Zum Verhältnis von Bürgerschaft und Geistlichkeit

In dem Verhalten des Rats gegenüber den Zehntpflichtigen und Stiftsherren von St. Severin kommt allerdings nicht nur eine generelle Veränderung obrigkeitlichen Selbstverständnisses zum Ausdruck. Als Hintergrund muss auch der allgemeine Wandel in der Beziehung zwischen Stadt und Geistlichkeit kurz ausgeführt werden. Es vollzog sich nämlich eine Verschiebung im Verhältnis von Rat, Bevölkerung und Klerus; und diese Veränderung ist auch als genereller Hintergrund der pfarreiinternen Beziehungen nicht zu vernachlässigen.[2851] Die Verbindungslinien der im Kern ökonomischen Streitfragen reichen bis ins Mittelalter zurück.[2852] Erstmals berichtete der Große Schied 1258 von entsprechenden Konflikten, namentlich um den Weinausschank.[2853] Hauptproblem aus städtischer Sicht war dabei vor allem die Steuerfreiheit des Klerus. Für 1368/1369 ist der erste Versuch überliefert, dieselbe einzuschränken, der allerdings als gescheitert gelten muss.[2854] Erst 1390 wurden die Bedingungen des Weinzapfs zwischen Stadt und Geistlichkeit vertraglich festgelegt; es waren jedoch wieder keine Abgaben enthalten, sondern nur eine Beschränkung auf Weine aus Kölner Pfründen und den Ausschank in den Immunitäten.[2855]

Nach der Etablierung der neuen Ratsherrschaft kamen zu diesen Streitigkeiten im 15. Jahrhundert die virulenten Auseinandersetzungen um die Durchsetzung einer vollmächtigen Gerichtshoheit hinzu,[2856] die nicht nur durch das Hohe Weltliche Gericht des Erzbischofs und die kleineren Spezialgerichte eingeschränkt wurde,[2857] sondern wie sämtliche Exekutivbefugnisse auch innerhalb der geistlichen Bezirke keine Gültigkeit hatte. Deshalb war dem Rat nicht an der Bildung neuer bzw. sich ausweitender Immunitäten gelegen, wie es besonders in der Konfrontation mit den Dominikanern schon Mitte des 14. Jahrhunderts zum Ausdruck kommt.[2858] Darüber hinaus ist allerdings weniger eine ‚Eindämmung‘ geistlichen Besitzes durch die an die Auseinandersetzungen mit den Bettelorden anschließende Gesetzgebung gegen die ‚Tote Hand‘als ausschlaggebender Hintergrund in der Beziehung zwischen dem Rat bzw. der Bürgerschaft auf der einen und den geistlichen Institutionen bzw. dem Klerus auf der anderen Seite zu verstehen – oder in Bezug auf die Pfarrkirchen eine vermeintlich obrigkeitlich betriebene ‚Kommunalisierung‘ der Kirchenvermögen vermittels der Laienpflegschaft.[2859] Vielmehr bildete vor allem die wirtschaftliche Problematik das hauptsächliche Konfliktpotenzial. Schon Marianne Gechter hat darauf hingewiesen, dass es dabei im Sinne der Vereinbarung von 1390 vor allem um die Begrenzung einer irregulären ökonomischen Konkurrenz ging, nicht um die Kontrolle oder – in Ermangelung regelmäßiger direkter Steuern – um die Durchsetzung einer grundsätzlichen Taxierung geistlichen Besitzes.[2860] In dieser Hinsicht wurden die Bestimmungen im 15. Jahrhundert weiter differenziert.[2861] Und genau in diese Richtung wandten sich schließlich auch die wesentlichen Forderungen der Aufständischen im Rahmen des Umsturzversuchs 1525,[2862] sofern sie die Geistlichkeit betrafen.[2863] In der Artikelserie wurden besonders die Ausübung bürgerlicher Gewerbe in den Klöstern und Konventen[2864] sowie die Befreiung von der Akzise (vor allem für Einfuhr, Konsumtion und Zapf von Wein) angeprangert, durch die die geistlichen Institutionen im Handel einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Bürgern hatten.[2865] Die Forderung lautete daher, dass geistliche Personen mit Ausnahme der Adeligen (also der Kanoniker des Domstifts, von St. Gereon, St. Ursula und St. Maria im Kapitol) alle bürgerlichen Lasten tragen sollten.[2866] Abgesehen von noch weiter reichenden Vorstellungen bis hin zu einer allgemeinen Strafabgabe für den Klerus und der Enteignung der geistlichen Institutionen[2867] waren die Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an den Rat (14. und 21. Juni) allerdings bereits weitgehend erfüllt durch einen kurz zuvor (30. Mai) geschlossenen Vertrag des Rates mit der Geistlichkeit. Er war unter dem Druck zunehmender Übergriffe seitens der Bevölkerung auf Vermittlung von Erzbischof Hermann V. von Wied zustande gekommen,[2868] nachdem der Magistrat dem Schutz suchenden Klerus entsprechende Bedingungen gestellt hatte.[2869]

Die Ausschreitungen bildeten nur den Kulminationspunkt einer sich seit dem letzten Viertel des 15. Jahrhunderts – also am Vorabend der Reformation –[2870] nicht nur in Köln zunehmenden Verschlechterung der Beziehung zwischen Bevölkerung und Geistlichkeit.[2871] Eine erste Erhebung ist bereits Anfang der 1480er-Jahre dokumentiert. Damals zog eine aufgebrachte Menge vor die Domdekanei, um die Aufhebung eines Interdikts zu erzwingen. Es war gegen die Bürgerschaft verhängt worden, weil die Stadt Gärten bei St. Aposteln hatte zerstören lassen, die vom Kapitel Ende des 14. Jahrhunderts der Immunität einverleibt worden waren.[2872] Die zeitliche Nähe zu den innerstädtischen Unruhen von 1481/1482 lässt vermuten,[2873] dass der spontanen Aufwallung selbst ähnliche Muster zugrunde lagen – kurz gesprochen: ein vor dem Hintergrund sich verschärfender sozialer Verhältnisse leicht mobilisierbarer ‚Volkszorn‘ gegen Privilegiertenvorrechte, der die Ratselite genauso treffen konnte wie den Klerus.[2874] Neben den wirtschaftlichen Umstrukturierungsprozessen der Zeit[2875] ist dabei besonders auf den nur kurz zurückliegenden Neusser Krieg hinzuweisen, in dessen Rahmen sich die Stadt massiv verschuldet hatte, weswegen nicht zuletzt den Bürgern eine Reihe außerordentlicher finanzieller Lasten aufgebürdet werden musste.[2876] Speziell die Beziehung zur Geistlichkeit hat sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich verschlechtert, da diese die Beteiligung daran in Form einer Malzakzise zunächst verweigerte.[2877]

So verstanden muss gefragt werden, ob es nicht auch eine Instrumentalisierung dieser Grundstimmung durch die Obrigkeit gegeben hat. Zwar ist diese Vermutung als allgemeine These im Sinne einer politischen Strategie angesichts der Priorität der Wahrung öffentlicher Ordnung kaum aufrechtzuerhalten. Im Einzelfall lassen sich dafür jedoch Belege finden, so 1520 der Übergriff einer von der Holzfahrt heimkehrenden Rotte von Bürgern auf Johann Potken, den Propst von St. Georg.[2878] Die damaligen Verhandlungen zwischen Geistlichkeit und Rat um wirtschaftliche und jurisdiktionelle Vorrechte im Vorfeld der Unruhen von 1525 bildeten dabei allerdings nur den Rahmen des Vorfalls.[2879] Falls der Anschlag vom Rat ‚gelenkt‘ war, dürfte vielmehr sein gegen den Kandidaten der Stadt, Theodor Meinertshagen, ausgeübter Einfluss bei der Besetzung der Universitätspfründe an St. Cäcilien zugunsten seines eigenen Kaplans und ein Streit um die Immunitätsrechte des Stifts Potken als Opfer prädestiniert haben.[2880] Genau in diesem Sinne einer meist wesentlich differenzierteren Motivlage oft sogar spezieller Gruppierungen innerhalb des Rats, wie sie schon im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Pfarrstellenbesetzungen in Klein St. Martin und St. Laurenz betont wurde,[2881] lassen sich weitere Beispiele finden. Die gegen den Klerus gerichteten Übergriffe von 1522 – unter anderem auf den Pfarrer von St. Aposteln, Johann Spormecher – und erst recht die Ereignisse von 1525 waren dagegen tatsächlich unkontrolliert,[2882] wenngleich Letztere in Form des Vertrags vom Magistrat zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt worden sind.[2883]

[2851] Hierzu sei im Zusammenhang mit den in Kap. 3.4.2 thematisierten Auseinandersetzungen auf die ebenfalls möglichen gesamtstädtischen politischen Hintergründe hingewiesen, namentlich für den Streit um die Rückübertragung der sacra species in St. Aposteln auf die im Folgenden noch kurz ausgeführten Unruhen von 1481 und für St. Jakob auf das ohnehin schwierige Verhältnis zum Dekan Wilhelm Wisch von Rees zur Zeit des Baus; vgl. li, f. 84r = BW I, S. 126; Corsten, Studien, S. 137.

[2852] Vgl. dazu Johag, Beziehungen; Gechter, Kirche.

[2853] Vgl. Ennen/Eckertz, Quellen II, S. 380 ff., Nr. 384, hier S. 383, Art. 29, S. 388, Art. 21.

[2854] Vgl. Gechter, Kirche, S. 25 f.; Ennen, Geschichte II, S. 371 ff.; Lau, Entwicklung, S. 237.

[2855] Vgl. Ennen/Eckertz, Quellen VI, S. 12 f., Nr. 9; dazu Gechter, Kirche, S. 27, 65 f.

[2856] Vgl. Gechter, Kirche, S. 32 ff.

[2857] S. dazu Kap. 3.3.1.

[2858] Vgl. Gechter, Kirche, S. 27 ff.; auch ebd., S. 251 ff. Hintergrund bildeten die Vertragsabschlüsse der Stadt mit den Bettelorden zur Beschränkung ihres Besitzes am 28. Juli (Minoriten) und am 12. September 1345 (Augustiner) sowie am 20. Juli 1346 (Karmeliter); vgl. Ennen/Eckertz, Quellen IV, S. 292 ff., Nr. 280 f.; Lacomblet, Urkundenbuch III, S. 336 ff., Nr. 424; HAStK, Karmeliter U 3/29. Die Dominikaner verweigerten sich dagegen und verließen nach einer Blockade des Klosters 1347 die Stadt. Sie kehrten erst 1351 wieder zurück und mussten den städtischen Forderungen nachgeben; vgl. Ennen/Eckertz, Quellen IV, S. 350 ff., Nr. 328 f.; dazu Johag, Beziehungen, S. 201 ff.; am ausführlichsten Löhr, Beiträge I, S. 84 ff.

[2859] S. dazu Kap. 3.3.1.

[2860] Vgl. Gechter, Kirche, bes. S. 29 ff.; ähnlich zuletzt Rosen, Rat, bes. S. 290 ff.

[2861] Vgl. Gechter, Kirche, S. 33 ff. So durfte z. B. der Wein nur noch an Kölner Bürger verkauft werden; vgl. Stein, Akten II, S. 83 f. (ca. 1395); ebd., S. 132 ff. (ca. 1401); ebd., S. 227 f. (Anfang 1432). 1459 verbot der Rat die geistlichen Malzmühlen; vgl. ebd., S. 381 ff., bes. S. 383. Zum Umgang mit den Beginenkonventen bzw. deren Gewerbetätigkeit Asen, Beginen. Bekannt ist in diesem Zusammenhang vor allem die zweimalige Einsetzung von Kommissionen 1452 und 1487, die Berichte über die Anzahl der Häuser, ihrer Insassen und den weltlichen Besitz anfertigten.

[2862] Vgl. dazu ausführlich Looz-Corswarem, Artikelserie; Höhlbaum, Aussagen; auch Looz-Corswarem, Unruhen, S. 79 ff.; Ennen, Geschichte IV, S. 221 ff.; Diederich, Revolutionen, S. 53 ff.; Schwerhoff, Köln, S. 215 f.

[2863] Vgl. dazu Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 91 ff.; Gechter, Kirche, S. 45 f.

[2864] Vgl. Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 95, 126 f., 131, 141, 144, 148, 150, 152 (Art. 27–29, 57, 129, 137, 156, 172, 184).

[2865] Vgl. Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 94, 130 (Art. 47).

[2866] Vgl. Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 92, 127 (Art. 32).

[2867] Vgl. Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 82, 95, 126, 135, 149 f. (Art. 25, 82, 165, 167, 171); auch Höhlbaum, Aussagen, S. 82.

[2868] Vgl. Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 73 f., 103 ff., Anhang II, mit einem Mitte 1526 niedergeschriebenen Bericht über die Situation. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kursierten erste Forderungskataloge der Bürgerschaft allerdings bereits; vgl. ebd., S. 72, 76; Gechter, Kirche, S. 45.

[2869] Vgl. Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 74 f.; der Vertrag ebd., S. 113 f., als Anhang III. Die ‚Tote Hand‘ hatte wohl aufgrund der bereits seit dem Ende des 14. Jahrhunderts existierenden Gesetze keine Rolle in den Verhandlungen gespielt, obwohl sich eine Reihe der Artikel später darauf bezog – bis hin zu einem Verbot für Priester oder Kirchendiener, Testamente zu machen, das der Rat aber meinte, nicht umsetzen zu können; vgl. ebd., S. 92, 122, 130, 136, 144 f. (Art. 9, 48, 84, 135, 143). Auf die geistliche Gerichtsbarkeit bezogen sich dagegen vergleichsweise wenige Artikel; vgl. ebd., S. 93, 131, 136, 146, 150 (Art. 55, 88, 149, 168).

[2870] Looz-Corswarem, Artikelserie, bes. S. 65, 70, 100 f., bemerkt in Abgrenzung zur älteren Literatur, die – zumal aufgrund der Verbindung der Anführer in den Rheingau und nach Frankfurt a. M. – die Unruhen von 1525 stets in den Zusammenhang des Bauernkrieges gesetzt hatte, dass lutherisches Gedankengut „so gut wie gar nicht festgestellt werden“ kann (65), auch wenn Weinsberg angibt, die Aufständischen hetten die lutherei auch gern ingerissen und die freiheit erlangt, alle beswernis abgelacht; li, f. 21v = BW I, S. 43.

[2871] Vgl. allgemein Störmann, Gravamina, mit zahlreichen Beispielen aus anderen Städten; auch Lindenberg, Stadt, zu Hildesheim; Demandt, Stadtherrschaft, zu Mainz (ebd., bes. S. 1, Anm. 3, mit weiterer Literatur); Huys, Verhältnis, bes. S. 23, zu Osnabrück; Trüdinger, Kirchenpolitik, bes. S. 206 ff., zu Nördlingen; Trüdinger, Stadt, bes. S. 107 f., zu Würzburg.

[2872] Vgl. dazu Keussen, Topographie I, S. 17* ff. Am 21. Februar 1481 wurde ein Vergleich geschlossen, der jeder Partei die Hälfte des Grundstücks zusprach. Noch in den Artikeln von 1525 lautete eine der Forderungen auf Rückgabe der Gärten; vgl. Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 93, 134 (Art. 73). Vgl. auch Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 592, Nr. 3, und HAStK, HUA 2/13426 = Keussen, Urkunden-Archiv Inv. VI, S. 197, zu einem bereits zwei Jahre zuvor nicht nur auf St. Aposteln, sondern auch auf St. Peter und St. Jakob lastenden Interdikt wegen Übergriffen an St. Cäcilien.

[2873] S. dazu bereits Kap. 2.2.5, mit der weiterführenden Literatur in Anm. 1196.

[2874] Vgl. Looz-Corswarem, Unruhen, S. 55.

[2875] Vgl. umfassend Kellenbenz, Wirtschaftsgeschichte, bes. S. 420; zusammenfassend Looz-Corswarem, Unruhen, S. 54 ff. Auch Jütte, Armenfürsorge, S. 231 f. Bereits Looz-Corswarem, Unruhen, S. 55 ff., mahnt eine differenzierte Betrachtung der wirtschaftlichen Lage Kölns an und weist darauf hin, dass nicht einseitig von einer ‚Krise‘ zu sprechen sei, sondern z. B. bestimmte Zünfte bzw. Gewerbe stärker als andere von der Veränderung der ökonomischen Rahmenbedingungen betroffen waren. Vgl. allgemein dazu auch Irsigler, Wirtschaft.

[2876] Vgl. Looz-Corswarem, Unruhen, S. 57 f.; Irsigler, Wirtschaft, S. 223. Zum Neusser Krieg allgemein Kap. 3.1.2, bes. Anm. 1854.

[2877] Vgl. Gechter, Kirche, die ebd., S. 37, von einem „ernsthaften Schaden“ in der Beziehung zur Bevölkerung spricht. Erst 1477 kam es zu einem Kompromiss. Zudem sah sich der Rat Schadensersatzansprüchen der Stifte für im Krieg zerstörte Gebäude und Höfe außerhalb Kölns ausgesetzt; vgl. Ennen, Geschichte III, S. 553 ff.

[2878] So Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 67 f.; Gechter, Kirche, S. 42. Zu den Hintergründen auch Ennen, Geschichte IV, S. 86 f. Zu Potken von den Brincken, Potken. Eine direkte Beteilgung des Rats ist zwar nicht zu beweisen, doch beschied er kurz darauf dem protes-tierenden Erzbischof Hermann V. von Wied, man könne einen die städtischen Freiheiten verletzenden Geistlichen nicht schützen.

[2879] Vgl. dazu Gechter, Kirche, S. 40 ff.

[2880] Vgl. Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 68.

[2881] S. Kap. 2.2.4 und 3.4.1. Eine entsprechend eingehendere Untersuchung des Attentats auf Potken würde im Rahmen dieser Arbeit zu weit führen.

[2882] Vgl. Gechter, Kirche, S. 42 f.

[2883] So ausdrücklich auch Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 99.

 

Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.

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