Der weitaus größte Teil an Berührungspunkten betraf materielle oder finanzielle Fragen. Es darf jedoch nicht von einer direkten Unterstützung der Pfarrkirchen durch die Stadtkasse in dieser Hinsicht ausgegangen werden, wie sie Leonard Ennen fälschlich für das Messwesen vermutet[1] und wie sie Reitemeier für bestimmte Bereiche des Baus kennt, die die städtische Politik und Verwaltung betrafen, namentlich den Kirchturm samt Uhr und Glocken.[2] Erst 1606 ist ein Fall bekannt, in dem die Kirchmeister von St. Maria Lyskirchen dem Rat von Sturmschäden an ihrer Kirche berichteten, der daraufhin den Rentmeistern den Auftrag gab, dieselbe zu inspizieren und gegebenenfalls einen Zuschuss zu bewilligen.[3] Allerdings war die Kirche bereits seit dem 14. Jahrhundert baulich in die Wehrorganisation der Stadt eingebunden.[4] Ebenso wurde 1500 der neue Christophel am Kunibertsturm zwar von der Stadt finanziert.[5] Doch dürfte damit die Stadtbefestigung und nicht der Kirchturm gemeint sein. Dass der Rat 1506 acht Mark zu einer neuen Orgel in St. Brigida stiftete,[6] war die absolute Ausnahme.[7] Vielmehr war auch in diesem Bereich die Unterstützung eher indirekt, zum Beispiel in Form einer Bitte um Schutz für ihren Bürger, den Orgelbauer Hans Snetz, der im Auftrag von St. Kunibert beruflich nach Straßburg reiste.[8]
In vergleichbarer Weise war auch die Beziehung zwischen Pfarrgemeinde und Stadt im Bereich der Finanzverwaltung nur eine mittelbare. Schon bei dem überwiegenden Teil der in den Stadtrechnungen des späten 14. Jahrhunderts verzeichneten Ausgaben zugunsten der Kirchspiele handelte es sich um Rentenzahlungen.[9] Darauf deuten die in vielen Fällen identischen Beträge zu jährlich ähnlichen Zeitpunkten hin.[10] Wo das ‚Tragen der Kerzen‘ als Ausgabenzweck angegeben ist, gingen vermutlich Vertreter des Rates auf den Pfarrprozessionen mit.[11] In St. Lupus finanzierte der Rat einen Stuhl, der vom Burggrafen besetzt wurde.[12] Der quantitativ größte Teil der Finanzbeziehungen zwischen den Kirchspielen und dem Rat fand damit im Kern nicht innerhalb der städtischen Finanzverwaltung statt,[13] also zwischen der Obrigkeit und einem Teilbereich des ihr angegliederten Stadtgemeindelebens oder ihrer Administration, sondern im Verhältnis von Anleger zu Kreditnehmer. Diese Verbindung wurde im 15. und 16. Jahrhundert sogar noch erheblich erweitert durch die deutlich steigende Zahl und den Umfang der Anlagen seitens der Kirchenfabriken besonders im Rahmen des prosperierenden Stiftungswesens.[14] Damit ergaben sich allerdings im Rahmen der Professionalisierung obrigkeitlicher Verwaltung durchaus einige bedeutende Veränderungen an den Schnittstellen der pfarrgemeindlichen Finanzverwaltung mit der ratsherrlichen Administration – über die bloße Frage nach einer möglicherweise verfolgten Strategie der ‚Kommunalisierung‘ kirchlicher Vermögen hinaus. Denn nicht nur war der Magistrat Hauptakteur auf dem lokalen Finanz- und Immobilienmarkt.[15] Er baute auch seine Kontrolle über denselben aus, namentlich durch die Aufsicht über das Schreinswesen.[16] Die Quellen bezeugen ihn in dieser Funktion vor allem in Streit-, Zweifels- oder Sonderfällen.[17] Im ‚Tagesgeschäft‘ wird er dagegen weniger sichtbar. Der Kontakt der Kirchmeister oder Offermänner mit der städtischen Verwaltung wird sich hauptsächlich mit den Schreinsbehörden vollzogen haben.
Dasselbe Muster begegnet uns auch im Bauwesen, wo die Einwirkungen als noch direkter gelten können. Nicht zuletzt müssen Neu- oder Erweiterungsbauten als erheblich einschneidendere Eingriffe in die städtischen Angelegenheiten aufgefasst werden als die Anlage von Renten, auch mit Blick auf die Ausweitung geistlicher Immunitäten.[18] Diese Zuständigkeit resultierte aber in Teilen ebenfalls aus der Kontrolle über das Schreinswesen.[19] Das heißt, die Kirchmeister mussten vor allem im Falle des Erwerbs von zusätzlichem angrenzendem Baugrund bzw. des Abbruchs der darauf befindlichen Gebäude um Genehmigung bitten.[20] Mit der Professionalisierung der Ratsherrschaft im späten 15. und im 16. Jahrhundert mehren sich aber die Beispiele für eine zunehmend generelle Bewilligungspflicht baulicher Veränderungen durch die Rentmeister, zumindest einer verstärkten Aufsicht.[21] Auch hier hatte der Rat besonders in Streitfällen das letzte Wort als Schlichter.[22] Dennoch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass der direkte Kontakt mit dem Rat die Regel war. Das zeigt auch das Beispiel der umfassenden Bauarbeiten an St. Jakob in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, an deren zweiter Phase Hermann Weinsberg als Kirchmeister maßgeblich beteiligt war und über deren erste Phase, die unter anderem auf das Engagement seines Vaters zurückging, er ausführlich berichtet.[23] Der Stadtrat kam – auf Ansuchen der Kirchmeister – erst ins Spiel, als sich die Pfarrei mit dem Georgstift zerstritten hatte, dem die Fortsetzung eines nicht näher bezeichneten Baus untersagt werden sollte.[24] Der zunehmend ausufernde Streit wurde über mehrere Jahre sowohl vor dem Ratsgericht als auch vor dem erzbischöflichen Hochgericht geführt und nach mehrfachen ergebnislosen Vermittlungsversuchen der Rentmeister und des Offizials schließlich zu einer vorläufigen gütlichen Einigung gebracht.[25] Dass Weinsberg sich dabei vom Rat übervorteilt fühlte, mag auch seiner grundsätzlichen Haltung entsprechen.[26] Es kann jedoch als erster Beleg einer gewissen Neutralität, zumindest einer moderierenden Grundhaltung der obrigkeitlichen Instanz im Widerstreit seiner Bürger mit den geistlichen Institutionen gelten.[27] Vor allem zeigen die Vorfälle aber, dass der Rat in erster Linie auf Anrufung einschritt – in den meisten Fällen durch die Kirchmeister oder die Pfarrei.[28] In diesem Sinne sind auch die oben genannten und eine Reihe weiterer Beispiele zu interpretieren, in denen der Rat ohne in den Quellen genannten Grund konkrete Bestimmungen traf.[29]
Andersherum waren die Kirchmeister ihrerseits aber auch oft Gegenstand von Beschwerden, Suppliken oder Klagen.[30] Damit treffen wir schließlich auf einen weiteren wichtigen Bereich ratsherrlicher Zuständigkeit für Belange der Kirchspiele: das Gerichtswesen.[31] Der Rat hatte sich dasselbe weitgehend untergeordnet, indem er nicht nur selbst als Gericht fungierte, sondern Appellationsinstanz für alle städtischen Spezialgerichte war, die Aufsicht über die Zünfte und ihre Gerichtsbarkeit ausübte und sich als oberster Herr des Schreinswesens samt Berufungsinstanz in Streitfragen verstand.[32] Er achtete genau darauf, dass in dem äußerst vielgliedrigen Kölner Gerichtswesen die Rechtswege eingehalten wurden und keine Kompetenzverletzungen geschahen,[33] besonders in Bezug auf das Hohe Weltliche Gericht unter dem Greven und den Schöffen als nahezu letztem Rest stadtherrlicher Gewalt des Erzbischofs[34] und gegenüber der freiwilligen geistlichen Gerichtsbarkeit des Offizialats.[35]
In den genannten Beispielen verschmolzen im Einzelfall die verschiedenen Zuständigkeitsebenen des Magistrats stark miteinander: die Aufsicht über das Schreinswesen, über den Bau, über die Gerichte oder als Appellationsinstanz – zumal ob der oft nur kryptischen Angaben in den städtischen Quellen. Zusammengefasst steht dahinter aber fast immer die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. die Wahrung des innerstädtischen Friedens.[36] Robert Jütte hat in diesem Zusammenhang zutreffend beobachtet, dass „der Rat an stabilen und geordneten Verhältnissen in den einzelnen Kirchspielen interessiert war“.[37] Jedoch agierte er dabei kaum offensiv einfordernd, sondern prinzipiell eher passiv-korrektiv.[38] Das kommt auch in der Genehmigung der Zusammenkünfte einschließlich des Glockengeläuts zu den pfarrkirchlichen Wahlen zum Ausdruck.[39] Dadurch wurde seiner Position als Obrigkeit Rechnung getragen, ohne aber jemals direkt Einfluss zu nehmen, es sei denn auf Anrufung der Parochianen hin in einer internen Auseinandersetzung. Dass sich die Belege für die Versammlungserlaubnis erst seit den 1530er-Jahren massiv häufen, deutet allerdings neben den genannten Entwicklungen der kommunalen Verwaltung besonders sinnfällig darauf hin, dass sich die entsprechenden Aktivitäten im 16. Jahrhundert verstärkten bzw. das Selbstverständnis des Rats als allzuständige Obrigkeit ausprägte. Diese Tendenz wird vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Umstrukturierungsprozesse, der außenpolitischen Erwägungen bezüglich der Anerkennung und Mitsprache auf überregionaler Ebene, der diversen Auseinandersetzungen mit der Bürgerschaft sowie vor allem der konfessionellen und kriegerischen Wirren der Zeit seit Langem von der Stadtgeschichtsforschung nicht nur für Köln analysiert.[40] Demnach habe es sich dabei auch um ein mittelbares Ergebnis der personalen und sozialen Verschiebungen innerhalb der Elite gehandelt, die zu einer „Entkoppelung der politischen Führung von der Gemeinde“ geführt hätten.[41] Dadurch habe sich der Rat von „einem genossenschaftlich bestimmten und legitimierten Organ der Bürgergemeinde […] in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zu einer obrigkeitlichen Institution entwickelt“,[42] die ihre eigene Stellung ausbaute und zu einer zunehmend herrschaftlichen Ausdeutung ihrer Position neigte.[43] Entsprechend wären bei oberflächlicher Betrachtung auch eine Reihe der Entwicklungen lokaler Administration und besonders der Beziehung von Rat und laikalen Leitungsgremien zu deuten gewesen – zumal angesichts der auf beiden Ebenen festzustellenden Oligarchisierungstendenzen. Denn nicht zuletzt handelte es sich bei den Pfarreien um eine bedeutende sozialorganisatorische Einteilungsebene der Stadt, die stärker zu kontrollieren demnach nur konsequent erschiene, und um einen auch wirtschaftlich potenten Verwaltungsbereich, der nach wie vor relativ eigenständig betrieben wurde.
Ganz von der Hand zu weisen sind solche Überlegungen nicht. Zumindest müssen sie im gezeichneten Bild berücksichtigt werden. Dabei eine gezielte Strategie des Rates zu unterstellen ist allerdings eine problematische Annahme. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass Politik immer auch Sachzwängen unterworfen war, zum Beispiel in Form der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder des religiösen Wandels.[44] Dies wird vor allem im Rahmen der Untersuchung des Umstrukturierungsprozesses der kommunalen Organisation in Abgrenzung zur Dualismusthese in Bezug auf die damit verbundenen Kompetenzbeschneidungen der Gaffeln immer wieder betont.[45] Zuletzt haben besonders Robert Giel und Gerd Schwerhoff das Dualismusparadigma in diesem Sinne für Köln einer kritischen Überprüfung unterzogen und auf die oft zu schematische Interpretation eines vermeintlich grundsätzlichen Gegensatzes zwischen Rat und Stadtgemeinde aufmerksam gemacht.[46] Dieser Ansicht und der in dem Zusammenhang geforderten Differenzierung der gesellschaftlichen Großgruppen zufolge werden die überwiegend der politischen Führung angehörenden Kirchmeister hier als Vermittler innerhalb der Bürgerschaft und nicht mit Reitemeier und Schröcker als obrigkeitliche Ämter aufgefasst.[47] Ohnehin sollte keineswegs ein genereller Kausalzusammenhang zwischen den (verallgemeinerten) sozialen Bindungen und dem Handeln der Akteure vorausgesetzt werden.[48] Überdies hatte auch der Rat, wie es vor allem Schwerhoff herausarbeitet,[49] trotz seiner exponierten Position keine absolute Macht, sondern moderierte in den meisten Fällen einen gesellschaftlichen Konsens. In diesem Sinne soll auch in der weiteren Untersuchung der pfarrkirchlichen Verwaltung bzw. des sich im 16. Jahrhundert intensivierenden ratsherrlichen Einflusses auf sie gerade vor dem Hintergrund der herausgestellten personellen Verflechtungen mit Giel das Wechselverhältnis weiter im Vordergrund stehen – auf Basis der verfassungsrechtlichen und administrativen Entwicklungen sowie der Erkenntnis der Kirchspiele als Teil der Stadtgemeinde, nicht aber als untergeordnete lokale Einheiten.
[1] Vgl. Ennen, Geschichte III, S. 787, zum Kreuz- und Johannesaltar in St. Maria Lyskirchen und zum Barbaraaltar in St. Mauritius. Dazu Looz-Corswarem, Ausgaben I, S. 122, der dieselben Zahlungen (und einige andere) noch in einem Ausgabenbuch der Mittwochsrentkammer vom Anfang des 16. Jahrhunderts fand: „Unter diesen Ausgaben können allerdings auch einige sein, die auf Verpflichtungen der Stadt aus Erbrenten zurückgehen, zumal dann, wenn die Ausgabe in der Rubrik Bürger- und Mannlehen erscheint“. Vgl. zu den Bürger- und Mannlehen, unter die auch einige der in Anm. 2328 genannten Ausgaben fallen, ebd., S. 95 ff.
[2] Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 124 f., 128, 131, mit Beispielen. Auch Schmidt, Urkundenbuch II, S. 161, Nr. 195, zu Göttingen; Mummenhoff, Anbringung, S. 272, zu Nürnberg. Zumindest die Glocken hatten auch in Köln im späten 15. und im 16. Jahrhundert eine Funktion im Rahmen des Brand- und Alarmwesens; s. dazu Kap. 3.1.2.
[3] Vgl. HAStK, Rpr. 55, f. 272r (28. Juli).
[4] In diesem Sinne sind nach Krombholz, St. Maria Lyskirchen, S. 181, die Ausgaben für Bauarbeiten schon 1372 zu interpretieren; vgl. Knipping, Stadtrechnungen II, S. 86 (9. Juni), 89, (30. Juni) 154 (14. Juni 1374). Vmtl. wurden damals auf dem nicht fertiggestellten Südturm und auch auf dem Nordturm Aussichtsplattformen eingerichtet. Im Untergeschoss wurden zudem Räumlichkeiten als Waffenlager an die Stadt vermietet; vgl. ebd., S. 26 (16. Oktober 1370), 85 (2. Juni 1372), 140 (18. Januar 1374), 167 (25. Oktober). In einer Kammer des Südturms wurden die Schreinsbücher des Bezirks Airsbach aufbewahrt; vgl. ls, f. 220r = BW V, S. 174. Allgemein dazu auch Leiverkus, Bilder, S. 236 ff.
[5] Vgl. KDM Köln 1.IV, S. 250.
[6] Vgl. HAStK, Rechnungen 98, f. 213v.
[7] Nachweisbar ist außerdem der Dank von Äbtissin und Kapitel von St. Ursula für 40 rheinische Gulden samt Bitte um weiteres Geld zum Bau des Kirchturms am 16. Dezember 1436; vgl. Keussen, Brief-Eingänge, S. 117, Nr. 1799. Vgl. dazu auch die Aussage von Looz-Corswarem, Ausgaben I, S. 123: „Im allgemeinen […] wurde die Stadtkasse mit solchen Ausgaben nicht belastet“.
[8] Vgl. HAStK, Brb. 47, f. 292v. Ein ähnliches Beispiel für Freiburg i. Br. 1517 bei Rott, Quellen, S. 154. Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 124 f., kennt dagegen mehrere Fälle, in denen der Rat den Orgelbau der Pfarrkirchen auch direkter unterstützte.
[9] Vgl. Knipping, Stadtrechnungen II, S. 47 (25. Juni 1371), 88 (23. Juni 1372), 155 (28. Juni 1374), 164 (20. September 1374), 182 (2. Mai 1375), 225 (14. Mai 1376), zu St. Alban; ebd., S. 44 (28. Mai 1371), 83 (19. Mai 1372), 145 (8. März 1374), 152 (24. Mai 1374), 187 (13. Juni 1375), zu St. Christoph; ebd., S. 154 (7. Juni 1374), 164 (27. September 1374), zu St. Jakob; ebd., S. 134 (2. November 1373), 146 (22. März 1374), 151 (10. Mai 1374), 154 (7. Juni 1374), 164 (27. September 1374, drei Zahlungen), 168 (8. November 1374), 185 (30. Mai 1475), 203 (7. November 1375), 262 (18. März 1377), 266 (29. April 1377), 284 (11. November 1377), 302 (19. Mai 1378), 316 (20. Oktober 1378), 333 (18. Mai 1379), 343 (5. Oktober 1379), 360 (11. April 1380), 379 (14. November 1380), zu St. Johann Baptist; ebd., S. 164 (27. September 1374), zu St. Kunibert; ebd., S. 79 (14. April 1372), 155 (28. Juni 1374), 191 (11. Juli 1375), 282 (14. Oktober 1377), 315 (6. Oktober 1378), 343 (5. Oktober 1379), 376 (3. Oktober 1380), zu St. Laurenz; ebd., S. 339 (10. August 1379), zu St. Lupus; ebd., S. 26 (23. Oktober 1370), 144 (1. März 1374), zu St. Maria Ablass; ebd., S. 14 (26. Juni 1370), 47 (25. Juni 1371), 89 (30. Juni 1372), 124 (13. Juli 1373), 155 (28. Juni 1374), 189 (27. Juli 1375), 231 (25. Juni 1376), 271 (1. Juli 1377), zu St. Maria im Pesch; ebd., S. 92 (28. Juli 1372), 134 (2. November 1373), 145 (8. März 1374), 167 (1. November 1374), 188 (27. Juni 1375), 219 (12. März 1376), 249 (12. November 1376), 273 (29. Juli 1377), 306 (30. Juni 1378), 336 (29. Juni 1379), 367 (4. Juli 1380), 386 (14. Februar 1381), zu St. Maria Lyskirchen; ebd., S. 154 (7. Juni 1374), zu St. Peter.
[10] S. die Angaben in Anm. 2328. Für einige Beispiele ist es ausdrücklich bezeugt, z. B. für St. Alban, St. Johann Baptist und St. Maria Lyskirchen; vgl. dazu auch Knipping, Stadtrechnungen I, S. LII; ebd. II, S. 134, Anm. 1; Looz-Corswarem, Ausgaben I, S. 101 f. In St. Maria Lyskirchen sind zudem der Kreuz- und der Johannesaltar als Empfänger genannt, sodass es sich vmtl. um Stiftungen handelte, am Kreuzaltar nachweislich durch Hermann de Butschoe. In den meisten anderen Fällen ist dagegen nur allgemein die Beleuchtung als Zweck der Zahlung angegeben, die aber auch aus Spenden finanziert wurde; s. dazu Kap. 1.2.2, bes. Anm. 1630. Nur in St. Laurenz und St. Maria im Pesch, wo die Zahlung auf eine Rente des Domkapitels an einem Grundstück bei St. Gereon zurückging und zum Dotalgut gehörte, ist der Pfarrer als Begünstigter genannt, in St. Johann Baptist der Küster, sonst wird der Empfänger nicht spezifiziert, und es handelte sich vmtl. um die Kirchenfabrik.
[11] Vgl. Looz-Corswarem, Ausgaben I, S. 122, im Gegensatz zu Ennen, Geschichte III, S. 787, der davon ausging, dass die gesamte Prozession vom Rat finanziert wurde.
[12] S. die Angaben in Anm. 2328.
[13] Vgl. allgemein zur Kölner Finanzverwaltung Knipping, Stadtrechnungen I, S. IV; Looz-Corswarem, Ausgaben I, S. 12 f.; Kellenbenz, Finanzen; auch Looz-Corswarem, Finanzwesen, obwohl überwiegend zum 18. Jahrhundert.
[14] Vgl. dazu umfassend auch Gechter, Kirche, bes. S. 191 ff., 391 ff., Tab. 38 f., wo von 1477 (6,1 Prozent) bis zum Höchststand 1565 (43,3 Prozent) ein kontinuierlicher Anstieg des Anteils der geistlichen Institutionen als Schuldner der Stadt nachgewiesen wird – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Pfarrkirchen, deren Gesamtrentenumfang zwischen 1515 (392 bescheidene Gulden, 19 Albus, drei Heller) und 1588 (1672 bescheidene Gulden, sechs Albus, zehn Heller) um über das Vierfache stieg (vgl. ebd., S. 196, 198). Im Anschluss an die Feststellung in Anm. 2297 liegt in dieser Tatsache im Übrigen auch ein wesentlicher Teil des bedeutenden Anstiegs von Erwähnungen der Kirchspiele im städtischen Bestand Haupturkundenarchiv (HAStK, HUA und HUANA) begründet.
[15] Vgl. allgemein zum städtischen Rentenwesen die Einleitung bei Knipping, Stadtrechnungen I, bes. S. XXVI; Ders., Schuldenwesen; Cremer, Rentenkauf; zusammenfassend Irsigler, Wirtschaft, S. 297 ff.; Kellenbenz, Wirtschaftsgeschichte, S. 404 ff.
[16] S. dazu allgemein bereits Kap. 2.2.1 und 3.1.1. Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 253, Nr. 312 (Eintrag einer Erbrente in den Schrein zugunsten der Kirchmeister von St. Lupus, 27. Juni 1515); ebd. III, S. 473, Nr. 1027 (ein Kirchmeister von St. Laurenz soll in den Schrein St. Severin für eine Stiftung eingetragen werden, 11. Dezember 1527); ebd. IV, S. 371, Nr. 108 (Anschreinung der Kirchmeister von Klein St. Martin, 16. März 1536); HAStK, Rpr. 17, f. 247r (Anschreinung der Kirchmeister von Klein St. Martin auf eine Rente aus einer Stiftung).
[17] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 397, Nr. 275, S. 439, Nr. 671 (Umschreinung der Stiftsgüter einer Messe durch die Kirchmeister von St. Laurenz, für die sich Gerhard von der Groven unberechtigt hatte eintragen lassen, 29. März und 23. August 1527; vgl. auch ebd. I, S. 963 f., Nr. 4); ebd. III, S. 441, Nr. 696 (Supplik der Provisoren von St. Paul wegen eines Schreinseintrags, 30. August 1527); ebd. IV, S. 405, Nr. 410 (die Kirchmeister von St. Kolumba werden ungeachtet der abgelaufenen Frist für gestiftete Güter in den Schrein eingetragen, 14. August 1536); ebd. IV, S. 366, Nr. 62 (Klärung der Eigentumsverhältnisse an einem Haus, das Johann Blitterswich den Findelkindern und der Kirche St. Peter vermachen möchte, 28. Januar 1536); ebd. V, S. 239, Nr. 416, S. 402, Nr. 337 (Klage gegen die Kirchmeister von St. Kolumba wegen der nicht rechtzeitigen Hinterlegung eines Testaments im Schrein durch die Erben des Stifters, 6. Oktober 1544 und 28. Mai 1546). Auch die in Anm. 2335 genannten Fälle werden in diesem Sinne eine Vorgeschichte über den üblichen bürokratischen Hergang hinaus gehabt haben, die allerdings aus der jeweiligen Eintragung nicht ersichtlich wird.
[18] Vgl. zum städtischen Bauwesen allgemein Looz-Corswarem, Ausgaben I, S. 51 ff.; Vogts, Wohnhaus2 II, S. 667 ff., 672 ff.
[19] Die administrative Nähe von Bauaufsicht und städtischer Finanzverwaltung kommt auch darin zum Ausdruck, dass beide Bereiche den Rentmeistern unterstellt waren; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. XII. Looz-Corswarem, Ausgaben I, S. 51, weist zwar darauf hin, dass das Aufgabenfeld gegen Ende des Mittelalters zunehmend auf die Stimmmeister überging. Deren Zuständigkeit rührte allerdings vor allem aus ihrer Verantwortung für die städtische Verteidigung, während die genannten Fälle weniger mit dem jeweiligen Bau an sich, sondern vor allem mit Liegenschaften oder Beschwerden zu tun hatten; s. Anm. 2339. Auch der städtische Baumeister (Umlauf) begegnet nicht.
[20] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 179, Nr. 9, S. 187, Nr. 10 (Erlaubnis zum Kauf und Abbruch zweier Häuser durch die Kirchmeister von Klein St. Martin zur Erweiterung des Kirchhofs, zunächst aber nicht umgesetzt, 26. Oktober 1439 und 30. Juli 1442); ebd., S. 189, Nr. 20 (Erlaubnis zum Abbruch der alten Pfarrerwohnung durch die Kirchmeister von St. Laurenz zur Erweiterung des Kirchhofs und Übergabe des als Ersatz für den Pfarrer gekauften Hauses, 23. November 1442); ebd., S. 277 f., Nr. 33, 39 (Erlaubnis zum Ankauf und Abbruch eines Hauses durch die Kirchmeister von St. Kolumba zur Erweiterung der Kirche, 13. August und 4. Oktober 1456; vgl. auch Greving, Steuerlisten, S. 138); Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 486, Nr. 73 (das Kirchspiel St. Paul ersucht den Rat um Verleihung eines Platzes zur Erweiterung der Kirche, 9. Dezember 1472).
[21] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 317, Nr. 328 (Antrag der Kirchmeister von St. Paul zur Genehmigung des Baus einer Halle für die Armen, 20. Juni 1516; vgl. auch Militzer, Quellen II, S. 1232, Nr. 110.3); Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 937, Nr. 9, II, S. 470, Nr. 125 (der Pfarrer von St. Peter erhält die Erlaubnis zur Anlage eines Überbaus an der Pforte zum Pastorat, 31. August 1519); ebd. II, S. 476, Nr. 173 (der Baumeister stellt einen Antrag wegen des Pfarrhauses, 17. Oktober 1519).
[22] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 453, Nr. 69 (eine Schickung soll eine gütliche Einigung zwischen den Provisoren des Hospitals zur weiten Tür und dem Kirchspiel St. Johann Baptist wegen des Neubaus erzielen, 12. Juni 1471); ebd., S. 338, Nr. 17 (Beschwerde einer Anwohnerin über die Bauarbeiten an St. Kolumba, 1476); ebd. IV, S. 410, Nr. 460 (Supplik wegen des Pfarrhauses von St. Laurenz, 13. September 1536); ebd. V, S. 572, Nr. 121 (Klage der Kirchmeister von St. Peter wegen der Bauarbeiten an St. Cäcilien, 9. März 1548).
[23] S. dazu Kap. 3.4.2; allgemein auch die Auflistung der Bautätigkeit in Kap. 3.2.1.
[24] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 536, Nr. 509 (3. Oktober 1547).
[25] Die Pfarrgenossen hatten am 6. Juni 1549 einen nachts auf dem Westkirchhof vom Kapitel errichteten Holzverschlag und einen Menninger Stein mit Georgskreuz vor dem Durchgang zum Stift entfernt, woraufhin die Kanoniker gegenüber dem Rat den Vorwurf erhoben, die Kirchmeister hätten einen Aufruhr angezettelt. Diese reagierten mit Widerklage; vgl. li, f. 220r = BW I, S. 315; li, f. 235r = BW I, S. 338. Zum weiteren Fortgang der Prozesse inklusive Ortsterminen mit den Rentmeistern und dem Offizial auch li, f. 248v = BW I, S. 360; li, f. 249r = BW I, S. 359; li, f. 249v = BW I, S. 359; li, f. 250v. Zur Untermauerung der baulichen Trennung der eng miteinander verbundenen Kirchen wollten die Kirchmeister schließlich zusätzlich ein eisernes Gerüst vor dem Durchgang errichten, was ihnen vom Offizial nicht ohne Auflagen erlaubt wurde, woraufhin sie es dennoch aufstellten; vgl. ebd., f. 254v = BW I, S. 365; li, f. 261v = BW II, S. 7. Daraufhin begann das Stift mit eigenen Bauarbeiten, über die sich wiederum das Kirchspiel beim Rat beschwerte, der aber zunächst untätig blieb; vgl. li, f. 263r = BW II, S. 9. Auch eine weitere Besichtigung der Rentmeister und ein Vermittlungsversuch blieben ergebnislos; vgl. li, f. 264v = BW II, S. 11. Erst am 9. Oktober 1552 wurde schließlich zwischen St. Jakob und St. Georg ein Vertrag geschlossen; vgl. li, f. 268r = BW II, S. 18; der Vertrag auch unter AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 10 (Zweites Kopienbuch), f. 39r ff., 44v ff.
[26] S. Kap. 3.4.6; vgl. li, f. 268r = BW II, S. 18. Weinsbergs Urteil, in einer Auseinandersetzung zu Unrecht das Nachsehen gehabt zu haben, findet sich sehr häufig in seinen Aufzeichnungen. Entsprechend wurde auch in diesem Fall dem Vertrag zwar zugestimmt, aber gleichzeitig Protest eingelegt; vgl. li, f. 268v = BW II, S. 18. Am 26. April 1556 wurde Erzbischof Adolf III. von Schaumburg (1546–1558) bei einem Besuch in Köln das Anliegen vorgetragen; vgl. li, f. 327v = BW II, S. 74. Am 13. August 1562 ließen die Kirchmeister dem Stift erneut einen Bau auf der Kirchhofsmauer untersagen; vgl. li, f. 441r. Weitere Gerichtstermine sind für den 27. August 1567 und den 2. November 1569 überliefert; vgl. ebd., f. 542r, 576v. Noch am 7. April 1592 berichtet Weinsberg von dem Prozess, der aber mittlerweile eingeschlafen sei; vgl. ld, f. 262r f.
[27] S. dazu grundsätzlich Kap. 3.4.6.
[28] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 391, Nr. 272 (Schreiben des Kirchspiels St. Lupus an den Rat, 1. Juni 1517); HAStK, Brb. 14, f. 93r = Korth, Kopienbücher VIII, S. 11 (Rechtserbieten der Kirchmeister von St. Kolumba, 28. Oktober 1435); Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 441, Nr. 696 (s. Anm. 2336); ebd. IV, S. 416, Nr. 519 (Zur Supplik der Kirchmeister und Provisoren von Klein St. Martin gegen die Erben Hermann Rincks wegen des Geldes, der Kleinodien u. a. von der Jakobsbruderschaft, 4. Oktober 1536); ebd. V, S. 2, Nr. 7 (Bürgermeister und Rentmeister sollen mit der Freitagsrentkammer über das Gesuch der Kirchmeister von Klein St. Martin beraten, 5. Januar 1541); ebd., S. 572, Nr. 121 (s. Anm. 2341).
[29] Bereits am 1. Juni 1415 wurde der Pfarrer von St. Brigida angewiesen, sich um das baufällige Gebäude (wohl sein Pfarrhaus oder die Kirche) zu kümmern; vgl. HAStK, Brb. 5, f. 112r = Höhlbaum/Keussen, Kopienbücher III, S. 102. Auch 1495 erging eine Anordnung wegen der Reparatur des Pfarrhauses; vgl. Kessel, Antiquitates, S. 421 f., Nr. 100; Keussen, Topographie I, S. 132a, Nr. 9. Am 24. Juli 1469 sollte eine Schickung einen angefangenen Neubau an St. Johann Baptist besichtigen; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 369, Nr. 36. 1484 (vor dem 31. August) wurde das Bauverbot aufgehoben und die Erlaubnis zur Vollendung mit Zustimmung des Offizials, des Fiskals und des Pfarrers erteilt; vgl. ebd., S. 682, Nr. 28. Vgl. auch ebd. V, S. 572, Nr. 121 (s. Anm. 2341).
[30] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 338, Nr. 17 (s. Anm. 2341); ebd. II, S. 42, Nr. 344, S. 62, Nr. 506 (Johann Kruytschart gegen die Kirchmeister von St. Brigida wegen einer Erbrente, 7. und 30. Mai 1513); ebd. IV, S. 93, Nr. 103 (den Kirchmeistern von St. Johann Baptist wird eine Klage vorgehalten, 8. März 1532); ebd., S. 255, Nr. 395 (zur Klage gegen die Kirchmeister von St. Lupus, 20. Juli 1534); ebd., S. 377, Nr. 164 (eine Supplik soll den Kirchmeistern von Klein St. Martin vorgehalten werden, 17. Februar 1536); ebd. S. 402, Nr. 337 (s. Anm. 2336); ebd., S. 410, Nr. 460 (s. Anm. 2341); ebd., S. 530, Nr. 128 (Jakob Rotkirchen beklagt, dass ihm die Kirchmeister von St. Laurenz einen Erbrentbrief und die Renten vorenthalten, 1. April 1538).
[31] Vgl. dazu Strauch, Gerichtswesen; zusammenfassend Schwerhoff, Köln, bes. S. 49 ff., mit Angabe der älteren Literatur. Allgemein auch Schmülling, Strafrecht; Korsch, Strafrecht.
[32] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. XV. Im Einzelnen ebd. IV, S. 183, Nr. 360 (Appellationssache zwischen Drutgen Blitterswichs und den Kirchmeistern von St. Maria Lyskirchen, 18. Juli 1533); ebd., S. 221, Nr. 71 (Appellationssache wegen eines Stuhls zu Lyskirchen, 28. Januar 1534); ebd. V, S. 311, Nr. 376, S. 314, Nr. 396, S. 397, Nr. 302, S. 751, Nr. 718, S. 770, Nr. 112, S. 791, Nr. 257 (Prozess der Brudermeister oder Kirchmeister von St. Mauritius gegen Johann Nolden vor dem Manngericht St. Pantaleon mit Appellation, 15. Juni 1545, 24, 17. Mai 1546, 16. Dezember 1549, 5. März und 4. Juni 1550, 7. März 1550; auch Keussen, Regesten, S. 458, Nr. 3422); Kordes/Nippert, Reichskammergericht I, S. 266, Nr. 212 (Klage der Kirchmeister von Klein St. Martin vor dem Bürgermeistergericht auf Herausgabe eines Erbes, Widerklage des Beschuldigten vor der Appellationskommission des Rates und schließlich am Reichskammergericht, 1558–1573).
[33] Eine Übersicht bietet Walter, Erzstift, S. 140 ff., Nr. 78 f., S. 318 ff., Nr. 194 ff. S. mit Blick auf die lokalen Gerichte auch Kap. 3.1.1. Zu den Ratsgerichten Heinen, Gerichte; Dreesmann, Verfassung.
[34] Vgl. dazu umfassend Strauch, Gericht; auch Ders., Gerichtswesen, S. 30 f.; Beemelmans, Stellung; Walter, Erzstift, S. 140 ff., Nr. 78; Schwerhoff, Köln, S. 72 ff.
[35] Vgl. dazu allgemein Gescher, Offizialat; Förster, Organisation; Strauch, Gerichtswesen, S. 31 f.; Walter, Erzstift, S. 142 ff., Nr. 79. Im Einzelnen Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 232, Nr. 12 (der Rat fordert das Kapitel von St. Cäcilien auf Klage des Pfarrers von St. Peter dazu auf, ihn nicht weiter vor dem Offizial zu verklagen, 29. November 1451); ebd., S. 670, Nr. 19 (die Kirchmeister von St. Lupus, die Johannes Eicholz wegen dessen Erbzinsen vor dem Kölner Offizial verklagt hatten, sollen das geistliche Gericht meiden und ihr Recht da vor Gericht suchen, wo das Erbe liegt, 14. Juli 1483); ebd. V, S. 44, Nr. 361 (den Provisoren von St. Revilien wird gestattet, vor dem geistlichen Gericht gegen die Kirchmeister von Klein St. Martin zu prozessieren, 19. Oktober 1541).
[36] Vgl. dazu grundsätzlich Schwerhoff, Köln, bes. S. 51 f.
[37] Jütte, Parochialverbände, S. 29.
[38] S. dazu auch die Auseinandersetzung des Magistrats mit Straftaten, die die Kirchspiele betrafen: Am 28. März 1436 leistete der ehemalige Offermann von St. Kolumba Urfehde wegen Haft, weil er der Stadt im Streit mit den Kirchmeistern Feinde gemacht hatte; vgl. HAStK, HUA 2/11165 = Keussen, Urkunden-Archiv Inv. V, S. 26. 1463 bemühte sich die Stadt um die Rückführung der Büste des Hl. Vinzenz nach St. Laurenz, die von einem Berner Studenten gestohlen worden war; vgl. Ders., Regesten, S. 170, Nr. 1328, S. 171, Nr. 1332, S. 174, Nr. 1350–1353. Am 30. Juni und 21. Juli 1535 erging die Anweisung an die Stimmmeister, Weinmeister und Turmmeister, mit den kurkölnischen Räten, dem Vogt und dem Schultheißen zu Deutz zu verhandeln wegen derjenigen, die das Hl. Sakrament zu St. Martin gestohlen hatten und zu Deutz und Bonn in Haft saßen; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 318, Nr. 267, S. 324, Nr. 316. 1538 wurden Kelche und andere Messgeräte aus der Kirche St. Maria Ablass gestohlen und zwei Monate später die Diebe gefasst sowie nach zwei Wochen gegen Urfehde freigelassen; vgl. ebd. IV, S. 519, Nr. 42, S. 532, Nr. 139, S. 534 Nr. 158.
[39] S. dazu Kap. 3.2.2.
[40] Vgl. zuletzt zusammenfassend Giel, Öffentlichkeit, S. 16 ff., bes. Anm. 20, mit der älteren Literatur; auch Schwerhoff, Köln, S. 38 ff.; und schon Jütte, Armenfürsorge, S. 218 ff.; programmatisch Scribner, Köln, S. 90 ff.
[41] Giel, Öffentlichkeit, S. 19. Dazu auch Maschke, Obrigkeit, S. 19: „Die Autorität des zünftigen, auf Wahlen beruhenden Rates und sein Abstand zur Bürgerschaft wuchsen in dem Maße, in dem sich die Konstanz in der personellen Zusammensetzung des Rates steigerte“. Tatsächlich war der wesentliche politische Einfluss selbst innerhalb des Rats auf eine kleine, sozial und auch familiär zunehmend konsistente Kerngruppe der Elite beschränkt, die in Köln mit dem Begriff der ‚Sechsherren‘, den im dreijährigen Turnus wechselnden je zwei Bürgermeistern, verbunden ist; vgl. dazu Herborn, Verfassungsideal.
[42] Giel, Öffentlichkeit, S. 17.
[43] Die ältere Forschung fasst die überproportionale Präsenz der wirtschaftlichen Oberschicht im Rat als Abweichung vom Verfassungsideal einer allgemeinen Repräsentation auf und begreift die Hürde der Abkömmlichkeit als einen Fehler im System; vgl. Naujoks, Obrigkeit, S. 64. Die im 15. und 16. Jahrhundert in vielen Städten häufigen Unruhen und Proteste werden als Ausdruck der mangelnden politischen Vertretung interpretiert, deren nur äußere Anlässe wirtschafts- und finanzpolitisches Missmanagement gewesen seien; vgl. Gerteis, Städte, S. 82; zusammenfassend Blickle, Unruhen.
[44] Vgl. Giel, Öffentlichkeit, S. 26.
[45] S. Kap. 3.1.2 und 3.2.2.
[46] Vgl. Giel, Öffentlichkeit; Schwerhoff, Ratsherrschaft; Ders., Köln. Vgl. auch Groten, Regiment.
[47] S. dazu auch Kap. 2.2.2 ff.
[48] So Reinhard, Verflechtung, S. 61. Grundlegend auch Ders., Freunde. Vgl. allgemein zum Thema Patronage und Klientelismus die Überblicksdarstellungen von Nolte, Patronage; Topolski, Patronage; Mączak, Patronage; auch Teuscher, Bekannte. Für Köln zuletzt Vullo, Aufzeichnungen.
[49] Vgl. auch Schwerhoff, Konflikt.
Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.
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Tobias Wulf (26. Februar 2018). Kirchspiele und städtische Verwaltung. Colonia Praemoderna. Abgerufen am 22. April 2025 von https://doi.org/10.58079/mb46