Bereits in den 1520er-Jahren positionierte sich der Rat an der Seite der Theologischen Fakultät der Universität, die 1519 die erste wissenschaftliche Verurteilung Luthers formuliert hatte, immer deutlicher gegen die neue Konfession bzw. er begann, gegen sie vorzugehen.[1] Ein erster Eingriff in die Belange der Pfarrgemeinden ist für 1529 (30. Juni) zu belegen, also im unmittelbaren Vorfeld der Hinrichtung Adolf Clarenbachs und Peter Fliestedens (28. September).[2] Damals wurde dem Kaplan von St. Jakob, Johann Weber (von Schmalenberg), nach einem Hinweis durch die Kirchmeister (!) ob seiner lutherischen Predigten, die viel Volk anzogen, von den Stimmmeistern im Beisein von Vertretern des Kirchspiels, des Pfarrers und des Stiftsdekans von St. Georg das weitere Predigen in Köln ohne Erlaubnis des Rates verboten.[3] Ähnlich erging es einige Jahre später (18. und 23. November 1534) einem Kaplan von St. Peter,[4] wo es bereits zuvor zu mehreren Zwischenfällen gekommen war.[5] Solche Maßnahmen fanden ihre Fortsetzung vor allem im Umfeld des Reformationsversuchs durch Erzbischof Hermann V. von Wied (1515–1546) in den 1540er-Jahren.[6] Das bekannteste Beispiel ist der Pfarrer Matthias Küntgin aus Gladbach, der in St. Maria Lyskirchen protestantisch predigte.[7] Wie zur selben Zeit der Minorit Johann Meinertshagen und der Jurist Johann Oldendorp machte er zudem von der Erlaubnis des Erzbischofs Gebrauch, die Kommunion in beiderlei Gestalt zu erteilen bzw. setzte sich für diese Praxis ein.[8] In dieser Situation verhielt sich der Rat zunächst scheinbar zögerlich. Erst auf Beschwerde der Kölner Pfarrer hin (4. April 1543) berief er eine Kommission, die beschloss, die bisherige Disziplin für alle Kirchen zur Pflicht zu machen (16. April).[9] Schon einen Monat zuvor (21. März), damit aber mehr als drei Jahre nach seiner ersten Erwähnung in den Ratsprotokollen,[10] war Küntgin das Predigen untersagt worden.[11] Er verließ zunächst die Stadt, um in die Dienste des Grafen Johann IX. von Salm-Reifferscheid-Dyck (1537–1559) in Bedburdyck zu treten.[12] 1544 kehrte er zurück und wurde nach erneuter Rückfrage beim Offizial mit der Begründung seiner nun endgültig erwiesenen Tätigkeit als Schismatiker aus der Stadt verbannt.[13] Er ging an den erzbischöflichen Hof nach Bonn,[14] hielt sich aber noch Ende 1545 erneut in Köln auf.[15]
Vor dem Hintergrund der oft nur auf Umwegen genutzten Einwirkungsmöglichkeiten des Rats auf die Angelegenheiten der Kirchspiele bzw. die sehr komplexe Wechselwirkung von obrigkeitlicher Kontrolle und pfarrkirchlicher Verwaltung sollten diese und andere Fälle allerdings nicht auf ein im Einzelfall wenig entschlossenes,[16] allgemein kaum systematisches, aber im Ergebnis restriktives Vorgehen reduziert werden. Denn die sehr vorsichtige, fast abwägende Haltung des Magistrats lässt nicht nur auf die vor der Klärung durch das Tridentinum oft unklaren Trennlinien zwischen Reform und Reformation schließen; so wurden fast zur selben Zeit (1545) auch die Pfarrer von St. Jakob, St. Peter und St. Mauritius protestantischer Predigten verdächtigt, blieben aber am Ende unbehelligt.[17] Es zeigt sich zudem überdeutlich die Notwendigkeit einer Absicherung nach allen Seiten hin, die der Verstrickung städtischer Politik in ein Netz starker lokaler Strukturen, divergierender (rats-)interner Gruppeninteressen, religionspolitischer Rücksichtnahmen inner- und außerhalb der Stadt sowie damit auch übergeordneter diplomatischer Beziehungen geschuldet war.[18] So wurden die betroffenen Pfarreien ausdrücklich hinzugezogen – in St. Jakob im Falle Webers von Anfang an,[19] in St. Maria Lyskirchen wird eine Kommunikation mit den Pfarrangehörigen erst im Rahmen der erneuten Ausweisung Küntgins fassbar.[20] Auch in St. Mauritius wurden nach einer Störung des Gottesdienstes (2., 9. und 23. Mai 1541) die Parochianen beauftragt, sechs bis acht Männer zu wählen, die gemeinsam mit den Turm- und Stimmmeistern die Vorfälle aufklären sollten.[21] Und ausgerechnet bei den Ereignissen in St. Peter und St. Jakob handelte es sich um die überhaupt einzigen beiden Male, dass sich Kirchmeister als amtierende Ratsherren in Schickungen zu (eigenen) parochialen Angelegenheiten finden –[22] eine Konstellation, die an sich recht naheliegend erscheint, doch sonst nie anzutreffen ist. Darüber hinaus zeugen sowohl die Hinzuziehung des Pfarrers und des Stifts im Falle des Kaplans Weber in St. Jakob als auch in der Causa Küntgin die wiederholte Nachfrage zunächst beim Erzbischof 1542/1543,[23] die Rückversicherung beim Domkapitel über die Frage der Kommunion im Umfeld der Entscheidung im Frühjahr[24] und die Bitte um eine Einschätzung des Offizials nach der Wiederkehr des Predigers 1544[25] erneut von einer moderierenden Grundhaltung.[26] Diese ist von der jüngeren Forschung auch schon als Durchsetzungsdefizit städtischer Politik beschrieben worden,[27] mit dem das Beharrungsvermögen des Rats erklärt wurde – einerseits bei der alten Religion, andererseits aber auch nicht als Vorkämpfer weder des tatkräftigen Antiprotestantismus noch gegenreformatorischer oder reformkatholischer Vorstellungen.[28]
Diese Sichtweise vernachlässigt allerdings den je speziellen und meist sehr vielschichtigen Kontext der Ereignisse, der in den genannten Fällen nur schwer sichtbar zu machen ist und deshalb im Folgenden für andere Kirchspiele aufgezeigt werden soll. In St. Laurenz findet sich zehn Jahre später ein besonders evidentes Beispiel dafür, dass der Rat eine solche vermittelnde Rolle geradezu annehmen musste – zumal als an sich schon nicht völlig homogene Personengruppe im Zentrum massive Fliehkräfte entwickelnder unterschiedlichster Interessenlagen und komplexer politischer Konstellationen. Die Darstellung der Ereignisse ist ohnehin nur vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorgeschichte des Kirchspiels sinnvoll einzuordnen. Sie soll zudem den Rahmen abgeben für eine intensivierte Analyse des Einflusses von Ratsherrschaft und Laienvertretung auf die Tätigkeit des Pfarrklerus im 16. Jahrhundert, besonders im Rahmen der konfessionellen Auseinandersetzungen sowie des Verhältnisses von lokaler wie gesamtstädtischer Führungsschicht zueinander und zur Pfarrgemeinde.
Das Kirchspiel St. Laurenz befand sich in einer bald dreihundert Jahre währenden Auseinandersetzung mit den kirchlichen Gewalten um das Recht der Besetzung der Pfarrstelle, dem neben der ganz praktischen Bedeutung ein immenser Stellenwert im Selbstverständnis des lokalen Bürgertums zugeschrieben werden muss, das hier einen hohen Anteil an Ratsherren oder ratsfähigen Familien aufwies.[29] Anders als in St. Kolumba und ähnlich wie in Klein St. Martin war die Wahlregelung auf eine relativ breite Beteiligung angelegt. Nach der päpstlichen Bulle von 1475 wählten die vier Kirchmeister zusammen mit zwölf Deputierten, denen weitere neun Wahlmänner beigeordnet wurden, also insgesamt 25 Personen.[30] Von einer konsequenten ‚Besetzungspolitik‘ ist angesichts dieser Ausgangslage nicht zu sprechen – im Gegensatz vor allem zu St. Kolumba, wo die Geschicke der Pfarrei auch im 16. Jahrhundert noch in den Händen einer übersichtlichen Gruppe einflussreicher Honoratioren lagen, dominiert von den Familien Rinck und Wasserfass.
In St. Laurenz folgte dem am Ende des 15. Jahrhunderts durch einen Kompromiss doch noch auf die Stelle gelangten Kandidaten des Dompropstes und päpstlichen Prezisten, Heinrich Steinweg aus Recklinghausen, mit dem ebenfalls aus Recklinghausen stammenden Dekretisten Johann Blankbiel zwar 1499 zunächst ein (nach dem neuen Wahlmodus) von den Parochianen gewählter Pfarrer.[31] Er verstarb aber nach nur drei Jahren im Amt an der Pest.[32] Eine anschließende, demnach auf 1502 oder 1503 zu datierende Besetzung der Pfarrstelle ist nicht überliefert, doch befand sich der 1503 (31. März) und 1507 (28. August)[33] als Pfarrer belegte Professor an der Juristischen Fakultät und geschworene städtische Rat Theodor Meinertshagen[34] 1508 in Rom im Streit um die Stelle. Meinertshagen kann nicht nur aufgrund seiner Dienste für den Magistrat,[35] sondern auch ob der Protektion auf eine Universitätspfründe als klassischer Innenstadtpfarrer im Sinne der vor allem anhand von St. Kolumba und Klein St. Martin herausgearbeiteten Charakterisierung bezeichnet werden.[36] Sein Gegner war der Theologe Petrus Maes (de Weert) alias Sultz,[37] ein Priesterkanoniker von St. Severin und späterer Scholaster von St. Gereon.[38] Er konnte eine päpstliche Provision auf die Stelle vorweisen,[39] die er vom späteren Pfarrer von St. Ursula, Johann Hessel von Deventer (ab 1516), übernommen hatte,[40] der zunächst in Rom gegen Meinertshagen vorgegangen war.[41]
Hier wird deutlich erkennbar, wie stark die Besetzung der Pfarrstellen – zumal in St. Laurenz – ein auch innerstädtisches Politikum war. Denn der wie Meinertshagen aus Köln stammende Sultz hatte ebenfalls einflussreiche Unterstützer nicht nur in Rom.[42] Er stand dem albertistischen Netzwerk von überwiegend aus der Laurentianaburse stammenden Geistlichen nahe, dem unter den Innenstadtpfarrern neben Arnold de Dammone (St. Kolumba) damals auch Johannes Hoelem von Venrath (St. Johann Baptist) angehörte.[43] Wie diese wurde er von einer Partei innerhalb des Kirchspiels gestützt, die hier aber in der Minderheit war.[44] 1508 setzte sich der Ratsherr und (spätere) Kirchmeister Heinrich (III) Wedich [1167],[45] der aus einer bedeutenden orstansässigen Familie stammte,[46] für ihn ein. Gegen ihn agierte eine auch im Rat mehrheitsfähige Fraktion um Arnd Straelen,[47] dessen ebenfalls über Generationen in St. Laurenz verwurzelte Fa-milie der Bursa Ottonis nahestand,[48] aus der nicht nur Meinertshagen, sondern auch der nächste Pfarrer Peter Kannegießer stammte.[49] Da diese allerdings auch der albertistischen Richtung zugeordnet werden kann,[50] während der zunächst mit der Stelle providierte Montaner Johann Hessel den thomistischen Realisten nahestand,[51] sollen hier die geistlichen Strömungen nicht als ausschlaggebende Faktoren begriffen werden.[52] Vielmehr sind weiterhin die Verstrickungen der Handelnden in personale Netzwerke der städtischen Politik zu betonen – zumal Sultz als Albertist nicht nur den Bürgermeistern Gerhard (II) vom Wasserfass (1493–1519) und Johann (II) Rinck (1513–1514) potenziell nahegestanden haben dürfte.[53] Er war auch mit deren damaligen ‚Gegenspielern‘, den Bürgermeistern Johann Rheidt (1500–1511) und Johann Berchem (1496–1512), bis zu deren Hinrichtung im Rahmen der Revolution von 1513[54] sowie außerdem dem in St. Laurenz ansässigen Ratsherrn Johann Kessel (1502–1517)[55] verbunden in ihrer gemeinsamen Funktion als Testamentsvollstrecker des Bürgermeisters Gerhard Grefrath (1510).[56] Dieser wiederum lag vor seinem Tod (10. Oktober 1510) mit Meinertshagen im Streit um eine brückenartige Verbindung seines Hauses zur Steese, dem prominentesten Anwesen des Bezirks, mit der Pfarrkirche auf der gegenüberliegenden Straßenseite.[57]
Trotz dieser Vernetzung versuchte der Rat (im Amtsjahr Berchems als Bürgermeister) zunächst, Sultz’ Vorgehen in Rom zu unterbinden – vermutlich weniger um der Sache als mehr aus dem Prinzip, die Stadt nach Möglichkeit nicht in Verfahren vor fremden, gar geistlichen Gerichten zu ziehen bzw. ihrem Ansehen an der Kurie oder bei Hofe keinen Schaden zuzufügen. Als er sich nicht daran hielt und sogar Erfolg hatte, sagte man ihm schließlich Schutz und Schirm auf.[58] Noch nachdem er sich auf der Stelle durchgesetzt hatte,[59] brachte Sultz die Stadt erneut in schwere Bedrängnis, indem er sich mehrfach des päpstlichen Schutzes gegen Niklas Ziegler versicherte.[60] Dieser war mit der Stieftochter Grefraths verheiratet und machte seinen Einfluss als oberster Kammersekretär des Kaisers bei der Stadt in einem Prozess gegen Sultz als letzten verbliebener Testamentsexekutor geltend –[61] angefangen bei einer Vollmacht zur Verhaftung des Pfarrers und der Bitte um Beihilfe zum Vollzug bis hin zu einem angeblichen Mordanschlag auf denselben durch einen kaiserlichen Dravanten unter freiem Geleit der Stadt.[62] Sultz ließ sich aber nicht beirren und richtete in seiner Funktion auch gegen den Rat selbst finanzielle Forderungen.[63] Zudem lag er zur selben Zeit im Streit mit dem Kirchmeister Johann Sevenich [1021],[64] der ebenfalls Ansprüche auf das Erbe geltend machte.[65] Abgesehen davon, dass wichtige Unterstützer Sultz’ nach der Revolution hingerichtet worden waren oder die entsprechenden Netzwerke zumindest an Einfluss verloren hatten und er sich durch sein Handeln bei der Stadt nicht gerade beliebt gemacht haben kann, dürfte er demnach auch bei einem Teil der Laienvertretung nicht allzu wohl gelitten gewesen sein.[66] Die Befürworter Meinertshagens werden in dieser Zeit kaum weniger geworden sein, wie man an der folgenden, in seiner Tradition stehenden Besetzung der Pfarrstelle sieht. Überdies führte er einen Teil seiner Einkünfte vermutlich wegen der Provision an einen römischen Kurialen ab, woraufhin Sultz’ nach seinem Tod 1525 von den Pfarrgenossen nominierter Nachfolger Peter Kannegießer, Sohn des Bürgermeisters Godert (I) und ab 1534 Universitätspräbendar erster Gnade am Dom,[67] die Stelle erneut gegen Vereinnahmungsversuche aus Rom verteidigen musste.[68]
[1] Vgl. Meuthen, Universität I, S. 263 ff.; Keussen, Universität, S. 83 f.; Bosbach, Köln, S. 64; Ennen, Geschichte IV, S. 168 ff. Speziell zu dem Gutachten auch Borth, Luthersache, S. 66, 72. Am 12. November 1520 wurden die Schriften Luthers auf dem Domhof in Anwesenheit von Vertretern der Universität, des Rates und des Domkapitels öffentlich verbrannt. Bestärkt worden war der Rat in seiner Haltung durch eine päpstliche Bannandrohungsbulle vom 15. Juni 1520. Im Februar 1522 folgte ein Breve, in dem er aufgefordert wurde, die lutherische Lehre in Köln nicht zuzulassen. Im Dezember des Jahres erging ein weiteres Schreiben auch an die Universität. Es folgte eine Reihe von Verboten besonders der Herstellung und des Vertriebes ketzerischer Bücher. S. zur Rolle der Universität mit Blick auf die Pfarrgemeinden auch eingehender Kap. 3.4.5.
[2] Vgl. dazu Goeters, Clarenbach; Ders., Stadt Köln; Göbel, Clarenbach; Bosbach, Köln, S. 67.
[3] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 628, Nr. 448; Corsten, Studien, S. 64; Ennen, Geschichte IV, S. 298. Die Weisung wurde am 5. Juli erneuert und Weber – vmtl. aufgrund seiner Weigerung, ihr Folge zu leisten – am 4. August verhaftet; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 629, Nr. 457, S. 638, Nr. 549. Ob mit diesem Vorfall das bereits ein Jahr zuvor (27. März 1528) aktenkundig gewordene ‚ungebührliche Verhalten‘ einiger in St. Georg gegenüber Pfarrer und Kaplan von St. Jakob in Zusammenhang gebracht werden kannt, ist nicht zu ermitteln; vgl. ebd., S. 497, Nr. 215.
[4] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 281, Nr. 624, S. 282, Nr. 634; dazu auch Groten, Evangelische, S. 20 f. Die zweite Eintragung sprich wohl nur irrtümlich von ‚Pfarrer‘, und auch Krafft, Mitteilungen, S. 471, irrt, wenn er denselben als die bei Keussen, Matrikel, Rekt. 430,42, genannte Person identifiziert. Es handelte sich damals bereits um den späteren Inquisitor Dietrich Hack von Halver; s. die Belege in Kap. 3.4.5, bes. Anm. 2978 und 3066.
[5] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 555, Nr. 764 (der Prediger wurde von der Kanzel gejagt, 21. September 1528); ebd., S. 601, Nr. 193 (Gotteslästerung, 1. März 1529); ebd. IV, S. 129, Nr. 394 (Verhöhnung des Hl. Sakraments und Schmähung des Predigers, 23. September 1532); allgemein auch Groten, Evangelische, S. 20.
[6] Vgl. zuletzt Badea, Präminenz; Laux, Reformationsversuche, S. 66 f., bes. Anm. 1, mit Angabe der älteren Literatur. Grundlegend auch Franzen, Bischof; Goeters, Hermann von Wied. Zusammenfassend Bosbach, Köln, S. 68 ff.
[7] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 103, Nr. 427, zum 20. September 1542. Zu dem Vorfall bereits früh Varrentrap, Hermann von Wied, S. 159, 163; Ennen, Geschichte IV, S. 451 f.; Paas, Pfarre, S. 48 f.; kurz Bockmühl, Reformationsgeschichte, S. 216 f., mit Anm. 3; Ders., Merckelbach, S. 100, mit Anm. 1.
[8] Vgl. ausführlich Paas, Pfarre, S. 48 f.; auch Hegel, St. Kolumba, S. 160; Ennen, Geschichte IV, S. 447 ff.; s. auch den Vorfall in St. Mauritius unter mutmaßlicher Beteiligung Meinertshagens (Anm. 2632). Allgemein zur Kelchbewegung Franzen, Kelchbewegung, bes. S. 14 ff.
[9] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 139, Nr. 139, S. 140, Nr. 144, S. 141 f., Nr. 158, S. 144, Nr. 177; auch Ennen, Geschichte IV, S. 448 f.; Paas, Pfarre, S. 48 f.; Hegel, St. Kolumba, S. 160.
[10] Die Auseinandersetzung bestand schon seit vor dem 31. Dezember 1539; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 653, Nr. 7; auch ebd., S. 655, Nr. 17 (5. Januar 1540); ebd., S. 662, Nr. 76 (18. Februar); außerdem ebd. V, S. 50, Nr. 405 (10. Dezember 1541); ebd., S. 58, Nr. 48, 51 (25. Januar 1542); ebd., S. 65 f., Nr. 116, 118 (1. und 2. März). Trotz zwischenzeitlichen Predigverbots war Küntgin mit seiner Tätigkeit fortgefahren.
[11] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 137, Nr. 123.
[12] Vgl. Bockmühl, Reformationsgeschichte, S. 216 f., Anm. 3, mit der Abschrift eines Briefes des Grafen an den Erzbischof; auch Ders., Merckelbach, S. 100; Krumme, Merkelbach, S. 97; vgl. auch Paas, Pfarre, S. 49. Laux, Reformationsversuche, S. 380, bezeichnet Küntgin, den er bereits am 8. Juli 1542, also noch während der oben beschriebenen Vorgänge, als von Hermann V. favorisierten Kandidaten für eine Kaplanei in Linz und 1545 in reformatorischer Mission in Weilerswist nachweisen kann, als „Musterbeispiel des gezielt eingesetzten ‚Wanderprädikanten‘“. Er taucht 1549 erneut in einem erzbischöflichen Visitationsprotokoll auf (wiedergegeben von Bockmühl, Reformationsgeschichte, S. 212 ff., hier S. 216) und kann von Paas, Pfarre, S. 49, noch 1564 in der Nähe von Köln als protestantischer Prediger belegt werden.
[13] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 242, Nr. 445, 449 (13. und 15. Oktober); ebd., S. 249, Nr. 506 (7. November); ebd., S. 250, Nr. 518 (14. November).
[14] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 260, Nr. 602 (15. Dezember); auch Ennen, Geschichte IV, S. 452; Paas, Pfarre, S. 49.
[15] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 355, Nr. 737, 740, 745 (2., 4. und 7. Dezember).
[16] Auch über den o. g. Kaplan von St. Peter waren auf städtische Anweisung hin bereits fast eineinhalb Jahre vor seinem Predigtverbot erstmals Erkundigungen eingeholt worden; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 187, Nr. 397 (6. August 1533, allerdings unsicher, ob derselbe).
[17] Vgl. Ennen, Geschichte IV, S. 496; Corsten, Studien, S. 65. Vgl. auch Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 187, Nr. 522, zur ungebührlichen Predigt eines Karmeliters in St. Alban (10. Dezember 1543); ebd., S. 453, Nr. 758, 761, zu einer Predigt des Pfarrers von St. Brigida in Brühl (10. und 12. November 1546).
[18] Vgl. allgemein mit Blick auf konfessionelle Ordnungspolitik Bosbach, Reform, S. 127 ff.
[19] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 628, Nr. 448.
[20] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 239, Nr. 419 (8. Oktober); ebd., S. 242, Nr. 445 (13. Oktober); ebd., S. 260, Nr. 602 (15. Dezember).
[21] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 17, Nr. 135, S. 19, Nr. 144, S. 21, Nr. 162, S. 22, Nr. 167. Ob es sich dabei um den o. g. einschlägig bekannten Minoriten Johann von Meinertshagen handelte, bleibt unklar, liegt aber nahe.
[22] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 144, Nr. 681 (Conrad Brenich [161]); ebd., S. 630, Nr. 470 (Georg von Altena [29]); ebd. IV, S. 129, Nr. 394 (Dietrich Horner [506]).
[23] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 58, Nr. 48, 51 (25. und 27. Januar 1542); ebd., S. 65 f., Nr. 116 (1. März); ebd., Nr. 118 (3. März); ebd., S. 122, Nr. 1 f. (25. und 27. Dezember); ebd., S. 125, Nr. 19 (5. Januar 1543); auch Paas, Pfarre, S. 49 f.
[24] Vgl. Ennen, Geschichte IV, S. 449.
[25] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 242, Nr. 449 (15. Oktober).
[26] Vgl. auch Bosbach, Reform, S. 127, der darauf hinweist, dass der Rat meist auf die Würdigung theologischer Fragen verzichtete, sondern sich auf seine stadtherrliche Pflicht zur Friedenswahrung berief und formalrechtlich argumentierte.
[27] S. Kap. 3.3.1; vgl. Schwerhoff, Köln, S. 51, 236 f.; danach Rosen, Rat, S. 293; mit Blick auf die konfessionelle Positionsbestimmung Bosbach, Reform, S. 129, und bes. Ruthmann, Protestanten, S. 42.
[28] Vgl. auch Groten, Generation, S. 111 f.
[29] S. dazu vor allem Kap. 2.2.3 f. und auch die Tabelle in Kap. 2.4.
[30] S. Kap. 2.3.3.
[31] Vgl. series pastorum (Beilage zu AEK, Slg. Roth 27), f. 10r. Nicht bei van Elten, Studien, S. 197; s. bereits Kap. 2.3.2.
[32] Vgl. Keussen, Regesten, S. 312, Nr. 2351 (20. Oktober 1502). Demnach auch Kanoniker von St. Aposteln.
[33] Vgl. Keussen, Matrikel, Rekt. 362,86; Knipping, Stadtrechnungen I, S. 181. Nicht in den series pastorum (Beilage zu AEK, Slg. Roth 27); nicht bei van Elten, Studien, S. 197.
[34] Nach Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. XXX, 1507–1510; nach Keussen, Matrikel, Rekt. 362,86, 1504–1510. Demnach 1479 immatrikuliert, 1499 Dr. decr., 1515 geistlicher Rat des Herzogs von Jülich, Professor an der Juristischen Fakultät bis 1530; vgl. auch Ders., Universität, S. 459, Nr. 162.
[35] Die o. g. Erwähnung bei Knipping, Stadtrechnungen I, S. 181 (s. Anm. 2644), hat ihn auf Reisen zum kaiserlichen Hof im Dienste der Stadt. Auch nach Keussen, Matrikel, Rekt. 362,86, bestritt er mehrere Reisen im Dienst der Stadt. Vgl. auch Ennen, Geschichte IV, S. 4 f.
[36] Am 22. September 1510 wurde er von den Provisoren, Gerhard (II) vom Wasserfass, Evert Schiederich, Johann Berchem und Johann Rheidt (vgl. HAStK, HUA 2/15579 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VIII, S. 34, zum 16. September 1510; jetzt auch Groten, Bürgermeister II, S. 81, Nr. 2, S. 85, Nr. 30, S. 86, Nr. 36, S. 88, Nr. 46), für eine Universitätspfründe an St. Cäcilien vorgeschlagen, die ihm aber von einem kaiserlichen Orator streitig gemacht wurde (zu den Hintergründen Ennen, Geschichte IV, S. 86; s. auch Kap. 3.4.3). Noch am 17. Dezember 1512 setzte sich die Stadt deswegen für ihn an der Kurie ein. Nach einer späteren Angabe verzichtete er aber kurz darauf; vgl. Keussen, Regesten, S. 341, Nr. 2571, S. 352, Nr. 2651, S. 380, Nr. 2867. Vmtl. hatte er damals bereits die Universitätspfründe am Dom erlangt, die ihm 1515 nachgewiesen werden kann; vgl. Ders., Matrikel, Rekt. 362,86. Damals war er außerdem Stiftsherr von St. Andreas und von St. Maria in Aachen, 1530 (†) auch Propst von St. Adalbert (Aachen).
[37] 1487 immatrikuliert, 1498–1510 zunächst an der Artistischen Fakultät tätig, 1489 Bacc., 1491 Mag. art., 1498, 1501, 1503, 1507 Dekan, 1498 Bacc., 1503 Lic., ca. 1511 Dr. theol., 1512 Dekan der Theologischen Fakultät, 1509/1510, 1518/1519 Universitätsrektor, zudem Regens der Kuckanaburse; vgl. Keussen, Matrikel, Rekt. 396,134; Ders., Universität, S. 396, Nr. 485/88, 520/22, S. 418, Nr. 112 (sic!), S. 495, Nr. 190, 195, S. 429, Nr. 179, S. 496, Nr. 200, 208; Tewes, Bursen, S. 100; auch ebd., S. 808 zusammenfassend zu Sultz’ Verdiensten um die Burse.
[38] Vgl. zu St. Severin HAStK, HUANA 1/365 = von den Brincken, Haupturkundenarchiv, S. 90; nach Militzer, Quellen III, S. 239, Nr. 71*2a, Anm. 25, seit 1503 (Universitätspfründe); auch Keussen, Matrikel, Rekt. 396,134. 1516 unterlag er im Streit um die Dekanie des Stifts (vgl. Heß, Urkunden, S. 282, Nr. 185; AEK, PfA St. Peter, Best. Stift St. Cäcilia A I 72 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Peter, A 72), die er auch schon am 5. September 1513 innehatte; vgl. Keussen, Regesten, S. 355, Nr. 2679. Vgl. auch Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 243. Zu St. Gereon vgl. Nattermann, Geschichte, S. 277 f. (1515); Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 258, Nr. 355 (25. August 1515); von Bianco, Universität II, S. 831 (1518); Keussen, Regesten, S. 376, Nr. 2837.
[39] Sultz verfügte über beste Kontakte an der Kurie, was nicht nur seine Prozesse um die Pfarrstelle von St. Laurenz und um das Testament Grefrath (s. u.) belegen. So stellte er u. a., als er 1513 nach Rom reiste, um seine Sache dort zu vertreten, sein Hab und Gut unter päpstlichen Schutz; vgl. Keussen, Regesten, S. 355, Nr. 2679. Um 1510 wird er zudem als subdeputierter lateranensischer Vizepfalzgraf bezeichnet; vgl. ebd., S. 342, Nr. 2579. 1515 war er apostolischer Protonotar; vgl. Ders., Matrikel, Rekt. 396,134.
[40] Die Angabe zu Hessel nach Wegener, Geschichte, S. 200, zu 1516/1517; Stein, Pfarre, S. 91, zu nach dem 20. Oktober 1518; nach Militzer, Protokolle, S. 621, 1518–1530. Er war ebenfalls Universitätspräbendar (St. Ursula); vgl. Keussen, Regesten, S. 336, Nr. 2527, zu 1508.
[41] Dies ergibt sich aus sechs Aktenstücken, die bei Keussen, Regesten, S. 336, Nr. 2527, in Ergänzung zu Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 881, Nr. 14, regestiert sind.
[42] Die Herkunft beider (de Colonia) nach Keussen, Regesten, S. 338, Nr. 2552; auch Ders., Matrikel, Rekt. 362,86, 396,134.
[43] Vgl. Tewes, Bursen, bes. S. 421 (Sultz unterstützte 1503 Dammone und Hoelem in Prozessen mit dem Dompropst); ebd., S. 757 ff. (gemeinsam spielten sie eine wichtige Rolle in der Führung der Universität 1509–1513, also während der Auseinandersetzungen mit Johann Reuchlin, als Universitätsrektor, Intrans und Dekan der Theologischen Fakultät); aber auch ebd., S. 66 f. (Dammone und Hoelem waren Laurentianaregenten); ebd., S. 380 f., 387, 419, 454 ff., 729, 783 f.; s. zu Dammone und der stark von der Laurentianaburse geprägten Besetzung der Pfarrstelle von St. Kolumba bereits Kap. 2.3.2.
[44] Das Folgende ergibt sich aus Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 879 f., Nr. 12. Die Annahme einer regulären Einsetzung Meinertshagens würde zudem auch für eine Mehrheit von dessen Unterstützern in den Gremien der Pfarrei sprechen.
[45] Als Kirchmeister erst am 6. und 13. Februar 1522 belegt; vgl. AEK, Domarchiv, Best. Pfarrei St. Laurentius D II 175, f. 2r. Ratsherr aber bereits seit 1501; vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 570, Nr. 3761. Für St. Laurenz herrscht zwischen 1480 und 1522 eine Lücke in der Kirchmeisterprosopographie, sodass im Folgenden – auch für Arnd Straelen (s. Anm. 2658), Gerhard Grefrath (s. Anm. 2667) und Johann Kessel (s. Anm. 2666) – keine entsprechenden Belege erbracht werden können, die aber alle nachweislich aus St. Laurenz kamen und in die Affäre verwickelt waren. Da wie gesehen zudem keine Unterlagen über die Stellenbesetzung existieren, kann auch die Zusammensetzung des Wahlgremiums nicht analysiert werden.
[46] S. zu Heinrich (I) von Wedich [1165] bereits Kap. 2.2.4: als Kirchmeister für 1449 belegt; vgl. Kuske, Quellen II, S. 794, Nr. 1546. Heinrich (II) [1166] – der Vater des o. g. Hein-rich (III) – ist 1489 nachweisbar als Hauptmann des Kirchspiels; vgl. Stein, Akten II, S. 636 ff. Er war 1488–1498 Ratsherr, und bei ihm handelt es sich nach Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 569, Nr. 3760, um den Sohn des 1480 und 1481 als Kirchmeister von St. Laurenz belegbaren Matthias von Wedich [1170], der der Pfarrei damals eine umfangreiche Messstiftung am Kreuzaltar errichtete; vgl. AEK, Domarchiv, Best. Pfarrei St. Laurentius D II 144, f. 10r ff. (Abschrift, 15. Jahrhundert); ebd., f. 12r ff. (Kopie); HAStK, HUA 2/13634 = Keussen, Urkunden-Archiv Inv. VI, S. 9; HAStK, HUA 3/13691 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VII, S. 9.
[47] Ratsherr 1505–1508; vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 524, Nr. 3434.
[48] Sein Vater, der Bürgermeister Goswin [1095] (1474–1490, Ratsherr 1453–1492; vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 524, Nr. 3435), ist 1480 und noch 1493 als Kirchmeister nachweisbar (vgl. AEK, Domarchiv, Best. Pfarrei St. Laurentius D II 144, f. 10r ff.; HAStK, Brb. 30, f. 23v, 54v f.), sein Sohn Adolf [1094] (Ratsherr 1539–1579; vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 524, Nr. 3433) in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts als Hauptmann des Kirchspiels; vgl. HAStK, VuV N 852. Zur Verbindung der Familie zur Bursa Ottonis vgl. Tewes, Bursen, bes. S. 429 ff. Der 1481 immatrikulierte Arnd dürfte demnach sogar zur selben Zeit wie Meinertshagen dort eingeschrieben gewesen sein; vgl. auch Keussen, Matrikel, Rekt. 369,33.
[49] Vgl. zur Verbindung der Familie Kannegießer mit der Bursa Ottonis Tewes, Bursen, S. 429, 432. Peter wurde am 23. März 1525 dem Dompropst als Pfarrer präsentiert; vgl. series pastorum (Beilage zu AEK, Slg. Roth 27), f. 10v. Er amtierte bis zu seinem Tod (vor dem 25. September 1553); vgl. Keussen, Regesten, S. 475, Nr. 3521. S. dazu auch unten.
[50] Vgl. Tewes, Bursen, S. 421 ff.
[51] Vgl. Tewes, Bursen, S. 707.
[52] Die prosopographischen Erkenntnisse Tewes’ sind – gerade auch für diese Arbeit – von unschätzbarem Wert, jedoch lassen sich die Konflikte um die Besetzung der Pfarrstellen, wie hier immer wieder deutlich wird, keinesfalls ausschließlich mit geistlich-ideologischen Motiven erklären; s. dazu auch Kap. 2.2.4 f., 2.3.3 und 3.4.4 zu den jeweils ausgesprochen heterogenen Hintergründen in den Auseinandersetzungen um die Pfarrstelle von Klein St. Martin, vor allem die Besetzung mit Cornelius de Breda (1472) und den Streit einiger Bürger mit Remigius von Malmedar (1511).
[53] Vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 479, Nr. 3102 (unrichtig!); ebd., S. 568, Nr. 3751; Herborn, Rekonstruktion, S. 130 f. Zu deren Rolle als Förderer des Laurentianums vgl. Tewes, Bursen, S. 446 ff. S. auch die Präferenz für Pfarrer aus dieser Burse in St. Kolumba, wo beide Familien die maßgebliche Rolle spielten.
[54] Vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 68, Nr. 273, S. 472, Nr. 3046; Herborn, Rekonstruktion, S. 130 f. Zu den Hintergründen, auch zur Gegnerschaft des ‚Kränzchens‘ zu Rinck und besonders zu Wasserfass, vgl. Eckertz, Revolution. Nicht zuletzt folgten sie den beiden amtierenden Bürgermeistern Rheidt und Johann Oldendorp nach deren Enthauptung Anfang 1513 im Amt nach; vgl. Herborn, Rekonstruktion, S. 131, mit Anm. 111. Vgl. auch Groten, Wasservas, bes. S. 118 ff. Es soll in diesem Zusammenhang zumindest darauf hingewiesen werden – wenn auch jede Schlussfolgerung reine Vermutung bleiben muss –, dass sich das ‚Kränzchen‘ über das Fischamt organisierte, also die Gaffel, in der auch Meinertshagens Familie noch in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine führende Rolle gespielt hatte (s. Kap. 2.2.4), die dann aber für einige Jahrzehnte aus der städtischen Politik verschwand.
[55] Vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 337, Nr. 2078. Er erwarb 1491 mit seiner Frau Gertrud das Haus zum Vercken (ad porcum); vgl. Keussen, Topographie I, S. 219a, Nr. 5. Die Verwandtschaft mit dem am 14. November 1480 als Kirchmeister nachweisbaren Wilhelm Kessel [578] (vgl. AEK, Domarchiv, Best. Pfarrei St. Laurentius D II 144, f. 10r ff.), Ratsherr 1471–1486 (vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 340, Nr. 2085), liegt auch angesichts ihrer nur kurz nacheinander erfolgten Einschreibung als Bürger (van Gluwell; vgl. Stehkämper, Neubürger I, Nr. 1464,5 und 1471,23) und ihrer beider Tätigkeit als Goldschmied bzw. Juwelier (vgl. Scheffler, Goldschmiede I, S. 418, Nr. 477a, S. 427, Nr. 580a) nahe. Johann selbst ist aber nicht als Kirchmeister zu belegen; s. dazu auch Anm. 2656. Die Familie gelangte zu ihrer größten Bedeutung erst in den folgenden Generationen seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts.
[56] Vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 239, Nr. 1463; Herborn, Rekonstruktion, S. 131. S. zu dem Testament unten; vgl. HAStK, Test. G S/380. Zwar rechnet Groten, Wasservas, S. 120, Grefrath nicht der ‚Kränzchen‘-Clique zu, doch setzte dieser die Genannten nicht nur als seine Exekutoren ein, sondern bedachte in dem Testament sowohl Johann Rheidts und Johann Berchems Frauen als auch den o. g. Heinrich (III) von Wedich. Er muss ihnen also zumindest, wenn nicht politisch, so doch persönlich verbunden gewesen sein. Sultz ist bemerkenswerterweise in der ursprünglichen Fassung des Testaments nicht als Exekutor genannt, befindet sich aber ab 1511 als solcher mit den anderen zusammen als Beklagter vor dem Reichskammergericht, könnte also auch erst später – vielleicht wegen seiner Kontakte nach Rom (s. Anm. 2650) – von ihnen hinzugezogen worden sein; vgl. Kordes/Nippert, Reichskammergericht IV, S. 208 ff., Nr. 1849 ff. Nach Keussen, Regesten, S. 369, Nr. 2777, wurde er allerdings noch von Grefrath selbst eingesetzt.
[57] Vgl. Keussen, Regesten, S. 340, Nr. 2561; auch Ders., Topographie I, S. 196b, Nr. 1, S. 210a, Nr. 2 f.; Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 940 ff., Nr. 9. Da Meinertshagen zu dem Zeitpunkt der Quellennachricht (16. August 1510) vmtl. schon nicht mehr im Amt war (s. Anm. 2670), dürfte sich der Streitfall schon etwas länger hingezogen haben. Grefrath ist eine Schlüsselfigur der Affäre, wenn auch nicht nachweislich als Kirchmeister, doch war er der Pfarrei tief verbunden, wie sich aus seinen testamentarischen Stiftungen zugunsten der Kirche ergibt inklusive seines eigenen Begräbnisses und mehrerer Memorien dort. Von den anderen damaligen Bürgermeistern scheint keiner dem Kirchspiel verbunden gewesen zu sein: Rheidt [936] und Konrad Schurenfelds [1013] waren Kirchmeister von St. Brigida, Wasserfass [1160] und Rinck [948] von St. Kolumba, Eberhard von Schiederich [992] von St. Peter und Gerhard von Wesel [1196] von Klein St. Martin. Johann Oldendorp wohnte am Filzengraben und dürfte ebenfalls Klein St. Martin zuzuordnen sein; s. Kap. 3.4.4.
[58] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 879 f., Nr. 12 (22. September 1508); HAStK, HUANA 1/365 = von den Brincken, Haupturkundenarchiv, S. 90 (30. September); Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 881, Nr. 14 f. (16. Oktober); auch Keussen, Regesten, S. 336, Nr. 2526 f.
[59] Wie gesehen endete der Prozess in Rom 1508 erfolgreich für Sultz, und so haben ihn die series pastorum (Beilage zu AEK, Slg. Roth 27), f. 10v (danach van Elten, Studien, S. 197), und Keussen, Matrikel, Rekt. 396,134, ab 1509 als Pfarrer. Er wird allerdings erst am 25. Juni 1512 wieder belegbar; vgl. Heß, Urkunden, S. 279 f., Nr. 182. Davor muss er sich am Reichskammergericht in Worms aufgehalten haben, wo er 1511/1512 nachweisbar ist und schon als Pfarrer von St. Laurenz bezeichnet wird; vgl. Kordes/Nippert, Reichskammergericht IV, S. 208 ff., Nr. 1849 ff.; s. auch unten, Anm. 2672 f. Die Angabe von Ennen, Geschichte IV, S. 86, zu Meinertshagen für den 17. Dezember 1512 ist miss-verständlich; ebenso Keussen, Regesten, S. 340, Nr. 2561, zum 16. August 1510: In beiden Fällen handelt es sich um eine nachträgliche Hinzusetzung, d. h. eine Projektion der Autoren bzw. Editoren, die sich nicht aus den Quellen selbst speist.
[60] Vgl. Keussen, Regesten, S. 355, Nr. 2679, zum 5. September 1513; auch Krudewig, Archiv, S. 91, Nr. 88 (unklar, ob nicht wegen der Auseinandersetzung um die Dekanie von St. Severin; s. Anm. 2649); HAStK, HUA 2/15852 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VIII, S. 59, zum 16. März 1515. Schon während der Auseinandersetzung vor dem Reichskammergericht von 1511 bis 1513 appellierte er mehrfach nach Rom; vgl. Kordes/Nippert, Reichskammergericht IV, S. 208 ff., Nr. 1849 ff.
[61] Vgl. zu den Hintergründen des Prozesses, der auf Betreiben Zieglers vom Offizial, wo die Exekutoren zunächst geklagt hatten, vor das Reichskammergericht verwiesen worden war (1511–1513), ausführlich Kordes/Nippert, Reichskammergericht IV, S. 208 ff., Nr. 1849 ff. Dem hinzuzufügen ist, dass Grefrath, wie aus den Akten in der Anlage zu HAStK, Test. G S/380, hervorgeht, 4000 Goldgulden an seine Stieftochter vermacht hatte, die an bestimmte Bedingungen – u. a. ihren Verbleib in Köln – geknüpft waren, die die Testamentsvollstrecker nicht gewahrt sahen, wobei auch deren ansonsten deutlich korruptes Gebahren in die Motivlage mit eingerechnet werden muss: So wurden die Belastungen, die der Stadt durch den Prozess entstanden waren, sowie der fragwürdige Umgang mit weiteren 2000 Goldgulden, die Grefrath der Stadt vermacht hatte, Berchem und Rheidt auch in ihren Verhören im Januar 1513 zum Vorwurf gemacht; vgl. Eckertz, Revolution, S. 218. Nach deren Tod legten Catharina Rheidt, Johann und Drutgin Kessel ihre Ämter nieder; vgl. HAStK, HUA 2/15912 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VIII, S. 65; Keussen, Regesten, S. 169, Nr. 2777. Mittelfristig scheint sich Ziegler durchgesetzt zu haben, da er am 5. November 1520 als Bewohner der Steesse belegbar ist; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 940 ff., Nr. 9.
[62] Vgl. Keussen, Regesten, S. 360, Nr. 2713, zum 9. Dezember 1514; HAStK, HUA 1/15877 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VIII, S. 60, zum 26. August 1515; Keussen, Regesten, S. 362, Nr. 2730, zum 25. August 1515. Auch der Prozess vor dem Reichskammergericht von 1511 bis 1513 war nicht frei von Beeinflussung; vgl. Kordes/Nippert, Reichskammergericht IV, S. 208 ff., Nr. 1849 ff.
[63] Vgl. die Akten in der Anlage zu HAStK, Test. G S/380; Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 84, Nr. 105, S. 93, Nr. 183, S. 95, Nr. 205.
[64] Vgl. zu ihm auch Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 502, Nr. 3257 (Ratsherr 1513–1541); Scheffler, Goldschmiede I, S. 429, Nr. 600.
[65] Vgl. Keussen/Kuphal, Zivilprozesse I, S. 29, Nr. 456. Insgesamt ist die Prozessaktivität von Sultz, dem Keussen, Matrikel, Rekt. 396,134, einen ‚streitbaren Charakter‘ attestiert, bemerkenswert: Er wird neben den genannten Auseinandersetzungen um die Pfarrstelle, um die Dekanie von St. Severin und um das Erbe Grefraths auch als Regens der Kuckanaburse und als Universitätsrektor in Streitfällen fassbar; vgl. Tewes, Bursen, S. 217, 230, 232 f., 421. 1523 wurde er vom Burggraf auf dem Gereonsturm verklagt; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 38, Nr. 366, S. 39, Nr. 370, S. 41, Nr. 389, S. 41, Nr. 410. Vgl. zu weiteren Prozessnachrichten mit unklarer Zuordnung, u. a. gegen die Witwe von Johann Maes (1525), ebd. III, S. 190, Nr. 66, S. 196, Nr. 133, S. 198, Nr. 148, S. 201, Nr. 180, S. 202, Nr. 182.
[66] Vgl. ausdrücklich Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 186, Nr. 24, zu einer nicht näher erläuterten Auseinandersetzung zwischen den Kirchmeistern und dem Pfarrer (7. Januar 1525). Ganz im Gegensatz beispielsweise zum gleichzeitig amtierenden, in den Pfarrgeschäften äußerst aktiven Kolumbapfarrer Arnold de Dammone ist Sultz zudem in seiner gesamten 16-jährigen Amtzeit nicht aktiv auf der Stelle nachzuweisen. Es findet sich einzig ein Rentenregister der Steesenstiftung von seiner Hand im Pfarrarchiv; vgl. AEK, Domarchiv, Best. Pfarrei St. Laurentius D II 134, f. 57–58. Zudem erwirkte er am 12. Februar 1514 in Rom einen hunderttägigen Ablass für die Mitglieder der Sakramentsbruderschaft; vgl. Militzer, Quellen III, S. 239 f., Nr. 71*2a. Dass er dort bei Papst Leo X. (1513–1521) auch die Privilegien zur Mitbestimmung bei der Besetzung der Pfarrstelle erneuern ließ (vgl. AEK, Domarchiv, Best. Pfarrei St. Laurentius D I 45, 12. Oktober 1514), sollte sich schon bald als wenig dauerhafter Erfolg erweisen. Das Verzeichnis der Oblationen des Pastors (1518–1524) ist vmtl. nicht von ihm selbst angelegt worden; vgl. ebd. D II 158a.
[67] Vgl. Keussen, Universität, S. 44; Ders., Universität, S. 398, Nr. 626/30; Güttsches, Generalvikare, S. 50, Nr. 26; Stegt, Weihbischöfe, S. 126. Auch Kanoniker von St. Andreas und St. Maria ad Gradus, 1534 Dr. iur., 1539 Generalvikar Hermanns V. von Wied, 1545/1546 Universitätsrektor. Zu Godert (I) Kannegießer Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 326 f., Nr. 2005; Herborn, Rekonstruktion, S. 131 f.
[68] Vgl. HAStK, Brb. 54, f. 177r ff., mit einem Schreiben der Stadt an Erzherzog Ferdinand I. (1521–1564) vom 11. Juli 1526
Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.
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Tobias Wulf (7. Mai 2018). Parochiale Reformationsversuche und ihre Hintergründe: Rat, lokale Eliten und die Besetzung der Pfarrstellen (1). Colonia Praemoderna. Abgerufen am 22. April 2025 von https://doi.org/10.58079/mb4b