In den geschilderten Verhältnissen deutet sich über die zuletzt im Vordergrund stehende, zunächst rein personell aufgefasste Manifestation städtischer Politik in den Kirchspielen hinaus der Ansatz für eine Untersuchung auch der mittelbaren Auswirkungen auf deren Verwaltung an. Zuvor ist jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis auch der letzten Analysen trotz der prinzipiellen Selbstständigkeit der Pfarreien nicht nur keine systematisch delegierte Kontrolle ‚von oben‘ erfolgte, sondern zumindest im Rahmen der pfarrkirchlichen Verwaltung durch Laien auch keine Sozialordnung ‚von unten‘ konstituiert wurde. Dies hätte nach der sich andernfalls anbietenden Kommunalismustheorie Peter Blickles modellhaft der Fall sein müssen, die allerdings auch unter völlig verschiedenen Voraussetzungen für den ländlichen Raum in Südwestdeutschland und der Schweiz entworfen wurde.[1] Daher ist dieser Ansatz selbst für den vorkonstitutionellen Raum der Nachbarschaft nur sehr eingeschränkt bedenkenswert (der allerdings nicht institutionalisiert war). Die Kirchspiele erweisen sich dagegen erneut vielmehr als ein organisierender Rahmen der lokalen politischen Öffentlichkeiten in kaum trennbarer Verschachtelung mit der gesamtstädtischen Ebene – und auch mit vielen weiteren gesellschaftlichen Teilbereichen wie zum Beispiel den Bruderschaften. Indem dabei die Beziehungen zwischen Rat, Kirchmeistern und Pfarrgenossen als vielfältig abgestuftes Netzwerk interpretiert wurde, erhellt sich auch die Frage nach dem Verhältnis von parochialer Verwaltung und kommunaler Administration, von Pfarrei und Stadt. Denn es wird deutlich, dass beide trotz der nachdrücklich betonten grundsätzlichen Eigenständigkeit der Kirchspiele in einem engstens verflochtenen Wechselverhältnis miteinander standen – und zwar nicht nur personell: Vor allem waren die Pfarreien auch Teil der Stadtgemeinde, ihrer Gesellschaft, Verwaltung und Politik. Ihre Mitglieder waren Bürger derselben, ihre Leitung Angehörige der politischen Führung und ihre Verwaltung nur im Rahmen der städtischen Gesetze möglich. Daraus erwuchs ein Prinzip der Selbstregulierung, das einen direkteren obrigkeitlichen Einfluss weitgehend unnötig machte.[2] Insofern spiegelt sich auch die Oligarchisierung wenngleich nuanciert genauso wie der gesellschaftliche Wandel des 14./15. Jahrhunderts in den Pfarrgemeinden wider. Und zunächst nur insofern lässt sich im 16. Jahrhundert auch eine Veränderung in dieser Beziehung feststellen. Denn natürlich hatten die Professionalisierungstendenzen der städtischen Verwaltung und die sich ausprägende obrigkeitliche Kontrolle vieler gesellschaftlicher Bereiche in dieser Hinsicht auch Auswirkungen auf die Kirchspiele – wenngleich eben nur mittelbar.
Direkte Einwirkungen der Ratsobrigkeit auf die Kirchenpflegschaft selbst, nicht nur die Einbindung der parochialen Ämter in die Kommunalverwaltung, sind bei einem Blick in die städtischen Quellen nicht ohne Weiteres feststellbar –[3] trotz ihrer großen Bedeutung für das Alltagsleben der Stadtbewohner. Dies muss nachdrücklich betont werden, da die einschlägige Forschung zusammen mit der Interpretation der Kirchmeister als quasistädtische Posten auch von einer Unterordnung der Kirchenfabriken unter das Ratsregiment ausgeht. Reitemeier meint, dass in beinahe allen Orten „die Kirchenfabriken […] dem Rat direkt unterstellt“ waren,[4] und beruft sich dabei unter anderem auf Ernst Schubert, der apodiktisch formuliert: „Der mit Privilegien gesicherte Wirtschaftskörper der Pfarrkirche unterstand im Allgemeinen dem Rat der Stadt“.[5] Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass im „Hinblick auf die Memoria […] die ratsangelehnte Kirchenfabrik ein Höchstmaß an Sicherheit“ geboten habe,[6] es also im Interesse der Bürger gewesen sei, vor allem das Stiftungswesen unter ihre Kontrolle zu bringen. Schröcker spricht in diesem Zusammenhang von einer „Kommunalisierung der Kirchenvermögen“.[7] Prinzipiell ist dieser letzten Aussage gar nicht zu widersprechen.[8] Eine entsprechende Motivationslage der Bürger wurde auch in dieser Arbeit immer wieder betont. Es muss aber mit Blick auf Köln eine deutliche Differenzierung der Praxis vorgenommen werden, besonders gegenüber Reitemeier, der sehr ausdrücklich von einer weitgehenden und unmittelbar ausgeübten Aufsichtsfunktion des Magistrats über die Kernbereiche der Kirchenfabriken ausgeht, also den Bau, die Ausstattung und die Stiftungen sowie überdies die Anstellung des Personals und „die Wahrung der sozialen Ordnung der Stadt“.[9] Nicht erst in den jüngeren Beiträgen zur Kölner Stadtgeschichte wurde herausgearbeitet, dass beispielsweise von einer zielstrebigen und konsequenten Politik der ‚Einhegung‘ des geistlichen Besitzes seitens des Rates nicht die Rede sein kann.[10] Die sogenannte Amortisationsgesetzgebung zeugt zwar von einer entsprechenden Absicht[11] und von einem vorhandenen Problemdruck, der sich aber nach Wolfgang Rosen vor allem auf die finanziellen Nachteile und die Einschränkung der Gerichtsgewalt bezogen habe, nicht unbedingt auf die Kontrolle des geistlichen Besitzes.[12] Zudem zeigte sie nur wenig Wirkung.[13] Dies lag zum einen an einem vermuteten generellen ‚Vollzugsdefizit‘ städtischer Politik,[14] wobei Rosen zuletzt darauf hingewiesen hat, dass sich der Rat durchaus nicht passiv verhielt, sondern im Einzelfall eine Abwägung und jeweils konkrete Maßnahmen traf;[15] diese Einschätzungen decken sich auch mit den zum Verhältnis der pfarrkirchlichen Leitungsgremien zum Stadtregiment angestellten Beobachtungen. Zweitens blieb die Stiftungsbereitschaft der Bürger ungebrochen,[16] und zwar auch bzw. besonders der Angehörigen der Führungsschicht, die die Gesetze selbst initiiert hatten.[17] Über die Frömmigkeit und besonders die Bedeutung der Memoria bzw. des Seelenheils hinaus ist in diesem Zusammenhang auch auf die enge Verflechtung von Bürgerschaft und Geistlichkeit hinzuweisen.[18] Denn vor allem bei den Stiften, Klöstern und Konventen – aber auch bei den Pfarrkirchen – handelte es sich nicht zuletzt um Versorgungsanstalten, deren ökonomische Basis nicht untergraben werden sollte.[19]
Besonders der letzte Punkt steht zwar der These von einer verstärkten Kontrolle nicht entgegen. Er weist aber den Weg in Richtung einer weitaus kooperativeren Realität, wie sie für das 15. Jahrhundert in Form der Zusammenarbeit zwischen den Pfarrern und den Laienverwaltern bereits aufgezeigt wurde.[20] In diesem Sinne sollte davon ausgegangen werden, dass die Kirchmeister die Kirchenfabrik zwar in erster Linie als Vertreter der Parochianen verwalteten und nicht als Ratsherren. Andererseits gewährleistete ihre Zugehörigkeit zur städtischen Führungsschicht aber das als notwendig empfundene Maß an kommunaler Aufsicht,[21] vor allem im Vergleich zu den weiteren geistlichen Einrichtungen, wo dieselbe im Zweifelsfall wesentlich weniger weit reichte. Im Gegensatz zu Reitemeiers insbesondere auf den Weseler Verhältnissen basierenden Vermutungen ist dem Rat selbst darüber hinaus in Köln keine zentrale Stellung im Stiftungswesen, in Bezug auf den Bau oder die Ausstattung der Kirchen zuzuschreiben, abgesehen von seiner Zuständigkeit für die Ratskapelle und St. Bonifatius.[22] Gelegentlich ist er als (Mit-)Kollator einer Messe genannt.[23] Seine Bedeutung für die Laienpflegschaft erklärt sich aber nicht anhand solcher Einzelbeispiele, sondern in erster Linie aus seiner Rolle als Institution, die die kommunale Politik als oberste Instanz der städtischen Gesetzgebung, Administration und Gerichtsbarkeit in umfassender Weise beherrschte.[24] In dieser Funktion kam es auch darüber hinaus zu gelegentlichen Eingriffen in das Stiftungswesen.[25] In einem strengen juristischen Sinne kann man dies zwar als Unterordnung aller gesellschaftlichen Bereiche bezeichnen – und damit auch der Kirchenfabriken. Doch soll das Bild in dieser Hinsicht und auf der Grundlage der zuletzt gewonnenen Einsicht in die enge Verflechtung vor allem als Wechselwirkung weiter differenziert werden, indem gerade nicht nach einer Positionierung der Kirchspiele innerhalb der städtischen Verwaltungshierarchien gefragt wird. Vielmehr ist der eigenständige Charakter der parochialen Administration stärker zu betonen, ohne dabei zu übersehen, dass sie integraler Bestandteil der gesamtstädtischen Sozialordnung und Verfassungspraxis war. Denn vor allem insofern und nicht in Form einer systematischen oder gar institutionalisierten Kontrolle gab es eine Vielzahl von immer präsenten Berührungspunkten zwischen beiden, die als Grundlage der weiteren Untersuchung der pfarrkirchlichen Verwaltung voranzustellen ist.
[1] Vgl. grundlegend Blickle, Kommunalismus; Ders., Begriffsbildung; zusamenfassend und präzisierend auch Ders., Bergriffsverfremdung. Der Begriff zielte überdies ursprünglich auf „politisch verfasste Gemeinden, die über eine Grundausstattung an Satzungs-, Gerichts- und Strafkompetenz verfügen“ (Ders., Begriffsbildung, S. 10), ist also auf unseren Forschungsgegenstand kaum übertragbar (eher auf die frühen Sondergemeinden). Er hat aber durch die Schüler Blickles auch für die Pfarrgeschichtsforschung Wirkung entfaltet; vgl. z. B. Fuhrmann, Kirche; Saulle Hippemeyer, Nachbarschaft; s. dazu auch die Einleitung.
[2] S. schon die in Kap. 2.2.4 beschriebene ‚Bitte‘ der beiden amtierenden Kirchmeister in St. Laurenz 1434, zwei Ratsherren zu Kirchmeistern zu wählen, die sich einordnet in die auch sonst eher prosopographisch wechselwirksame Verfassungsänderung der Stadt und der pfarrkirchlichen Verwaltung.
[3] In den städtischen Beständen Ratsprotokolle (HAStK, Rpr.), Verfassung und Verwaltung (VuV), Militaria und Kirchensachen, die für diese Arbeit vollständig durchsucht wurden, finden sich vergleichsweise wenig Erwähnungen der Kirchspiele als Pfarreien (nicht als räumliche Bezirke).
[4] Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 13. Als Ausnahmen gelten ihm nur die Modelle der städtisch bestellten Kirchenpfleger, wo der Rat also nicht nur die Kirchenfabrik kontrollierte, sondern sogar selbst verwaltete, so z. B. in Nürnberg; vgl. auch ebd., S. 103.
[5] Schubert, Spätmittelalter, S. 284.
[6] Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 519.
[7] Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 107.
[8] Der Kontext, in dem sie geäußert wurde, ist abwägend. Doch obschon Schröcker, Kirchenpflegschaft, nicht ganz so deutlich wie Reitemeier zu einer ratsherrschaftlichen Ausdeutung der Kirchenpflegschaft neigt, sieht auch er das Kirchmeisteramt eher als städtischen Posten und zudem die zunehmende Stiftungskontrolle als gezielt verfolgte bürgerschaftliche Strategie; vgl. ausführlich ebd., S. 95 ff.
[9] Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 123 ff., bes. 127 f.; auch ebd., S. 141; das Zitat ebd., S. 128.
[10] S. grundsätzlich zu dem Verhältnis ausführlicher Kap. 3.4.3.
[11] Vgl. Stein, Akten I, S. 130 ff. (Gesetz gegen die ‚Tote Hand‘, 2. Oktober 1385). Demnach waren Anschreinungen durch geistliche Institutionen nur erlaubt, wenn diese dabei versicherten, den meist durch Stiftungen an sie gelangten Besitz binnen eines Jahres wieder in weltliche Hand zu geben; vgl. dazu zuletzt Rosen, Rat; auch Gechter, Kirche, bes. S. 27 ff.; Johag, Beziehungen, bes. S. 201 ff.; älter Lau, Entwicklung, S. 240 f.
[12] Vgl. Rosen, Rat, bes. S. 310.
[13] Vgl. ausdrücklich Gechter, Kirche, S. 30; Rosen, Rat, S. 289, 309. Vgl. mit derselben Beobachtung zu Augsburg Kießling, Gesellschaft, S. 78. Anders dagegen die rechtshistorische Forschung; vgl. Korsch, Strafrecht, S. 24 f.; zuletzt Heppekausen, Statuten, S. 185 ff. Bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts hat sich allerdings das Eigentum der geistlichen Hand an Liegenschaften unzweifelhaft erhöht; vgl. Gechter, Kirche, S. 31, 124; Rosen, Rat, S. 288.
[14] Vgl. Schwerhoff, Köln, S. 51. Differenzierend Groten, Regiment, bes. S. 319.
[15] Vgl. Rosen, Rat, bes. S. 309.
[16] Vgl. mit Blick auf die ‚Tote Hand‘ Johag, Beziehungen, S. 204. Allgemein auch Schmieder, Bürger, S. 126. S. zu den Stiftungen an die Pfarrkirchen bes. Kap. 2.1.1.
[17] Dies hat zuletzt Oepen, Totenbücher, dezidiert prosopographisch nachweisen können. Vgl. auch Rosen, Rat, S. 293.
[18] S. Kap. 2.3.2 und 3.4.5; vgl. in dem hier aufgezeigten Kontext auch Johag, Beziehungen, S. 204.
[19] Vgl. Rosen, Rat, S. 293; Johag, Beziehungen, S. 198. Als Beispiel für die Versorgungsfunktion der Pfarrkirchen – nachdem die Pfarrstellen im 15./16. Jahrhundert meist nicht mehr nach verwandtschaftlichen Kriterien vergeben wurden – sei hier auf die Vergabe der ‚Pennincksmesse‘ durch Christian Weinsberg als Kirchmeister von St. Jakob an seinen Sohn Hermann verwiesen; s. dazu Kap. 3.2.2. Vgl. auch Petke, Pfarrei, S. 34 f.: „Die dotierten Altäre sind für die Geschlechter in Stadt und Land im Spätmittelalter das, was Klöster und Stifte seit dem Frühmittelalter für den Hochadel waren“.
[20] S. Kap. 2.
[21] Dass auch sie allerdings der ‚Toten Hand‘ zugerechnet wurden, zeigt Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 405, Nr. 410 (14. August 1536). Es handelt sich dabei aber um die einzige nachweisbare Anordnung, dass auf die Kirchmeister eingetragener pfarrkirchlicher Besitz in Laienhand gebracht werden sollte.
[22] Diese beiden Einrichtungen sind – neben der großen Gottestracht – die einzigen bedeutenden diesbezüglichen Posten in einem Ausgabenbuch der Stadt vom Anfang des 16. Jahrhunderts; vgl. Looz-Corswarem, Ausgaben I, S. 111 ff. Vgl. zur Gottestracht zuletzt Odenthal, Liber Ordinarius, S. 76 ff.; auch Herborn, Feiertage, S. 46 ff. Sie ging im 16. Jahrhundert endgültig in städtische Regie über; vgl. Löher, Prozessionen, S. 96 ff. Eine ausführliche Beschreibung ls, f. 571v f. = BW III, S. 317 f.; vgl. auch die Prozessionsordnung von 1372 bei Ennen/Eckertz, Quellen I, S. 111, Nr. 31. Die Ratskapelle war anstelle der alten Judenschule/Synagoge gegenüber dem Rathaus errichtet und 1426 geweiht worden. Die Kosten für den Unterhalt des Baus sowie für den Gottesdienst trug die Rentkammer. Vgl. dazu auch Vogts, Wohnhaus2 II, S. 678, 693 f. Über die Bonifatiuskapelle hatte der Rat bereits 1310 einen Vertrag mit dem Severinstift geschlossen, nach dem der dortige Thesaurar bei Vakanz der Priesterstelle zwei Priester vorschlug, aus denen der Rat einen wählte, der ihn auch mit sechs Mark jährlich für das Lesen einer täglichen Mese besoldete; vgl. Schmidt-Bleibtreu, Stift, S. 210; Ennen/Eckertz, Quellen III, S. 541 f., Nr. 574.
[23] Er vergab als Kollator die Sakramentsmesse an St. Laurenz; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 302, Nr. 120. Ihm wurde von den Kirchmeistern der Geistliche präsentiert, der die Liebfrauenmesse an St. Jakob las; vgl. li, f. 301v. Im Eid des Pastors von St. Johann Baptist von 1464 ist die Rede davon, dass die Kapelle St. Matthias von den Kirchmeistern unter Hinzuziehung des Rates des Pastors vergeben wurde; vgl. Esser, Geschichte, S. 237 ff.
[24] Vgl. dazu Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. X, unter Verweis auf die Formulierung im Verbundbrief, der Rat sei mogich und mechtich […] alre sachen. Grundsätzlich auch Giel, Öffentlichkeit, S. 15 f. Allgemein zum Rat in der spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Stadtverfassung Isenmann, Stadt, S. 136.
[25] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 467, Nr. 248, zum 9. Mai 1537 (Bitte der Kirchmeister von Klein St. Martin um die Bestätigung einer Urkunde über die Errichtung einer Armenstiftung). S. die weiteren Beispiele in Kap. 3.3.1. Eine ganze Reihe der über Wesel hinausreichenden, nur kursorisch aufgelisteten Belege Reitemeiers zu anderen Städten – auch für Köln – sind m. E. in diese Richtung zu deuten.
Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.
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