Auf den ersten Blick scheint es einfach, die Pfarreien nicht nur als räumliche Bezirke in den Zusammenhang der ausgeführten Entwicklungstendenzen kommunaler Administration zu setzen. Es finden sich eine Reihe von Belegen für direktere Inanspruchnahmen ihrer Ämter durch die gesamtstädtischen Behörden. So unterstützten die Kirchmeister und Offermänner bereits 1478 die Tirmmeister bei der Umlage der Aufwendungen zur lokalen Brandbekämpfung auf die Parochianen.[1] Überhaupt wurden sie vor allem zur Erhebung von Abgaben herangezogen –[2] aufgrund des Fehlens entsprechender Strukturen und Abläufe in Ermangelung regelmäßig eingezogener direkter Steuer.[3] Nachdem schon die Liste der Gläubiger des Rates 1418 nach Kirchspielen sortiert war,[4] deutet sich diese Entwicklung vor allem seit dem letzten Viertel des 15. Jahrhunderts an, also parallel zur damaligen Tendenz einer stärker räumlichen Strukturierung der städtischen Verwaltung.[5] Noch 1474 finden sich die Tirme als räumliche Einheiten, in denen die Bürger erfasst wurden, die den 10. Pfennig bezahlen sollten.[6] Die Hauszinsenverzeichnisse des Jahres 1487 und die Schornsteinsteuerlisten von 1492 wurden dagegen für die Kirchspiele angefertigt.[7] Die Planungen im Rahmen des ersten Versuchs der Einführung eines 100. Pfennigs 1513 sahen erneut die Offermänner vor,[8] die bereits bei der Anlage der Schornsteinlisten assistiert hatten und die mit den Tirmmeistern im 16. Jahrhundert auch die Almosen für die in Köln beherbergten ungarischen Pilger während deren alle sieben Jahre stattfindenden Heiltumsfahrt einsammelten.[9] In diesem Zusammenhang sind später sogar die parochialen Armenprovisoren als Kollektoren genannt,[10] die zudem 1595 um Spenden für die Kriegszüge gegen die Türken baten.[11] Auch die Kirchmeister werden wieder erwähnt, nachdem sie bereits im Rahmen der Türkensteuererhebungen der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts vom Rat hinzugezogen worden waren.[12]
Es sollte allerdings davon ausgegangen werden, dass die Kirchmeister und auch die Offermänner vor allem Auskunft gaben über die lokalen Verhältnisse. Das heißt, sie unterstützten wie die Tirmmeister (zum Teil ebenfalls zusammen mit den Offermännern) im Fall der Verzeichnisse von Wehrfähigen und Gerüsteten 1568, 1572 und 1579, den Fremdenregistern ab 1567 und dem Einwohnerverzeichnis von 1574 in erster Linie die Anlage der Bevölkerungslisten,[13] die im 16. Jahrhundert allesamt die Kirchspiele zur Grundlage hatten.[14] So wurde es auch im Rahmen der Erhebung einer Schornsteinsteuer 1582 praktiziert.[15] Selbst im 17. Jahrhundert, also nach der Wehrreform, finden sie sich noch in dieser Funktion.[16] Dass sie aber ausdrücklich eine Erhebung selbst durchführten, ist dagegen nur für 1552 bekannt, als sie angewiesen wurden, einen Beitrag der Bürger zu den Bauarbeiten an der städtischen Befestigungsanlage einzufordern.[17] Eine solche außerplanmäßige Umlage ist insofern, wie die mildtätigen Spenden, die ohne Weiteres in einen pfarrkirchlichen Zusammenhang eingeordnet werden können, zu unterscheiden: (a) von aus dem Brand- oder Wachtwesen resultierenden (regelmäßigen) Abgaben, für die die Tirmmeister und Hauptleute zuständig waren,[18] und (b) von Steuern wie 1513, 1532/1542 und 1582, für die der Rat eigene Kollektoren ernannte[19] und bei denen sowohl Tirmmeister und Hauptleute als auch Kirchmeister und Offermänner nur assistierten.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Trennlinien bezüglich kommunaler Verantwortung zwischen Hauptleuten/Tirmmeistern und Kirchmeistern – zumal ob der hohen prosopographischen Überschneidungen –[20] in der Praxis nicht so strikt verliefen und man einander gegebenenfalls einfach unterstützte.[21] Dennoch muss deutlich der ganz wesentliche Unterschied betont werden. Zwar bildeten die Pfarreien, nachdem sie bereits im Mittelalter weitgehend das Gebiet der Sondergemeinden vorgegeben hatten, nun auch in der beginnenden Frühneuzeit den Rahmen zumindest einer Vorläuferorganisation städtischer Bezirksverwaltung. Doch selbst wenn in diesem Zusammenhang die Kirchmeister oder Offermänner gelegentlich vom Rat zur Unterstützung seiner Maßnahmen herangezogen wurden: Es handelte sich bei den Pfarreien nicht nur um formal autonome kirchliche Einrichtungen, sondern auch in der Praxis bei dem weitreichenden laikalen Einfluss noch im 15. und 16. Jahrhundert um eine prinzipiell ratsunabhängige pfarrgemeindliche Selbstverwaltung.[22] Dies ist der wesentliche Unterschied zu den Sondergemeinden als bürgerliche Korporationen, die zwar unabhängig von der Frage nach ihrer Priorität zunächst eigenständig oder (wenn auch engstens verzahnt) neben den sich etablierenden gesamtstädtischen Institutionen existierten, spätestens seit dem 14. Jahrhundert allerdings zunehmend unter die Kontrolle der Obrigkeit gerieten. Außerdem hebt es die Pfarreien ab von den räumlich übereinstimmenden Verwaltungsbereichen der Tirmmeister und Hauptleute, bei denen es sich eindeutig um subalterne städtische Ämter handelte.
Es muss hier daher ausdrücklich die Abgrenzung der Kölner Situation betont werden zu der von Reitemeier und der rechtshistorischen Schule um Schröcker vorgenommenen Positionierung der Kirchmeister als quasistädtische Amtsträger, die in ihrer Tätigkeit in erster Linie dem Rat und nicht der Pfarrgemeinde verantwortlich gewesen seien, der lediglich ein Kontrollrecht zugekommen sei.[23] Wie wenig dies zutrifft, kommt allein in der Tatsache zum Ausdruck, dass der einzige erhaltene Kölner Kirchmeistereid des 16. Jahrhunderts den Magistrat oder die städtische Herrschaft mit keinem Wort erwähnt.[24] Zudem sind zwar nur wenige Kirchmeisterwahlen überliefert.[25] Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass dieselben grundsätzlich von den ‚Geerbten‘ des Kirchspiels vorgenommen wurden –[26] teilweise sogar unter Beteiligung des Pfarrers.[27] Der Magistrat dagegen „garantierte lediglich den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl“,[28] das heißt, als Stadtherr erteilte er die Erlaubnis zur Versammlung bzw. zum Läuten der Glocken, durch das die Parochianen zusammengerufen wurden.[29]
Direktere Eingriffe in die Wahlvorgänge oder die Amtsführung sind nicht festzustellen. Selbst bei der einzigen Amtsenthebung eines Kirchmeisters im 16. Jahrhundert handelte es sich nicht um eine Absetzung. Denn der Rat hatte gegenüber Johann Broelmann [172] und Hermann auf der Burg (von Pulheim) [94] in der Pfarrei St. Maria Ablass keine formalrechtliche Handhabe, oder er übte sie zumindest nicht aus.[30] Er wies die beiden stattdessen als Bürger nur an, ihre Mitwirkung an der Verwaltung der Kirchenfabrik ruhen zu lassen, bis die von den Parochianen in Person der ‚Beisitzer‘, die die Rechnungslegung kontrollierten, und dem Pfarrer erhobenen Vorwürfe der Unterschlagung gegen sie geklärt wären (wogegen sie im Übrigen gerichtlich vorgingen). Geschickterweise wurde aber zugleich die in einer Supplikation derselben erbetene Erlaubnis erteilt, das Gremium auf die übliche Anzahl von vier zu erweitern, und damit im Ergebnis der Austausch der Laienvertretung bewirkt. Als dagegen nach der Revolution von 1513 Gerhard von Siegen [1031] aus dem Rat ausgeschlossen wurde und er auch sein städtisches Amt des Tirmmeisters in den Kirchspielen St. Maria Lyskirchen und St. Johann Baptist verlor,[31] nachdem er zusammen mit seinem ebenfalls ausgeschlossenen Sohn Arnd (I) [1028] 1500 Goldgulden Strafe hatte zahlen müssen wegen der Beteiligung an den Übergriffen an St. Maria im Kapitol,[32] konnte er – wie nach ihm sein Sohn – ebendort Kirchmeister sein. Er selbst ist zwar erst 1516 nachweisbar,[33] zu einer Zeit, als er und sein Sohn politisch wieder aktiv wurden bzw. werden durften.[34] Doch sein Mitkirchmeister in St. Johann Baptist, Gobel Schmitgin (von Thelburg) [1054], der ebenfalls aus dem Rat ausgeschlossen worden war und nicht dorthin zurückkehrte,[35] kann schon 1514 in dem Amt belegt werden,[36] als sich beide noch im Rechtsstreit mit der Stadt befanden.[37] Die Konfrontation mit der Ratsobrigkeit bzw. die Zugehörigkeit zu einer im stadtinternen Machtkampf unterlegenen Partei führte, wie schon 1396, nicht automatisch zum Verlust der Stellung im Kirchspiel, wenngleich einige Kirchmeister 1513 aufgrund von Hinrichtung oder Verbannung anschließend nicht mehr im Amt waren.[38]
Die konstituierende Grundlage der (Laien-)Kirchenpflegschaft war also auch im 16. Jahrhundert die Pfarrgemeinde – eingeschränkt auf die eingesessenen männlichen Kölner mit (zumindest temporär) selbst genutztem Wohneigentum im Kirchspiel: die ‚Geerbten‘.[39] Damit lag die Zahl der partizipationsberechtigten Parochianen mutmaßlich noch einmal deutlich unter dem auf der Ebene der Gesamtstadt prinzipiell zur politischen Teilhabe privilegierten knappen Fünftel der Einwohner.[40] Eine verlässliche Schätzung für die einzelnen Kirchspiele ist zwar kaum möglich. Die von Joseph Greving auf der Basis der Häuserlisten von 1487 und 1589 für St. Kolumba errechneten Angaben geben aber einige Anhaltspunkte. Es handelte sich damals um 156 bzw. 305 Pfarrgenossen in den 924 bzw. 984 Häusern,[41] was angesichts einer für 1574 von Banck erhobenen Gesamteinwohnerschaft von 3814 in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts knapp acht Prozent entspricht.[42] Zwar soll auch in diesem Zusammenhang von einer Verallgemeinerung abgesehen werden. Die Zahlen zeigen aber, dass die Beteiligung bei den beiden belegten Wahlen des 17. Jahrhunderts in St. Kolumba mit zwölf (1689) und 20 (1697) Anwesenden sehr gering war.[43] In St. Jakob muss sie dagegen 1578 bei der Kür Gottschalk Weinsbergs mit etwas über 40 recht hoch gelegen haben.[44] In Ermangelung weiterer konkreter Belege soll hier zudem auf die Anwesenheitslisten der Kandidatenküren im Rahmen der Besetzung der Pfarrstelle von Klein St. Martin aus dem 15. Jahrhundert verwiesen werden, die 32 (1426), 42 (1431), 43 (1472) und 38 (1498) Personen nennen.[45] Dass bei der einzigen dort in vergleichbarer Weise dokumentierten Wahl des 16. Jahrhunderts 1534 (15. April) zusätzlich zu den vier Kirchmeistern weitere 13 der 16 Beiräte (Tredecim ex Sedecim principalioribus) und 32 Parochianen anwesend waren, deutet auf eine in etwa konstante, wenn nicht sogar ansteigende Tendenz hin.[46]
Nun ist die demographisch unter allen Kirchspielen durch ihren hohen Anteil von Mitgliedern der politischen Führungsschicht hervorstechende Pfarrei Klein St. Martin zwar kein verallgemeinerungsfähiges Beispiel. Doch selbst hier ist der Anteil der nicht im Rat vertretenen Personen nach konstant zwischen nur zehn und 30 Prozent in den Listen von 1426, 1431, 1472 und 1498 diesmal auf knapp über 50 Prozent gestiegen.[47] Auch die hohe Beteiligung in St. Jakob zeigt, dass besonders in den Kirchspielen, wo es keine so extrem dominante gesellschaftliche Elite (wie beispielsweise in St. Kolumba) gab, das aktive Wahlrecht und damit die zumindest passive Beteiligung an der pfarrkirchlichen Verwaltung keineswegs nur von der engsten politischen Führungsschicht in Anspruch genommen wurde. Abgesehen davon, dass selbst dieser erweiterte Kreis immer noch erheblich begrenzt war, fiel die tatsächliche Entscheidungsgewalt letztlich einer nur kleinen Führungsgruppe zu, da der Kandidat selbst in der Regel bereits im Vorfeld durch Absprache festgestanden haben dürfte.[48] Als Verfassungspraxis manifestieren sich diese Verhältnisse in Form der Kuratorien im Rahmen der Regelungen zur Mitwirkung bei der Besetzung der Pfarrstellen, bei denen es sich meist um die Kirchmeister und den erweiterten Beirat handelte, so vor allem in St. Kolumba.[49] In St. Laurenz wurde diese Gruppe um neun von den Parochianen deputierte Wahlmänner ergänzt.[50] In St. Peter nominierten im Rahmen des einzigen dokumentierten Besetzungsverfahrens im 16. Jahrhundert nur die Kirchmeister mit drei Pfarrgenossen.[51] Dadurch war in diesen beiden Fällen – anders als in Klein St. Martin – die pfarrkirchliche Führungsgruppe immer in der Überzahl. Einzig in St. Jakob blieb der Wahlmodus des 13. Jahrhunderts erhalten, der die Kandidatenkür der Gesamtheit der Gemeindemitglieder auftrug.[52] Dagegen sah in St. Johann Baptist bereits die damalige Regelung nur vier von den Parochianen bestimmte Wahlmänner vor, die zwar auch im 16. Jahrhundert noch die Wahl vornahmen, bei denen es sich aber de facto um die Kirchmeister gehandelt haben dürfte.[53]
Diese Beobachtungen fügen sich, trotz einer im 16. Jahrhundert fortbestehenden Heterogenität der Verhältnisse, in die These einer zunehmenden Oligarchisierung der städtischen Gesellschaft spätestens seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhundert, wie sie von Wolfgang Herborn in mehreren Studien für die Rats-elite dezidiert prosopographisch herausgearbeitet worden ist[54] und die sich in ähnlichem Maß für die Kirchmeisterei feststellen lässt. Zwar betont Weinsberg 1578 (16. September) anlässlich der Wahl seines Freundes Hermann Volberg zum Kirchmeister von St. Peter, es gebe wol doctorn, jonckern, rhaitzherrn im kir-spel, den man dissen vorsatzst; aber wirt umb siner fromigheit, auch daß er kein leibserben hat und habselich war, vorgezagen sin.[55] Hier wird allerdings klar: Auch Volberg war kein Außenseiter, sondern vielmehr wohlhabend. Zudem saß er von 1547 bis 1559 fünfmal für das Ziechenamt im Rat, dessen Bannerherr er war.[56] Eine offizielle Qualifikationsvoraussetzung gab es zwar nicht,[57] doch war die Auswahl mit den Besitzern von Wohneigentum ohnehin schon auf ökonomisch bessergestellte Schichten beschränkt. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem zeitaufwendigen Amt des Kirchmeisters – wie für die Tätigkeit im Rat – auf die von Erich Maschke in den stadtgeschichtlichen Diskurs eingeführte Weber’sche Abkömmlichkeit hinzuweisen, die generell zu einer fast durchgängigen Überschneidung von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Eliten in den spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Städten führte.[58]
Insgesamt sprechen die Zahlen für das ausgehende 15. und 16. Jahrhundert eine deutliche Sprache: Ein Blick in die Kirchmeisterprosopographie veranschaulicht, dass, wie im Spätmittelalter, auch zu Beginn der Frühen Neuzeit die ratsfähigen Familien aus der wirtschaftlichen Oberschicht die Leitung der Kirchenfabriken dominierten –[59] deren Unterhalt sie zu wesentlichen Teilen finanzierten.[60] In diesem Punkt ist die stärkste Triebfeder für das Engagement in der Laienverwaltung zu sehen – zumal darunter nicht allein juristische und wirtschaftliche Aspekte fallen, sondern auch religiöse, soziale und politische Faktoren wie Memoria, lokal-pfarrkirchliche Zugehörigkeit, familiäre Tradition, nachbarschaftliche Bindung und gesellschaftlicher Status.[61] An greifbaren materiellen Vorteilen brachte das Amt dagegen wenig ein – außer gewissen Ehrenrechten im Rahmen des pfarrkirchlichen Lebens bzw. einer dadurch repräsentierten gesellschaftlich hervorgehobenen Stellung, allen voran durch einen Stuhl in der Kirche, ohne dafür die übliche Taxe zu entrichten,[62] oder die besondere Position bei Prozessionen an der Seite des das Hl. Sakrament tragenden Priesters.[63] Auch diese Privilegien dürfen allerdings in ihrer Bedeutung keineswegs unterschätzt werden.
Bei der Kirchmeisterei handelte es sich also um ein äußerst attraktives Amt.[64] Dies gilt unter anderem bzw. gerade im Vergleich zu den Hauptleuten und Tirmmeistern, bei denen es sich um untergeordnete städtische Bedienstete mit sehr begrenztem Handlungsspielraum handelte,[65] wenngleich aus obrigkeitlicher Sicht in nicht unwichtiger Funktion. Denn demgegenüber besaßen die Kirchmeister einige Gestaltungsmöglichkeiten, die nicht zuletzt aus der relativen Eigenständigkeit der Kirchenfabriken resultierten. Dies betraf sowohl ökonomische Aspekte, vor allem bezüglich der Stiftungen und des Baus, personalpolitische in Hinblick auf die Besetzung von Priesterstellen oder weltlichen Ämtern wie des Offermanns und des Schulmeisters, aber auch gesellschaftliche, wenn man bedenkt, dass die Kirchspiele über ihre ohnehin bedeutsame Eigenschaft als geistliche Bezirke hinaus auch wesentliche sozialorganisatorische Einheiten der Stadt waren. Eine dezidiert politische Bedeutung (wie die Gaffeln) hatten sie zwar nicht. Selbst die Einbindung in die städtische Verwaltung war wie gesehen eher mittelbar. Erst recht besaßen die Kirchspiele keine autonomen exekutiven Befugnisse –[66] und nach der Unterdrückung der Gerichtsbarkeit der Sondergemeinden auch keine jurisdiktionelle Gewalt mehr,[67] sieht man von der nur kirchliche Belange betreffenden Sendgerichtsbarkeit ab.[68] Umgekehrt gehen keine aktiven Impulse der Pfarreien auf die kommunale Verfassung und Administration aus oder sind – über spezifische Auseinandersetzungen hinaus – gar grundsätzliche Konflikte ihrer Leitungsgremien mit Organen der Stadtgemeinde nachzuweisen. Im Gegenteil bestand angesichts der Zugehörigkeit zur Führungsschicht eine generelle politische Nähe zur Ratsherrschaft. Doch gerade deshalb waren die Kirchmeister als im Gegensatz zu den Tirmmeistern und Hauptleuten nicht obrigkeitlich eingesetzte, sondern lokal gewählte Amtsträger eine ganz wichtige Vermittlungsinstanz zwischen der Obrigkeit und den lokalen Verbänden der Stadt, denen eine sehr stabile bzw. stabilisierende Position im gesellschaftlichen Gefüge zukam.[69] Das deutet sich nicht zuletzt mit ihrer Rolle im Rahmen der Steuererhebungen und Bevölkerungszählungen an oder anlässlich der Unterstützung der Eidmeister bei der Fahndung nach Unvereidigten in den Kirchspielen.[70] Besonders sinnfällig kommt es darin zum Ausdruck, dass offizielle Verlautbarungen im 16. Jahrhundert in den Kirchspielen zur Aufmerksamkeit gebracht wurden.[71] Dies geschah normalerweise auf den Gaffeln, die aber ab Ende der 1570er-Jahre auch nicht mehr den Bürgereid abnehmen durften ohne vom Rat ausgestellte Qualifikation, die vor allem die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche bescheinigte – und durch die jeweiligen Pfarrer in den Kirchspielen attestiert wurde.[72]
Denselben wurde bereits 1566 (8. März) auch eine Anzeigepflicht von Fremden aufgetragen.[73] (Ähnliches findet sich für die Kirchmeister in einem Beschluss vom 23. September 1534.[74]) 1571 führten sie zudem im Dienste der Stadt eine Bestandsaufnahme protestantischer Bevölkerungsteile in ihren Kirchspielen durch.[75] Daher ist in diesem Zusammenhang auch auf die ohnehin sozialdisziplinierende Rolle der Kirche für die frühneuzeitliche Gesellschaft hinzuweisen[76] und damit hier speziell die der Pfarrgemeinden bzw. ihrer weltlichen wie geistlichen Leitung, gerade mit Blick auf die Reformation.[77] So wurden neben der immer wieder verordneten Kontrolle von Fremden im lokalen Rahmen (durch die Tirmmeister und Hauptleute) im 16. Jahrhundert Listen angelegt, auf denen sich die Personen vermerkt finden, die den Kirchgang verweigerten.[78] Ein weiteres gern zitiertes Beispiel in diesem Zusammenhang ist die 1566 vom Rat angeordnete Überprüfung der Privatschullehrer in den Kirchspielen durch die Pfarrer und Kirchmeister.[79]
Abgesehen davon, dass sie kaum als systematisch zu bezeichnen sind,[80] sollten solche repressiven Maßnahmen allerdings nicht zu sehr in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt werden – und die Kirchspiele damit in den Kontext einer starr interpretierten vermeintlichen Gegenüberstellung von ‚Obrigkeit‘ und ‚Bürgerschaft‘, wie sie die ältere Stadtgeschichtsforschung unter dem Paradigma des spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Dualismus impliziert hat,[81] die auch der Sozialdisziplinierungstheorie Gerhard Oestreichs zugrunde liegt.[82] Gerade die zuletzt vorgestellten Überlegungen verdeutlichen erneut die institutionalisierende Bedeutung der pfarrkirchlichen Verwaltung in Bezug auf Nachbarschaft bzw. Pfarrei, wenn diese mit der jüngeren Forschung als Kommunikationsräume aufgefasst werden –[83] und die parochiale Administration somit als Organisator von politischer Öffentlichkeit.[84] Dies betraf zudem nicht allein die vertikale Beziehung als Vermittlungsinstanz zur Obrigkeit (sowie in der Auseinandersetzung mit der Geistlichkeit[85]). In diesem Sinne attestiert es Arnd Reitemeier besonders für das Stiftungswesen, indem er auf einen „Konnex zwischen der Bewusstwerdung um die zu bewahrende Erinnerung auf der einen und der Politik des Rates oder der herrschenden Familien auf der anderen Seite“ hinweist.[86] Deren Selbstverständnis sei durch die Kirchmeister im Inneren der Kirche vertreten worden, die überdies durch ihr finanzielles und organisatorisches Engagement „zu einem erheblichen Teil die Bedingungen für die Identifikation der Pfarrgenossen mit ihrer Kirche“ schufen.[87] Darüber hinaus ist allerdings – im Sinne einer Aufweichung des starren dualistisch-antagonistischen Ansatzes – auch auf eine gerade über die Abstufung und Verflechtung der Ebenen mögliche horizontale bzw. diagonale Kommunikationsmöglichkeit hinzuweisen. Denn es waren eben nicht sämtliche Kirchmeister Angehörige der Führungsschicht, schon gar nicht der engeren – ganz abgesehen davon, dass überhaupt nicht in allen Kirchspielen genügend davon zur Verfügung standen. Besonders die Kirchspiele außerhalb der fünf Kernparochien boten auch Aufsteigern noch im 16. Jahrhundert Möglichkeiten zu gesellschaftlichem Engagement und Einflussnahme, die in der Innenstadt zunehmend an familiäre Bindungen geknüpft waren.[88] Insofern handelte es sich um eine – zugleich räumliche! – Verbreiterung jener personellen Verflechtungen, die die Kölner Bürgergemeinde durchzogen bzw. strukturierten und in erheblichem Maße stabilisierten.[89]
Hinzu kommt, dass die Kirchmeister ihre Pfarrei gerade nicht im Auftrag des Rats verwalteten, sondern als Bevollmächtigte in steter Kommunikation mit den Parochianen. Diese waren in den meisten Kirchspielen in institutionalisierter Form zur verbreiterten Legitimation an wichtigen Entscheidungen beteiligt.[90] Das am häufigsten nachweisbare Gremium waren sogenannte Sechzehner oder Zwölfer, wie sie in St. Alban,[91] St. Brigida,[92] St. Johann Baptist,[93] St. Maria Ablass,[94] St. Paul[95] und St. Peter[96] belegbar sind. Die Beschreibungen Weinsbergs zu St. Jakob – dort waren es Achter – zeigen eine regelmäßige Abstimmung in nahezu allen grundsätzlichen Bereichen der pfarrkirchlichen Verwaltung.[97] Offiziöser Rahmen war hier ein zweimal jährlich stattfindendes Treffen der zwölfköpfigen weltlichen Leitungsebene, die sogenannten ‚Kränzchen‘.[98] Inwieweit diese Verhältnisse allerdings verallgemeinerbar sind, lässt sich nur schwer beurteilen, da die Gremien in den anderen Kirchspielen kaum fassbar werden. Verantwortlich waren am Ende immer die Kirchmeister, und so tauchen auch nur sie in den Akten der Pfarrei auf, was in St. Jakob nicht anders ist. In St. Laurenz (Zwölfer),[99] St. Kolumba (Neuner)[100] und in Klein St. Martin (Sechzehner)[101] treffen wir die Beiräte nur im Rahmen der Auswahl des Kandidaten für die Pfarrstelle; an diesem Verfahren waren auch die Achter von St. Jakob[102] sowie später die Sechzehner von St. Peter[103] beteiligt. Der zweite festgeschriebene Bereich der Teilhabe war die Kontrolle der Rechnungslegung.[104] In einigen Pfarreien werden die dabei auftauchenden Parochianen aber auch einfach nur als ‚Beisitzer‘ bezeichnet, so in St. Christoph, wo es sich um vier handelte.[105] In St. Laurenz beauftragten geschickde vruy[n]de schon im 15. Jahrhundert den Kirchmeister Hermann Scherfgin mit der Rechnungslegung.[106] Zusammen mit der Tatsache, dass es in St. Maria Ablass nachweislich sowohl vier Beisitzer als auch Sechzehner gab,[107] deutet dies darauf hin, dass es sich dabei um eine temporäre Aufgabe handelte, während die Sechzehner etc. ein dauerhaftes Gremium waren – aus dem die Beisitzer in der Regel gestammt haben dürften.
Auch die Beiräte wurden aber, wie die Kirchmeister, von dem begrenzten Kreis der ‚Geerbten‘ – unter vermutlich kaum höherer Beteiligung – gewählt, teilweise sogar nur von den Kirchmeistern, zum Beispiel in St. Jakob.[108] Zudem diente das Amt in der Praxis als ‚Vorbereitungsdienst‘ für die Kirchmeisterei, das heißt, neue Kirchmeister wurden in der Regel aus dem Kreis der Beiräte gewählt.[109] Im Grunde gleichen die Verhältnisse damit stark der gesamtstädtischen Verfassungsrealität.[110] Diese zielte auf einen Konsens innerhalb der erweiterten Führungsschicht durch die institutionalisierte und auch informelle Einbeziehung eines größeren Kreises von Beteiligten zumindest in wichtigen Entscheidungen ab –[111] was als gesellschaftlicher Nutzen auch der pfarrkirchlichen Verwaltung angesehen werden muss.
In diesem Sinne lassen sich auch die belegbaren internen Auseinandersetzungen der pfarrkirchlichen Verwaltung trefflich als Konflikte innerhalb der Bürgerschaft schildern. Geradezu ein politisches Lehrstück tritt uns in dieser Hinsicht in St. Jakob entgegen, wo Christian Weinsberg [1176] 1539 die anderen Kirchmeister davon überzeugt hatte, seinen Sohn Hermann mit der sogenannten ‚Pennincksmesse‘ auszustatten, deren Vergabe aber umstritten war. Dagegen ging Peter Fürstenberg mit dem Argument vor, er sei der nächste ‚Gifter‘ aus der Familie des Stifters aus Köln. Er überzeugte zudem einige weitere Angehörige desselben im Kloster Engeltal in Bonn, seinen Neffen Georg Syndorf auf die Stelle zu präsentieren; doch der Pastor – auf der Seite der Kirchmeister stehend – verweigerte die Investitur.[112] Nachdem der Offizial 1548 der Pfarrei recht gegeben hatte, verklagte Fürstenberg die Erben der mittlerweile größtenteils verstorbenen Kirchmeister in Rom und schaffte es so, unter anderem durch die Drohung mit dem entstehenden Aufwand, den Kirchmeister Peter Neuenahr [791] auf seine Seite zu ziehen. Der Kirchmeister Cons Gengenbach [368] und die Achter verfielen ebenfalls in Zweifel, sodass Christian Weinsberg mit seiner Haltung plötzlich isoliert war.[113] Er installierte daraufhin seinen Sohn, mit dem er den Prozess in den letzten neun Jahren größtenteils allein vorangetrieben hatte,[114] als Achter und verständigte sich mit dem Achter Gerhard Rommerskirchen [972]. Mit dieser Unterstützung gelang es ihm, auf einer Versammlung der gesamten laikalen Vertretung der Pfarrei mit Fürstenberg und Syndorf die Fortführung des Prozesses zu erwirken.[115] Zudem wurde mit dem Stiefsohn des verstorbenen Kirchmeisters Georg Altena [29], Heinrich (II) Krudener [633], ein Mitglied der verklagten Erben auf den vakanten Kirchmeisterposten gewählt, der deren Sache in Rom vertrat und nun seinerseits Syndorf vor dem Ratsgericht verklagte.[116] Dass im folgenden Jahr Hermann Weinsberg seinem Vater als Kirchmeister folgte, stabilisierte die Position dieser Partei gegenüber Peter Neuenahr weiter.[117]
In ganz ähnlicher Weise muss auch der Streit um die Rechnungslegung in St. Maria Ablass 1578 als interne Auseinandersetzung um konkrete Fragen der pfarrkirchlichen Verwaltung gesehen werden.[118] Auf der einen Seite standen dabei die beiden Kirchmeister, der Ratsherr Johann Broelmann [172] und Hermann auf der Burg (von Pulheim) [94], auf der anderen die Beisitzer, der Schöffen Kaspar Andreae von Sittard [1043] und Johann Freckenhorst [1148], zusammen mit dem Pfarrer. Nur in solchen Fällen erscheint im Übrigen der Rat als vermittelnde oder urteilende Instanz in Bezug auf die Leitungsgremien der Pfarrgemeinden, so auch im Streit der Kirchmeister von St. Peter um ein silbernes Kreuz aus dem Nachlass des Pfarrers Peter Nassau, das der Kirchmeister Hans von Erfurt [310] als einer der Exekutoren an sich genommen hatte.[119] Tatsächliche Spannungen zwischen den Kirchmeistern und der ‚Gemeinde‘ deuten sich dagegen zumindest in St. Jakob erst am Ende des 16. Jahrhunderts einmal an. Dabei muss die zunehmend schwierige wirtschaftliche und soziale Lage als Hintergrund gesehen werden.[120] So berichtet Weinsberg 1590 (24. August) anlässlich einer Schmähung der Kirchmeister durch den Scherenschleifer Johann von Deutz, dass lange zit vil unnutze wort uber die kirchmeister und achten auß haß abgunst und lichtfertigkeit im kirspell umbging, alß daß man den kirchen und armen daß ire verfreisse und versuffen.[121] In diesem Zusammenhang spielte zudem eine Rolle, dass sich die Kirchmeister im Dauerstreit sowohl mit dem Stift St. Georg als auch mit dem Pfarrer Lambert Weiler befanden, der sich beim Volk durch seine Predigten großer Beliebtheit erfreute und 1574/1575 wiederholt mit Abdankung drohte, falls er nicht eine bessere Ausstattung seines Amts erhalte.[122] Mit seiner harten Haltung war Hermann Weinsberg dabei – wie sein Vater 1548 – zunehmend isoliert.[123] Dass er sich am Ende trotzdem durchsetzte,[124] zeugt erneut von der letztlich doch zentralen Stellung der Kirchmeister, aus deren Reihe er immer seinen Bruder Gottschalk (II) [1178] und Martin Krudener [636] auf seiner Seite wusste, obschon die Achter zwischenzeitlich abfielen.[125]
Zwar lässt sich hierin eine tatsächlich zunehmend abgehobene Position der (ortsansässigen) Führungsschicht und besonders einzelner exponierter Personen erkennen, aus der sich unter Umständen ein Spannungsfeld zwischen gesellschaftlicher Stellung und der Verpflichtung gegenüber den Interessen der Pfarrgemeinde ergeben könnte.[126] Doch wurde gerade durch die konstatierte kommunikative Diagonale und die vielfachen Verflechtungen ein zu hartes Aufeinanderprallen unterschiedlicher sozialer Gruppierungen weitgehend verhindert. In diesem Sinne sollte auch nicht von grundsätzlichen Konfliktlinien ausgegangen werden, eher von einer phasenweisen Unzufriedenheit oder in Krisenzeiten leicht mobilisierbaren sozialen Ressentiments. Zwar wichen die Achter bei der Beiratswahl 1588 (10. Mai) einmal vom Votum der Kirchmeister ab.[127] Doch darf ein zu unterstellender Wunsch nach Partizipation angesichts der ohnehin kaum auf über zehn Prozent zu schätzenden Zahl an Beteiligungsberechtigten unter den Pfarrangehörigen nicht im Sinne individueller Chancengleichheit oder einer dauernden Gewaltenteilung zwischen Entscheidungsträgern und Bevölkerung verstanden werden, wie es Robert Giel mit Blick auf den Rat formuliert.[128] Vielmehr hätten sich, so meint er, die „gemeindlich-genossenschaftlichen Ordnungsvorstellungen […] ohne Widerspruch mit der Existenz einer oligarchischen Ratselite“ vertragen,[129] solange diese dem ‚gemeinen Besten‘ verpflichtet blieb.[130] Außerdem wurde der Begriff der ‚Gemeinde‘ auch als Topos in den Auseinandersetzungen genutzt – beispielsweise wenn es um die Küsterwahl ging. Während über einen entsprechenden Fall in St. Alban nichts Näheres in Erfahrung zu bringen ist,[131] zeigt sich das in St. Brigida ganz deutlich. Wenn es in einem Schriftstück heißt So der offerma[n] zo sent Brygyden syn verdeinst jnd loen vnder dem gemeyne[n] kirspels folck zo verkrygen gewoenlich, dem maeß so hey van dem gemeynen kyrspels manne belient wirt vnd der gemeynden diener ist, hait der gemeyne kyrspels ma[n] denseluigen offerma[n] altzo macht eyndrechtigliche[n] zo setzen jnd zo vntsetze[n],[132] verlangten keineswegs die ‚Unterprivilegierten‘ nach mehr Einfluss. Hintergrund war vielmehr die Opposition einiger junger aufstrebender Bürger um die späteren Bürgermeister Johann Rheidt und Konrad Schurenfelds gegen die amtierenden Kirchmeister, die in guter Kooperation mit dem damaligen Abt von Groß St. Martin, Adam Meyer, und seinem engen Vertrauten im Pfarramt, Heinrich von der Lippe, genannt Smysinck, die Pfarrei führten.[133] Die Entlassung des Offermanns Peter Kannegießer durch dieselben, der in dem zitierten Dokument den Beistand der Pfarrgenossen einforderte, wird dabei nur ein Anlass in einer viel grundsätzlicheren sich anbahnenden politischen Konstellation gewesen sein. Sie spielte sich vor allem zwischen unterschiedlichen Fraktionen im das Kirchspiel seit jeher dominierenden Fischamt ab.[134] Demselben gehörten mit Johann Ort [853] und Wilhelm Inkuss [519] nicht nur zwei der amtierenden Kirchmeister an,[135] sondern in Rheidt und Schurenfelds sowie den Ratsherren Johann Muyll und Engelbrecht Moll auch vier der sieben Unterzeichner für die ‚Gemeinde‘.[136] Zwar einigte man sich 1482 (30. August) darauf, dass der Offermann weiterhin die Schlüssel von den Kirchmeistern erhalten und seine Absetzung nur in Absprache mit den Sechzehnern erfolgen solle.[137] Doch verlagerte sich die Auseinandersetzung fortan auf die Ebene zwischen den Kirchmeistern und dem Pfarrer, nachdem die Gruppe um Rheidt nicht nur ihre Position in der Gaffel gefestigt hatte,[138] die die Basis des ‚Kränzchens‘ war,[139] sondern seit den 1490er-Jahren auch in der Pfarrei den Ton angab.[140] So wurde Smysinck schon 1490 in eine weitere heftige Konfrontation mit dem immer noch amtierenden Offermann Peter Kannegießer verwickelt.[141] 1494 (5. Dezember) ist er im Konflikt mit den erstmals als Kirchmeister genannten Rheidt [936] und Schurenfelds [1013] belegt, die er als solche nicht anerkannte.[142] Anschließend führte er mit ihnen einen jahrelangen Rechtsstreit um die Besetzung der Küsterstelle, der Kapläne und – seit 1499 als Abt – seines Nachfolgers im Pfarramt.
Die Auseinandersetzung selbst, die erst nach Smysincks Tod in der Einigung von 1505 (19. April) vorläufig endete,[143] ist hier nur von untergeordneter Bedeutung.[144] Es wird allerdings selten so anschaulich sichtbar, wie mit Johann Rheidt in St. Brigida eine der führenden Figuren der städtischen Politik des beginnenden 16. Jahrhunderts die pfarrkirchliche Verwaltung eines der zentralen Kölner Kirchspiele über etwa zwei Jahrzehnte maßgeblich und in seinem Sinne gestaltete – vor allem, nachdem Schurenfelds, der im Rahmen der Revolution nicht angeklagt wurde und noch anschließend als Bürgermeister fungierte, obwohl er zum ‚Kränzchen‘ gehört hatte,[145] aus dem Kirchspiel weggezogen war.[146] 1505 (19. April) war Rheidt sogar der einzige amtierende Kirchmeister.[147] Als Vertreter der Pfarrei fungierten neben ihm Engelbert Moll und der ebenfalls dem ‚Kränzchen‘ nahestehende Wimmar Hack,[148] ferner als Geschickte des Rates Heinrich von Bergheim, Heinrich von Rheindorf und Johann Clemens, der 1513 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.[149] Nach den späteren Aufzeichnungen des Kaplans Forst waren es bereits seit 1499 Rheidt, Hack und Moll, die den Prozess mit dem Pfarrer betrieben.[150] Hack, Clemens und Rheindorf sind einige Zeit später neben Rheidt auch als Kirchmeister erwähnt.[151]
An diesem Beispiel wird über prozentuale Angaben zur Ämterhäufung hinaus deutlich, wie eng die Kirchenpflegschaft mit der städtischen Politik verwoben war. Hier wurden Netzwerke gebildet und Posten verteilt, und es formierten sich vor diesem Hintergrund Fraktionen. Das heißt, divergierende Gruppen und Interessen, die nicht unbedingt bzw. ausschließlich einen parochialen Hintergrund haben mussten, manifestierten sich auf lokaler Ebene im institutionalisierten Rahmen der pfarrkirchlichen Verwaltung. Im Unterschied zu den sehr stabilen personellen Strukturen in St. Kolumba wurde dies bereits für Klein St. Martin vermutet.[152] Und es wird sich – wie dort im Zusammenhang mit der Besetzung der Pfarrstelle – für nahezu das gesamte 16. Jahrhundert für St. Laurenz erweisen lassen.[153] Dagegen waren in anderen Kirchspielen, zum Beispiel in St. Jakob, die Konflikte aus gesamtstädtischer Perspektive oft begrenzter, eben lokaler oder zumindest die beteiligten Personen selten so exponiert. In St. Brigida, schon im Mittelalter eine der besten Wohnlagen der Stadt, wie unter anderem angesichts des äußerst hohen Anteils an Mitgliedern der Geschlechter in den Amtleutelisten deutlich wird,[154] lassen sich entsprechende Konstellationen immer wieder antreffen. Anlass war auch später noch die Wahl des Küsters.[155] Nach 1513 institutionalisierte sich dieser Zustand in der Aufwertung einer Allerseelenbruderschaft, die Ende des Jahres von einer sich mittlerweile ganz neu präsentierenden laikalen Leitungsebene wiedererrichtet wurde[156] (nur Heinrich von Rheindorf [939] kann damals noch als Kirchmeister belegt werden[157]). Mit ihr kam es noch im 17. und 18. Jahrhundert immer wieder zu Konflikten.[158] Doch deutet sich dies bereits im 16. Jahrhundert an, wenn sie weitaus stärker als andere Fraternitäten (abgesehen von der Sakramentsbruderschaft an St. Aposteln) Einfluss auf die pfarrkirchliche Verwaltung ausübte, namentlich auf die Armenpflege.[159] Ein Grund dafür dürfte gewesen sein, dass eine solche Aufgabenverteilung der in dem Kirchspiel sehr breiten Elite ein weiteres gesellschaftliches Betätigungsfeld gab.[160]
[1] Vgl. Stein, Akten II, S. 503. Noch Anfang des 18. Jahrhunderts tauchen die Kirchmeister in diesem Zusammenhang auf: Vgl. zum 31. August 1705 HAStK, Rpr. 152, f. 251r. Zum 26. Mai 1706 ebd. 153, f. 138r; auch HAStK, VuV V 161, f. 302r; ebd. N 21, f. 16r–v; HAStK, Rpr. 153, f. 120v. Zum 8. August 1707 ebd. 154, f. 239v; auch HAStK, VuV N 21, f. 16v–17r; ebd. V 161, f. 302v. Zum 21. August 1711 ebd., f. 303v–304r. Zum 12. Juni 1713 HAStK, Rpr. 160, f. 142v; auch HAStK, VuV N 21, f. 18v–19r; ebd. V 161, f. 304v. Vgl. auch Militzer, Repertorium II, S. 1058, Nr. 7637, S. 1060, Nr. 7657, S. 1065, Nr. 7703, S. 1084, Nr. 7863, S. 1092, Nr. 7925. Die Offermänner sollten noch nach der ‚Neuen gemeinen Brandordnung‘ von 1586 die Glocken zum Alarm läuten; vgl. HAStK, VuV N 678, f. 24r ff. Ähnliche Beispiele aus anderen Städten bei Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 290 f.
[2] Dazu kurz auch Jütte, Stadtviertel, S. 247 (mit einigen Beispielen aus anderen Städten); Ders., Armenfürsorge, S. 226 ff. Weitere Hinweise zu einer solchen Praxis im Reich bei Petke, Pfarrei, S. 17 f., mit Anm. 3; auch Reitemeier, Kirchspiele, S. 429 ff.
[3] Vgl. Knipping, Stadtrechnungen I, S. XXII; Schwerhoff, Köln, S. 174, spricht von Köln als der „Akzisestadt“. Zum Steuerwesen der Stadt Köln ausführlich Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 128 ff., dessen Arbeit zwar auf das 18. Jahrhundert beschränkt ist, der aber besonders die verschiedenen Formen der Abgaben eingehend auseinandersetzt.
[4] Vgl. dazu Militzer, Kölner.
[5] S. Kap. 3.1.2 f.
[6] Vgl. Stein, Akten II, S. 513 f.
[7] Vgl. dazu Banck, Bevölkerungszahl, S. 303; Greving, Steuerlisten, bes. S. XXVIII ff.; Keussen, Topographie I, S. 194*. Die Listen unter HAStK, VuV N 1459, 1472. Die 1492 entstandenen Listen wurden anschließend von Gerhard von Wesel im Rahmen seiner Steuerreformvorschläge weiterverwendet; vgl. Stein, Akten II, S. 644 ff., Nr. 482, § 20; auch HAStK, Rechnungen 1755, f. 1r–4v. In diesem Sinne ist auch die Wahl von je einem Deputierten aus allen Pfarrgemeinden zur Beratung über Maßnahmen zur Hilfe für die in Notlage geratene Stadtkasse 1504 zu verstehen; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 845 f., Nr. 12 (31. Oktober).
[8] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 120, Nr. 973 (17. August). Vgl. allgemein zur Erhebung Knipping, Schuldenwesen, S. 378; die Analyse der Kontributionslisten (1513–1515) bei Kellenbenz, Bürger.
[9] Vgl. ls, f. 211r, zum 1. Juli 1580, mit der Angabe, dies geschehe seit jeher.
[10] Vgl. ls, f. 653v, zum 19. Juni 1587; auch ld, f. 366v f., zum 21. Juni 1594.
[11] Vgl. ld, f. 481r (30. September). Der Rat hatte die Kirchmeister unter Verweis auf einen entsprechenden Reichsabschied dazu angehalten.
[12] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 113, Nr. 269 (3. Juli 1532), S. 77, Nr. 204 (8. Mai 1542). Die Listen unter HAStK, VuV N 1510–1514 und 1460.
[13] S. dazu bereits Kap. 3.1.2. Zur Beteiligung der Offermänner ausdrücklich HAStK, Rpr. 23, f. 170r (Fremdenregister, 1567); ebd. 24, f. 39r (Fremdenregister 1568), f. 136r (Aufstellung der Gerüsteten, 1568); dazu auch Banck, Bevölkerungszahl, S. 303 ff. Bei der Anlage der Bettlerlisten im 17. Jahrhundert (s. Kap. 3.1.2) halfen sie nach einer Bettelordnung von 1698 zudem den Armenprovisoren, indem sie Verzeichnisse der armen Bevölkerung erstellten; vgl. HAStK, AV B 243 (Armenhaus), f. 52r. Bereits seit 1574 wurden sie zur Lizensierung von (ortsansässigen) Bettlern herangezogen; vgl. Lassotta, Formen, S. 231 ff.
[14] S. Kap. 3.1.2 zu den Verzeichnissen der Wehrfähigen und Gerüsteten. Vgl. auch Banck, Bevölkerungszahl, S. 303–306.
[15] Vgl. ls, f. 349v, 356r f. (14. Juli, 5. August, 1. September). Die Schornsteinsteuerrolle unter HAStK, VuV N 1468. Vgl. auch Jütte, Armenfürsorge, S. 226 ff.
[16] Nur einmal, 1589, also bei der ersten Erhebung nach der Wehrreform, wurde der 100. Pfennig auf der Basis der Quartiere eingezogen; vgl. Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 134; Holt, Einteilung, S. 141; Keussen, Topographie I, S. 195*; auch ld, f. 86v, 120v. Seither fertigten die Kirchmeister zusammen mit den Offermännern die Häuserlisten wieder für die Kirchspiele an, das lässt sich zumindest 1633 und 1642 ausdrücklich nachweisen; vgl. zum 2. August 1633 HAStK, Ed. 4, Nr. 383/1; auch HAStK, Rpr. 79, f. 329r ff.; dazu auch die Instruction vor die Kirchmeister unter HAStK, Ed. 9, Nr. 131; HAStK, VuV N 622, f. 5r; HAStK, Rpr. 79, f. 310v ff. (21. Juli). Zum 6. und 14. März 1642 vgl. HAStK, Ed. 4, Nr. 406 f.; auch HAStK, VuV N 623, f. 1r; HAStK, Rpr. 89, f. 171v ff., 195r ff. Erst bei der Erhebung am 10. und 26. Februar 1677 begegnen die Hauptleute in dieser Funktion; vgl. HAStK, Ed. 4, Nr. 410 f.; HAStK, Rpr. 124, f. 3r f., 44v. Ab 1682 wurde ihnen auch die Oberaufsicht über die Eintreibung übertragen; vgl. HAStK, Ed. 4, Nr. 413/2; HAStK, Rpr. 129, f. 38v. Die weiteren Termine des 17. und 18. Jahrhunderts bei Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 135 ff. Vgl. allgemein auch Finzsch, Bürgerhauptmann, bes. S. 7.
[17] Vgl. li, f. 268r = BW II, S. 16; ergänzend ebd., S. 7, Anm. 1. Vgl. auch HAStK, Rechnungen 1757, mit der Veranschlagung und Zahlung einer Beisteuer zur Verbesserung der Stadtmauer (teilweise nur Bereitschaftserklärung zu Fuhrdiensten) für Klein St. Martin, St. Kunibert, St. Laurenz, St. Severin, St. Peter und St. Paul.
[18] Vgl. auch Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 268, Nr. 38 (14. Januar 1545), S. 313, Nr. 391 (22. Juni), S. 433, Nr. 587 (3. September 1546), zum Einsammeln der Kosten für das Gießen der Büchsen.
[19] Vgl. ausführlich ld, f. 86v, 120v, zu 1589. Zum Unterschied zwischen Umlagen für bestimmte Dienstleitungen und direkte Steuern auch Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 129.
[20] Nachgewiesen werden können mit J. Bage [54], T. Gummersbach [416], T. Kirchoff [584], C. Linz [685], N. Moers [747], D. Plöger [887] und J. Starkenberg [1076] in St. Alban, J. Breckerfeld [158], J. Brocher [168], R. Deutz [234], K. Efferen [276], H. Ellner [288], J. Jude [528], P. Oeckhofen [845], J. Oeckhofen [844], J. Rodenkirchen [957], M. Schild [996] und H. Schmalenberg [1051] in St. Aposteln, P. Figemont [338], A. Folkwin [344], Ph. Gail [359], E. Meinertshagen [725], T. Merheim [741], K. Mulhem [777], J. Pastor [870], H. Ross [978] und J. Siegburg [1024] in St. Brigida, J. Bonnenberg [132], W. Deventer [236], J. Dulken [248], P. Ross [979] und L. Monheim [760] in St. Christoph, J. Altena [29], A. Eicholz [282], P. Kaube [554], Ch. Koelgin [602], H. (II) Krudener [633], M. Krudener [636], T. Lindlar [675], G. Lutzenkirchen [699], L. Mock [744], P. Neuenahr [791], G. Rommerskirchen [972], J. Troister [1126], H. Weinsberg [1179], Ch. Weinsberg [1176] und G. Wolff [1228] in St. Jakob, M. Beiweg [73], P. (I) Beiweg [74], P. Glocken [389], W. Hack [424], J. Klosterpforte [597], H. Krauskamp [619], J. Neustadt [807], H. Reichenstein [921], G. Siegen [1031] und H. Sinzig [1040] in St. Johann Baptist, J. Strinmann [1103] und J. Wallraff [1154] in St. Johann Evangelist, B. Angelmecher [32], K. Eicheister [280], A. Eren [308], J. Hirz [476], B. (III) Questenberg [911], M. Rolinxwerd [968] und Gottfried Wasserfass [1162] in St. Kolumba, Ch. Broelmann [170], H. Holzweiler [500], J. Nivenheim [815], H. Olpe [848], J. Pastor [868] und P. Punderich [902] in St. Kunibert, P. (II) Beiweg [75], M. Brauweiler [157], J. Helman [463], J. Maes [712], G. Straelen [1095], M. Trier [1125] und H. (III) von Wedich [1167] in St. Laurenz, J. Broelmann [172], J. Duren [256], T. Groff [405], T. Siegen [1035], P. Sinzig [1041] und Ch. Titz [1119] in St. Maria Ablass, H. Eren [309], M. Fischenich [340], N. Krudener [637], W. Monheim [762], J. Mulhem [775], M. Schlebusch [1045] und G. Weise [1181] in St. Maria Lyskirchen, B. Berchem [83], P. Bommershem [124], P. Broelmann [173], H. Gerlach [369], J. Pfingsthorn [878], G. (II) Pilgrum [881], A. Sonnenburg [1064] und S. Sontgen [1068] in Klein St. Martin, P. von Aachen [13], T. Ellner [291], M. (I) Kessel [575] und J. Wallraff [1155] in St. Mauritius, D. Baum [60], J. Duren [255], P. Hanemann [435], J. Kurten [641], G. Rheidt [935] und J. Rheidt [937] in St. Paul, C. Brenich [161], H. Engelskirchen [307], H. Erfurt [310], R. Goldberg [393], L. Heimbach [458], D. Horner [506], J. (II) Kannegießer [547], J. von Liblar [665], J. Linz [683] und J. Worringen [1235] in St. Peter sowie J. (I) Eltmann [300], J. (III) Lyskirchen [709], H. Lyskirchen [706], C. Lyskirchen [704], P. Neustadt [809], W. Nothen [832] und C. Werden [1191] in St. Severin 125 Kirchmeister, die – im Übrigen gleichmäßig verteilt – entweder auch Tirmmeister oder Hauptmann waren, wobei die Gleichzeitigkeit der Amtsinhabe angesichts der Anlage der Hauptleute- und Tirmmeisterliste (ohne Angabe des Ernennungsdatums) nicht zweifelsfrei zu erweisen ist.
[21] Zumindest bei der Häuserzählung arbeiteten alle lokalen Ämter zusammen; vgl. ls, f. 356r = BW III, S. 139, zum 1. September 1582. Wie gesehen treten die Ämter in denselben Belangen unterschiedlich auf, sodass in den meisten Fällen nicht von einer einheitlichen Regelung auszugehen ist.
[22] So auch Groten, Generation, S. 112.
[23] Vgl. ausdrücklich Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 13, 152 f., 158; Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 95 f., 107. Beide führen ihre Aussage zurück auf Schultze, Stadtgemeinde und Kirche, S. 130 ff. (dort: „Einordnung in die Verwaltungsorganisation der Stadtgemeinde“ bzw. „vollwertiges städtisches Gemeindeamt“), der insofern in der Tradition seines Vorgängers, des evangelischen Kirchenrechtlers Rudoph Sohm, auf dessen Leipziger Lehrstuhl stand, als dass er im Mittelalter lediglich die Stadtgemeinde als Vehikel bürgerschaftlichen Emanzipationsstrebens zu erkennen bereit war, während die Kirchengemeinden erst mit der Reformation eigenständig zu handeln begonnen hätten. Vgl. für Köln auch Hegel, St. Kolumba, S. 60. Vor allem Reitemeier, der die Beziehungen der Pfarreien zu lokalen Verwaltungsorganisationsformen bewusst übergeht (vgl. dazu jetzt Reitemeier, Kirchspiele) und auch ihrem Verhältnis zur Stadtobrigkeit vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit schenkt, benutzt in den Passagen darüber den in diesem Zusammenhang sehr ambivalenten Begriff der ‚Gemeinde‘ zu unscharf, um seine Beobachtungen als Referenz heranzuziehen. Dabei erkennt er durchaus, dass die pfarrkirchlichen Führungsgremien in Köln unabhängiger waren als andernorts, ohne dies jedoch zu vertiefen. Sein Urteil gründet im Wesentlichen auf den Weseler Verhältnissen, die unter Hinzuziehung einzelner Belege aus anderen Städten verallgemeinert werden. Ein überzeugendes Argument sind dabei sicher die profunden Quellenstudien zur Rechnungslegung, die in den meisten untersuchten Städten durch die Kirchmeister vor dem Rat vorgenommen wurde; vgl. Ders., Pfarrkirchen, S. 61; s. zu Köln Kap. 3.3.2. Die Grenzen dieses exemplarischen Vorgehens werden allerdings in der Fehleinschätzung sichtbar, auch die Kölner Kirchmeister der angenommenen Einordnung gemäß von den „Gemeindevertretern“ (nach Reitemeier die Amtleute) zu unterscheiden und damit implizit ebenfalls eher in die Nähe des Rates zu rücken; ebd., S. 153. Vielmehr scheint die ebendort vorgenommene Kennzeichnung auch anderer Städte mit einem Mitbestimmungsrecht von Teilen der ‚Gemeinde‘ bei der Verwaltung der Kirchenfabrik oder der Wahl der Kirchmeister – z. B. Augsburg, Würzburg und Wesel (!) – als erwähnenswerte Besonderheit fraglich. Denn die Tatsache, dass in der Mehrheit der von Reitemeier untersuchten Städten der Rat die Rechnungslegung kontrollierte, erklärt sich auch daraus, dass der Autor bewusst solche Städte in seine Untersuchung aufgenommen hat, deren Rechnungslegung möglichst umfangreich dokumentiert ist, und das war sie mutmaßlich ebendort, wo der Rat sie anordnete; s. dazu ausführlicher Kap. 3.3.2.
[24] Vgl. AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 5 (Erstes Kopienbuch), f. 7r f. (mit Randnotizen Hermann Weinsbergs); ebd. auch die Eide der Achter und Armenprovisoren; das von Schäfer, Pfarrarchiv S. Georg-S. Jakob, II B 21, angegebene Eidbuch der Kirche ist nicht erhalten. Vgl. im Gegensatz dazu den bei Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 104 f., 130 f., wiedergegebenen Eid des vom Rat gewählten Schaffners in Schlettstadt; auch Gény, Stadtrechte, S. 862 ff., Nr. lxxxii, mit dem Eid der Kirchmeister in St. Gallen, der diese dazu verpflichtete, dem Rat alles zu berichten, was der Kirche Schaden zufügen könnte. In Duderstadt drohte der Rat jedem eine Strafe von fünf Mark an, der das Amt des Kirchmeisters nicht mindestens ein Jahr ausübte; vgl. Prietzel, Rat, S. 74.
[25] Die einzigen ausführlicher beschriebenen Wahlen im 16. Jahrhundert sind die Hermann Weinsbergs (22. November 1549), seines Bruders Gottschalk (II) (31. Dezember 1578) und Christian Koelgins (10. Mai 1588) in St. Jakob; vgl. li, f. 227v = BW I, S. 327; li, f. 754r = BW II, S. 368; ld, f. 39v; auch AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 39r f., 73r f. Vgl. auch die weiteren von Weinsberg geschilderten Kirchmeisterwahlen in St. Jakob: li, f. 44v = BW I, S. 72, zu 1531 (Christian Weinsberg); li, f. 387v, zum 12. März 1559 (Gerhard von Rommerskirchen); ebd., f. 402v, zum 8. Juli 1560 (Gerhard von Lutzenkirchen); ebd., f. 439v, zum 14. Juli 1562 (Wilhelm Wissel); auch AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 6v; li, f. 612v = BW V, S. 85, zum 18. März 1572 (Martin Krudener); auch AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 24r. Sie fanden jeweils vor dem Altar St. Michael statt. Vgl. zum Ablauf auch kurz Schwerhoff, Wahlen, S. 106 f. Für das 15. Jahrhundert sei auf die Schilderung der Wahlen in St. Laurenz 1434 und 1449 verwiesen; vgl. HAStK, GA 153, f. 2r f.; s. auch Kap. 2.2.4. Hegel, St. Kolumba, S. 173 f., weiß nach AEK, PfA St. Kolumba A II 25 (Notarius Columbanus), f. 9r f., 21r f., von zwei Wahlen aus der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts in St. Kolumba zu berichten. Hier fand der Wahlakt auf der südlichen Empore statt; vgl. auch Hegel, Rechtsstellung, S. 292, mit weiteren Hinweisen auf Wahlen im 18. Jahrhundert. Für St. Johann Baptist existiert zudem das Protokoll einer Wahl von 1721; vgl. Esser, Geschichte, S. 206 f. Hier sollen nach dem Regest bei Schäfer, Pfarrarchiv S. Johann Baptist, 1, auch die Wahlstatuten im Kirchmeisterbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts erhalten sein, das aber im Original (vgl. AEK, PfA St. Johann Baptist A II 3) fast vollständig zerstört ist; vgl. auch dessen kurze Erwähnung im Kölner Domblatt 149 (1857), S. 3. Allgemein zu den Wahlvorgängen im Niederkirchenwesen Kurze, Wahlen.
[26] Vgl. li, f. 227v = BW I, S. 327; li, f. 754r = BW II, S. 368; ld, f. 39v, zu St. Jakob. Die Termine wurden den Pfarrgenossen am jeweils vorausgehenden Sonntag während der Messe von der Kanzel mitgeteilt; so auch Hegel, St. Kolumba, S. 173 f. Seit 1578 erfolgte die Stimmabgabe geheim vor je einem Kirchmeister, Achter und ‚Geerbten‘. Vgl. auch Ennen, Geschichte III, S. 802, zu St. Aposteln. In HAStK, GA 153, f. 2r f., ist etwas unscharf von ‚Kirchspielsleuten‘ die Rede. Der Rat selbst wies am 3. Mai 1566 die Pfarrgemeinde St. Maria Ablass angesichts vieler zugezogener Fremder darauf hin, dass nur die jenige so im kirspell beerbet vndt geseßen, zur köer berufen vndt zugelaßen werden sollen; HAStK, Rpr. 22, f. 163v; auch HAStK, Kirchensachen 17-4 (St. Maria Ablass) (Abschrift der Ratsprotokolleintragung); vgl. auch HAStK, Rpr. 22, f. 36v, mit einer ähnlichen Formulierung aus dem Jahr zuvor (fürneme geerfte Burgere, 15. Juni 1565); auch HAStK, Kirchensachen 17-4 (St. Maria Ablass) (Abschrift der Ratsprotokolleintragung).
[27] So ausdrücklich in St. Jakob, wo der Pfarrer den versammelten Parochianen den Kandidaten auch präsentierte, d. h. der Form nach das Vorschlagsrecht besaß, den Wahlvorgang leitete und anschließend den Gekürten in sein Amt einführte, ihm also die (Kirchen-)Schlüssel übergab und den Eid abnahm; vgl. li, f. 754r = BW II, S. 368; ld, f. 39v. Ebenso in St. Kunibert nach den Aufzeichnungen des Pfarrers Polch aus der Mitte des 17. Jahrhunderts; vgl. AEK, PfA St. Kunibert A II 13, Nr. 1 (es handelt sich um einen kurzen Auszug aus dem heute nicht erhaltenen Handbuch Schäfer, Pfarrarchiv S. Kunibert, II 10). Vgl. auch Stein, Pfarre, S. 30 (ohne Beleg), zu St. Maria Ablass. Zu St. Johann Baptist Esser, Geschichte, S. 206 f. (1721). Eine entsprechende Praxis ist Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 105, aus keiner der von ihm untersuchten Städte bekannt; gelegentlich hätten sich Stifte inkorporierter Pfarreien eine Bestätigung der Wahl vorbehalten.
[28] Jütte, Parochialverbände, S. 29.
[29] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 722, Nr. 471, zum 22. Juli 1530 (St. Laurenz), S. 730, Nr. 555, zum 22. August 1530 (St. Paul); ebd. IV, S. 37, Nr. 313, zum 29. Mai 1531 (St. Peter), S. 419, Nr. 548, zum 16. Oktober 1536 (St. Alban); ebd. V, S. 18, Nr. 142, zum 4. Mai 1541 (St. Kolumba), S. 124, Nr. 15, zum 3. Januar 1543 (St. Maria Lyskirchen), S. 185, Nr. 507, zum 28. November 1543 (St. Paul), S. 223, Nr. 265, zum 4. August 1544 (St. Maria Lyskirchen), S. 261, Nr. 611, zum 19. Dezember 1544 (St. Kunibert), S. 435, Nr. 602, zum 10. September 1546 (St. Brigida), S. 465, Nr. 2, zum 27. Dezember 1546 (St. Maria Lyskirchen), S. 513, Nr. 342, zum 15. Juli 1547 (St. Alban), S. 707, Nr. 415, zum 12. August 1549 (St. Laurenz); HAStK, Rpr. 22, f. 163v, zum 3. Mai 1566 (St. Kunibert und St. Maria Ablass); ebd. 23, f. 78r, zum 15. Januar 1567 (St. Maria Lyskirchen und St. Lupus); li, f. 754r = BW II, S. 368, zum 31. Dezember 1578 (St. Jakob); ld, f. 39v, zum 10. Mai 1588 (St. Jakob). Vgl. auch Hegel, St. Kolumba, S. 173; Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 153, zu Wesel.
[30] S. dazu ausführlich Kap. 3.3.2. Der Vorgang ist dokumentiert von Weinsberg unter ls, f. 76v f. = BW III, S. 12 (vgl. schon Ennen, Gedenkbuch, S. 736); auch auf einem Blattbogen mit Abschriften von Ratsprotokolleinträgen unter HAStK, Kirchensachen 17-4 (St. Maria Ablass). Vgl. außerdem HAStK, Rpr. 29, f. 351r, 358r, 411r f., 420v, 421v; ebd. 30, f. 2r f., 7r, 52v.
[31] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 4, Nr. 17, S. 6, Nr. 41, S. 10, Nr. 71, S. 96, Nr. 787.
[32] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 3, Nr. 14; Eckertz, Revolution, S. 234.
[33] Vgl. Esser, Geschichte, S. 117; auch ebd., S. 122, zum 1. Mai 1522. Zu Arnd (I) ebd., S. 117 (1533); auch Schäfer, Pfarrarchiv S. Johann Baptist, 17 (unverzeichnete Urk. unter AEK, PfA St. Johann Baptist A I).
[34] Vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 504, Nr. 3274 f. Gerhard hätte turnusgemäß zum Johannistermin 1513 wiedergewählt werden müssen, ging aber erst wieder 1514 (Johannis) in den Rat.
[35] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 3, Nr. 14; Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 546, Nr. 3580.
[36] Vgl. Esser, Geschichte, S. 117; auch ebd., S. 122, zum 1. Mai 1522.
[37] Vgl. zuletzt Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 191, Nr. 298 (30. August), mit der Forderung Kaiser Maximilians I. (1493–1519), ihnen die Urfehdebriefe auszuhändigen.
[38] Der 1513 hingerichtete Johann Rheidt [936] war Kirchmeister von St. Brigida; vgl. Kessel, Antiquitates, S. 421, Nr. 100, zum 5. Dezember 1494; AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C I 12h, zum 1. April 1505; Ditges, Gerkammer, S. 118, zum 9. Mai 1508; ebd., S. 127, zu 1510. Ebenfalls sein Kirchmeisteramt (in St. Maria Lyskirchen) verlor 1513 vmtl. Goswin Wiese [1181]; vgl. Schäfer, Pfarrarchiv S. Maria in Lyskirchen, A 14 (Original nicht erhalten), zum 15. April 1503; auch Paas, Pfarre, S. 98; ebd., S. 109, zum 31. Januar 1509; Schäfer, Pfarrarchiv S. Maria in Lyskirchen, A 17 (Original nicht erhalten), zum 1. Februar 1512. Er wurde aus der Stadt verbannt und nach seiner Rückkehr nur geduldet, ohne die Möglichkeit des erneuten Ratsgangs, hatte damals in der Pfarrei aber vmtl. bereits einen Nachfolger gefunden; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 89, Nr. 717, S. 96 f., Nr. 788, S. 220, Nr. 34, S. 290, Nr. 85, S. 297, Nr. 148; Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 576, Nr. 3795. In der Kirchmeisterliste dieses Kirchspiels herrscht anschließend allerdings eine Lücke bis zur Mitte des Jahrhunderts.
[39] Das einzige offizielle Dokument, in dem Voraussetzungen der ‚Mitgliedschaft‘ explizit genannt sind, ist das Statut der Sakramentsbruderschaft an St. Aposteln (Ende des 16. Jahrhunderts), in die nur Männer aufgenommen wurden, die im Kirchspiel Haus, Hof oder Erbe hatten. Wer wegzog, konnte Mitglied bleiben, wer aber seinen Besitz im Kirchspiel verkaufte, verlor seine Mitgliedschaft; vgl. HAStK, AV B 12 (Agnes), f. 14v = Militzer, Quellen I, S. 138, Nr. 13.1. Dies deckt sich weitgehend mit der in Kap. 3.2.1 analysierten Zugehörigkeit Weinsbergs zu seiner Pfarrei St. Jakob, der selbst, als er dem Pfarrzwang in St. Brigida unterlag, dort noch Kirchmeister blieb. Vgl. allgemein zum Bürgerrecht Deeters, Bürgerrecht; Stehkämper, Neubürger I.
[40] Vgl. die Einschätzung in Kleinertz, Stadtrat, S. 24; vgl. auch die Überlegungen von Militzer, Kölner Gaffeln, S. 57 ff., der von ungefähr 16 Prozent der Gesamtbevölkerung ausgeht. Grundlegend zu dieser Einschränkung frühneuzeitlicher städtischer ‚Demokratie‘ bereits Brunner, Souveränitätsproblem, S. 343; neuer Schreiner, Teilhabe.
[41] Vgl. Greving, Besitzverhältnisse, S. 19, 28. So besaßen manche Bürger mehrere Häuser, andere waren das Eigentum auswärts lebender Personen. Hinzu kommen geistliche Institutionen – immerhin 40 bzw. 31. Hier sei aber auch noch einmal auf den schon in Kap. 3.2.1 herausgearbeiteten Unterschied zwischen dem Kirchspiel, dem man angehörte, und dem Kirchspiel, in dem man sich gerade aufhielt, hingewiesen. So unterlag Weinsberg in seiner Zeit als Burggraf zwar dem Pfarrzwang in St. Brigida, war aber als ‚Geerbter‘ weiterhin Mitglied der Parochialgemeinschaft von St. Jakob – sonst hätte er in dieser Zeit nicht Kirchmeister werden können. Dies deutet auf eine flexible Auslegungspraxis hin.
[42] Vgl. Banck, Bevölkerungszahl, S. 312.
[43] Vgl. Hegel, St. Kolumba, S. 173 f.; Ders., Rechtsstellung, S. 292.
[44] Vgl. li, f. 754r = BW II, S. 368. Auch im Rahmen der Besetzung der Pfarrstelle am 26. März 1555 betont Weinsberg, dass alle Parochianen bis auf einen Nachbarn, der erkrankt war und deshalb einen Statthalter bestimmt hatte (!), anwesend waren; vgl. li, f. 326v = BW II, S. 73. Vgl. auch das Protokoll einer Kirchmeisterwahl in St. Johann Baptist von 1721 bei Esser, Geschichte, S. 206 f., das 359 abgegebene Stimmen zählt, wobei allerdings auch drei Kirchmeister gewählt wurden und daher nicht klar wird, ob nicht jeder Pfarrgenosse drei Stimmen hatte.
[45] S. Kap. 2.2.4 f. Banck, Bevölkerungszahl, mag keine sicheren Angaben zur Häuserzahl des Kirchspiels im 15. Jahrhundert machen, sie dürfte aber über 400 gelegen haben; s. Kap. 2.4. Für die anderen Kirchspiele ist nur die offizielle Zahl der Wahlmänner überliefert, nicht aber die der tatsächlich Anwesenden.
[46] Vgl. AEK, PfA St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin B I 25 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Maria im Kapitol, B 1 40.
[47] Vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 35, Nr. 36 (Sechzehner Johann Alberts [19], 1532–1538), S. 43, Nr. 103 (Wahlmann Peter von Aussem, 1531–1535), S. 52, Nr. 172 (Wahlmann Johann Pastor, 1536–1557), S. 74, Nr. 315 (Sechzehner Gerhard (I) Pilgrum [880], 1530–1548), S. 86, Nr. 411 (Wahlmann Heinrich Boland, 1555–1573), S. 164, Nr. 930 (Sechzehner Thomas von Duisburg [246], 1514–1540), S. 156, Nr. 859 (Wahlmann Paul von St. Truden, 1525–1539), S. 190, Nr. 1118 (Kirchmeister Hieronimus Vedderhenn [332], 1511–1560), S. 222 f., Nr. 1324 (Sechzehner Konrad Geilenkirchen [363], 1531–1536), S. 224, Nr. 1336 (Sechzehner Heinrich von Geldern [365], 1515–1542), S. 227, Nr. 1360 (Kirchmeister Heinrich Gerlach [369], 1527–1548), S. 290, Nr. 1783 (Wahlmann Peter Hoebaum, 1537), S. 326, Nr. 1999 (Kirchmeister Peter zum Kamp [124], 1526–1539), S. 352, Nr. 2174 (Sechzehner Heinrich Koch [600], 1541), S. 357, Nr. 2211 (Wahlmann Heinrich Koilgin, 1531–1534), S. 362, Nr. 2250 (Sechzehner Eberhardt Kote [608], 1512–1524), S. 389, Nr. 2435 (Sechzehner Tilman von Liblar [668], 1526–1562), S. 417, Nr. 2639 (Sechzehner Jaspar Meinau [724], 1523–1548), S. 399, Nr. 2508 (Sechzehner Goswin Lommersheim [687], 1507–1558, Bürgermeister 1542–1554), S. 487, Nr. 3138 (Wahlmann Heinrich Rodenkirchen, 1534–1558), S. 510, Nr. 3312 (Wahlmann Heribert von Solingen, 1518–1543), S. 511, Nr. 3329 (Sechzehner Stephan Sontgens, gen. Viehschreiber [1068], 1544–1565), S. 529, Nr. 3468 (Kirchmeister Albert Sonnenberg [1064], 1520–1529), S. 586, Nr. 3876 (Wahlmann Heinrich Wickrath, 1506–1534). Nicht im Rat waren die Sechzehner Dr. iur. Peter Heyman [455], Balthasar von Kerpen [565] sowie die Wahlmänner Johann Troist, Matthias Mill, Gerhard Kannegießer, Severin Paffendorf, Wenneman vom Busch, Jakob Bruns, Heinrich von Ratingen, Meister Hermann von der Lippe, Tilman Steinmetz, Christian von Richrath, Johann Winter, Meister Heinrich de Bemmen, Johann von Monheim, Franz Kannegießer, Peter von Boichman, Johann von Wedich, Peter von Gummersbach, Winald Schumacher aus Duisburg, Georg von Bornheim, Adolph von Lommersheim, Servatius Korth, Johann von Münster, Heinrich von Genesse. S. zu den Zahlen der Wahlvorgänge des 15. Jahrhunderts Kap. 2.2.4 f.
[48] Vgl. Hegel, Rechtsstellung, S. 292. Auch bei den je drei Wahlen, von denen Weinsberg berichtet, war dies so: Die Kirchmeister schlugen den Parochianen ihren Kandidaten vor; s. Anm. 533 (Pfarrer) und 2159 (Kirchmeister). Auch Kurze, Wahlen, S. 206 f., geht von solchen ‚Vorwahlen‘ aus; ebenso Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 105.
[49] Vgl. die Bestimmungen der Jahre 1425–1429 unter AEK, PfA St. Kolumba A I 53 f., 56 ff. = Schäfer, Pfarrarchiv S. Kolumba, A 53 f., 56 ff.; HAStK, HUA 1/10306a = Knipping, Papierurkunden, S. 280 f.; s. dazu ausführlich Kap. 2.3.1.
[50] Vgl. die Bestimmungen von 1475 unter AEK, Domarchiv, Best. Pfarrei St. Laurentius D II 15, f. 6r ff.; s. dazu ausführlich Kap. 2.3.1 und 2.3.3.
[51] Vgl. AEK, PfA St. Peter, Best. Stift St. Cäcilia A I 108 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Peter, A 108 (20. Mai 1550). S. auch Kap. 1.2.3 und 2.4.1, wo bereits darauf hingewiesen wurde, dass sich die Verfahrenspraxis im Rahmen der Besetzung der Pfarrstelle von St. Peter über die Jahrhunderte als nicht konstant darstellt. 1626 wählten auch in St. Peter schließlich die vier Kirchmeister zusammen mit den Sechzehnern; vgl. HAStK, Gülich, Kasten 22, Nr. 411. Der undatierte Druck des 17. Jahrhunderts ist vmtl. in die sog. Pfarrwirren von St. Peter um die Brüder Sultzen einzuordnen, die die Pfarrei in eine massive Auseinandersetzung mit der Äbtissin von St. Cäcilien um das Präsentationsrecht führten; vgl. dazu jetzt Bellingradt, Flugpublizistik, S. 44 ff. Er bezieht sich auf die bereits genannten Wahlvorgänge von 1335, 1480, 1503 und 1550 sowie auf die noch zu thematisierende problematische Besetzung von 1580, außerdem auf 1626 und zudem auf einen Streitfall von 1643. Dem ist überdies die Besetzung von 1533/1534 als umstritten hinzuzufügen, als seitens der Kurie interveniert wurde, die Theodor Hack von Halveren erst anerkannte, nachdem er sich zu Annatenzahlungen verpflichtet hatte; vgl. Ennen, Geschichte IV, S. 365, Anm. 2, nach einem Schreiben des Rats an Erzbischof Hermann V. von Wied vom 13. März 1534 (unklarer Quellenbezug).
[52] S. dazu ausführlich Kap. 1.2.3 und 2.4.1; vgl. HAStK, HUA 2/102 = Korth, Urkunden-Archiv Reg. I, S. 21; gedr. bei Ders., Kartular, S. 207 f.; auch HAStK, Georg U 2/15 = von den Brincken, Stift St. Georg, S. 9 f.; Abschrift Weinsbergs unter AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 10 (Zweites Kopienbuch), f. 23r, 25r; vgl. auch li, f. 325v = BW II, S. 72. Die Besetzungsverfahren des 16. Jahrhunderts bei Weinsberg; vgl. li, f. 324v ff. = BW II, S. 71 ff., zum 7. März bis 29. April 1555; li, f. 630r ff. = BW V, S. 89 ff., zum 29. März bis 11. Mai. 1573.
[53] Vgl. die Vereinbarung von 1230 unter HAStK, Severin U 3/23; gedr. (ungenau) nach einer Abschrift im Zweiten Kopienbuch (vgl. AEK, PfA St. Johann Baptist A II 5, 31–34) bei Esser, Geschichte, S. 193 ff.; Abschrift auch unter AEK, PfA St. Severin 37, f. 1r f.; s. dazu ausführlich Kap. 1.2.3. Die päpstliche Bestätigung eines Besetzungsverfahrens vom 14. Januar 1488 belegt, dass der Modus noch im 15. Jahrhundert praktiziert wurde; vgl. HAStK, HUA 3/14167 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VII, S. 5 (Schiedspruch, 14. Januar); Esser, Geschichte, S. 202 ff. (Bestätigung des Mitbestimmungsprivilegs, 6. Oktober).
[54] Vgl. Herborn, Führungsschicht; Ders., Rekonstruktion; Ders., Wahlen; Ders., Verfassungsideal; Ders., Ratsherr; Ders., Verfassungswirklichkeit; Ders., Entwicklung. Vgl. auch Deeters, Bürgermeister; Schwerhoff, Ratsherrschaft.
[55] Ls, f. 90r. Ähnlich ebd., f. 287r (18. Mai 1581) anlässlich der Wahl seines Nachbarn Matthias von Gindorf.
[56] Vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 203, Nr. 1195; auch ls, f. 90r. Vgl. zudem die Relativierung der Aussage von der angeblich hochkarätigen Konkurrenz im Kirchspiel St. Peter, das tatsächlich nicht als die beste Wohngegend der Stadt gelten kann, unter ld, f. 480r (25. September 1595); auch ebd., f. 540r (6. Juni 1596).
[57] Gern wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Kölner Pfarrerkollegs von 1668 verwiesen, die forderten, dass Aediles in quacumque parochia [Anm. am Rand: si haberi possint] eligantur primarii senatorii ordinis viri, genere, pietate et in universa morum honestate praeclari, consilio providi, in bonitate et discretione conspicui, possessionari, in bonis fortunae alios antecedentes; AEK, PfA St. Kolumba A II 7a, cap. 15, § 1 (ohne Foliierung) = Schäfer, Pfarrarchiv S. Kolumba, B 1 II.3; dazu Jütte, Armenfürsorge, S. 278 f. Vgl. auch Hegel, St. Kolumba, S. 60, mit einem ähnlichen Zitat (ex viris praecipuis in parochia possessionatis) aus AEK, PfA St. Kolumba A II 25 (Notarius Columbanus), f. 21r.
[58] Vgl. Maschke, Verfassung, S. 329 ff.
[59] S. dazu den Anhang.
[60] Darauf weist schon Johag, Beziehungen, S. 112, hin.
[61] S. dazu Kap. 3.2.1. Vgl. explizit auch Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 121 f., mit Blick auf den Nutzen der Tätigkeit für das Seelenheil, die Karitas, generell die innere religiöse Überzeugung, die Identifikation mit der Pfarrkirche und den Vorstand über eine wichtige gesellschaftliche Institution, ohne diese Punkte jedoch wesentlich zu vertiefen.
[62] Vgl. dazu allgemein Signori, Stühle.
[63] Vgl. Hegel, St. Kolumba, S. 174, der außerdem auf den Erhalt einer einpfündigen Kerze am Lichtmesstag (2. Februar) hinweist; auch Ders., Rechtsstellung, S. 293 f. Vgl. auch Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 121.
[64] Dazu auch Hegel, St. Kolumba, S. 93: „Das Kirchmeisteramt war […] ein begehrter Ehrenposten für karrierebewußte Anwärter auf das Amt eines Ratsherrn oder Bürgermeisters“.
[65] Vgl. dazu auch die ausdrückliche Einschätzung Weinsbergs im Rahmen seiner eigenen Wahl als Tirmmeister unter li, f. 208r = BW I, S. 298.
[66] Entsprechende Kompetenzen sind – in zudem sehr begrenztem Rahmen – nur unter Oberhoheit der städtischen Gewalt nachweisbar. So erfolgte z. B. die Beschlagnahmung von Weingewächs in der Auseinandersetzung der Kirchmeister von St. Severin nur in Begleitung der Gewaltrichter; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 46, Nr. 437 (9. September 1523); dazu auch ebd., S. 47, Nr. 453 (14. September), S. 48, Nr. 462 (21. September), S. 81, Nr. 71 (25. Januar 1524). Als die Kirchmeister in einem ähnlichen Fall zwei Jahrzehnte später eigenmächtig gehandelt hatten, wurden sie vom Rat angewiesen, die Beschlagnahmung rückgängig zu machen; vgl. ebd. V, S. 312, Nr. 381 (17. Juni 1545).
[67] Generell fungierte auch in lokalen Streitfällen der Rat als Schlichtungs- oder Rechtsprechungsinstanz; vgl. z. B. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 69, Nr. 666, S. 70, Nr. 682 (Auseinandersetzung der Kirchmeister von St. Lupus mit dem Hofmeister Plettenberg wegen eines Hauses, 4. und 9. Dezember 1523); ebd. V, S. 337, Nr. 584 (Streit derselben mit einer Frau auf der Maximinenstraße, 21. September 1545); ebd., S. 423, Nr. 502, S. 426, Nr. 529, S. 428, Nr. 543 (Auseinandersetzung des Offermanns von St. Kolumba mit dem Bruder des ehemaligen Kaplans um dessen Erbe, 13., 18., 23. August 1546); dazu auch HAStK, Kirchensachen 15-3 (St. Kolumba). Das gilt ebenso für Streitigkeiten innerhalb des Kirchmeistergremiums; s. dazu unten. S. generell zum Thema Kirchspiele und städtische Gerichtsbarkeit Kap. 3.3.1. Der einzige belegbare Fall, in dem der Magistrat die Urteilsfindung – mit ausdrücklicher Erlaubnis – an die Leitungsgremien der Pfarrei delegierte, war die Auseinandersetzung Heinrich Huisgens mit Johann Wyen und Konrad Elner um einen Kirchenstuhl; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 102, Nr. 6, zum 20. Dezember 1415; auch Ennen, Geschichte III, S. 800 f.; noch HAStK, HUA 2/8803 = Keussen, Urkunden-Archiv Inv. III, S. 76, zum 19. Mai 1517.
[68] Vgl. zu Köln Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 4* ff., mit der älteren Literatur ebd., Anm. 18. Neuer (zu Kurköln) Janssen, Beobachtungen. Zusammenfassend jetzt auch Albert, Mann, bes. S. 57 ff., mit der älteren Literatur ebd., Anm. 71; weitere Hinweise bei Bünz, Pfarrei, S. 65, Anm. 176; Ders., Formen, S. 146 f. Zwar ging die aus dem Visitationsrecht der Erzbischöfe hervorgegangene Sendgerichtsbarkeit der Stiftsdekane und -pröpste im 13. und 14. Jahrhundert z. T. auf die Pfarrer in ihren Bezirken über, doch berichten uns die Quellen des 15. und 16. Jahrhunderts nicht mehr von dieser Praxis, wenngleich noch auf der Kölner Diözesansynode am 16. Februar 1551 ausdrücklich als uralte Gewohnheit festgehalten wurde, dass sich (Erz-)Bischof, Archidiakon, (Land-)Dekan und Pfarrer Jahr für Jahr in der Feier des Sendes abwechseln sollen; vgl. Schannat/Hartzheim, Concilia VI, S. 799. Janssen, Beobachtungen, bes. S. 334 f., kann jedoch herausarbeiten, dass die Gerichte aufgrund der zunehmenden obrigkeitlichen Befungnisse des Rats bereits im Verlauf des Spätmittelalters an Bedeutung verloren hatten.
[69] S. auch die Angaben aus den Ratsprotokollen in Anm. 1994 zum Auftreten der Nachbarschaften gegenüber der Obrigkeit im 15. Jahrhundert; dazu auch Groten, Regiment, S. 308 ff., der ebd., S. 311, darauf hinweist, dass „die verhältnismäßig starke Stellung des einzelnen gegenüber der Obrigkeit […] in hohem Maße auf dem sozialen Zusammenhalt von Verwandtschaft, Nachbarschaft und Genossenschaft“ beruhte.
[70] Vgl. Deeters, Bürgerrecht, S. 7, unter Bezug auf Rollensammlungen des 16. Jahrhunderts. In dieser Funktion waren auch die Tirmmeister tätig; s. Kap. 3.1.2 f.
[71] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 269 f., Nr. 523, zum 23. September 1534 (Bekanntgabe eines Ratsbeschlusses durch die Kirchmeister); HAStK, Rpr. 20, f. 335r f., zum 2. März 1562; ebd. 22, f. 21r, zum 30. April 1565 (Anordnungen zur Verlesung von Edikten von den Kanzeln); ls, f. 388r = BW III, S. 166, zum 22. Januar 1583; ls, f. 585v = BW III, S. 330, zum 6. Juli 1586; allgemein auch ls, f. 515r. Eigentlich erfolgte die Bekanntmachung über die Gaffeln, die aber wie gesehen auch beim Wachtwesen oder beim Bürgerrecht in der Praxis eine immer geringere Rolle spielten. Vgl. grundlegend zum pfarrkirchlichen Bekanntmachungswesen zuletzt auch Bünz, Formen, der allerdings überwiegend auf parochiale, diakonale oder kuriale Anschläge Bezug nimmt; kurz Petke, Pfarrei, S. 44 f.
[72] Vgl. dazu Stehkämper, Neubürger I, S. XXXVI ff.; Deeters, Bürgerrecht, S. 39 ff. Das Attest des Pfarrers war erst seit 1615 offiziell vorgeschrieben, in der Praxis findet es sich aber schon vorher; vgl. z. B. HAStK, HUANA 1/683 = von den Brincken, Haupturkundenarchiv, S. 163, zum 17. Juli 1581 (St. Paul). Dazu auch Bosbach, Köln, S. 73; Ders., Reform, S. 128; Schwerhoff, Köln, S. 261; Chaix, Köln, S. 180.
[73] Vgl. HAStK, Rpr. 22, f. 146v.
[74] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 269 f., Nr. 523. Es handelte sich um die Kontrolle des Verbots der Vermietung von Häusern an Auswärtige bzw. eine Anzeigepflicht von Zuwiderhandlungen.
[75] Vgl. HAStK, Reformation 38 (13. März).
[76] Vgl. dazu den Überblick von Schilling, Kirchenzucht. Zu Köln in dem gleichnamigen Sammelband Chaix, Schule, allerdings ohne expliziten Bezug zu den Pfarrgemeinden. Entsprechende Überlegungen bei Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 155, bleiben ohne substanziellen Beleg. Mit Blick auf die Kirchenfabrik (aus rechtshistorischer Perspektive) schon früher kurz Schultze, Stadtgemeinde und Kirche, S. 136 ff.
[77] S. dazu ausführlicher Kap. 3.4.
[78] Vgl. HAStK, Kirchensachen 17-1 (St. Maria Ablass), zu St. Maria Ablass (o. D., ohne Angabe eines Verfassers, wohl einzuordnen in den o. g. Zusammenhang). Vgl. auch Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 577 f., Nr. 15, zu einem Beispiel aus vorreformatorischer Zeit.
[79] Vgl. HAStK, Rpr. 22, f. 5r (9. März), 20r (30. April), 29r (6. Mai), 36r (23. Mai), 52r (11. Juni), 55r (27. Juli); Militzer, Repertorium I, S. 447 f., Nr. 2585, S. 449; Hansen, Akten, S. 514, Anm. 2. S. dazu ausführlicher unten.
[80] Vgl. im Gegensatz dazu Gény, Stadtrechte, S. 862 ff., Nr. lxxxii, mit dem Eid der Kirchmeister in St. Gallen, der diese dazu verpflichtete, dem Rat alles zu berichten, was der Kirche Schaden zufügen könnte.
[81] Der Begriff geht zurück auf Brunner, Souveränitätsproblem, bes. S. 338. Vgl. zuletzt für Köln Stehkämper, Gemeinde. S. dazu bereits Kap. 3.1.2.
[82] Vgl. Oestreich, Strukturprobleme. Vgl. zusammenfassend Schulze, Begriff; auch Jütte, Prolegomena, S. 92 ff.; Breuer, Sozialdisziplinierung. Zur Kritik an dem Terminus Schwerhoff, Köln, S. 444 ff. S. Kap. 3.3 zu einer differenzierten Auseinandersetzung mit der von Oestreich in Abgrenzung zur Zivilisationstheorie Norbert Elias’ und der Rationalisierung Max Webers aufgeworfenen Frage nach der Rolle der Obrigkeit im Rahmen gesellschaftlicher Modernisierung (hier: der pfarrkirchlichen Verwaltung) im Sinne des im Folgenden ausgeführten Ansatzes von Herrschaft als Dialog. Besonders die Armenfürsorge (s. Kap. 3.3.3) und das Schulwesen (s. Kap. 3.3.4) sind immer wieder in einen entsprechenden Zusammenhang gesetzt worden, Ersteres unter besonders ausdrücklichem Bezug auf Oestreich von Jütte, Disziplinierungsmechanismen; vgl. zum Kölner Schulwesen in dieser Hinsicht Chaix, Schule, bes. S. 209 f.
[83] So Groten, Generation, S. 112. Allgemein dazu auch die anderen Beiträge in dem für Köln in dieser Hinsicht grundlegenden Sammelband zur Ausstellung ‚Der Riss im Himmel. Clemens August und seine Epoche‘ (Brühl, 13. Mai bis 1. Oktober 2000); vgl. Mölich/Schwerhoff, Köln; darin bes. einleitend Dies., Stadt.
[84] Der Habermas’sche Begriff ist von Robert Giel in die Kölner Stadtgeschichtsforschung eingeführt worden, der ihn als „Vorgang öffentlicher Kommunikation“ seiner „Analyse des gemeinsamen Handlungsraums von Rat und Gemeinde“ zugrunde legt; vgl. Giel, Öffentlichkeit, S. 29 ff., das Zitat ebd., S. 35. Vgl. allgemein auch den Überblick bei Mölich/Schwerhoff, Stadt, S. 25 ff.
[85] S. dazu bereits Kap. 1.2.3 und 2.3 sowie vor dem hier aufgezeigten Hintergund bes. Kap. 3.4.
[86] Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 598.
[87] Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 607.
[88] S. dazu auch oben, bes. Anm. 2132.
[89] Vgl. dazu Mölich/Schwerhoff, Stadt, S. 25. Vgl. auch Vullo, Aufzeichnungen, S. 155, mit Blick auf die „Partizipation der mittelmeissigen Ratsherren, welche nicht zu den führenden Familien zählten, […] als Medium zur Einbindung der führenden Gaffelmitglieder in das oligarchische Herrschaftssystem“.
[90] Vgl. Ennen, Geschichte I, S. 713. Allgemein auch Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 152 f., dessen Überlegungen zu Wesel aber durch das in seiner Arbeit nicht geklärte Verhältnis von Pfarrei, (Bürger-)Gemeinde und Stadtverwaltung in diesem Zusammenhang nicht verwertbar sind, da er die Kirchmeister als Ratsdelegierte und demgegenüber die Mitglieder des erweiterten Beirats als ‚eigentlichen Gemeinderat‘ interpretiert. Vgl. auch Lindenberg, Stadt, S. 97, zu Hildesheim; Mähl, Kirche, S. 98 f., zu Halle; weitere Beispiele bei Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 110.
[91] Vgl. ld, f. 459r, mit Zwölfern; unter HAStK, Rpr. 29, f. 113v, ist demgegenüber von Sechzehnern die Rede. Die Ratsprotokolle geben aber immer Sechzehner an. Vmtl. wurde davon ausgegangen, dass dies die gängige Zahl der Mitglieder in den Gremien war.
[92] Vgl. Ditges, Gerkammer, S. 131, zum 18. November 1597 (Sechzehner). Auch noch im 18. Jahrhundert; vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C II 33 = Schäfer, Pfarrarchiv Groß S. Martin, C II 11.
[93] Vgl. Esser, Geschichte, S. 31 (Sechzehner).
[94] Vgl. HAStK, Rpr. 22, f. 36v (15. Juni 1565, Sechzehner); auch HAStK, Kirchensachen 17-1 (St. Maria Ablass) (Abschrift der Ratsprotokolleintragung).
[95] Vgl. AEK, PfA St. Andreas, Best. Pfarrei St. Paul B II 17, f. 1v, mit Zwölfern zu 1574 (die Angabe ohne Namen auch in dem Regest bei Schäfer, Pfarrarchiv S. Andreas, B 2 IV.1). Die Ratsprotokolle sprechen dagegen von Sechzehnern; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 205, Nr. 546, zum 10. November 1533; s. dazu oben, Anm. 2225.
[96] Vgl. AEK, PfA St. Peter, Best. Stift St. Cäcilia A I 102 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Peter, A 102, mit Sechzehnern zu 1548 (Amtsgelöbnis des Küsters); auch HAStK, GA 208 f., f. 6v, zum 15. Juni 1557; Gelenius, De admiranda, S. 404 (o. D.).
[97] Vgl. zum Bau li, f. 193v = BW I, S. 277; ls, f. 309v (10. September 1581). Zur Errichtung einer Unterkunft für die Treffen der Leitungsgremien der Pfarrei (Sprechhaus) li, f. 256r = BW I, S. 367 (27. November 1551). Zum Inneren der Kirche ld, f. 184r, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 84r (3. Juli 1590); ld, f. 217r, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 88r f. (5. Mai 1591); ld, f. 269v (3. Juni 1592), f. 283v (26. September 1592), f. 322v (21. August 1593). Zu den Kirchenstühlen li, f. 654v = BW II, S. 264 (8. November 1573); auch AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 27r. Zu den Gräbern ld, f. 291r (21. November 1592). Zum Friedhof ls, f. 333v (14. November 1593). Zum Konvent St. Jakob ld, f. 545v (13. Juli 1596); auch AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 102v f. Zur Prozession ld, f. 459r (26. Mai 1595). Zur Anlage des Kirchenvermögens AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 5 (Erstes Kopienbuch), f. 7r f. (Eid der Kirchmeister). Sie werden auch am Beginn des einschlägigen Verwaltungsschriftguts jeweils als dieses mitbeschließend genannt; vgl. AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 5 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Georg-S. Jakob, II B 18 (Erstes Kopienbuch, 1548); AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Georg-S. Jakob, II B 19 (Memorialbuch, 1562); AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 10 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Georg-S. Jakob, II B 20 (Zweites Kopienbuch, 1568); ebd. II B 21 (Eidbuch und Quittungsbücher, 1578; dazu auch ls, f. 100v); ebd., f. 145r (Spendenkalender, 1579); ld, f. 118r (Drittes Kopienbuch, 1589). Zudem mussten sie ihre Zustimmung zum Gerichtshandeln geben; vgl. AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 5 (Erstes Kopienbuch), f. 7r f. (Eid der Kirchmeister). Außerdem hatten sie eine hervorgehobene Position bei der Kirchmeisterwahl als eigene Wahlgruppe neben den Kirchmeistern und den ‚Geerbten‘; vgl. li, f. 754r = BW II, S. 368, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 39r f. (31. Dezember 1578); ld, f. 39v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 73r f. (10. Mai 1588). Vgl. zur Wahl des Offermanns li, f. 514r = BW V, S. 61 (16. Juli 1566); ls, f. 478v (11. Dezember 1584). Vgl. zur Wahl des Schulmeisters li, f. 593r = BW II, S. 210 (5. Dezember 1570); ls, f. 360r ff. (23. September–7. Oktober 1582); ld, f. 106v (10. Februar 1589).
[98] Nach Angabe Weinsbergs wurde diese Zusammenkunft wegen der Auseinandersetzungen mit dem Stift 1551 eingeführt; vgl. li, f. 235r = BW I, S. 338; auch ls, f. 23r. Vgl. auch li, f. 248v = BW I, S. 360, zum 5. Juli 1551; li, f. 304r, zum 30. September 1554; ebd., f. 395v, zum 3. Dezember 1559; ebd., f. 511r, zum 19. Juli 1566; ebd., f. 522v, zum 1. Dezember 1566; ebd., f. 533r, zum 23. April 1567; ebd., f. 591v, zum 5. November 1570; ebd., f. 600r, zum 6. Mai 1571; ebd., f. 633v = BW V, S. 90, zum 24. Mai 1573; li, f. 660v = BW V, S. 95, zum 3. Januar 1574; ebd., f. 678r, zum 4. Juli 1574; ebd., f. 691r, zum 6. Februar 1575; ebd., f. 732r, zum 20. Januar 1577; ebd., f. 736r, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 36v f., zum 9. Juni 1577; ls, f. 71r, zu Januar 1578 und zum 19. Mai 1578; ebd., f. 173v, zum 17. Januar 1580; ebd., f. 216v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 45v, zum 25. Juli 1580; ls, f. 263v, zum 8. Januar 1581; ebd., f. 292v, zum 2. Juli 1581; ebd., f. 322v, zum 31. Dezember 1582; ebd., f. 385r, zum 6. Januar 1583; ebd., f. 414v, zum 4. August 1583; ebd., f. 441r, zum 8. Januar 1584; ebd., f. 487r, zum 13. Januar 1585; ebd., f. 517v, zum 4. August 1585; ebd., f. 552r, zum 19. Januar 1586; ebd., f. 602v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 68r, zum 31. August 1586; ls, f. 630r, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 69r, zum 11. Januar 1587; ls, f. 658v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 70r f., zum 5. Juli 1587; ls, f. 683v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 71v, zum 15. November 1587; ld, f. 54v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 74r, zum 17. Juli 1588; ld, f. 89v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 77v, zum 5. Dezember 1588; ld, f. 131r, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 82v, zum 16. Juli 1589; ld, f. 148v, zum 5. Dezember 1588; ebd., f. 164v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 83v, zum 28. Januar 1590; ld, f. 184v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 84-IIr, zum 8. Juni 1590; ebd., f. 87r, zum 12. Januar 1591; ld, f. 226r, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 88v, zum 18. Juli 1591; ld, f. 252r, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 89-IIv, zum 12. Januar 1592; ld, f. 272r, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 90v f., zum 28. Juni 1592; ld, f. 319r, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 93v f., zum 11. Juli 1593; ld, f. 345v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 94v, zum 23. Januar 1594; ld, f. 372v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 95v, zum 7. August 1594; ld, f. 419v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 98r, zum 15. Januar 1595; ld, f. 514v, zum 5. Februar 1596; ebd., f. 547v, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 103r, zum 28. Juli 1596; ebd., f. 108r, zum 24. August 1597. Zusammen mit den jährlichen Kirchenrechnungen ergibt sich so eine eindrucksvolle Zahl von Treffen; s. dazu Kap. 3.3.2. Die ‚Kränzchen‘ wurden reihum bei einem der zwölf Beiräte gehalten, der auch für die Bewirtung sorgte. Um die Kosten zu begrenzen, wurde 1586 eine neue Ordnung eingeführt; ebd., f. 64v. Der Pastor war nur am 24. Mai 1573 nach seiner Wahl einmal dabei und am 9. Juli 1577, weil Kirchweih war. Der Offermann half zu Tisch; vgl. li, f. 660v = BW V, S. 95; ls, f. 263r. Über den genauen administrativen Inhalt der Treffen berichtet Weinsberg aber kaum, da in seinen Schilderungen immer gesellige Aspekte im Vordergrund stehen.
[99] Vgl. ls, f. 253r, zum 23. November 1580; s. auch Kap. 3.4.1 zu den Auseinandersetzungen um die Besetzung der Pfarrstelle 1554/1555. Sie werden dabei von den neun Beigeordneten der Pfarrei unterschieden.
[100] Zu St. Kolumba existiert nur die Angabe der neun Beigeordneten aus der Regelung über die Besetzung der Pfarrstelle; s. dazu Kap. 2.3.1. Vgl. auch AEK, PfA St. Kolumba A I 263, f. 1r, zur Wahl von Sebastian Novimola (in einer Beschwerde der Kirchmeister vom 3. Juni 1557); ebd. A I 307 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Kolumba, A 307, zur Wahl des Johann (II) Nopel (in einem Schreiben an denselben vom 23. Januar 1580). Weiterhin sind die neun Deputierten des Kirchspiels zusammen mit den Kirchmeistern am 3. Juni 1557 auch als Beschwerdeführer gegen den Pastor genannt; vgl. AEK, PfA St. Kolumba A I 263 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Kolumba, A 263.
[101] Vgl. AEK, PfA St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin B I 25, 28 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Maria im Kapitol, B 1 40, 43, zum 15. April 1534 und zum 22. Juni 1606.
[102] Vgl. li, f. 631r = BW V, S. 89, zum 21. April 1573; AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 26r, zum 21. April 1973.
[103] Vgl. Gelenius, De admiranda, S. 404 (o. D.).
[104] S. dazu ausführlich Kap. 3.3.2. Vgl. auch den Eid der Achter von St. Jakob unter AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 5 (Erstes Kopienbuch), f. 8v, wo dies ausdrücklich hervorgehoben wird.
[105] Vgl. AEK, PfA St. Gereon, Best. Pfarrei St. Christoph B II 2, f. 5r, 9r, 16r, 17r, 22r; s. auch Kap. 3.3.2.
[106] Vgl. AEK, Domarchiv, Best. Pfarrei St. Laurentius D II 201, f. 24v.
[107] Vgl. ausdrücklich HAStK, Rpr. 22, f. 36v (15. Juni 1565); auch HAStK, Kirchensachen 17-4 (St. Maria Ablass) (Abschrift der Ratsprotokolleintragung). Bei den Beisitzern handelte es sich vmtl. um die vier ‚Assessoren‘, die nach Meinung des späteren Pfarrers Franken 1532 eingeführt worden sein sollen; vgl. Stein, Pfarre, S. 32 f.
[108] Vgl. zur Beteiligung der ‚Geerbten‘ HAStK, Rpr. 22, f. 36v (15. Juni 1565); auch HAStK, Kirchensachen 17-4 (St. Maria Ablass) (Abschrift der Ratsprotokolleintragung); Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 205, Nr. 546. Zu St. Jakob li, f. 754v (31. Dezember 1478); ld, f. 39v (10. Mai 1588). Vgl. auch die weiteren von Weinsberg dokumentierten Wahlen: Zum 7. Januar 1565 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 10r f.; li, f. 483v (Gottschalk Weinsberg, Wilhelm von Mülheim, Wilhelm von Euskirchen). Zum 19. August 1565 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 10r (Sixtus von Hilden). Zum 27. August 1567 ebd., f. 14v f.; li, f. 542r (Gerhard von Lynnich, Paul von Kürten). Zum 27. August 1570 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 21r (Martin Krudener). Zum 23. März 1572 ebd., f. 24r; li, f. 612v (Wilhelm von Schwelm). Zum 27. Juli 1572 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 24v f. (Hans Gall). Zum 27. Juni 1574 ebd., f. 29v; li, f. 677r (Gerhard von Haeffen). Zum 18. Juni 1574 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 29v (Heinrich von Hontum). Zum 30. Dezember 1576 ebd., f. 34v (Peter von Rade). Zum 29. Dezember 1578 ebd., f. 38v f.; li, f. 753v (Johann von Aachen). Zum 31. Dezember 1578 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 39v; li, f. 754v (Reinhard von Essich). Zum 1. Mai 1580 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 45r; ls, f. 195v (Christian Koelgin). Zum 13. November 1580 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 46v f.; ls, f. 247r (Laurenz Mock). Zum 11. November 1581 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 51r; ls, f. 318r (Jakob Troister). Zum 19. August 1582 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 54r; ls, f. 354r (Johann von Worringen). Zum 5. Mai 1583 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 55v; ls, f. 403r (Johann Starck von Gladbach). Zum 23. Juni 1583 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 56v f. (Gottfried von Mülheim). Zum 8. Dezember 1585 ebd., f. 64r (Heinrich Braun). Zum 19. April 1588 ebd., f. 72v; ld, f. 32v (Heinrich von Bergheim). Zum 10. Mai 1588 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 73v f.; ld, f. 39v (Peter Kremer). Zum 24. Juni 1592 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 90v; ld, f. 272r (Johann von Merheim). Zum 10. Januar 1593 AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 93r; ld, f. 303r (Laurenz von Ahrweiler).
[109] St. Jakob ist – neben einer Auflistung der Zwölfer von St. Paul (vgl. AEK, PfA St. Andreas, Best. Pfarrei St. Paul B II 17, f. 1v; auch in dem Regest bei Schäfer, Pfarrarchiv S. Andreas, B 2 IV.1), den o. g. 13 Sechzehnern von Klein St. Martin (s. Anm. 2181) und gelegentlichen, aber nur selten namentlichen Erwähnungen der Beisitzer in den Rechnungsbüchern (s. Kap. 3.3.2) – das einzige Kirchspiel, aus dem die Beiräte überhaupt bekannt sind, das aber dafür vollständig in Form einer Namensliste ab 1468; vgl. HAStK, AV B 1104 (Jakob), f. 10v; s. auch die Liste im Anhang. Nach dieser Quelle können die Kirchmeister Peter Maeß [714], Tilmann Grevenstein, gen. Hoitmecher [402], Gottschalk (I) Weinsberg [1177], Lenhard Maeß von Bracht [713], Goswin Wolf [1228], Christian Weinsberg [1176], Johann Bruck von Deutz [175], Paulus von Kaub [554], Cons Gengenbach [368], Peter Neuenahr [791], Hermann Weinsberg [1179], Gerhard Rommerskirchen [972], Gerhard Lutzenkirchen [699], Martin Krudener [636], Gottschalk (II) Weinsberg [1178], Christian Koelgin [602], Laurenz Mock [744] und Jakob Troister [1126] vorher als Achter belegt werden. Demnach wurden im 16. Jahrhundert nur Georg von Altena [29], Heinrich (II) Krudener [633] und Wilhelm Wissel [1198] nicht aus diesem Gremium gewählt.
[110] Vgl. dazu vor allem die Arbeiten von Herborn, Verfassungsideal; Ders., Verfassungswirklichkeit; Ders., Wahlen; Ders., Entwicklung; Ders., Ratsherr; auch Schwerhoff, Freiheit; Ders., Ratsherrschaft; Ders., Köln; Ders., Einheit.
[111] Vgl. zu Köln Giel, Rat, S. 20. Vgl. auch Groten, Generation, S. 111; Ders., Recht, S. 75. Allgemein zur Bedeutung des Konsenses als Teil des „kommunalen Gedankenguts“ Schreiner, Teilhabe; auch Ehbrecht, Konsens.
[112] Vgl. den ausführlichen Bericht unter li, f. 91r ff.
[113] Vgl. li, f. 208v = BW I, S. 301.
[114] Vgl. li, f. 91r f. = BW I, S. 135; li, f. 93r ff. = BW I, S. 137; li, f. 100r ff. = BW I, S. 147.
[115] Vgl. li, f. 209r = BW I, S. 301.
[116] Vgl. li, f. 209v = BW I, S. 301.
[117] Vgl. li, f. 227v = BW I, S. 327.
[118] S. die eingehendere prosopographische Analyse in Kap. 3.3.2.
[119] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 385, Nr. 196, S. 388, Nr. 221 (24. März und 2. April 1546); dazu auch AEK, PfA St. Peter, Best. Stift St. Cäcilia A I 88 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Peter, A 88. Vgl. auch Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 438, Nr. 163, zu einer nicht näher ausgeführten Klage zweier Kirchmeister von St. Lupus gegen die anderen beiden (16. Juni 1518); ebd. V, S. 178, Nr. 456, zu einer Auseinandersetzung zwischen den Kirchmeistern und den Provisoren von Klein St. Martin, in der der Rat vermittelte (17. Oktober 1543).
[120] Vgl. dazu allgemein Ebeling, Versorgungskrisen.
[121] ld, f. 188v. Vgl. auch ebd., f. 281r (6. September 1592), 306v (17. März 1593), 348v (13. Februar 1595), zum weiteren Verlauf des anschließenden Prozesses.
[122] Vgl. AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 28r f., 30r ff.; li, f. 676r f., 685r, 687r, 690v, 697v. Er hatte in diesem Zusammenhang mit der Schließung seines Weingartens bereits den Schulmeister gegen sich aufgebracht und ihn daraufhin zusammen mit dem Offermann zur Abdankung bewegt; vgl. ebd., f. 676r f. = BW II, S. 281; AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 28r f.; s. auch Kap. 3.4.4.
[123] Vgl. dazu auch ld, f. 88v.
[124] Vgl. li, f. 697v; AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 32v f.
[125] Vgl. li, f. 682r; auch ebd., f. 697r. Weinsberg macht dazu keine näheren Angaben.
[126] Vgl. dazu auch Reitemeier, Pfarrkirchen, S. 602.
[127] Vgl. ld, f. 39v; AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 73v f. Die Achten wählten damals Peter Kremer statt Johann von Merheim, den Kandidaten der Kirchmeister, der dafür bei der nächsten Wahl gewählt wurde; vgl. ld, f. 272, und AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 90v, zum 24. Juni 1592. Auch am 19. August 1582 ist von mehreren Kandidaten die Rede; vgl. ls, f. 354r; AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 54r.
[128] Vgl. Giel, Öffentlichkeit, S. 27, im Anschluss an Schwerhoff, Ratsherrschaft, S. 220.
[129] Das Zitat von Schilling, Mittelalter, S. 27.
[130] Vgl. dazu zuletzt Groten, Recht; auch Meier/Schreiner, Spannungsverhältnis; Schwerhoff, Freiheit.
[131] Vgl. HAStK, Rpr. 29, f. 113v, zu einer Supplikation der ‚Gemeinde‘ gegen die Kirchmeister und Sechzehner betreffend das Recht der Küsterwahl (29. August 1576, vom Rat abgelehnt). Vielleicht in einem ähnlichen Zusammenhang erging am 27. November 1506 die ratsherrliche Anordnung an den Kirchmeister von St. Paul, Peter Hannemann [435], den Schlüssel zur Küsterei von Johann von Bochold an Konrad Buchbinder zu übergeben; vgl. HAStK, HUA 2/15322 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VIII, S. 10 f.
[132] HAStK, Kirchensachen 19-4 (St. Brigida) (o. D., vmtl. in den nachfolgend beschriebenen Kontext einzuordnen).
[133] S. dazu bereits Kap. 2.3.3. Die gute Zusammenarbeit kommt in zwei Urkunden im Rahmen der Bauphase an St. Brigida zum Ausdruck; vgl. Kessel, Antiquitates, S. 410, Nr. 90 (24. Juli 1480), S. 412, Nr. 93 (13. November 1481). Noch die Einsetzung des später heftig umstrittenen Smysinck war am 22. Dezember 1480 trotz der eigentlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Rechte des Abtes seitens des Kirchspiels reibungslos verlaufen; vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C I 12 = Schäfer, Pfarrarchiv Groß S. Martin, C I 12.
[134] S. dazu bereits Kap. 2.3.3. Zum Fischamt allgemein Kuske, Fischhandel, bes. S. 296.
[135] S. bereits Kap. 2.2.3. Bei den anderen beiden handelte es sich um Gerhard von Gerresheim [371] und Jakob Schirll [1002].
[136] Vgl. HAStK, Kirchensachen 19-4 (St. Brigida). Zu Muyll und Moll Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 429, Nr. 2724 f. Ferner sind genannt Konrad Gemont (Ratsherr für die Gaffel Himmelreich 1480–1505), Johann zur Heggen von Neuss (Ratsherr für Windeck 1481–1487) und mit Derich Teschenmecher nur eine nicht im Rat belegbare Person; vgl. ebd., S. 225, Nr. 1343, S. 265, Nr. 1625.
[137] Vgl. HAStK, Kirchensachen 19-4 (St. Brigida) (ein weiteres Schriftstück im selben Konvolut wie oben, Anm. 2270). So wurde es nach den Angaben von Ditges, Gerkammer, S. 118, 127, 130, 131, auch am 9. Mai 1508, am 22. Oktober 1541, am 7. Februar 1578 und am 18. November 1597 gemacht.
[138] Die in Anm. 2270 genannten sechs Ratsherren unter den sieben Unterzeichnern wurden – wie auch die meisten späteren Mitglieder des ‚Kränzchens‘ – alle erst seit den 1480er-Jahren in den Rat gewählt, vier davon wie gesehen aus dem Fischamt.
[139] Vgl. Eckertz, Revolution, S. 231; Groten, Wasservas, S. 118.
[140] Von den vier o. g. Kirchmeistern sind die beiden Nichtfischämtler Gerresheim und Schirll seit den 1480er-Jahren nicht mehr im Rat belegbar; vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 226, Nr. 1353, S. 542, Nr. 3542. Der in dem Gremium wohl führende Inkuss starb vor 1491, was als entscheidendes Datum für den Generationenwechsel gelten kann; vgl. ebd., S. 309, Nr. 1903. Einzig Ort ist noch bis 1499 im Rat belegbar, er wurde allerdings Schurenfelds Schwiegervater; vgl. ebd., S. 464, Nr. 2979, S. 556, Nr. 3661.
[141] Vgl. HAStK, HUA 2/14406 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VII, S. 85; HAStK, Kirchensachen 19-4 f. (St. Brigida) (18. September). Smysinck versuchte erneut, Kannegießer vom Dienst zu suspendieren, da dieser nach seiner Aussage die Pfarrgenossen gegen ihn aufgebracht hatte.
[142] Vgl. Kessel, Antiquitates, S. 421, Nr. 100. Die beiden, se pro provisoribus ecclesie paroch. supredicte gerentium, sollten auf Antrag von Smysinck vom Offizial als Anführer der ‚Aufrührer‘, die am Pfarrhaus bauen wollten, obwohl es nach seiner Meinung in gutem Zustand war, mit der Exkommunikation belegt werden.
[143] Vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C I 12h, C II 32 (Abschrift), C II 3 (Liber instrumentorum iura et parochianorum concernentium), S. 16 ff. (Abschrift).
[144] S. dazu bereits ausführlich Kap. 2.3.3.
[145] Vgl. dazu Eckertz, Revolution, S. 241 f. Er war noch auf der umstrittenen ‚Lustreise‘ 1508 dabei, überwarf sich aber 1512 mit dem ‚Kränzchen‘, da er bei der Besetzung des Rentmeisteramtes übergangen worden war; vgl. ebd., S. 213 f.; Groten, Wasservas, S. 123.
[146] Er kann am 11. April 1506, am 30. September 1520 und 1521 als Kirchmeister von St. Alban belegt werden; s. Anhang, Nr. 1013. In der Vereinbarung vom 19. April 1505 heißt es zudem, einer der Kirchmeister sei gerade weggezogen.
[147] Vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C I 12h, C II 32 (Abschrift), C II 3 (Liber instrumentorum iura et parochianorum concernentium), S. 16 ff. (Abschrift). Neben dem weggezogenen Schurenfelds wird ein weiterer Kirchmeister als gerade verstorben und einer als krank genannt.
[148] Über den 1513 bereits verstorbenen Hack heißt es in den Verhören, er sei mit dem ‚Kränzchen‘ zusammen an den Vorbereitungen für die Einführung des 100. Pfennigs beteiligt gewesen; vgl. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 249, Nr. 1529; Eckertz, Revolution, S. 213.
[149] Vgl. Eckertz, Revolution, S. 234. Vgl. auch Schleicher, Ratsherrenverzeichnis, S. 70, Nr. 294, S. 347, Nr. 2135, S. 478, Nr. 3089.
[150] Vgl. HAStK, GA 69a, S. 13 (ohne Beleg).
[151] Vgl. Ditges, Gerkammer, S. 118 (9. Mai 1508); auch AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C II 3 (Liber instrumentorum iura et parochianorum concernentium), S. 31 ff., zum 15. Mai 1509. 1510 nur noch Rheidt, Reindorf und Hack; vgl. Ditges, Gerkammer, S. 127. Die Angaben von Opladen, Groß St. Martin, bes. S. 201, 212, zur Kirchmeisterprosopographie müssen als unzuverlässig gelten: Er hat Clemens und Reindorf schon für 1480, in dieser Zeit – ohne Beleg – Heinrich Duissel und Johann (?) Broelmann (1509), was nach den gesicherten Angaben von Ditges kaum stimmen kann, und interessanterweise für 1505 einen Johann Bachem. Bei diesem könnte es sich um den 1513 hingerichteten Bürgermeister Johann Bergheim handeln, der in St. Brigida am Heumarkt im Haus zum Papagei wohnte (vgl. Eckertz, Revolution, S. 215) und nirgendwo sonst als Kirchmeister nachgewiesen werden kann.
[152] S. Kap. 2.2.4 f.; für das 16. Jahrhundert auch Kap. 3.4.4.
[153] S. dazu Kap. 3.4.1.
[154] S. Kap. 2.2.3.
[155] Nach den o. g. Wahlen setzten sich wieder die Kirchmeister mit ihrem alleinigen Wahlanspruch durch, denn 1786 beanspruchten die Sechzehner die Kür erneut für die gesamte ‚Gemeinde‘, woraufhin die Kirchmeister behaupteten, sie hätten dieselbe seit 1616 unbestritten ausgeübt; vgl. Opladen, Groß St. Martin, S. 207.
[156] Vgl. Militzer, Quellen I, S. 209 ff., Nr. 18.1, nach einer Satzung vom 30. November 1513 unter HAStK, HUA 3/15772 = Kuphal, Urkunden-Archiv Inv. VIII, S. 51 (mit falschem Datum); auch HAStK, AV B 326 (Brigida), f. 27r–29r (Abschrift, 1598); AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C II 61 (Abschrift als Beilage in Prozeßakten 1763–1764, 18. Jahrhundert); ebd. C II 40 (Auszug des 17. Jahrhunderts). Die Bruderschaft ist bereits am 12. Juni 1417 genannt (vgl. HAStK, Test M 2/645 = Militzer, Quellen I, S. 264, Nr. 18.4), soll aber nach Angabe der Satzung ‚eine Zeit lang‘ nicht gehalten worden sein.
[157] Neben ihm amtierten Johann von Aachen [7], Johann von Weveren [1201] und Heinrich Ross [978], die alle auch noch am 7. Juli 1516 belegt werden können, Ross sogar noch 1551. Rheidt war am 13. Januar hingerichtet worden, Hack schon vorher verstorben, und auch Clemens ist bereits 1510 nicht mehr als Kirchmeister genannt; s. Anm. 2285.
[158] Vgl. AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C II 61 = Schäfer, Pfarrarchiv Groß S. Martin, C II 82 (die Auszeichnung des Regests, das Konvolut enthalte Akten seit 1513, bezieht sich lediglich auf die bei Militzer, Quellen II, S. 209 ff., Nr. 18.1, wiedergegebenen Statuten aus diesem Jahr, sonst ist darin nichts aus dem 16. Jahrhundert überliefert).
[159] S. dazu ausführlich Kap. 3.3.3.
[160] S. die Belege für die Brudermeister und Provisoren im Anhang. Mit Johann (I) von Kempen [560] und Jan von Dortmund [243] können im 16. Jahrhundert nur zwei Personen in beiden Ämtern nachgewiesen werden.
Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.
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