen ließen sich zwar langfristig nicht durchsetzen,[388] doch erst aus dem 14. und 15. Jahrhundert stammen überwiegend Beschlüsse, die nach Regelungen für die sich in der Praxis einbürgernden Verhältnisse suchten.[389] Genau in diese Zeit fiel aber auch in Köln die flächendeckende Durchsetzung der Laienverwaltung, deren volle Entfaltung sogar erst im 15./16. Jahrhundert abschloss.[390] Im 12. Jahrhundert finden sich allenfalls Vorläufer, und noch im überwiegenden Teil des 13. Jahrhunderts kann nur von Frühformen gesprochen werden, die eine konkrete Ausprägung – sowohl in der Praxis als auch kirchenrechtlich auf den Konzilien und Synoden – erst nach sich zogen. So mag in vielen Pfarreien eine Kirchenfabrik im Anschluss an die Bautätigkeit um die Jahrhundertwende theoretisch existiert haben oder parallel zur allmählichen Erweiterung des Pfarrkirchenvermögens bis in die Mitte des Jahrhunderts aufgekommen sein. Doch ein systematischer Zugriff der Bürger erfolgte damals noch nicht. Es lässt sich zunächst nur eine von den Pfarreien der Innenstadt ausgehende Tendenz zur Mitbestimmung feststellen, die zunehmend theoretisch anerkannt wurde, aber noch bis ins 15. Jahrhundert im jeweiligen Einzelfall gegenüber dem das Patronat innehabenden Stift oder dem Pfarrer durchgesetzt werden musste. Dadurch kam es zu zum Teil sehr unterschiedlichen Erscheinungsformen, die auch in den einzelnen Kirchspielen in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation von Zeit zu Zeit stark variierten. Denn das zunehmende Engagement der Bürger bedeutete nicht nur eine Unterstützung des Klerus in der Pfarrseelsorge,[391] sondern auch einen Einflussgewinn der Laien zulasten desselben, den dieser im Einzelfall nicht immer widerspruchslos hinzunehmen bereit war.[392] Entsprechend war die Grundposition der römischen Kirche bis zum Konzil von Würzburg und noch darüber hinaus zwar nicht generell gegen die Fabrikpflegschaft gerichtet, aber gegen die Wahl der Amtsträger durch Laien. Dem Klerus sollte zumindest die letztinstanzliche Kontrolle über das Fabrikgut erhalten bleiben.[393] Dieser Grundkonflikt ist in Köln in vielen einzelnen Konfrontationen noch bis ins 16. Jahrhundert (und darüber hinaus) zu beobachten – ohne dass deshalb ein prinzipieller Antagonismus zwischen beiden Seiten unterstellt werden muss.[394] Den ersten sichtbaren Ausdruck fand er in den Auseinandersetzungen um Mitbestimmungsrechte der Pfarrgenossen bei der Besetzung der Pfarrstellen.

[310]  Vgl. dazu allgemein Vogts, Patriziergeschlechter; Stehkämper, Bürger.

[311]  S. Kap. 2.1 zu Stiftungswesen, Pfarrerwohnungen und Kirchengerät.

[312]  „Das Pfarrkirchenvermögen war identisch mit dem Dotalgut der Kirche zur Zeit des Eigenkirchenrechts und wurde mit dem Untergang des Eigenkirchenwesens zum Benefizium“; Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 77. Vgl. auch ebd., S. 70; Noser, Pfarrei, S. 74 f.; Brückner, Pfarrbenefizium I, S. 150 ff.; Schäfer, Pfarrkirche, S. 32 ff. Zuletzt Mierau, Vita, S. 75 ff.; Arend, Bischof, S. 40 ff. Zusammenfassend: Feine, Rechtsgeschichte, S. 207 f.

[313]  Vgl. Pleimes, Stiftungsrecht, S. 133.

[314]  Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 90; Noser, Pfarrei, S. 76 f.; Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 77; Schöller, Organisation, S. 9, 124 ff.; Mierau, Vita, S. 78 ff. Zusammenfassend Feine, Rechtsgeschichte, S. 208; Plöchl, Geschichte II, S. 388.

[315]  Vgl. Kießling, Gesellschaft, S. 102 ff., zu Augsburg; Reicke, Stadtgemeinde, S. 7 ff., zu Nürnberg; Rüthing, Sankt Marien, S. 104 ff., 125, zu Bielefeld; Schnapp, Stadtgemeinde, bes. S. 43 f., zu Bamberg; Talazko, Moritzkirche, zu Coburg; Richter, Verwaltungsgeschichte, bes. I, S. 185 ff., zu Dresden; Mähl, Kirche, bes. S. 61 ff., zu Halle.

[316]  Vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft, mit einem Überblick über die ältere Literatur ebd., S. 28 ff.; neuer Fuhrmann, Kirche, S. 130 ff. Bis heute ist die Arbeit Schröckers eine wichtige Referenz; vgl. z. B. Hartmut Zapp, Art. ‚Fabrica ecclesia‘, in: LexMA IV, Sp. 214; Borgolte, Kirche, S. 117; auch Pleimes, Stiftungsrecht, bes. S. 25 ff.; Fröhlich, Kirche, S. 228 f. Dagegen schon früh kritisch: Suhr, Kirche, bes. S. 81 ff., in einer Arbeit über Lübeck.

[317]  Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen. Vgl. jetzt auch Ders., städtische Pfarrkirchen; Ders., Pfarrkirche; Ders., Kaufleute; Ders., Bedeutung. S. zu den sich aus der Konzentration auf die pfarrkirchlichen Rechnungsbücher ergebenden Schwierigkeiten vor allem Kap. 3.2.2 (bes. Anm. 2157) und auch Kap. 3.3.2. Reitemeier übergeht zudem die Stadt Köln vollständig. Seine überaus detailreiche Untersuchung stellt nichtsdestoweniger eine wertvolle Grundlage für alle weiteren Forschungen – inklusive dieser Arbeit – dar; s. dazu bereits die Einleitung. Neuere Studien auch durch Schöller, Organisation, S. 136 ff.; Wiek, Münster, bes. S. 47 ff., Heitzenröder, Reichsstädte, S. 160 ff.; Fuhrmann, Kirche, bes. S. 127 ff.

[318]  Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 90. Er folgt der gängigen Forschungsmeinung, dass der Bau bzw. das Bauvermögen an den Anfang dieser Entwicklung zu setzen sei. Frühere Ansichten zusammengefasst bei Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 28 ff.

[319]  Zur kirchenrechtlichen Entwicklung Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 90 f., mit weiterer Literatur. Vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 77 ff., 166, zur entsprechenden Diskussion in der kanonischen Literatur des Hoch- und Spätmittelalters.

[320]  Vgl. Feine, Rechtsgeschichte, S. 419. Vgl. auch die Angaben von Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 76, zur päpstlichen Gesetzgebung des frühen 13. Jahrhunderts.

[321]  Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 91; Schöller, Organisation, bes. S. 82 ff., 115 ff., 129 f. Vgl. zu Straßburg (1224) Wiek, Münster, S. 51 f.; zu Gersdorf/Halberstadt (1230)Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 46 f.; zu Wetzlar (1231) Sebald, Baugeschichte, S. 64; zu Friedberg (1253) Heitzenröder, Reichsstädte, S. 181.

[322]  Vgl. Ennen/Eckertz, Quellen II, S. 285, Nr. 281; ebd., S. 502, Nr. 468, zu 1264. Dazu auch Schöller, Domfabrik, bes. S. 75 ff. Vgl. außerdem Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 37; Schöller, Organisation, S. 142. Bei den entsprechenden Verwaltern handelte es sich – natürlich – um Geistliche; anders in Straßburg, Freiburg i. Br., Wien und Lemberg; vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 45, 90.

[323]  Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 91; Suhr, Kirche, S. 80 ff.; Schmid, Grundlagen, S. 153; Kuujo, Stellung, S. 165 ff.

[324]  Vgl. den rechtshistorischen Exkurs bei Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 72 ff.

[325]  Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 94.

[326]  Vgl. auch Brückner, Pfarrbenefizium II, S. 311 ff. Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 157, wirft damit die Frage auf, „ob die bisherige Auffassung der kirchlichen Rechtsgeschichte korrekt ist, wonach die Kirchenfabriken kirchliche Institutionen waren. Die Neugründungen basierten auf dem Zivil- oder Privatrecht, wobei am Anfang jeder Stiftung ein privatrechtlicher Vertrag stand“.

[327]  Vgl. ausdrücklich mit Blick auf die Wurzeln der Laienverwaltung Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 70 ff., 92, nach dem durch die finanzrechtliche Umorganisation, d. h. die Trennung vom Benefizialgut, erst die Kirchenfabrik entstehen konnte.

[328]  Vgl. REK II, S. 272, Nr. 1362; Gescher, Stadtdechant, S. 167 ff., Nr. 1 (s. Anm. 117). S. dazu auch Kap. 1.1.

[329]  Vgl. dazu jetzt auch die Übersicht bei Stehkämper, Bürger, S. 115 ff., 121, Tab. 37, S. 268 ff., Tab. 36. Die Einzelbelege sind im Folgenden jeweils nach dem Original zitiert.

[330]  Vgl. zu dieser Frage die 1169 vollendete Summe zum Decretum Gratiani der Kölner Kanonistik (Summa ‚Eleganius in iure diuino‘ seu Coloniensis): Fransen/Kuttner, Summa III, S. 58. Dazu allgemein Landau, Kanonistik, bes. S. 15 ff. Vgl. auch die Überlegungen von Stehkämper, Bürger, S. 117, zu den möglichen regelmäßigen Einkünften der Pfarrkirchen.

[331]  Vgl. zu Klein St. Martin Hoeniger, Schreinsurkunden I, S. 43 f., Mart. 3 I 36 (1149–1159); ebd., S. 104, Mart. 1 I 37 (1170–1171); ebd., S. 112, Mart. 7 IV 4 (1171–1172); ebd., S. 57, Mart. 3 V 39 (1172–1178); ebd., S. 157, Mart. 10 V 14 (1183–1188). Zu St. Brigida ebd., S. 295, Brig. 1 II 1 (1150–1180); ebd., S. 142, Mart. 9 IV 14 (1178–1183). Zu St. Jakob ebd., S. 70, Mart. 4 III 4 (1159–1169). Zu St. Maria Ablass ebd. II.1, S. 104, Nied. 6 II 10 (1170–1178). Zu St. Kolumba ebd. I, S. 345, Col. 1 X 1 (1170–1190); ebd., S. 337, Col. 1 V 12 (1170–1190); ebd., S. 356, Col. 1 XVI 10 (1170–1190); ebd., S. 365, Col. 2 VI 15 (1187–1200); Greving, Steuerlisten, S. 139 (1170). Vgl. auch Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 85, zur Entwicklung des kanonischen Rechts, das seit der päpstlichen Dekretalengesetzgebung des frühen 13. Jahrhunderts dazu tendierte, Stiftungsauflagen über Verwaltung und Verwendung des Vermögens anzuerkennen, auch wenn sie dem bisherigen kirchlichen Recht widersprachen, sodass es auf diesem Weg zur Bildung von Sondervermögen kommen konnte.

[332]  So auch Stehkämper, Bürger, S. 116.

[333]  S. Anm. 331.

[334]  Vgl. zu St. Brigida Ennen/Eckertz, Quellen II, S. 146 f., Nr. 144 (1234); Löhr, Beiträge II, S. 12 f., Nr. 17; Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 59, Nr. 261 (um 1250); ebd., S. 219 f., Nr. 907 (1256); ebd., S. 225 f., Nr. 926 (1271); ebd., S. 368, Nr. 1408 (1279); auch HAStK, GA 69a, f. 5r (1259). Zu St. Laurenz Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 104, Nr. 454 (1235); auch Ennen/Eckertz, Quellen III, S. 204, Nr. 234; Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 103, Nr. 453 (1238); ebd., S. 109, Nr. 472 (vor 1250). Zu St. Alban ebd., S. 332, Nr. 1295 (1293); ebd., S. 334 f., Nr. 1301 (1298). Ein dortiger Pfarrer wird zwar schon vorher mehrfach genannt, aber immer nur als Mitglied der Pfarrerbruderschaft. Die ältesten Verzeichnisse der Einkünfte der Einnahmen setzen hier nach Löcherbach, Geschichte, S. 31, bald nach 1329 ein, sie sind allerdings nicht mehr erhalten. Zu St. Peter Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 153 f., Nr. 660. Dieser erste Eintrag für das Jahr 1237 (Datierung ohnehin unsicher) bezieht sich aber nicht auf die Beteiligung der Amtleute an der Kirchenverwaltung, sondern auf ihre Zuständigkeit für den Schrein. Erst 1280 ist sicher von der Mitwirkung auszugehen: Damals verpachteten die Parochianen ein Grundstück zur Beleuchtung der Kirche; vgl. ebd., S. 467, Nr. 1715. Vgl. auch den census illuminacionis s. Petri Col. (AEK, PfA St. Peter, Best. Pfarrei St. Peter B I 1), der entgegen der Aussage bei Schäfer, Pfarrarchiv S. Peter, B 1, kurz nach 1300 entstanden sein dürfte. Er verzeichnet 36 Häuserzinsen, die die Beleuchtung der Kirche finanzierten.

[335]  Vgl. HAStK, Severin U 1/9. Roth, Stift, S. 96, vermutet diese Abtrennung etwa zur selben Zeit wie diejenige von Immendorf (1179).

[336]  Frühe Stiftungen sind erst im Anschluss belegt; vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 82, Nr. 372 (1235); ebd., S. 71, Nr. 320 (1236); ebd., S. 206, Nr. 851 (1264); ebd., S. 359, Nr. 1370 (1277).

[337]  Vgl. Hilliger, Urbare XIII, S. 96 f., Nr. XIII; Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 81, Nr. 369 (nach 1227); ebd., S. 82, Nr. 372 (1235); ebd., S. 67 f., Nr. 302 (nach 1241); ebd., S. 212, Nr. 882 (nach 1254), S. 486, Nr. 1781 (1297).

[338]  Die nächsten Belege stammen erst erst aus dem 13. Jahrhundert; vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 82, Nr. 372 (1235); ebd., S. 307, Nr. 1208 (1275).

[339]  S. Kap. 1.2.1, bes. Anm. 273.

[340]  Vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 146, Nr. 618 (1250); Ennen/Eckertz, Quellen II, S. 299 ff., Nr. 297(1251); Löhr, Beiträge II, S. 34 f., Nr. 61 (1278).

[341]  Vgl. Schäfer, Pfarrarchiv S. Ursula, A 1 15 (Original nicht erhalten).

[342]  Vgl. zu St. Paul Hoeniger, Schreinsurkunden II.1, S. 104, Nied. 6 II 10 (1170–1178); ebd., S. 114, Nied. 7 V 10 (1172–1180). Zu St. Lupus ebd., S. 118, Nied. 8 II 11 (1178–1183); ebd., S. 141, Nied. 10 II 12 (1183–1192).

[343]  In St. Lupus erhielt der Pfarrer zwar seit 1254 eine feste Rente von jährlich zwei Mark von Gütern vor der Eigelsteintorburg, die dafür aber dem Stift zufielen, nachdem sie vorher von der Pfarrkirche beansprucht worden waren; vgl. HAStK, Kunibert U 2/69; REK III.1, S. 242, Nr. 1780; Keussen, Rotulus, S. 199. Auch dass die Kirche zwischenzeitlich nicht mehr in den Urkunden der Pfarrerbruderschaft auftaucht, deutet auf ihren umstrittenen Status in der Mitte des 13. Jahrhunderts hin. Anschließend gibt es keine Belege mehr im 13. und 14. Jahrhundert zu Finanzsachen. Ähnlich verhält es sich mit St. Paul, dessen Pleban ebenfalls erst 1310 wieder als Mitglied der Pfarrerbruderschaft auftaucht. Die erste belegbare Stiftung stammt hier aus dem Jahr 1350; vgl. AEK, PfA St. Andreas, Best. Pfarrei St. Paul B II 1, f. 1r = Schäfer, Pfarrarchiv S. Andreas, B 1 3. Etwa in dieser Zeit löste sich nach der in Kap. 1.1 angestellten Vermutung auch die Bindung an das Stift; s. dazu auch Kap. 1.2.3.

[344]  1219 – also zeitgleich zur Einweihung des Neubaus und demnach mit dem vermuteten Beginn der pfarrseelsorglichen Unabhängigkeit – ist ein gesondertes Einkommen des Pfarrers aus Grundbesitz belegt; vgl. Ennen/Eckertz, Quellen II, S. 79 f., Nr. 66. Der erste Nachweis einer Stiftung stammt von 1260; vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 381, Nr. 1447. Vgl. auch ebd., S. 381, Nr. 1447, zu 1392; der entsprechende Besitz ist bereits 1264 genannt: vgl. ebd., S. 235, Nr. 961. In dieser Zeit häuften sich auch die Einnahmen des Plebans von St. Christoph; vgl. Joerres, Urkundenbuch, S. 162, Nr. 164, zu 1274; ebd. S. 178 f., Nr. 178, 180, zu 1285. Vgl. auch die Aufzählung der Einkünfte des Pfarrers in einer Urkunde von 1324 ebd., S. 313 ff., Nr. 307, bes. S. 322.

[345]  So der Schied von 1144; vgl. Lacomblet, Urkundenbuch I, S. 241 f., Nr. 352; Ennen/Eckertz, Quellen I, S. 517 ff., Nr. 53; auch Thomas, Geschichte, S. 41.

[346]  Vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 114 f., Nr. 496 (vor 1230); Ennen/Eckertz, Quellen III, S. 354, Nr. 394 (1293).

[347]  Vgl. Berners, St. Aposteln I, S. 431. Stiftungen von um 1250 bei Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 51, Nr. 216, S. 193, Nr. 796, S. 194, Nr. 797. Vgl. auch Johag, Beziehungen, S. 110, bes. Anm. 41.

[348]  S. dazu auch Kap. 1.2.3 und bes. 2.4.3. Entsprechend der oben geführten Argumentation konnte sich aber auch hier rein theoretisch ein von dem Pfarrbenefizium unabhängiges Sondervermögen bilden, dem nur ein anderer Rahmen gegeben werden musste.

[349]  S. dazu Kap. 2.1.2.

[350]  Immerhin schien sich hier nach der Neuorganisation der Stiftspfarrei nach dem Umbau 1237 schon eine Entwicklung in diese Richtung anzudeuten, wenn in der Mitte des 13. Jahrhunderts der Pfarrer von St. Severin in einer Stiftung erstmals als einer der zwölf stadtkölnischen Plebane bedacht wurde; vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 207, Nr. 861.

[351]  Nach Diederich, Stift, S. 28 f., im Rahmen der Trennung des Pfarramts von der Dekanie 1583; nach Kisky, Geschichte, S. 24, 1558. Die einzige nachweisbare Stiftung des 13. Jahrhunderts – für die Beleuchtung der Kirche – stammte vom Pleban von St. Johann Baptist; vgl. HAStK, Kunibert RuH 1, f. 38r (1249). Noch im 15. Jahrhundert forderte der Dekan – entgegen den Privilegien der Stadt – das Geld aus dem Opferstock vom Pfarrverweser ein; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 136, Nr. 3.

[352]  S. Kap. 2.4.3.

[353]  Vgl. HAStK, Aposteln U 2/47 = REK III.1, S. 242, Nr. 1783; Berners, St. Aposteln I, S. 424.

[354]  So deutet es – wenn auch nicht ausdrücklich – Hegel an; vgl. Hegel, Entstehung, S. 81; Ders., Pfarrsystem, S. 12.

[355]  Zusammenfassend zur Gütertrennung in Köln Janssen, Erzbistum I, S. 42 ff.; Johag, Beziehungen, S. 35 ff. Allgemein auch Schneidmüller, Verfassung.

[356]  S. Kap. 1.2.3.

[357]  Vgl. REK III.1, S. 118, Nr. 775; Ennen/Eckertz, Quellen II, S. 498, Nr. 465; Heß, Urkunden, S. 33, Nr. 20 (mit falschem Tagesdatum).

[358]  Vgl. REK II, S. 178, Nr. 961; Corsten, Geschichte, S. 75.

[359]  Vgl. Dialogus miraculorum (= Nösges/Schneider, Caesarius) IV, cap. 98, S. 924 ff.; Hegel, Pfarrsystem, S. 12.

[360]  Vgl. Diederich, Stift, S. 24; es soll allerdings nicht die in dieser Zeit steigende Unabhängikgeit von St. Johann Evangelist und St. Maria im Pesch übersehen werden.

[361]  Vgl. Adler, Verfassungsgeschichte, S. 16 ff.; Diederich, Stift, S. 30. Noch 1311 hatte der Propst allerdings einen Sitz im Kapitel; vgl. REK IV, S. 129 f., Nr. 620 f.

[362]  Vgl. AEK, PfA St. Andreas, Best. Pfarrei St. Paul B II 1, f. 61r = Schäfer, Pfarrarchiv S. Andreas, B 1 1; gedr. bei Cardauns, Urkunden II, S. 11 f., Nr. 12; in Auszügen auch bei Lacomblet, Urkundenbuch II, S. 97, Nr. 189.

[363]  S. dazu auch Kap. 1.1.

[364]  Vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 381, Nr. 1447.

[365]  Vgl. Nattermann, Geschichte, S. 157 ff., 212; s. auch unten.

[366]  Vgl. Stein, Pfarre, S. 34; Wegener, Geschichte, S. 142; s. auch Kap. 1.2.3.

[367]  Vgl. Michel, Kanonissenstift, S. 70 ff.

[368]  Vgl. AEK, PfA St. Peter, Best. Stift St. Cäcilia A I 3 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Peter, A 3.

[369]  Aufgrund einer Überlieferungslücke im 12. Jahrhundert sind die Anfänge des Konflikts unbekannt. Einzelurkunden seit dem 13. Jahrhundert lassen aber die sich stetig ausweitenden Rechte des Kapitels erkennen. Als besonders wichtiger Vertrag wird von Kürten, Stift I, S. 29 f., 42 ff., eine Vereinbarung von 1237 angeführt, die damit nur wenige Jahre vor der o. g. Bestimmung zu St. Lupus 1254 liegt.

[370]  Vgl. Kürten, Stift II, S. 197 ff., 231 f.; Heinemann, Kollationsrechte, bes. S. 95 ff.; s. dazu auch Kap. 3.4.2.

[371]  S. dazu auch die eingehendere Analyse der jeweils speziellen Bedingungen der Ausprägung der Kirchenpflegschaft in Kap. 2.4.

[372]  Die Einführung von Kirchenfabriken kann nicht als gleichbedeutend mit dem Aufkommen des Einflusses der Laien dargestellt werden, auch wenn diese Entwicklungen vielfach korrelieren, doch handelte es sich bei vielen Fabrikpflegern, besonders an den Stiften und im 13. Jahrhundert, noch um Geistliche; vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 51.

[373]  Vgl. zu Klein St. Martin Hoeniger, Schreinsurkunden I, S. 43 f., Mart. 3 I 36 (1149–1159); ebd., S. 112, Mart. 7 IV 4 (1171–1172). Zu St. Brigida ebd., S. 295, Brig. 1 II 1 (1150–1180). Zu St. Kolumba ebd., S. 345, Col. 1 X 1 (1170–1190).

[374]  Vgl. allgemein auch Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 51 ff., mit zahlreichen Beispielen aus dem 14. und 15. Jahrhundert. Zu Köln Stehkämper, Bürger, S. 177. S. zu den Details der Stiftungskonstruktionen auch Kap. 2.1.1.

[375]  S. dazu ausführlicher Kap. 2.2.1; zum Schreinswesen auch Kap. 3.3.1.

[376]  Vgl. z. B. Johag, Beziehungen; Dorn, Ursprung; Jütte, Parochialverbände; Hegel, Entstehung, bes. S. 83 f. Gerade von den in Kap. 1.1 aufgelisteten Beiträgen zur Geschichte der kleineren Pfarreien wird der spätestens im 16. und 17. Jahrhundert gut sichtbare Zustand gern mit Verweis auf die Verhältnisse in St. Kolumba, Klein St. Martin etc. bis in das 13. Jahrhundert zurückprojiziert.

[377]  1238 verpachteten die officiales Sancti Laurentii ein Grundstück für die Beleuchtung der Kirche; vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 103, Nr. 453. Vor 1250 finden sich auch noch zwei weitere Immobiliengeschäfte; vgl. ebd., S. 104, Nr. 454, S. 109, Nr. 472. Zu St. Peter vgl. ebd., S. 153 f., Nr. 660, zu 1237. Der Eintrag kann aber auch missverständlich sein (s. Anm. 334). Erst um 1260 eindeutiger; vgl. ebd., S. 310, Nr. 1220 (plebanus Sancti Petri de consensu officialium et parrrochie). 1280 verpachteten die Parochianen ein Grundstück zur Beleuchtung der Kirche; vgl. ebd., S. 467, Nr. 1715; vgl. auch den census illuminacionis s. Petri Col. vom Ende des 13. Jahrhunderts: AEK, PfA St. Peter, Best. Pfarrei St. Peter B I 1 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Peter, B 1. Zu St. Alban vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 334 f., Nr. 1301 (1298).

[378]  Vgl. AEK, PfA St. Aposteln, Best. Stift St. Aposteln B 17, S. 9 f., 53 ff.; Berners, St. Aposteln I, S. 431.

[379]  1292 vermieteten die Amtleute und Parochianen von St. Christoph ein Grundstück zur Beleuchtung der Kirche; vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 381, Nr. 1447. Hier sei noch einmal auf einen möglichen Zusammenhang mit der nur kurz zuvor erfolgten Gütertrennung des Stifts im Jahr 1283 (vgl. Nattermann, Geschichte, S. 157) hingewiesen.

[380]  Vgl. dazu Groten, Köln, bes. S. 275 ff.; Herborn, Führungsschicht, S. 70 ff.

[381]  S. dazu Kap. 1.2.3. Entscheidend ist dabei, dass auch die ländlichen Pfarreien am Stadtrand zunehmend betroffen waren, wo viele Familien des nach 1267/1268 verbreiterten Geschlechterkreises ihre Wohnsitze hatten und einige aus der Weisenpartei ihren in den 1260er-Jahre dorthin verlegten, so z. B. der Vogt Rutger, der 1263 aus der Laurenzpfarre nach St. Christoph zog; vgl. Hayn, Stessen, S. 125. Besonders die Altstadtpfarreien waren in dieser Hinsicht stark von der Niederlage der Weisen betroffen, da diese ihren sozialtopographischen Schwerpunkt hier gehabt hatten; s. dazu auch Kap. 2.2.

[382]  S. dazu ausführlich Kap. 2.2.

[383]  Vgl. den Abdruck bei Ennen/Eckertz, Quellen II, S. 380 ff., Nr. 384; auch Lacomblet, Urkundenbuch II, S. 244 ff., Nr. 452; neuer Dreher, Texte, S. 40 ff., Nr. III. Dazu Groten, Köln, bes. S. 186 ff. Jetzt auch Strauch, Schied.

[384]  Vgl. Greving, Statut, S. 78 ff., nach AEK, PfA St. Kolumba A I 9 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Kolumba, A 9. Vgl. auch Hegel, St. Kolumba, S. 59. Das Statut außerdem bei Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 79 f. Vgl. auch ebd., S. 92, zu 1320. Ähnliche Belege existieren aber nicht für die anderen Kirchspiele. S. zur Bindung der pfarrkirchlichen Verwaltung an die Amtleutegremien Kap. 2.2.

[385]  Vgl. Schannat/Hartzheim, Concilia IV, S. 42, cap. 16; REK III.2, S. 262, Nr. 3719, Art. 16. Vgl. auch Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 148 f.

[386]  Vgl. die Beispiele für andere Städte bei Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 37 f., 45 f., 48 f., 52; weitere Beispiele auch bei Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 134. Noch in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts handelt es sich aber – wie in Köln – um kaum mehr als Anhaltspunkte für eine erste Beteiligung oder sich konstituierende Beteiligungsformen. Erst am Ende des 13. bzw. zu Beginn des 14. Jahrhunderts prägte sich die Entwicklung – wie auch für Köln vermutet – deutlicher aus; vgl. die Angaben zu Greifswald 1304, Goslar 1305, Nürnberg 1309, München (Peterskirche) 1310, Halle 1320, Esslingen 1324 und Schweinfurt 1325 bei Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 38, 45. Zum Teil handelte es sich aber auch in diesen Beispielen noch um Geistliche (Goslar und Esslingen). Auch die ebd., Kirchenpflegschaft, S. 44, auf der Grundlage von Ennen/Eckertz, Quellen III, S. 542, Nr. 574, für Köln genannte Einflussnahme des Rates auf die Kirchenfabrik von St. Severin bzw. deren abhängige Kapelle St. Bonifatius ist irreführend aufgrund der besonderen Verbindung des Magistrats zu dieser Kapelle; s. dazu Kap. 2.3.2, bes. Anm. 1327; auch Kap. 3.3, bes. Anm. 2316. Darüber hinaus kann ein solches Vorgehen kaum nachgewiesen werden, da die Zuständigkeit bei den Amtleuten bzw. später bei den Kirchmeistern lag; s. dazu Kap. 2.2.

[387]  Vgl. Schannat/Hartzheim, Concilia III, S. 730, cap. XXI, S. 733, cap. XXXV. Vgl. auch Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 134; Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 38, 60; Schöller, Organisation, S. 348 f.; Brückner, Pfarrbenefizium I, S. 123 f. Ähnlich schon das Salzburger Provinzialkonzil von 1267 und von 1274; vgl. Hübner, Provinzialsynoden, S. 208 f., 214 f. Vgl. auch die Aussagen des Konzils von Magdeburg 1266 bei Schannat/Hartzheim, Concilia III, S. 802, cap. XXIII. Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 42, weist jedoch auch darauf hin, dass es sich hierbei um die ersten kirchlichen Stellungnahmen zu dem Thema für den deutschsprachigen Raum handelte, sodass davon auszugehen ist, dass sich Laienbeteiligungsformen in dieser Zeit zu etablieren begannen. Vgl. zur Beschlusslage vor der Mitte des 13. Jahrhunderts ebd., S. 147 f.

[388]  Vgl. Wiegand, Diözesansynoden, S. 65 ff.

[389]  S. dazu bes. Kap. 2.2.2; auch 2.3.

[390]  S. dazu Kap. 2.4.

[391]  Vgl. Heitzenröder, Reichsstädte, S. 164. Vgl. in Bezug auf die Baulast auch Schöller, Organisation, S. 351 f.; Brückner, Pfarrbenefizium II, S. 310.

[392]  Vgl. auch die Beispiele bei Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 59 ff., 71 f.

[393]  Vgl. dazu allgemein Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 147 f.

[394]  Vgl. dazu die Überlegungen bei Schmieder, Bürger, S. 125 ff.; auch Isenmann, Stadt, S. 216.

 

Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.

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