Rat und Seelsorge (4)

Während die auswärtigen Pfründen im 16. Jahrhundert deutlich zurücktraten,[1]waren die stadtkölnischen Stifte also ohnehin längst Versorgungsanstalten des des Pfarrklerus. Doch beinhaltete dies immer auch die entsprechenden Verpflichtungen, zumindest bei den über der Hälfte der 114 Kanonikate, die nicht nachweisbar durch die Universitätsprovisoren oder infolge der Präbendierung 1580 vergeben worden waren. Ganz abgesehen davon mussten die Geistlichen sie unabhängig von den Pfarrstellen erlangen – gegebenenfalls mit Unterstützung einflussreicher Bürger, besonders im Falle der Universitätspräbenden, die aber ebenfalls mit anderweitigen Aufgaben (Vorlesungen) verbunden waren. Die durch die Bulle Gregors XIII. freigestellten Kanonikate und Vikarien waren dagegen ausdrücklich zum Unterhalt der Pfarrstellen gedacht, ohne dass die dazugehörenden Dienste ausgeführt werden mussten.[2] Der Kandidat wurde nach seiner Wahl dem entsprechenden Kapitel präsentiert, als Kanoniker installiert und nach einer kurzen Residenz von derselben freigesprochen, aber dennoch zum Kapitel zugelassen.[3]

Dies traf natürlich nicht auf die Zustimmung der Stifte. Insofern reihten sich die Bemühungen in eine seit den 1570er-/1580er-Jahren zunehmend entschiedenere Politik des Rates ein, sei es mit Blick auf die Protestanten, die geradezu handstreichartige Reform der kommunalen Untergliederung – oder das Vorgehen gegenüber dem Stiftsklerus. Die alten Auseinandersetzungen waren mit dem Vertrag von 1525 keineswegs behoben worden. Schon vor Ablauf der darin vereinbarten Sechsjahresfrist hatte sich die Geistlichkeit bei Papst und Kaiser um eine Aufhebung der Bestimmungen bemüht; Letzterer setzte sie 1530/1531 wieder in ihre alten Privilegien ein.[4] Der Konflikt blieb in den folgenden Jahrzehnten virulent, wenngleich sich der Rat in den 1540er-Jahren kompromissbereit gezeigt und sich das Verhältnis angesichts des gemeinsamen Vorgehens gegen Hermann V. von Wied vorübergehend verbesserte hatte.[5] Im Rahmen der finanziellen Belastungen besonders des heraufziehenden Truchsessischen Krieges zeigte er dagegen zunehmend weniger Rücksicht. Als sich der Klerus weigerte, die Schornsteinsteuer des Jahres 1582 zum Bau der Festung am Pollerwerth zu bezahlen, ließ er Stifte pfänden.[6] Mit Beginn der Kämpfe forderte der Rat auch von den geistlichen Institutionen die Akzisen, die bis dahin befreit gewesen waren, zum Beispiel vom Deutschen Orden.[7] Am 24. Januar 1583 erhielten die Stimmmeister Befehl, die Schlüssel der Immunitäten einzufordern, damit die städtische Obrigkeit jederzeit dort Zutritt habe.[8] Wenig später (4. März) bot der Klerus die Zahlung von 3000 Talern statt der geforderten Steuern und des Wachtgeldes an,[9] was der Rat trotz Gegenforderung zunächst akzeptiert zu haben scheint.[10] Ab Herbst des Jahres wurden jedoch vom Klerus endgültig dieselben Abgaben verlangt wie von allen Bürgern und diese Praxis auch auf Einschreiten von Erzbischof Ernst von Bayern hin nicht eingestellt.[11]

Eine ähnlich harte Haltung – auf beiden Seiten – lässt sich im Rahmen der Auseinandersetzung um die Einziehung der bewilligten Stiftspfründen beobachten.[12] Durch den Tod Balthasar Broichs im Februar 1581 wurden die ersten Kanonikate an St. Georg und St. Maria im Kapitol frei, die den Pfarrern von St. Maria Lyskirchen und St. Alban zukommen sollten.[13] Der Rat beschickte daraufhin die beiden und kurz darauf alle betroffenen Kapitel (21.–23. Februar).[14] Diese verwiesen hinhaltend auf die noch einzuholende Meinung des Erzbischofs und auf die Union, die die Stifte und Benediktinerabteien am 26. Oktober 1540 zur Abwehr der städtischen Forderungen geschlossen hatten.[15] Da dies eine gemeinsame Angelegenheit sei, müsse man sich erst untereinander verständigen.[16]Zur selben Zeit wurde durch den Tod Hermann Aldenkirchens (23. Februar) ein drittes Kanonikat an St. Andreas frei, das dem neuen Pfarrer von St. Laurenz, Theodor Riphan, zustand.[17] Zudem sollten die Vikarien, die die Pfarrer von St. Paul (Wickrath) und St. Jakob (Weiler) bereits innehatten, als Präbende im Sinne der Bulle Gregors XIII. anerkannt werden.[18]

Anfang März kam es zu Verhandlungen, in denen die vereinigte Geistlichkeit vorschlug, entweder die Stellen gleich ganz zu inkorporieren oder aus den Einnahmen der betroffenen Pfründen eine Art Fonds zu bilden, aus dem dann die Pfarrer je einen Anteil erhalten würden.[19] Beides wurde von der Stadt abgelehnt, die sich an die von der Kurie mit der Durchsetzung des Indults beauftragten Offiziale von Mainz und Koblenz wandte.[20] Nachdem sich die Kapitel von St. Andreas, St. Georg und St. Maria im Kapitol gegenüber einer Schickung (20. März) erneut geweigert hatten, die geforderten Pfründen zur Verfügung zu stellen,[21]strengte man dort schließlich einen Prozess an.[22] Der Klage wurde stattgegeben und die Kapitel unter Androhung der Exkommunikation dazu aufgefordert, dem Anliegen des Rates innerhalb von zwei Wochen nachzukommen (22. April).[23] Die Union erneuerte daraufhin in Verhandlungen (28./29. April) ihren Vorschlag, die Pfarrstellen zu inkorporieren, doch der Rat blieb bei seiner Forderung, die Pfründe vollständig dem Einfluss der Stifte zu entziehen.[24] Die Drohung zeigte allerdings Wirkung, denn noch vor Ablauf der Frist lenkten die Stifte ein, und nacheinander erklärten sich St. Georg (6. Mai), St. Maria im Kapitol (8. Mai) und St. Andreas (9. Mai) bereit, die Kanonikate zur Verfügung zu stellen.[25] Im Gegenzug gestand die Stadt zu, dass die bepfründeten Pfarrer bestimmten damit verbundenen Messpflichten nachkommen sollten,[26] nachdem sie in den Tagen zuvor zwei Schreiben Erzbischof Gebhards und Kaiser Rudolfs II. (1576–1612) erreicht hatten, in denen diese forderten, die Auseinandersetzung mit dem Klerus beizulegen.[27] Die folgenden Besetzungen erfolgten ohne größere Schwierigkeiten. Im Herbst erhielt der Pfarrer von St. Johann Evangelist das durch den Tod Bernhard Hacks (27. Oktober) erledigte Kanonikat an St. Maria ad Gradus,[28] im Winter Johann Cathenius (Klein St. Martin) die Pfründe des Johann Oimken an St. Maria im Kapitol (11. Dezember verstorben)[29] und im Februar 1584 der Pfarrer von St. Lupus eine Präbende an St. Kunibert.[30] Da Melchior Braun (St. Aposteln), Jakob Hutter (St. Peter) und Jodokus Knipper (St. Johann Baptist) an den ihren Pfarrstellen zugewiesenen Stiften bereits bepfründet waren, war die Reform vollständig umgesetzt, nachdem auch Johann (II) Nopel (St. Kolumba) am 19. April 1584 das durch die Resignation frei gewordene Kanonikat Stephan Isaaks an St. Ursula einnehmen konnte.[31] Zudem bemühten sich Papst Gregor XIII. und Erzbischof Ernst von Bayern bei den Stiften darum, dass auch die verbleibenden Pfarrstellen offiziell inkorporiert würden.[32] Dies geschah 1583 in St. Kunibert und 1595 in St. Severin.[33] Demgegenüber zeigte sich die Stadt aufgrund der Befürchtung einer Einschränkung ihrer Rechte allerdings deutlich reserviert.[34] Insofern ist davon der Vorstoß von sechs ‚übergangenen‘ Kirchspielen – also außer den beiden auch von St. Christoph, St. Brigida und St. Mauritius, zudem St. Jakob – zu unterscheiden, die sich deswegen beim Rat beschwerten, der sie in dieser Sache an die Kurie verwies.[35] Sie blieben aber erfolglos, denn noch Aegidius Gelenius setzte sich nach seiner Investitur als Pfarrer von St. Christoph 1625 in Rom für eine Bepfründung an St. Gereon oder St. Ursula ein.[36]


[1]  Die meisten Pfarrer können nur vor oder nach ihrer Amtszeit an einem Stift außerhalb Kölns nachgewiesen werden, so z. B. Keutenbreuer 1515 und 1538 an St. Maria in Aachen (vgl. Keussen, Matrikel, Rekt. 390,201; Militzer, Protokolle, S. 667), Weise 1521 als Altarist an St. Quirin und 1562 als Vikar an St. Nikolaus in Neuss (vgl. Oepen, Totenbücher, S. 472), Meinertshagen 1529 als Propst von St. Adalbert in Aachen (vgl. Merlo, Karthäuserkloster, S. 41), Daert als Dekan in Roermondt (vgl. Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 283), Nopel (II) 1575 als Dekan von Kaiserswerth (vgl. Keussen, Universität, S. 44), L. Fabri 1585 an St. Remigius in Bonn (vgl. Löcherbach, Geschichte, S. 43) und Weiler 1595 als Vikar in Vilk bei Bonn (vgl. ld, f. 419v = BW V, S. 404).

[2]  Vgl. ls, f. 278r, 327r.

[3]  Vgl. Hegel, Rechtsstellung, S. 299, nach einem Bericht des Kolumbapfarrers Hausmann aus dem 17. Jahrhundert; auch ls, f. 327r f.

[4]  Vgl. Gechter, Kirche, S. 47 f.

[5]  Vgl. Gechter, Kirche, S. 49 f.

[6]  Vgl. ls, f. 356r = BW III, S. 139; auch HAStK, VuV C 371a (1. und 3. August).

[7]  Vgl. Gechter, Kirche, S. 54.

[8]  Vgl. HAStK, Rpr. 33, f. 261v ff.

[9]  Vgl. HAStK, VuV C 371a.

[10] Vgl. Gechter, Kirche, S. 54.

[11] Vgl. Gechter, Kirche, S. 54 f.; HAStK, VuV C 371a. Vgl. auch ls, f. 512r f. = BW III, S. 283, zu einer weiteren Beschwerde des Klerus vom 16. Juli 1585.

[12] Die Exekution des päpstlichen Indults ist umfassend dokumentiert in einem Sammelband unter HAStK, Kirchensachen 25-2 (Acta & Actitata coram D[omi]nis officialibus a Confluentino, qua Executoribus Apostolius Bulla Gregorij PP XIII. Senatui Coloniensi VI. idus Octobris Anno 1580 favore XII. Parochialium Ecclesiarium concessa contra Collegiatas Ecclesias in dicta Bulla expressas Vontilata Confluentia a XIII. februarij usque ad IV Maij 1581); weitere Akten auch ebd. 31-4 (Einziehung von Pfründen) (vor allem Korrespondenz mit den Erzbischöfen von Köln und Mainz sowie dem Kaiser). Die folgende Darstellung beruht aber im Wesentlichen auf den Schilderungen Weinsbergs, der in diesem Halbjahr (1580/1581) im Rat saß und Mitglied mehrerer Schickungen war, sowie auf den Angaben in den Ratsprotokollen.

[13] Vgl. ls, f. 268r.

[14] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 53v. Zu St. Kunibert auch HAStK, Kunibert A 11c (Kapitular-protokolle), f. 8r (23. Februar).

[15] Vgl. HAStK, Georg U 3/284; HAStK, Ursula U 3/268; HAStK, Cäcilien U K/358; AEK, PfA St. Andreas, Best. Stift St. Andreas A I 423 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Andreas, A 1 423; HAStK, Kunibert U 3/731. Allgemein Gechter, Kirche, S. 49.

[16] Vgl. ls, f. 275r = BW III, S. 84.

[17] Vgl. ls, f. 275v = BW III, S. 84 f.

[18] Vgl. ls, f. 278r.

[19] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 57v (1. März); ebd., f. 59v (5. März); ebd. f. 60r (6. März); ebd., f. 63v (11. März); auch ls, f. 277r = BW III, S. 86 f. (mit falschem Datum).

[20] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 67r.

[21] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 67r; ls, f. 278r = BW III, S. 86. Anschließend wurden ein zweites Mal alle Stifte (durch einen erzbischöflichen Advokaten) beschickt; vgl. zu St. Kunibert HAStK, Kunibert A 11c (Kapitularprotokolle), f. 13r (22. März).

[22] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 67r. Die Prozessakten des maßgeblicheren Offizials von Mainz unter HAStK, Kirchensachen 25-3 (Präbenden für die Kölner Pfarrer). In Koblenz datiert die Eingabe bereits vom 15. Februar; vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 49v.

[23] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 85v; ls, f. 283v. Zu St. Kunibert auch HAStK, Kunibert A 11c (Kapitularprotokolle), f. 15r.

[24] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 91r; ls, f. 285r f. = BW III, S. 89 f.

[25] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 97r, 98v; ls, f. 285r.

[26] Vgl. ls, f. 285r.

[27] Vgl. HAStK, Brb. 100, f. 295r ff. (Antwort des Rates vom 8. Mai); ls, f. 285r f. =BW III, S. 90.

[28] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 215v; ls, f. 316r.

[29] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 236r; ls, f. 320v f.

[30] Vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 266v; ls, f. 327r; auch HAStK, Kunibert A 11c (Kapitularprotokolle), f. 8r; Kürten, Stift II, S. 31 f.

[31] Vgl. HAStK, Rpr. 35, f. 70v; ls, f. 411r = BW III, S. 237.

[32] Vgl. HAStK, Domstift U 3/2736 (Schreiben des Papstes an den Erzbischof, 18. November 1581); gedr. bei Lacomblet, Urkundenbuch IV, S. 729, Nr. 584.

[33] S. Kap. 3.4.2.

[34] Vgl. HAStK, Domstift U 3/2736 (18. November 1581); gedr. bei Lacomblet, Urkundenbuch IV, S. 729, Nr. 584. Vgl. auch HAStK, HUANA 3/684 = von den Brincken, Haupturkundenarchiv, S. 164, mit einem Schreiben Papsts Gregors XIII. an die Stadt, das die Bedenken zu zerstreuen versuchte. Das dazugehörende Antwortschreiben der Stadt an Erzbischof Gebhard (mit Einlage von dessen Ersuch vom 10./11. November) als Einlage in einem Sammelband unter HAStK, Kirchensachen 25-2 (Acta & Actitata coram D[omi]nis officialibus a Confluentino, qua Executoribus Apostolius Bulla Gregorij PP XIII. Senatui Coloniensi VI. idus Octobris Anno 1580 favore XII. Parochialium Ecclesiarium concessa contra Collegiatas Ecclesias in dicta Bulla expressas Vontilata Confluentia a XIII. februarij usque ad IV Maij 1581).

[35] Vgl. HAStK, Rpr. 34, f. 107v (23. Juni 1583); ls, f. 411r = BW III, S. 189. Der weitere Fortgang ist dokumentiert unter HAStK, Kirchensachen 25-4 (Liber primus colegy col. DD Passtoru[m] in quo continentur, quae ab An[n]o 1664 usque 1668 in puncto Bullae Aplic[c]ae PP Gregorii XIII. Actitata & resoluta bene in causa Duodecim Parochialium Ecclesiarium et Pastorum cotra Collegiales ac Capitula). Nach der Ausstattung der Pfarrstelle von St. Kunibert mit einem Kanonikat bemühten sich ab 1584 nur noch St. Brigida, St. Christoph, St. Jakob und St. Severin um Bepfründung (St. Mauritius ist ebenfalls nicht mehr genannt).

[36] Vgl. Ennen, Gelenius, S. 3 f.; Ders., Pfarrsystem, S. 32 f. Demnach habe er immerhin die Verbindung mit einer Vikarie an St. Gereon erreicht. Laut Nattermann, Geschichte, S. 526 f., handelt es sich aber noch im 17. Jahrhundert bei den Pfarrern nur um vicarii honoris.

 

Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle. Vorheriges Kapitel | Inhaltsverzeichnis | Nächstes Kapitel


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Tobias Wulf (12. November 2018). Rat und Seelsorge (4). Colonia Praemoderna. Abgerufen am 17. September 2024 von https://doi.org/10.58079/mb4l


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