Pfarreien und Patronatsstifte

Eine eindeutige (rechtliche) Verschiebung der Beziehung von Patronatsstift und abhängiger Pfarrei gab es zunächst nur noch in St. Aposteln. Dort wurde 1555 die Inkorporation der Pfarrstelle beantragt, das heißt, fortan sollte sie von Dekan und Kapitel besetzt werden.[1] Dabei handelte es sich aber (a) in erster Linie um eine Reaktion auf die Schwierigkeiten, einen geeigneten Kandidaten zu finden. In der Praxis dürfte sich für die Parochianen wenig geändert haben,[2] deren Seelsorge bis hin zu Ditmar Reynen von Unna, dem am 16. August 1527 investierten Vorgänger Weidendorfs,[3] ohnehin meist von Kanonikern oder Vikaren des Patronatsstifts versehen worden war.[4] Eingesetzt hatte sie bis dahin eben nur der Thesaurar als offizieller Inhaber der Stelle, wenn er den Titel nicht sogar selbst führte wie Reynens Vorgänger Johann Spormecher, genannt Schotteler.[5] Insofern handelte es sich (b) vor allem um eine stiftsinterne Kompetenzverschiebung, namentlich die weitere Verdrängung der Präpositur. Dieser Prozess hatte 1254 mit der Gütertrennung seinen ersten Höhepunkt erreicht.[6] Er ging aber auch danach noch weiter,[7] gerade mit Blick auf die Besetzungsrechte, die vielen Stiftspröpsten verblieben waren.[8] In St. Aposteln wurden jedoch bereits seit 1471 (Thomas von Sechtem) die Pfarrer wie die Seelsorger der Innenstadt vom Dompropst investiert,[9] das heißt, die Bindung hatte sich schon damals weiter gelockert.

Eine ganz ähnliche Entwicklung lässt sich in St. Severin beobachten, wo der Propst, der ursprünglich die Stelle vergeben hatte, ebenfalls nicht mehr erwähnt wird.[10] Um 1510 erklärte der Sachwalter des Stifts vor Gericht, dass dem zeitigen Kustoden die Seelsorge im Namen von Dekan und Kapitel anvertraut sei.[11] Überdies wurde der damalige Amtsinhaber Johann Marwick aus Deventer (1498–1522) –[12] vergleichbar dem Beispiel Spormechers – überhaupt letztmalig als Pfarrer bezeichnet,[13] wie es bis dahin in St. Severin im Gegensatz zu St. Aposteln als üblich gelten kann, wenngleich hauptsächlich Hilfsgeistliche für die alltägliche Seelsorge verantwortlich waren.[14] Dies wurde aber vermutlich bereits damals nicht mehr praktiziert. 1528 gibt die Kleine Kölner Chronik zwar an, der Pfarrer von St. Severin sei ein Kanoniker des Stifts,[15] was sowohl für den 1530 und 1547 belegten Johann Oetz von Bedberg[16] als auch für seinen Nachfolger Theobald Crassel von Aachen bestätigt werden kann.[17] Allein dass die Stelle von dem späteren Pfarrer von St. Alban (1552/1587) und Weihbischof (ab 1567/1574) versehen wurde,[18] deutet auf ihre Aufwertung hin. Offiziell blieb sie jedoch mit der Thesaurarie verbunden.[19] Zur Verschmelzung mit einem Kanonikat kam es nachweislich erst 1596 –[20] vermutlich nach dem Vorbild der kurz zuvor erfolgten Bepfründung von zwölf städtischen Pfarrstellen durch die Bulle Gregors XIII. 1580.[21] Dieser Zusammenhang kann noch ausdrücklicher für St. Kunibert festgestellt werden, wo zwar die Pfarrrechte von Beginn an durch das Kapitel ausgeübt worden waren,[22] aber ebenfalls im Anschluss an die Bulle, 1582, die Seelsorge verbindlich mit einem Kanonikat ausgestattet wurde.[23] Damals gelangte mit dem späteren Kolumbapfarrer Kaspar Ulenberg ein ausgesprochen prominenter Geistlicher seiner Zeit in das Amt,[24] nachdem bis dahin keine eigenständig als Pfarrer bezeichneten Stelleninhaber zu belegen sind.

Es kann demnach von einer sich im Laufe des 16. Jahrhunderts tendenziell intensivierenden Verbindung der Pfarrstellen mit den Stiftskapiteln gesprochen werden – allerdings weniger im Sinne einer Vereinnahmung, sondern eher einer (mittelfristig auch finanziellen) Aufwertung der Seelsorge parallel zu entsprechenden Tendenzen der nachtridentinischen Zeit und verstärkt durch die Präbendierung von 1580.[25] Ursprünglich hatte eine solche Konstellation nur in St. Maria Ablass bestanden,[26] wo die für Köln durchgängigste Besetzung mit Kanonikern des Stifts (St. Ursula) nachgewiesen werden kann,[27] die sich auch für das 16. Jahrhundert fortschreiben lässt.[28] Bedingt lässt sich eine vergleichbare Konstellation außerdem in der Pfarrei St. Lupus erkennen, deren Pfarrer zwar vom Propst des Kunibertstifts, aber schon seit 1254 aus den Reihen des Kapitels bestimmt wurden.[29] Auch hier unternahm der Dekan 1499 einen Versuch, die Stelle vollständig unter seine Kontrolle zu bringen, die Delegation kehrte aber unverrichteter Dinge aus Rom zurück.[30] Letztlich genügte dem Kapitel die in der Praxis uneingeschränkte Verfügung über die Nutzungsrechte.[31] Allerdings bediente es die Stelle im 16. Jahrhundert gar nicht mehr selbst. Keiner der als Pfarrer bezeichneten Geistlichen – Bernhard Satmann de Burick (11. Juni 1504), der Kapitular von St. Aposteln Johann Rephaen de Wetter (18. März 1519 und 14. Mai 1520), Johann Schroder von Waueren (14. Juni 1526), Gerhard Sartoris aus Altenkirchen (20. Dezember 1542) und Johann Pistorius (7. Januar 1561) – kann als Kanoniker nachgewiesen werden.[32] Dies änderte sich erst mit der Bulle Gregors XIII., die die Pfarrstelle fest mit einer Stiftspräbende verband.[33]

Ferner wurde auch die Seelsorge der beiden im 14. bzw. 15. Jahrhundert nach Benediktinerabteien inkorporierten Pfarreien seither uneingeschränkt aus den Konventen bedient. In St. Brigida folgten auf den 1531 resignierten Heinrich Wachtendonk Peter von Elberfeld (am 17. August 1531 eingeführt),[34] Peter Moerbeck von Deutekum (ab Dezember 1553),[35] der spätere Abt (1570–1587) Paulus von Tongern, genannt Prosmann (ab Dezember 1564),[36] und Hermann von Liblar, genannt Cluesanus (ab April 1571 bis zum 6. April 1607).[37] In St. Mauritius finden sich immerhin zwei Ausnahmen mit dem Kapitular von St. Aposteln, Gisbert Tessen (1483–1486), und Daniel Ruhen aus Umstadt (1507–1510).[38] Bei den anderen Pfarrern handelte es sich meist um die Cellerare der Abtei.[39] Ab 1464 amtierte Heinrich von Geistel (Gestelen). Im Anschluss an seinen Nachfolger Tessen versah Johann Lunnik die Pfarrei, der 1502 zum Abt gewählt wurde, woraufhin ihm Johann Glessen aus Dülken folgte (bis 1507 und erneut ab 1510). Seit 1530 leitete dann der Ratsherrnsohn und spätere Abt (1538–1556) Benedikt Kessel die Pfarrei und ab 1538 der spätere Prior Gisbert Greidthausen, der die Stelle 1539 mit dem Pfarrer von Langel, Gerhard von Köln, tauschte, jedoch auch Anfang der 1540er-Jahre noch als Amtsinhaber geführt wird und 1564/1565 auf Wunsch des Abtes für ein Jahr noch einmal in die Pfarrei zurückkehrte. In der zweiten Hälfte der 1540er-Jahre amtierte Adrian von Soest, bis 1554 der ehemalige Prior Johann von Süchteln, genannt zum Putz, anschließend bis 1564 Michael Geist, nach dem kurzen Intermezzo Greidthausens ab 1565 der ehemalige Prior und spätere Abt (1565–1697) Gottfried Borken aus Werden, auch er zuvor Pfarrer in Langel, und von 1573 bis zu seinem Tod 1604 Nikolaus Thaler aus Gladbach.

Die Pfarrstellen der beiden von Benediktinerabteien abhängigen Kirchspiele hatten demnach auch im 16. Jahrhundert noch eine hohe Bedeutung für die ‚Ämterlaufbahn‘ und waren hochrangig besetzt.[40] Dennoch sind sie nur schwer vergleichbar mit dem überwiegenden Teil der Kölner Parochien – allein prosopographisch.[41] In der Artikelserie von 1525 kommen zudem Vorbehalte gegen die monastische Seelsorge zum Ausdruck.[42] Dass die Pfarrgenossen von St. Brigida auch nach der Einigung von 1505 ihren Anspruch auf Mitbestimmung bei der Besetzung der Pfarrstelle aufrechterhielten,[43] dürfte aber vor allem das Selbstverständnis der bürgerlichen Eliten zum Hintergrund haben und muss nicht zwingend auf einen weiteren akuten Konflikt hindeuten.[44] Ein solcher ist als Folge stiftsinterner Verschiebungen nur noch einmal in St. Maria Lyskirchen zu beobachten, wo – nachdem die Pfarrstelle 1580 mit einem Kanonikat des Georgstifts verbunden und die Propstei 1596 vollständig unterdrückt worden war –[45] der Dekan bei der ersten anschließenden Besetzung der Stelle keine Rücksprache mit den Parochianen hielt.[46] Daraufhin beschwerten sich diese, ohne jedoch über eine rechtliche Handhabe zu verfügen.[47] So entwickelte sich der Streit ins Grundsätzliche. Bei der nächsten Stellenbesetzung läuteten erstmals die Glocken der Pfarrkirche, um so den Anspruch der Parochianen auf Mitbestimmung zu untermauern.[48] Als die Kapitulare trotzdem selbst einen neuen Pfarrer aus ihrer Mitte wählten, legte dieser das Amt nach zur zwei Wochen nieder, da die Kirchmeister ihm ihre Zustimmung versagten.[49]

Es sollte darüber hinaus allerdings keinesfalls – im Sinne einer Projektion der Auseinandersetzungen um die Beteiligung an der Besetzung der Pfarrstellen in der Innenstadt zwischen dem 13. und 15. Jahrhundert – davon ausgegangen werden, dass entsprechende Konstellationen von den Pfarrgenossen als prinzipiell nachteilig empfunden wurden. Zwar war ihr Einfluss auf die Seelsorge de jure geringer und ihr Pfarrer womöglich oftmals in erster Linie dem Stift verpflichtet, zum Teil durch spezielle festgeschriebene Dienste.[50] Doch Schwierigkeiten mit einzelnen Geistlichen gab es auch dort, wo die Parochianen die Auswahl besorgten.[51] Generell bedeutete die enge Anbindung zudem eine gewisse Konstanz und nicht zuletzt eine gesicherte Versorgung in Form des Kanonikats. Dies verdeutlicht ein Blick auf die Reihe der oben genannten Amtsinhaber in St. Severin und St. Kunibert, wo die gegen Ende des 16. Jahrhunderts gestiegene Attraktivität der Stellen besonders anschaulich sichtbar wird. Die Bedeutung dieses Trends für die Seelsorge in Form einer Aufwertung und mittelbar auch einer theologischen Professionalisierung zusätzlich zu entsprechenden Tendenzen in nachtridentinischer Zeit wird noch zu untersuchen sein.[52] An dieser Stelle soll mit Blick auf die Beziehung von Pfarrkirchen zu Patronatsstiften nur festgehalten werden, dass ein verbreitetes bürgerlich-parochiales Emanzipationsstreben für die Frühneuzeit nicht (mehr) zu konstatieren ist. Vielmehr sind nicht nur die Veränderungen des Besetzungsrechts, sondern auch die meisten diesbezüglichen Komplikationen in den Pfarreien ohne formalen Einfluss auf die Bestellung des Seelsorgers auf stiftsinterne Auseinandersetzungen zurückzuführen. Zu nennen sind hier zum Beispiel die Auseinandersetzungen des Domkapitels um die Auslegung einer päpstlichen Bulle, die 1515 Förmlichkeiten bei der Wahl des Pfarrers von St. Maria im Pesch bzw. die Qualifikationsvoraussetzungen des vorgeschlagenen Kandidaten regelte.[53] Der Konflikt zweier konkurrierender Pastoren in St. Paul wurde 1534 durch die Doppelbesetzung der Thesaurarie ausgelöst, da beide, der Kandidat von Dekan und Kapitel Matthias Kremer wie der mit kaiserlichem Preces ausgestattete spätere Domdekan Graf Georg von Sayn-Wittgenstein, das mit der Stelle verbundene Besetzungsrecht für die Pfarrei wahrgenommen hatten.[54] Auch die gegen die Wahl von Stefan Isaak zum Pfarrer von St. Maria Ablass durch Dekanin und Kapitel von St. Ursula (30. Juni 1572) erfolgte Investitur des Mitkanonikers Bernhard Averdunk ging auf einen Einspruch desselben beim zuständigen Domdekan mit der Unterstützung seines einflussreichen Bruders, des erzbischöflichen Rats Johannes Averdunck, zurück, der aber erfolglos blieb.[55] Und in St. Mauritius kam mit Daniel Ruhen zwischen 1507 und 1510 entgegen der bisherigen und anschließenden Praxis nicht etwa deshalb noch einmal ein Weltgeistlicher auf die Stelle, weil die Pfarrgenossen sich dafür eingesetzt hätten. Vielmehr handelte es sich um eine Zwischenlösung in dem schwebenden Verfahren aufgrund der Amtsenthebung des bisherigen Pfarrers Johann Glessen aus Dülken durch den Abt Johann Luninck, der im Übrigen sein Vorgänger im Pfarramt gewesen war.[56]

Eine engere Bindung konnte im Einzelfall allerdings auch die Gefahr von Konflikten in vielen alltäglichen Fragen des ‚nachbarschaftlichen‘ Zusammenlebens abseits der Besetzung der Pfarrstelle oder anderer vormals dominanter Kernfragen der pfarrkirchlichen Verwaltung vergrößern. Vor allem in Pfarreien, in denen gemeinsamer Raum beansprucht wurde, können entsprechende Auseinandersetzungen belegt werden. So verweigerte das Kapitel von St. Aposteln dem Pfarrer 1490 die Rückübertragung der im Zuge von Umbaumaßnahmen auf den Katharinenaltar ausgelagerten sacra species dorthin, nachdem es bereits zwischen 1424 und 1434 zum Streit um die gemeinsame Nutzung des zunächst als Pfarraltar dienenden Kreuzaltars gekommen war.[57] In dem anschließenden Prozess setzte sich das Stift mit dieser Haltung auch durch,[58] sodass dem Kirchspiel fortan nur noch die nördliche Apside der Trikonchenanlage zur Verfügung stand. Später bestritt das Kapitel den Parochianen trotz der damit verbundenen finanziellen Belastungen die Durchführung von Reparaturen am Pfarrchor, um nicht einen Präzedenzfall bezüglich irgendwelcher daraus abgeleiteter Rechte zu schaffen.[59]

Besonders anschaulich vermitteln in dieser Hinsicht die detaillierten Schilderungen Weinsbergs über die Beziehungen des Kirchspiels St. Jakob zum Stift St. Georg einen schillernden Blick auf einen wahren Kleinkrieg. Hier prallte das sich noch zur Mitte des 16. Jahrhunderts hin stark ausprägende Geltungsbedürfnis einer Gruppe aufstrebender (Neu-)Bürger[60] mit dem Selbstverständnis der Kanoniker aufeinander,[61] wie es vor allem in der Innenstadt bereits für das Mittelalter festgestellt werden kann. Kulminationspunkt war die enge bauliche Verbindung der beiden Kirchen, die schon im Rahmen des ersten Erweiterungsbaus für Streit sorgte. Denn das für die Vergrößerung des Chors nach Osten nötige Bauland, der Georgsplatz, befand sich im Besitz von Dekan und Kapitel, mit denen man sich erst nach längeren gerichtlichen Auseinandersetzungen einigen konnte (17. Dezember 1532).[62] Seit der zweiten Hälfte der 1540er-Jahre verschlechterte sich die Beziehung dann noch einmal deutlich. Schon die Weigerung des Kapitels, an der Pfarrprozession teilzunehmen, zeugte 1546/1547 von einer – allerdings nicht näher erläuterten – Missstimmung.[63] Es folgen diverse Prozesse um die beiderseitigen Bauvorhaben.[64] Dabei fällt auf, dass es sich bei den Handelnden aufseiten des Kirchspiels zunehmend um eine neue Generation von Kirchmeistern (um Hermann Weinsberg) handelte, deren Aktivitäten überwiegend eine sichtbar gegen das Stift gerichtete abgrenzende Stoßrichtung hatten. So wurden ein 1546 vor dem Durchgang nach St. Georg in St. Jakob aufgestellter Menninger Stein mit Georgskreuz entfernt (6. Juni 1549), der Durchgang selbst durch ein auf steinernem Fundament zu errichtendes eisernes Gerüst verschlossen (17. Mai 1551, aufgestellt am 24. Mai 1552) und schließlich der Aufgang vom Stift hoch auf die Chorlaube der Pfarrkirche durch einen der Achter im Juli des Jahres heimlich zerstört.[65] Die Kanoniker reagierten mit einem trotzbau – wie Weinsberg schreibt –,[66] indem sie den Freiraum zwischen den Kirchen überwölbten (3. Juni 1552), um im Obergeschoss einen neuen Übergang zu schaffen.[67] Daraufhin wollten die Pfarrgenossen die Stelle mit einem Pfeiler endgültig verschließen (5. Juli 1552), um stattdessen einen neuen Ausgang nach Südwesten hin (auf den Waidmarkt) zu bauen.[68] Noch bis in die 1560er-Jahre und darüber hinaus kam es immer wieder zu entsprechenden Auseinandersetzungen –[69] zumal seit 1569 auch noch der Streit um den Betrieb einer eigenen Pfarrschule durch die Kirchmeister hinzukam, nachdem das Kapitel den gemeinsamen Schulmeister eigenmächtig abgesetzt hatte.[70]

Es ist aber trotzdem weiterhin nachdrücklich zu betonen, dass den Auseinandersetzungen seit dem Ende des 15. Jahrhunderts in den meisten Fällen keine verallgemeinerbare Grundtendenz eines bürgerlichen Emanzipationsstrebens mehr zugrunde lag wie noch vordem. Eine leicht mobilisierbare antiklerikale Grundstimmung, wie sie in St. Jakob sichtbar wird und bei Weinsberg sogar recht ausgeprägt war,[71] flammte dagegen auch stadtweit immer wieder auf. Hintergrund waren aber neben generellen Missständen in der Kirche meist die Privilegien des Klerus,[72] also keine speziell parochialen Umstände. Im Gegenteil: Zielscheibe war meist die Stifts- und Klostergeistlichkeit, und zwar unabhängig von ihrer Rolle im Pfarrbezirk.[73] In diesem Sinne sind auch die jahrhundertelangen Auseinandersetzungen der Bevölkerung des Severinsprengels mit den Kanonikern um die Zahlung des Zehnten hier nur von untergeordnetem Belang. Denn sie beinhalten keine substanziellen Erkenntnisse über die Entwicklung der pfarrkirchlichen Verwaltung.[74] Interessant ist lediglich die Haltung der Stadt: Als sich 1327 erstmals mehrere Grundbesitzer des Bezirks weigerten, den Zehnten von ihren Äckern an das Stift abzuführen,[75] ergriff der Rat Partei für sie;[76] er verbot den Bürgern die Zahlung sogar[77] und erkannte den Anspruch selbst auf Exkommunikationsandrohung (8. Februar 1328) des eingesetzten päpstlichen Schiedsrichters hin nicht an.[78] 1477 wurde den abermals klagenden Stiftsherren dagegen beschieden, der Rat werde sie nicht daran hindern, ihre Zehntschulden einzutreiben, wenn sie nachsichtig vorgingen, auf Nachzahlungsforderungen verzichteten und Widerspenstige innerhalb der Stadt belangten; den Bürgern ließ er ausrichten, das Kapitel sei im Recht, man sähe es allerdings gern, wenn sich jemand vor Gericht gegen die Ansprüche behaupten würde, der Gottesdienst solle aber nicht weiter gestört werden.[79] Die unzähligen Eintragungen in den Ratsprotokollen ab 1513 zu dem weiterhin ungeklärten Konflikt geben dann ein beredtes Zeugnis ab, wie sehr der Rat in einer Anfang der 1520er-Jahre im Rahmen stadtweiter Entwicklungen zunehmend eskalierenden Auseinandersetzung vor allem Vermittler und besorgt um die öffentliche Ordnung war.[80] Noch in seiner Antwort auf die Artikelserie von 1525 beschied er eine Anfrage bezüglich der Zehntzahlungen nur ausweichend.[81]

[1]  Vgl. Berners, St. Aposteln I, S. 430, Anm. 75; Abdruck des Schreibens von Dekan und Kapitel bei Stelzmann, Beiträge, S. 18 f. Offiziell verbunden allerdings erst 1575; s. Anm. 2773.

[2]  Entsprechend wird auch in dem o. g. Schreiben der Kirchmeister die Inkorporation nur beiläufig erwähnt – und keinesfalls als unerwünschtes Ereignis; vgl. HAStK, Kirchensachen 3-10 (St. Aposteln).

[3]  Vgl. AEK, PfA St. Aposteln, Best. Stift St. Aposteln B 23 (Pastorenliste von 1733), S. 3; HAStK, Kirchensachen 3-2 (Aposteln) (Pastorenliste); auch HAStK, Aposteln U 3/489, zum 11. September 1535; HAStK, HUA 2/16699 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VIII, S. 146 f., zum 26. April 1536; HAStK, HUA 1/16980 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. IX, S. 19, zum 10. März 1544; Ennen, Geschichte IV, S. 466, mit Anm. 1, zu 1544; ebd., S. 518, zum 18. Juli 1545. 1535 auch als Pfarrer in Wipperfürth, 1551 als Landdekan von Deutz belegt; vgl. Keussen, Matrikel, Rekt. 473,95.

[4]  S. zu den Pfarrern des 14. und 15. Jahrhunderts Kap. 1.2.3 und 2.4.3. Auf den am 26. Juli 1557 verstorbenen Gerhard Isheim folgte mit Winand Brunsfeld von Blankenberg ein Vikar des Stifts (Hl. Sakrament); vgl. AEK, PfA St. Aposteln, Best. Stift St. Aposteln B 23 (Pastorenliste von 1733), S. 3; auch HAStK, Kirchensachen 3-2 (Aposteln) (Pastorenliste). Dessen Nachfolger Melchior Braun, angeblich ehemaliger Pfarrer in Erp (vgl. Jost, Sancta Colonia, S. 56), erhielt 1575 ein Kanonikat; vgl. Stelzmann, Beiträge, S. 18 ff. (demnach seit 1570 im Amt); auch ls, f. 260v, zu 1580; Kordes/Nippert, Reichskammergericht I, S. 238 ff., Nr. 189, zu 1583. Er resignierte 1585 auf die Pfarrstelle und wurde Dekan des Stifts, legte aber nur zwei Jahre später auch dieses Amt nieder, um Pfarrer von Klein St. Martin zu werden; vgl. Stelzmann, Beiträge, S. 21; s. dazu auch Kap. 3.4.5 f.

[5]  Am 14. Februar 1485 investiert, am 2. Juli 1527 resigniert; vgl. AEK, PfA St. Aposteln, Best. Stift St. Aposteln B 23 (Pastorenliste von 1733), S. 3; HAStK, Kirchensachen 3-2 (Aposteln) (Pastorenliste). Kanoniker nach HAStK, Test. W 2/294, schon 1499; nach AEK, PfA St. Aposteln, Best. Stift St. Aposteln B 23 (Pastorenliste von 1733), S. 3, erst seit 1502; vgl. auch von Mering/Reischert, Bischöfe I, S. 312, zu 1518 (Thesaurar); AEK, PfA St. Maria im Kapitol, Best. Stift St. Maria im Kapitol A Ia 39 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Maria im Kapitol, A 1 493, zu 1523.

[6]  S. Kap. 1.2.2.

[7]  Die Propstei von St. Aposteln wurde allerdings nie ganz unterdrückt; vgl. Berners, St. Aposteln I, S. 170. Vgl. allgemein auch Ennen, Geschichte IV, S. 712 ff., zu den Reformbestrebungen Papst Gregors XIII. (1572–1585) im Jahr 1573, als u. a. der – nicht realisierte – Vorschlag gemacht wurde, verschiedene Kölner Propsteien zugunsten der Universität zu supprimieren.

[8]  S. dazu Kap. 1.2.3, bes. Anm. 401.

[9]  Vgl. AEK, PfA St. Aposteln, Best. Stift St. Aposteln B 23 (Pastorenliste von 1733), S. 3. Demnach Jakobs, Studien, S. 112, irrig, der dies bereits für das Mittelalter annimmt.

[10] S. bereits Kap. 1.2.3 und 2.4.3 zu den rechtlichen Verhältnissen bei der Besetzung der Stelle im 14. und 15. Jahrhundert. Hier wurde der Propst insgesamt auch in seinen anderen Patronatsrechten immer weiter zurückgedrängt; vgl. Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 170 f. Endgültig unterdrückt wurde das Amt aber erst 1800, vgl. ebd., S. 123. Noch am 3. Mai 1530 nahm der Propst sein Kollationsrecht gegenüber der Pfarrei St. Johann Baptist wahr; vgl. Korth, Archiv, S. 261, Nr. 1039. Auch die Investitur des Pfarrers erfolgte aber später durch das Kapitel; vgl. Fabricius, Karten, S. 10 f.

[11] Vgl. Roth, Stift, S. 125.

[12] Vgl. Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 313.

[13] Vgl. Keussen/Kuphal, Zivilprozesse I, S. 25, Nr. 377 (ca. 1500).

[14] S. Kap. 1.2.3 und 2.4.3

[15] Vgl. HAStK, Best. 8830, Nr. 12 (ehemals CuD 30), S. 33; auch Roth, Stift, S. 127.

[16] Als Pfarrer bei Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 745, Nr. 700, 704 (28. und 31. Oktober 1530); ebd. V, S. 501, Nr. 250, 252 (6. und 9. Mai 1547); Kanoniker (1518–1533 belegt) und Kämmerer (1518–1521) nach Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 277, 327.

[17] Laut Weinsberg etwa 1545–1555; vgl. ls, f. 664r (tatsächlich wohl 1547–1552). Demnach Universitätspräbendar erster Gnade seit 1539. Anders li, f. 96v f., wo Weinsberg angibt, Crassel habe das Kanonikat erst 1541 mithilfe von Arnd Brauweiler erlangt; so auch Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 279.

[18] Als Pfarrer von St. Alban erstmalig am 25. Januar 1552 belegt; vgl. Keussen, Regesten, S. 467, Nr. 3470; s. auch Kap. 3.4.5. Weihbischof nach Stegt, Weihbischöfe, S. 130 f. (Im Februar 1568 designiert, aber erst am 8. September 1574 konsekriert. Stephan Isaak berichtet, er sei in der Zwischenzeit von den Jesuiten beim Papst verklagt worden, die an seiner Rechtschaffenheit zweifelten; vgl. Rothscheidt, Stephan Jsaak, S. 43). Neben dem Kanonikat am Severinstift hatte er auch Präbenden an St. Maria im Kapitol und am Dom inne; vgl. ls, f. 664r; KDM Köln 1.IV, S. 19. Vgl. auch Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 279.

[19] So ausdrücklich die Pfarrgenossen in ihrer Bitte um Bepfründung vom 28. Juni 1583; vgl. HAStK, Rpr. 34, f. 124r; s. auch unten, Anm. 3256. Der von Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 313, nach HAStK, GA 216 f. (Rechnungen der Thesaurarie), für 1562/1563 als Kustode belegte Johann Sutor war nach Roth, St. Severin, S. 127 (ohne Beleg), auch Pfarrer. Parallel zu seinem Vorgänger Theodor Beywegh (1556–1564) und seinen Nachfolgern Jakob Schönhoven (1577/1578) und Johann Minten (1588 ff.) können zudem keine anderen Amtsinhaber nachgewiesen werden, obwohl sie selbst nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es wäre demnach aber denkbar, dass es sich auch bei Oetz und Crassel um Thesaurare handelte, denn für ihre Amtszeiten als Pfarrer hat Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 313, eine Lücke in der Personalliste (nach Marwick).

[20] Vgl. Roth, Stift, S. 128, nach den Stiftsprotokollen. Es handelte sich um die Pfründe des Johann Keiser, der damals als Pfarrer eingesetzt wurde. Sein Nachfolger in Pfarramt und Kapitel war ab dem 27. August 1597 Johann Claessen aus Venrath; vgl. Roth, St. Severin, S. 128; auch Heß, Urkunden, S. 319, Anm. II, zu 1597; HAStK, AV U 1/1516 (Monheim), zum 23. August 1602; Heß, Urkunden, S. 319, Nr. 240, zum 28. März 1613; ebd., S. 319, Nr. 240, zu 1623. Demnach damals resigniert, aber noch am 17. März 1627 als Pfarrer bezeichnet; vgl. von den Brincken, Sammlungen, S. 41, Nr. 123. Allerdings kann er seither als Weihbischof von Münster belegt werden, ab 1627 auch als Generalvikar; vgl. Tibus, Nachrichten, S. 167; Roth, St. Severin, S. 128; Kohl, Diözese IV, S. 56 f.

[21] S. dazu Kap. 3.4.6. Die Pfarrangehörigen hatten sich 1583 beschwert, dass sie nicht bedacht worden waren; vgl. ls, f. 408v, 411r = BW III, S. 185 f., 189; auch HAStK, Rpr. 34, f. 68v, 107v, 124r.

[22] S. Kap. 1.2.3 und 2.4.3.

[23] Vgl. Kürten, Stift II, S. 31 ff. Das Kapitel wählte den Pfarrer aus seinen Reihen. Bezeugt ist ein solcher Wahlvorgang im Jahr 1605; vgl. HAStK, Kunibert U 2/834. Das Amt wurde aber nicht dem Kapitel inkorporiert, sondern blieb offiziell auch im 17. Jahrhundert mit der Dekanie verbunden, die z. B. weiterhin die Oblationen beanspruchte; vgl. Kürten, Stift II, S. 157.

[24] Als Pfarrer belegt bei Kürten, Stift II, S. 32, zum 13. Juni 1583; Kisky, Geschichte, S. 24, zum 27. Februar 1585; ld, f. 265r, zum 27. April 1592; ebd., f. 323v, zum 6. September 1593. Zu ihm zuletzt ausführlich der Ausstellungskatalog von Finger, Kolumbapfarrer (mit der älteren Literatur ebd., S. 195); Sozbacher, Ulenberg; vgl. auch Hegel, St. Kolumba, S. 187 ff.

[25] So zusammenfassend auch Bosbach, Reform, S. 137 ff.

[26] S. dazu Kap. 1.2.3 und 2.4.2; vgl. auch die Bestätigung des Besetzungsrechts 1481 unter HAStK, Ursula U 3/208, 2/209.

[27] Es handelte sich auch im 16. Jahrhundert bei allen Pfarrern um Kapitulare. Vgl. dazu auch HAStK, Ursula A 16, mit Akten betr. die Besetzung der Pfarrstelle durch einen der Stiftskanoniker 1401–1775. Nach Stein, Pfarre, S. 35, kamen erst im 17. und 18. Jahrhundert Ausnahmen von dieser Regel vor.

[28] An dieser Stelle sei vorläufig lediglich auf die zutreffenden Angaben bei Wegener, Geschichte, S. 200 f., zu Johann Erwini von Ratingen (Pfarrer 1485–ca. 1514/1515, bereits zuvor Kanoniker), Johann Hessel von Deventer (Pfarrer von 1516/1516 bis Anfang der 1530er-Jahre, Kanoniker seit 1507), Wendelin Stolz von Lahnstein (Pfarrer von Anfang der 1530er-Jahre bis zu seinem Tod am 27. Juni 1572, 1534 erstmals als Kanoniker genannt), Stefan Isaak (Pfarrer 1572–1584, Kanoniker 1565–1584), Hermann (II) Fley aus Schwerte (Pfarrer 1584–1585, Kanoniker 1577–1603) und Jodokus Knipper (Pfarrer 1585–1610, Kanoniker ca. 1581–1610) verwiesen. Zu den Personen im Einzelnen auch Kap. 3.4.5.

[29] S. Kap. 1.2.3 und 2.4.3; vgl. HAStK, Kunibert U 2/69; REK III.1, S. 242, Nr. 1780. Dazu auch Hegel, Pfarrsystem, S. 12; Jütte, Parochialverbände, S. 28; Johag, Beziehungen, S. 88; Heinemann, Kollationsrechte, S. 34, 36, 71, 73, 83 f., 98 ff., 144, 159 f., 177; Kürten, Stift II, S. 231; KDM Köln 2.III EB, S. 65 f.; Keussen, Rotulus, S. 199; Ennen, Pfarrsystem, S. 28; Fabricius, Karten, S. 11 f. Der Pfarrer durfte nur in Ausnahmefällen nicht aus dem Kapitel stammen; vgl. Heinemann, Kollationsrechte, S. 143.

[30] Vgl. HAStK, Kunibert A 11a II (Kapitularprotokolle), f. 65v; HAStK, GA 147/1 (Dekanatsakten), f. 330r; auch Kürten, Stift II, S. 48, 231 f. Die Kollation ging dem Propst erst Ende des 18. Jahrhunderts verloren; vgl. Heinemann, Kollationsrechte, S. 143.

[31] So Heinemann, Kollationsrechte, S. 77 f. Seitdem der Propst die Stelle im 17. Jahrhundert mehrfach mit stiftsfremden Klerikern besetzt hatte, ließ sich das Kapitel die Bevorzugung sogar bei jeder Wahl eines Propstes bestätigen; vgl. Kürten, Stift II, S. 53 f., 55, 57 f., 62 ff., 67, 70, 74, 77, 98, 111, 155, 232.

[32] S. zu den Pfarrern Kap. 3.4.5. Die Liste der Kanoniker bei Kürten, Stift II, S. 275 ff. Es könnte sich demnach höchstens um Vikare gehandelt haben.

[33] Vgl. Kürten, Stift II, S. 31 ff.; s. Kap. 3.4.6. Dass sich das Kapitel gegen die Bepfründung wehrte – ja, dass diese überhaupt nötig war –, ist ein weiteres deutliches Indiz dafür, dass die noch bis ins 15. Jahrhundert nahezu lückenlos nachweisbare Praxis (s. die Angaben zu den Pfarrern in Kap. 3.4.5) im 16. Jahrhundert nicht fortgeführt wurde. Womöglich war sie nach dem gescheiterten Inkorporationsversuch 1499 erloschen bzw. aufgrund der mangelnden finanziellen Attraktivität der Stelle schon vorher abgeklungen. Bereits der am 10. März 1498 als Pfarrer nachweisbare Friedrich Keutenbreuer von Neuss (vgl. Keussen, Matrikel, Rekt. 390,201) kann nicht als Kapitular belegt werden.

[34] Vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C II 3 (Liber instrumentorum iura et parochianorum concernentium), S. 38 ff.; auch HAStK, HUA 2/16699 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VIII, S. 146, zum 26. April 1536. Er verstarb vor dem 12. Dezember 1553 im Amt; vgl. li, f. 293r. Nach Opladen, Groß St. Martin, S. 201, am 26. November.

[35] Vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C II 3 (Liber instrumentorum iura et parochianorum concernentium), S. 50 ff. (Approbation des Kontrakts von 1505). Nach Opladen, Groß St. Martin, S. 201, am 20. September 1564 verstorben.

[36] Vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C II 3 (Liber instrumentorum iura et parochianorum concernentium), S. 57 ff. (Approbation des Kontrakts von 1505). Nach Opladen, Groß St. Martin, S. 201, seit 1570 Abt, am 4. November 1585 verstorben.

[37] Vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C II 3 (Liber instrumentorum iura et parochianorum concernentium), S. 63 ff. (Approbation des Kontrakts von 1505); auch ebd. C I 41a, zum 10. April 1571; Ditges, Gerkammer, S. 132, zum 18. November 1597. Nach Opladen, Groß St. Martin, S. 201, am 6. April 1607 im Amt verstorben.

[38] Vgl. Thomas, Geschichte, S. 114, 146. 1470 hatte Papst Paul II. die Erlaubnis erteilt, die Stelle auch von Weltgeistlichen bedienen zu lassen; vgl. Binterim/Mooren, Erzdiözese IV, S. 381 f., Nr. 416; Thomas, Geschichte, S. 87–90.

[39] Die Angaben nach Thomas, Geschichte, S. 111 ff., 146 ff., allerdings ohne Beleg. Vgl. auch von Mering/Reischert, Bischöfe I, S. 277. Die Äbte auch bei Hilliger, Urbare, hier S. XXIII ff.

[40] Vgl. Hammer, Reform, S. 36.

[41] S. die Analyse unten.

[42] Vgl. Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 96 f., 128, 134 f., 146. In Art. 35 wurde ausdrücklich gefordert, dass kein Mönch Pfarrer sein solle, Art. 76 verlangte eine ordentliche Seelsorge in den Kirchspielen, daemit die moenchen in iren cloesteren plieben, und Art. 150 trug den Orden auf, anders niet zu predigen, dat rechte wort gots, und ghein fabulen, sunder furhyn stylle zu zwygen, und sich zu enthalden.

[43] S. Kap. 2.3.3. Schon unmittelbar nach der Einführung des zuvor umstrittenen Pfarrers Heinrich Wachtendonk nach der Einigung von 1505 ließen die Kirchmeister notariell festhalten, dass ihnen das Recht zustehe, den Pfarrer zu kiesen, präsentiren oder nominiren; vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C II 3 (Liber instrumentorum iura et parochianorum concernentium), S. 13 ff. Nach seiner Resignation 1531 ließen sie sich vom Rat die Erlaubnis erteilen, zur Kür eines neuen Pfarrers die Glocken zu läuten; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 45, Nr. 389.

[44] Trotz der Erlaubnis zum Glockengeläut 1531 waren die Kirchmeister und einige Pfarrgenossen bei der Einführing des Pfarrers Elberfeld anwesend; vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C II 3 (Liber instrumentorum iura et parochianorum concernentium), S. 38 ff. Der Hintergrund einer Supplik gegen den Abt und ‚den eingesetzten Pfarrer‘ vom 24. Juli 1596 ist unklar, scheint aber nicht direkt etwas mit dem Wahlverfahren zu tun gehabt zu haben, das 25 Jahre zurücklag; vgl. HAStK, Rpr. 46, f. 218v, 220v.

[45] Vgl. Jütte, Parochialverbände, S. 28; Corsten, Studien, S. 76. Das Amt erlosch 1600 nach dem Tod des letzten Propstes. Davon war im Übrigen auch St. Jakob betroffen, dessen Pfarrer im Rahmen des nächsten Besetzungsverfahrens (13.–17. Juli 1608) vom Kapitel ausgewählt und ernannt wurde; vgl. AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 117r f.

[46] Oben wurde davon ausgegangen, dass den Parochianen vorher eine informelle Mitbestimmungsmöglichkeit zugekommen war, da der Propst sich kaum um sein Besetzungsrecht kümmerte; s. Kap. 1.2.3 und 2.4.1.

[47] Vgl. Paas, Pfarre, S. 53.

[48] Der Rat hatte seine Erlaubnis dazu gegeben, empfahl aber dringend, sich vorher mit dem Rentmeister ins Einvernehmen zu setzen und die Nominierung nach seinem Rat vorzunehmen; vgl. HAStK, Rpr. 56, f. 161r (15. August 1607). Es sind allerdings keine weitere Aktivitäten der Parochianen in dieser Hinsicht bekannt.

[49] Vgl. Paas, Pfarre, S. 53 f.

[50] S. Kap. 1.2.3. In St. Lupus hatte er (sogar wenn es sich nicht um einen Kanoniker handelte) dort die Residenz zu halten, am sonntäglichen Hochamt und an der Prozession teilzunehmen, einen jährlichen Rekognitionszins zu entrichten, er unterstand der Disziplinargewalt des Dekans, und auch der Send verblieb in dem Bezirk beim Stift; vgl. auf der Basis der Vereinbarung von 1254 (s. Kap. 1.1) Kürten, Stift I, S. 161; Hegel, Pfarrsystem, S. 12; Heinemann, Kollationsrechte, S. 34, 36, 71, 73, 83 f., 98 ff., 144, 159 f., 177; KDM Köln 2.III EB, S. 65 f. In St. Maria Ablass hatte der Pfarrer über das Jahr verschiedene ‚Gastreien‘ zu halten, u. a. an Fronleichnam im Rahmen der Pfarrprozession, an den Rogationstagen in der Kreuzwoche, wenn das Stift eine Prozession hielt, am Gründonnerstag, an Kirchweih (nach Maria Himmelfahrt) und am 15. Juni; vgl. Stein, Pfarre, S. 38. In St. Mauritius behielt der Pfarrer seit der Inkorporation pleno iure in den 1460er-Jahren mit Ordenskleid seine Position im Kloster, von wo aus er auch seine Tischportion erhielt; vgl. Thomas, Geschichte, S. 126; vgl. auch Hilliger, Urbare, S. 454, Nr. 404, mit einer Aufzählung der ‚Kompetenzen‘ des Pfarrers von 1597.

[51] S. dazu auch Kap 3.4.4.

[52] S. Kap. 3.4.5 f.

[53] Vgl. von Mering/Reischert, Bischöfe II, S. 121.

[54] Vgl. dazu das ausführliche Regest der im Original nicht erhaltenen Prozessakten bei Schäfer, Pfarrarchiv S. Andreas, B 2 V.1. Letztlich hat sich mit Sebastian Novimola von Duisburg Kremers Pfarrer gegen Hermann Leyendecker durchgesetzt; vgl. HAStK, HUA 2/16768 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VIII, S. 154, zum 29. April 1538; Ennen, Geschichte IV, S. 466, zu 1544; AEK, PfA St. Andreas, Best. Stift St. Andreas A I 430 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Andreas, A 1 430, zum 19. Dezember 1547; von Mering/Reischert, Bischöfe I, S. 439 f.; zu 1548; Keussen, Regesten, S. 468, Nr. 3474, zum 2. März 1552.

[55] Vgl. HAStK, Brb. 91, f. 119r ff., 124v ff. (13. und 18. August 1572); weitere Quellen bei Rothscheidt, Stephan Jsaak, S. 120 ff. Vgl. auch HAStK, Kirchensachen 17-4 (St. Maria Ablass). Averdunk hatte behauptet, die Kollationsrechte des Domdekans seien verletzt worden. Nach einer Untersuchung durch päpstliche Schiedsrichter wurde schließlich Isaak am 3. März 1574 eingesetzt; vgl. HAStK, Rpr. 28, f. 34r f. Vgl. auch die Darstellung bei Ennen, Geschichte V, S. 423 ff.; Stein, Pfarre, S. 92 ff.; Rothscheidt, Stephan Jsaak, S. 13 f. S. zu Isaak ausführlich Kap. 3.4.4.

[56] Glessen war bereits 1503 wegen Anmaßung und Widersetzlichkeit beklagt und 1507 schließlich entsetzt worden, wandte sich aber nach Rom und einigte sich nach Ruhens Tod mit dessen vom Abt bestimmten Nachfolger Heinrich Goldlin auf eine Rückkehr auf die Stelle, auf der er noch am 9. Oktober 1524 belegt werden kann; vgl. Schäfer, Pfarrarchiv S. Mauritius, I 7 (Original nicht erhalten). Allgemein zu den Ereignissen Thomas, Geschichte, S. 146. Ruhen verfügte über gute Beziehungen zur Kurie. Er war cubicularius von Papst Julius II. (1504), außerdem Kaplan Kaiser Maximilians I. und 1502–1508 Dekan von St. Andreas; vgl. Militzer, Protokolle, S. 681.

[57] S. dazu Kap. 2.4.3, bes. Anm. 1697.

[58] Vgl. HAStK, Aposteln U S/416 (7. Juli 1497).

[59] Vgl. Berners, St. Aposteln I, S. 438; dazu auch AEK, PfA St. Aposteln, Best. Stift St. Aposteln B 59c.

[60] S. dazu Kap. 3.2.1, bes. Anm. 2132.

[61] Vgl. dazu Weinsberg: Die Stiftsherren hätten von alters alle zit etwaß mehe haben gesehen, geacht und sin willen, dan die nachparn in s Jacobs kirspel; ld, f. 264r.

[62] Vgl. HAStK, HUA 2/16607 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VIII, S. 136; Abschriften des Vertrags auch unter AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 5 (Erstes Kopienbuch), f. 107r ff.; ebd. B II 10 (Zweites Kopienbuch), f. 35v ff. Die Bewertung Weinsbergs, der meinte, das Kirchspiel sei dabei übervorteilt worden, unter ebd., f. 38r ff., und li, f. 69r f. = BW I, S. 106. Vgl. auch li, f. 84v = BW I, S. 126 (1538), grundsätzlich zum schlechten Verhältnis der Parochianen zum Dekan, während man sich mit dem Propst zu dieser Zeit gut verstand.

[63] Vgl. li, f. 220r = BW I, S. 315. Anlass war ein nicht näher bezeichneter Streit, wegen dem die Kirchmeister das Kapitel nicht bitten wollten, auf ihrer Prozession mitzugehen, doch nahmen die Stiftsherren damals schließlich trotzdem teil. Als sie im Jahr darauf wieder nicht gebeten wurden, erwirkten sie eine Inhibition, dass man das Hl. Sakrament nicht umtragen dürfe, ohne dass sie vorher darum gebeten würden. Als sich der Pastor weigerte, das Hl. Sakrament zu tragen, gab es einen großen Aufstand im Volk, sodass das Kapitel dann doch erlaubte, dass es getragen werden dürfte. Im Folgenden traf man sich deshalb vor Gericht.

[64] S. Kap. 3.2.1.

[65] Vgl. li, f. 220r = BW I, S. 315; li, f. 248v f. = BW I, S. 358 ff.; li, f. 261v = BW II, S. 7.

[66] li, f. 263r = BW II, S. 9.

[67] Vgl. li, f. 263r = BW II, S. 9.

[68] Vgl. li, f. 264v = BW II, S. 11. Dies ließen die Stiftsherren verbieten, woraufhin die Pfarrgenossen auch gegen deren Bau klagten. Am 9. Oktober 1552 kam es zu der bereits erwähnten Einigung unter Vermittlung des Rats und des Offizials, nach der die Kirchmeister den Menninger Stein – allerdings ohne Georgskreuz – wieder aufzustellen hatten, dem Stift der Durchbruch im fünften Joch auf dem Westfriedhof und der Pfarrkirche dafür die Ausführung des neuen Ausgangs gewährt wurde; vgl. li, f. 268r = BW II, S. 18; der Vertrag und die Überlegungen dazu auch unter AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 10 (Zweites Kopienbuch), f. 39r ff., 44v ff. Die Pfarrgenossen legten dagegen Protest ein; vgl. li, f. 268v = BW II, S. 18. Am 26. April 1555 trugen sie ihr Anliegen sogar Erzbischof Adolf III. vor, als dieser in St. Georg weilte; vgl. li, f. 327v = BW II, S. 74. Noch am 13. August 1562 ließen sie dem Kapitel erneut einen Bau auf der Kirchhofsmauer untersagen; vgl. li, f. 441r. Im Grunde war der Vertrag aber nicht unvorteilhaft für die Parochianen, gab er ihnen doch nicht zuletzt eine rechtliche Grundlage für ihre Bauvorhaben, sodass am 18.–20. Juli 1566 schließlich auch der Durchbruch zum Waidmarkt hin ausgeführt werden konnte; vgl. li, f. 516v = BW II, S. 150; AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 13v.

[69] Unter anderem kam die Magd des Dekans bei einem Unfall während der Bauarbeiten ums Leben; vgl. li, f. 657r f. = BW II, S. 265 (29. November 1573). Vgl. auch li, f. 542r (27. August 1567), und ebd., f. 576v (2. November 1569), zu weiteren Gerichtsterminen; ls, f. 309v, zu einem erneuten Versuch des Stifts, das seit 1371 umstrittene Grundstück der ehemaligen Kaplanei (Kolvenhaus; s. dazu Kap. 2.4.1) durch Einfriedung als seinen Besitz zu markieren, woraufhin die Kirchmeister mit dem sofortigen Abriss des Bretterverschlags reagierten (10. September 1581). Zu einem Abschluss gelangten die Verfahren aber vorerst nicht. Am 7. April 1592 bemerkt Weinsberg, der Prozess sei mittlerweile eingeschlafen; vgl. ld, f. 262v f. Damals hatte sich das Verhältnis wieder normalisiert. So verzichtete man vom 16. November bis zum 2. Dezember 1593, als das Dach des Gangs nach St. Georg neu gedeckt und dieser verputzt wurde, bewusst auf einen von Weinsberg angeregten Absatz mit Tür und berücksichtigte stattdessen sogar die Wünsche des Scholasters, des Baumeisters und des Offermanns von St. Georg; vgl. ebd., f. 336r, 344r.

[70] S. dazu ausführlich Kap. 3.3.4.

[71] Vgl. Herborn, Protestanten, S. 137 f. Mit dieser Aussage soll darüber hinaus allerdings nicht ein genereller Antiklerikalismus in dieser Zeit impliziert werden; vgl. dazu Gechter, Kirche, S. 24 f.; Rosen, Rat, S. 310; allgemein Scribner, Anticlericalism; grundlegend die Beiträge in Dykema/Obermann, Anticlericalism; jetzt auch Todt, Kleruskritik.

[72] Vgl. allgemein Götz, Pfarrbuch, S. 110 f.; Kintzinger, Konflikt, bes. S. 51 ff., am Beispiel des sog. Braunschweiger ‚Pfaffenkrieges‘.

[73] Vgl. Gechter, Kirche, S. 43.

[74] 891 hatte Papst Stephan V. (VI.) der Kölnischen Kirche bestätigt, dass sie das Recht auf Erhebung des Zehnten seit den Tagen Karls des Großen besitze; vgl. Ennen/Eckertz, Quellen I, S. 456 f., Nr. 7; Feine, Rechtsgeschichte, S. 193; Oediger, Bistum, S. 231. Seitdem das Eigenkirchenrecht aufgelöst worden war, stand der Zehnt aber nur noch in geringem Zusammenhang mit der jeweiligen Kirche; vgl. Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 174. Ohnehin betraf er nur die ländlich geprägten Gebiete des zweiten Erweiterungsgürtels. Daher lässt sich eine ähnliche Situation wie die im Folgenden für St. Severin kurz ausgeführte später auch für St. Kunibert annehmen; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 627, Nr. 439 (25. Juni 1529); ebd., S. 697, Nr. 340 (6. April 1530); ebd. IV, S. 23, Nr. 189 (22. März 1531); ebd., S. 299, Nr. 92 (10. März 1535); ebd., S. 508, Nr. 603 (3. Dezember 1537); ebd. V, S. 410, Nr. 392 (28. Juni 1546). Die Eintragungen sind allerdings höchst kryptisch und nennen den Zehnten als Gegenstand des Streits nicht ausdrücklich.

[75] Vgl. HAStK, Severin U 1/105; Heß, Urkunden, S. 87 f., Nr. 54.

[76] Vgl. HAStK, Severin U 3/102; Heß, Urkunden, S. 122 f., Nr. 66. Vgl. auch Johag, Beziehungen, S. 136, 197.

[77] So die Rechtfertigung der Angeklagten vor dem Offizial; vgl. HAStK, Severin U 1/104.

[78] Vgl. HAStK, Severin U 1/105; zu den Verhandungen auf der Kölner Diözesansynode REK IV, S. 416, Nr. 1719; der Urteilsspruch (23. April) unter HAStK, Severin U 3/109. Erzbischof Heinrich II. von Virneburg ließ daraufhin durch den Prior der Dominikaner, den Guardian der Minoriten sowie der Augustiner und Karmeliter das Interdinkt verhängen; vgl. REK IV, S. 423, Nr. 1748; HAStK, Severin U 1/113; AEK, PfA St. Severin A I 56 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Severin, A 52; Heß, Urkunden, S. 89 f., Nr. 56. Die Ausführung wurde aber mehrfach verschoben; vgl. REK IV, S. 423, Nr. 1749, 1753, 1773; AEK, PfA St. Severin A I 57 f. = Schäfer, Pfarrarchiv S. Severin, A 53 f.; Heß, Urkunden, S. 90 f., Nr. 57 f. Erst nach längeren Verhandlungen übertrugen am 24. September 1331 die Kölner Stadtverwaltung, die Bürger mit Grundbesitz in der Pfarre St. Severin und das Kapitel das Urteil einem Schiedsgericht. Am 7. Oktober 1331 verpflichteten sich Bürgermeister, Schöffen und der Rat, die im Pfarrbereich wohnenden Bürger, die sich zur Zahlung bereit erklärt hatten, auch in Zukunft dazu anhalten zu wollen, am 30. September 1332 erging das Urteil zugunsten von St. Severin; vgl. REK IV, S. 474, Nr. 1972; Ennen/Eckertz, Quellen IV, S. 196 ff., Nr. 179; HAStK, Severin U 3/140. Allgemein auch Heß, Urkunden, S. 122, Anm. 1; Roth, Stift, S. 105; Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 174, 210 f.

[79] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 596 ff., Nr. 27, mit der ausführlichen Erläuterung der Hintergründe inklusive Regesten älterer in dem Streit herangezogener Urkunden: des Urteils vom 7. Oktober 1331 (s. Anm. 2847) und eines weiteren Schiedsspruchs vom 12. September 1430; derselbe auch bei Ennen/Eckertz, Quellen IV, S. 196 ff., Nr. 179, nach HAStK, Severin U 3/335. Vgl. außerdem Keussen, Regesten, S. 154, Nr. 1232 (2. Mai 1460), und HAStK, Kirchensachen 26-12 (St. Severin) (11. November 1461), die darüber hinaus zeigen, dass auch dieser Streit bereits länger geführt wurde.

[80] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 145, Nr. 1197, S. 198, Nr. 358, S. 237, Nr. 183, S. 242, Nr. 224, 227, S. 244 f., Nr. 237, S. 247, Nr. 266, S. 267, Nr. 431, S. 278, Nr. 521, S. 294, Nr. 117, S. 295, Nr. 128, S. 301, Nr. 184, S. 306, Nr. 227, S. 310, Nr. 267, S. 320, Nr. 352, S. 328, Nr. 421, S. 329, Nr. 436, S. 338, Nr. 519, S. 343, Nr. 213, S. 344, Nr. 583, S. 346, Nr. 602, S. 356, Nr. 687, S. 357, Nr. 698, S. 391, Nr. 270, S. 395, Nr. 309, S. 397, Nr. 320, S. 399, Nr. 337, S. 403, Nr. 376, S. 405, Nr. 394, S. 407, Nr. 416, S. 409, Nr. 439, S. 428, Nr. 76, S. 430, Nr. 88, S. 431, Nr. 98, S. 444, Nr. 213; ebd. I, S. 935, Nr. 7; ebd. II, S. 493, Nr. 114, S. 488, Nr. 41, S. 493, Nr. 83, S. 494, Nr. 86, S. 495, Nr. 94, S. 496, Nr. 96, 100, S. 497, Nr. 103, 108, S. 498, Nr. 111, S. 499, Nr. 122, S. 500 f., Nr. 123, 133, S. 500 f., Nr. 137, usw. An dieser Stelle verschmilzt der Konflikt bereits vollständig mit den übergreifenden Auseinandersetzungen.

[81] Vgl. Looz-Corswarem, Artikelserie, S. 93, 128 (Art. 33). Die anhängigen Prozesse wurde daher auch nach 1525 weitergeführt; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 245, Nr. 599, S. 642, Nr. 582, S. 746, Nr. 708, S. 733, Nr. 585; ebd. IV, S. 13, Nr. 109 (Auswahl). Einer der Streitfälle wurde 1533 gütlich geeinigt; vgl. Heß, Urkunden, S. 298, Nr. 208 f. Andere zogen sich noch bis in die 1540er-Jahre.

 

Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.

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Tobias Wulf (4. Juni 2018). Pfarreien und Patronatsstifte. Colonia Praemoderna. Abgerufen am 22. April 2025 von https://doi.org/10.58079/mb4d


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