Die eigentlichen Bezirksverwalter waren die Tirmmeister,[1] deren Ursprünge im Brandwesen liegen. Ihre erste nachweisbare Erwähnung 1360 – bezeichnenderweise zu einem Zeitpunkt, für den eine mögliche ‚Entmachtung‘ der Sondergemeinden vermutet wurde –[2] ist allerdings aus den Passagen, in denen es darum geht, die öffentliche Ordnung bei einem Brand aufrechtzuerhalten, nachträglich gestrichen.[3] Erst nach der Revolution tauchen sie wieder auf, zunächst in einer Morgensprache über Angelegenheiten des Wacht-, Wehr- und Brandwesens von 1397, in der ihre Zuständigkeit für die Sicherstellung des Wasservorrates im Falle eines Brandes geregelt wurde.[4] Bereits diese Anfänge des Amts weisen auf den engen Zusammenhang zwischen einer beginnenden Konsolidierung der Stadtverwaltung nach der Etablierung der neuen Ratsherrschaft und dem Aufbau von obrigkeitlich delegierten lokalen Substrukturen hin.[5] Vor allem im Rahmen der Reformbestrebungen in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts intensivierte sich sowohl die Bedeutung als auch die konkrete Ausformung der kommunalen Ämter merklich, zunächst als Bestandteil der einschlägigen Bestimmungen über das Brandwesen, die als Ausgangspunkt stärker räumlich orientierter Organisationsformen gelten können.[6] Auf dieser Grundlage wurden die Tirmmeister am 29. Mai 1474 erstmals beauftragt, in ihren Bezirken die Brunnen zu überprüfen bzw. zu inventarisieren, damit man neue bauen könne, falls es zu wenige gäbe.[7] Außerdem hatten sie – neben ihren Funktionen im Wachtwesen, namentlich der Erhebung des Tirmgeldes und der Zuständigkeit für die Ketten –[8] schon früh regelmäßige Kontrollgänge durchzuführen und nach verdächtigen Personen, besonders Fremden, Ausschau zu halten.[9] 1475 hatten sie zusammen mit den Turmmeistern anlässlich der Entsendung von Kriegsvolk die Fußknechte, die sich noch in der Stadt aufhielten, hinauszutreiben.[10] Im selben Jahr wurden sie zur Schließung der Hausmühlen herangezogen.[11] Später waren sie an einer stadtweiten Eichung der Wein- und Biergefäße beteiligt.[12] In einer Morgensprache ist zudem bemerkt, […] dat mallich die straissen vur sijnre dur doe reynigen up die boisse, as dat den tirmeisteren bevoylen is.[13]
Die Zeit ab den 1470er-Jahren markiert damit einen Einschnitt im Aufbau lokaler Administrationsstrukturen der Stadt. Einerseits zeichneten sich zunehmend die für nach 1583 konstatierten Kompetenzen der kommunalen Ämter ab – hier: Bezirksaufsicht und Truppenquartierung. Zudem verstärkte sich in dieser Zeit deutlich eine Orientierung an der Einteilung des Pfarrsystems. 1470 sind erstmals ausdrücklich die Tirmmeister aufgezählt:[14] Klein St. Martin hatte acht, St. Kolumba sechs, St. Peter und der Niederich je fünf, St. Laurenz drei, St. Jakob, St. Johann Baptist, St. Alban, St. Aposteln, St. Mauritius, St. Severin, St. Christoph, St. Brigida und St. Johann Evangelist je zwei und St. Lupus einen. Sowohl die außerhalb der alten Römermauern fast durchweg gleiche Anzahl von zwei Tirmmeistern als auch die Erwähnung des Niederich deuten auf einen engen Zusammenhang mit den Sondergemeinden hin, die ursprünglich der Bezugsrahmen kleinerer, nachbarschaftlich organisierter räumlicher Einheiten gewesen sein könnten. Die Tendenz hin zu den Pfarrgemeinden ist aber schon klar erkennbar[15] und lässt sich besonders an einer Korrektur derselben Liste ablesen, mit der nur zwei Jahre später die Zahl der Tirmmeister auf zwei pro Pfarrei reduziert wurde.[16] Spätestens Ende des 15. Jahrhunderts finden sich dann in jedem Kirchspiel zwei Tirmmeister,[17] die in der Folge gleichberechtigt nebeneinander als für das gesamte Gebiet zuständig auftreten.[18]
Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die fast zur selben Zeit erfolgten Einführung von Hauptleuten mit der Wacht- und Brandordnung von 1467,[19] von denen je zwei für jeden der damals bestimmten Laufplätze für den Alarmfall abgestellt wurden;[20] wenn dort zwei Kirchspiele zusammengefasst waren, sollte aus jedem einer kommen. In der neuen Brandordnung von 1489 mit ihrer geänderten Einteilung der Laufplätze ‚teilten‘ sich nur noch St. Maria im Pesch und St. Lupus einen Hauptmann.[21] Im Unterschied zu dem ursprünglich nachbarschaftlichen Amt des Tirmmeisters, das zunehmend mit Kompetenzen der gesamtstädtischen Verwaltung ausgestattet wurde, war der Hauptmann allerdings ein schon in seinen Ursprüngen obrigkeitliches Amt: mit enger Bindung an den Rat, von dem es geschaffen worden war und zunächst sogar mit der Zulassungsvoraussetzung einer Mitgliedschaft in demselben ausgestattet wurde.[22] Auch die in Krisenzeiten regelmäßigen Treffen mit den Bürgermeistern, Rentmeistern und Gewaltrichtern lassen das vermuten.[23] Sie verweisen zudem auf den genuin militärischen Charakter der Aufgabe im unmittelbaren Vorfeld der Bedrohungen des Neusser Krieges.[24] All dies ist durchaus in Vorwegnahme der Reformen von 1583 zu verstehen. In friedlicheren Zeiten büßte das Amt allerdings zunächst wieder an Präsenz ein. Es findet sich um die Wende zum 15. Jahrhundert kaum noch in den städtischen Bestimmungen, blieb aber bestehen.
Die Tirmmeister begegnen dagegen weiterhin äußerst aktiv im Dienste der städtischen Verwaltung, vor allem bei der Instandsetzung und -haltung von Brunnen.[25] Auch im Brandwesen treffen wir sie an.[26] Dabei kann immer deutlicher von einer Bezirksinspektion im späteren Sinne gesprochen werden.[27] Denn nach der Beobachtung von Fremden (1475) wurden sie in diesem Zusammenhang nun auch zur Vermittlung der einschlägigen städtischen Vorgaben an die Unvereidigten angewiesen.[28] Und als einige Personen den Eid verweigerten, wurden sie beauftragt, ihnen zu sagen, dass sie ihn noch am selben Tag auf den Gaffeln zu leisten hätten oder in drei Tagen der Stadt verwiesen würden.[29] Schon vor den Reformen von 1583 entwickelte sich so eine generelle Aufsicht über Fremde samt Meldepflicht,[30] die seit 1567 bis ans Ende der 1570er-Jahre regelmäßig von ihnen praktiziert wurde – inklusive der in diesem Kontext stehenden Gesamtbevölkerungserhebung von 1574.[31] Auch im Rahmen der Vorbereitungen zur Erhebung des 100. Pfennigs waren ihre lokalen Kenntnisse bereits bemüht worden, um eine Liste der Häuser und Bewohner zu erstellen.[32] Vor allem im Zusammenhang der innerstädtischen Auseinandersetzungen 1513 kam es dann zu einer weiteren Aufwertung der Position.[33] Nicht zuletzt griff der Rat damals das erste Mal massiv in die Besetzung des Amts ein, das sich – als lukrative Einnahmequelle oder lokales Gewaltmonopol – besonders unter den Mitgliedern des sogenannten ‚Kränzchens‘, einer Gruppe von einflussreichen Mitgliedern der Kölner Führungsschicht, deren Regierungshandeln 1513 maßgeblich zur Auslösung der Revolution beitrug, größerer Beliebtheit erfreut hatte als die Kirchmeisterei.[34] Eigentlich wurde die Stelle auf Lebenszeit besetzt, und bis dahin ist nur ein einziger Fall belegbar, in dem ein Tirmmeister abgesetzt wurde.[35] Im Anschluss an die Revolution wurden sie jedoch auf breiter Front ausgetauscht,[36] nicht zuletzt weil eine Reihe von ihnen hingerichtet oder bestraft worden war.[37]
Die Hauptleute sind auch damals noch kaum genannt.[38] Im Rahmen der folgenden innerstädtischen Unruhen 1525 erlebten sie allerdings eine deutliche Aufwertung.[39] Ende 1525 sind mehrere Treffen der Tirmmeister und Hauptleute mit Vertretern des Rates (Bürgermeister, Stimmmeister, Rentmeister, Gewaltrichter) bezeugt.[40] Dies sollte aber nicht als Versuch einer restriktiven obrigkeitlichen Kontrolle fehlinterpretiert werden, sondern ist als Reaktion auf die von der Stadtgemeinde angemahnten Missstände in der städtischen Verwaltung zu deuten – wie schon die gestiegene Intensität des ratsherrlichen Zugriffs auf das Tirmmeisteramt 1513.[41] So kam es nach 1525 (vermutlich als Ergebnis der Treffen) zu einer Differenzierung der Tätigkeitsbeschreibung inklusive einer Gleichstellung der Hauptleute mit den Tirmmeistern, die allerdings auch daraus resultieren könnte, dass dieses ursprünglich ‚sicherheitspolitische‘ Amt mit seiner von der Anlage her größeren Ratsnähe im Rahmen der Unruhen an Bedeutung gewonnen hatte. Zumindest ist erst seither konsequent in fast allen Quellen von Tirmmeistern und Hauptleuten die Rede, wo vorher die Tirmmeister allein tätig waren. Ihren sichtbarsten Ausdruck fand diese Entwicklung in einer schriftlichen Fixierung des Tätigkeitsbereichs beider Ämter in einem ‚Hauptleute- und Tirmmeisterbuch‘ aus dem Jahr 1528.[42] Die Definition der Zuständigkeiten selbst war in der Sache gar nicht neu. Sie betraf vor allem das Brand- und Alarmwesen inklusive der Laufplätze und der beschriebenen Abläufe.[43] Sie wurde in den folgenden Jahren um Einzelheiten im Bereich der Kettenwacht ergänzt.[44] Auch die später beigefügten Bestimmungen der Aufgaben im Bereich der Pützordnung entsprachen der gängigen Praxis.[45] Deutlich wird aber neben der Gleichstellung als auffälligster Veränderung vor allem eine verstärkte obrigkeitliche Anbindung, die unter anderem in halbjährlich verordneten Meldungen auf dem Rathaus samt dortiger Ableistung eines Eids auf den Verbundbrief und die Bestimmungen des Leitfadens zum Ausdruck kam.[46] Grundsätzlich waren zudem alle Entscheidungen mit den Rentmeistern abzustimmen,[47] was zwar – wie die Begleitung durch die Gewaltrichter beim Einziehen des Geldes –[48] ebenfalls nicht neu war,[49] nun aber grundsätzlich systematischer durchgeführt wurde, das kommt eben auch in den regelmäßigen Treffen zum Ausdruck.[50] Die Zuteilung von Ratsherren zu den fünf Laufplätzen ähnlich der Wacht- und vor allem der Brandmeister für die Brandbezirke ist ein weiteres Zeichen dafür.[51] Auf einer Liste mit Hauptleuten vom Ende des 15. Jahrhunderts sind zudem acht Ratsbeamte – darunter die beiden Bürger-, Rent- und Stimmmeister – als Kontrollgremium genannt.[52] Diese Beobachtungen passen in die Tendenzen der Zeit. Eine gewisse ‚Militarisierung‘ (allein durch die Aufwertung der Hauptleute) sowie die damit verbundenen Straffung und Hierarchisierung von Strukturen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts lassen die Entwicklungslinien hin zur Wehrreform von 1583 noch deutlicher hervortreten. Und während das Amt des Tirmmeisters in diesem Zusammenhang unterging,[53] wurde der Hauptmann, der demgegenüber im 16. Jahrhundert stark an Bedeutung gewonnen hatte, in die neuen Strukturen überführt. Wie gesehen geschah dies nicht nur dem Namen nach, was bei einer so verbreiteten Amts- bzw. Rangbezeichnung nicht verwundert hätte. Vielmehr wurde auch der Tätigkeitsbereich in Teilen übernommen; sogar die personelle Kontinuität ist – wie soll es auch anders sein – sehr hoch.[54]
[1] Vgl. zur Bedeutung des Begriffs „Tirm“ (Grenze, Gebiet) Schiller-Lübben IV, S. 536a. Er findet sich auch in Köln häufiger für einen räumlich abgegrenzten Bereich, z. B. für die o. g. vier Wachtbezirke; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 125, Nr. 25. Außerdem werden Mauerabschnitte in den Anordnungen zur Wache als ‚tirme‘ bezeichnet; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 674, Nr. 18; ebd. IV, S. 237, Nr. 220, S. 369, Nr. 95; ebd. V, S. 164, Nr. 340. Zudem besteht in den Quellen eine häufige sprachliche Überschneidung mit den Turmmeistern des Rats. Vgl. auch Reitemeier, Kirchspiele, S. 623 ff., mit einer Übersicht über verschiedene Formen und Ämter der Stadtteilrepräsentation in den Städten des Reichs.
[2] S. Kap. 2.2.3.
[3] Vgl. Stein, Akten II, S. 27. Hier sei noch einmal auf die Niederschlagung der Weberherrschaft hingewiesen, ohne dass ein vertiefter Nachweis für diese These möglich ist.
[4] Sie sollten darauf achtgeben, dass jeder genug Wasser in seinem Haus hatte; vgl. Stein, Akten II, S. 84. In einer Morgensprache über das Verhalten der Bürger bei Feuersbrünsten (ca. 1400) wurde diese Regelung erneuert und um eine Strafe von einer Mark bei Nichtbeachtung ergänzt; vgl. ebd., S. 128.
[5] Dass es sich um ein städtisches Amt handelte, steht dabei außer Zweifel angesichts der häufigen bzw. sich häufenden Erwähnungen in den kommunalen Akten zur Verfassung und Verwaltung inklusive Ernennung durch den Rat. Schon 1435 sind sie zudem (mit zwei Vierteln jährlich) bei der Verteilung des Ratsweins berücksichtigt; vgl. Stein, Akten II, S. 276; s. auch die Aufstellung von 1470 unten, deren Zweck ebenfalls die Zuteilung von Ratswein war.
[6] Nach einer Morgensprache von 1444 hatten sie bei einer Strafe von drei Mark sicherzustellen, dass jeder Bürger einen Eimer und ein Brunnenseil zur Verfügung halten bzw. innerhalb von acht Tagen bestellen sollte; vgl. Stein, Akten II, S. 309 f. In einer weiteren Morgensprache Mitte des 15. Jahrhunderts betraf ihre Kontrolle dann sogar sämtliche Löschgerätschafen: Voirt soilen alle tirmmeister yre emmer, hegge ind leideren in allen kirspelen haven ind zo behoiff der gemeynden doin verwaren, as unse heren dat nu vorder verdragen haint ind kurtlich dencken int gemeyne zo verkundigen laissen; ebd., S. 349. Nach einem Zusatz von der Hand Johann Bruwers mit der Anmerkung non lege kann allerdings davon ausgegangen werden, dass dieser Plan nicht zur Umsetzung gelangte. Die Anweisung findet sich in den folgenden Brandordnungen auch nicht wieder. Nach der o. g. Brandordnung von 1451/1452 hatten sie bei einer Strafe von fünf Mark halbjährliche Kontrollen durchzuführen; vgl. ebd., S. 368. Die Regelung findet sich in der o. g. Wacht- und Brandordnung von 1467 erneuert. Hinzu kam die Aufgabe, dass sie nachts wachen und auf Brandgeruch achtgeben sollten; vgl. ebd., S. 422. Später waren sie auch für die Eintreibung der für die Anschaffung der Löschgerätschaften entstehenden Kosten bei den Parochianen zuständigen; vgl. ebd., S. 503 (Einsetzung einer Kommission zur Revision der Löschgerätschaften, beschlossen am 28. Juli 1473).
[7] Vgl. Stein, Akten II, S. 508 f. Damit sollten je zwei oder drei Nachbarn betreut werden, die anderen in der Umgebung hatten mit dafür aufzukommen. Wenn sich jemand weigerte, wurden die Gewaltrichter benachrichtigt; s. auch unten. Vgl. allgemein Reitemeier, Kirchspiele, S. 637.
[8] S. dazu Kap. 3.1.2.
[9] Vgl. die Anordnung von Maßregeln zur Sicherung der Stadt vom 21. April 1473 bei Stein, Akten II, S. 501. Diese Regelung geht wahrscheinlich ebenfalls schon auf vor 1407 zurück, als die Tirmmeister zweimal jährlich die Wirte ihres Bezirks auffordern sollten, keine ungebührlichen Gäste zu beherbergen und Verdächtige dem Rat zu melden; vgl. ebd., S. 192; s. dazu auch unten.
[10] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 542, Nr. 48 (15. Mai).
[11] Vgl. Stein, Akten II, S. 537 (30. September 1475); auch Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 552, Nr. 114; Militzer, Repertorium I, S. 232, Nr. 999. Ein ähnlicher Vorgang am 4. Mai 1525, als die Tirmherren in allen Kirchspielen in die geistlichen Konvente, die Hospitäler und die Bursen gehen und die Ablieferung der Mühlen fordern sollten; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 217, Nr. 326; Militzer, Repertorium I, S. 323, Nr. 1603.
[12] Vgl. Stein, Akten II, S. 658.
[13] Stein, Akten II, S. 283.
[14] Vgl. Stein, Akten II, S. 477; auch Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 533, Nr. 100. Die Liste enthält nur 48 Tirme, obwohl immer von 52 die Rede ist, so u. a. auch in der Verordnung von 1435; s. Anm. 1936.
[15] Vergleicht man sämtliche genannten Listen mit räumlichen Bezugseinheiten, angefangen bei den Aufzählungen der Kettenschlüsselinhaber um 1390 und 1400 (s. Anm. 1857) bis zur Zuteilung der Laufplätze (s. Anm. 1869 f.), der Nennung der Tirme 1470, ihrer Neueinteilung 1472 (s. Anm. 1945 ff.) und der folgenden Weiterentwicklung des ‚Systems‘, so wird die Auflistung der Pfarreien immer vollständiger.
[16] Vgl. Stein, Akten II, S. 477, Anm. a–g. Es fehlte allerdings nach wie vor St. Maria im Pesch. Die Angabe zu St. Paul ist undeutlich, sodass nicht klar wird, ob es sich um 34, 35 oder 36 Tirme handelt. Definitiv unzutreffend ist aber die Aussage bei Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 533, Nr. 100, es seien 32 Tirme eingerichtet worden.
[17] Nach einem Verzeichnis der Tirmmeister in den Kirchspielen unter HAStK, VuV N 1458.
[18] Hier sei auch noch einmal daran erinnert, dass seit 1487 und über das gesamte 16. Jahrhundert die Steuererhebung (und später auch die Verzeichnisse der Wehrfähigen) auf Basis der Kirchspiele erfolgten (s. Kap. 3.1.2 und 3.2.2), während die Bürger, die 1474 den 10. Pfennig hatten bezahlen sollen, nach den Tirmen aufgelistet worden waren; vgl. Stein, Akten II, S. 513 f. Allgemein zum 10. Pfennig Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 129, 204 ff.
[19] Vgl. Stein, Akten II, S. 416 ff.; s. dazu Kap. 3.1.2.
[20] Vgl. Stein, Akten II, S. 433 ff. Auch der Begriff ‚Hauptleute‘ ist nicht ganz unproblematisch, denn es handelte sich um ein recht weitverbreitetes Amt, das in Köln auch in anderen Zusammenhängen häufig anzutreffen ist, so z. B. bei den Sakramentsprozessionen (Gottestracht); auch der militärische Befehlshaber der Stadt nannte sich Hauptmann.
[21] Vgl. Stein, Akten II, S. 637.
[22] Darauf lässt eine Notiz am Rand einer Bestimmung vom 17. Mai 1473 schließen: verdragen bij den frunden ind den geschickten van allen reden ind 44, wanne in eynichen kyrspel geyn raitzman off 44 were zo kesen vur eynen heufftman, dat man dan eynen anderen burger kesen mach; Stein, Akten II, S. 418, Anm. a. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass in der Gesamtschau die Tirmmeister kaum seltener Ratsherren waren als die Hauptleute; s. die Liste im Anhang.
[23] In den Wachtordnungen von 1468 (4. Januar bis 10. März) und 1469 (12. März) ist zunächst von allen zwei bis drei Wochen die Rede, später sogar von täglichen Treffen; vgl. Stein, Akten II, S. 433 ff. Inwiefern (und wie lange) diese Bestimmungen in der Praxis durchgeführt wurden, muss allerdings offen bleiben.
[24] Eine detaillierte Beschreibung bei Stein, Akten II, S. 426.
[25] Vgl. die gut dokumentierten Aktivitäten des Jahres 1513 bei Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 96, Nr. 782 (14. Juli), S. 103, Nr. 837 (21. Juli), S. 112, Nr. 911 (5. August), S. 118, Nr. 958 (16. August), S. 127, Nr. 1028 f. (26. August), S. 157, Nr. 7 (30. Dezember). Sie hatten in ihren Bezirken nach entsprechenden Missständen zu fahnden und ggf. dafür zu sorgen, dass verfallene Brunnen von den Verantwortlichen binnen 14 Tagen instand gesetzt wurden. Anschließend hatten sie in der Nachbarschaft das Geld für die anfallenden Kosten aufzubringen.
[26] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 445, Nr. 228 (30. September 1518); ebd. III, S. 237, Nr. 515 (17. Juli 1525).
[27] Vgl. dazu vor allem Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 572 f., Nr. 122 (9. März 1548): Da die Gewalttaten stark zugenommen hatten, wurden die Hauptleute und Turmmeistern (evtl. könnten auch die Tirmmeister gemeint gewesen sein) ermächtigt, Übeltäter bis zum Eintreffen der Gewaltrichter festzuhalten.
[28] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 103, Nr. 837 (21. Juli), S. 112, Nr. 911 (5. August 1513); auch Militzer, Repertorium I, S. 298, Nr. 1422.
[29] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 119, Nr. 964 (16. August 1513).
[30] Vgl. z. B. auch den Bericht über Fremde in den Kirchspielen St. Lupus und St. Maria Lyskirchen unter HAStK, VuV N 342, Nr. 4 (16. Jahrhundert, o. D.).
[31] S. dazu oben, bes. Anm. 1453 und 1892. Allgemein zur Überwachung von Fremden als Aufgabe in den Stadtvierteln auch Jütte, Stadtviertel, S. 247 f.
[32] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 118, Nr. 962 (16. August 1513). Sie sollten in diesem Zusammenhang von den Kollektoren auch zur Erhebung selbst hinzugezogen werden; vgl. ebd., S. 120, Nr. 973 (17. August 1513). Auch bei den weiteren Steuererhebungen des 16. Jahrhunderts, den schon o. g. Türkensteuerrollen (1532 und 1542) und der Schornsteinsteuerrolle (1582), sind sie – meist assistierend – beteiligt; s. die Quellenangaben oben, Anm. 1884 ff., und die weiteren Überlegungen in Kap. 3.2.2.
[33] Dies ist vor allem aus den Quellenbelegen in den Anm. 1956 ff. zu schließen. Vgl. zu den städtischen Unruhen von 1513 bes. Eckertz, Revolution; auch Looz-Corswarem, Unruhen, S. 63 ff.; Ennen, Geschichte III, S. 586 ff., 672 ff.; Holtschmidt, Ratsverfassung, S. 50 ff.; Diederich, Revolutionen, S. 41 ff.; Irsigler, Wirtschaft, S. 224 f.; Brunner, Souveränitätsproblem, S. 331 f.; Maschke, Verfassung, S. 293 ff.; Stehkämper, Gemeinde, S. 1087; Schwerhoff, Köln, S. 210 ff.
[34] S. Kap. 3.2.2 zu den personellen Auswirkungen der Revolution auf die pfarrkirchliche Verwaltung.
[35] Am 12. Juni 1406 wurde Johann von der Bungarde, der das in seinem Bezirk erhobene Wachtgeld unterschlagen hatte, für alle städtischen Ämter gesperrt; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 68, Nr. 4. Vmtl. hat es solche Auswechslungen häufiger gegeben, aber sicher nicht in dem Ausmaß wie 1513.
[36] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 7 f., Nr. 47 (26. Januar; St. Severin, St. Peter und St. Laurenz), S. 10, Nr. 71 (4. Februar; St. Aposteln, St. Maria Lyskirchen und St. Brigida), S. 46, Nr. 373 (11. Mai; St. Brigida), S. 96, Nr. 787 (14. Juli; St. Johann Baptist), S. 97, Nr. 793 (15. Juli; St. Maria im Pesch und St. Johann Evangelist), S. 104, Nr. 847 (22. Juli; St. Laurenz und St. Brigida). In der Folge sind noch zweimal ähnliche Fälle belegt: Am 13. Juli 1515 erfolgte eine Neubesetzung der Tirmmeister von St. Brigida, St. Johann Baptist, St. Peter, St. Alban, St. Maria Ablass, St. Paul und St. Kunibert; vgl. ebd., S. 255 f., Nr. 332. Am 13. Februar 1542 wurden für alle Kirchspiele neue Tirmherren gewählt; vgl. ebd. V, S. 61, Nr. 80.
[37] Die hingerichteten Diederich Spitz (St. Severin) und Frank von der Linden (St. Laurenz), der verbannte Heinrich von Benrath (St. Peter) und die zu Strafen verurteilten Gerhard von Siegen (St. Johann Baptist und St. Maria Lyskirchen) und Tilmann von Bingen (St. Brigida) können als Tirmmeister nachgewiesen werden und verloren diese Ämter 1513; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 7 f., Nr. 47, S. 10, Nr. 71, S. 46, Nr. 373, S. 96, Nr. 787 (wie oben, Anm. 1967). Vgl. zur Rolle der Genannten im Vorfeld der Revolution und den Anklagepunkten im Einzelnen Eckertz, Revolution.
[38] Im Gegensatz zu den elf damaligen Tirmmeisterwahlen bzw. -besetzungen (s. Anm. 1967) findet sich in diesem Zusammenhang nur eine Erwähnung und eine Wahl eines Hauptmanns, beides jeweils nur als Nebensatz, dass die Person, die zum Tirmmeister bestimmt wurde, auch Hauptmann war oder werden sollte; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 7 f., Nr. 47, S. 97, Nr. 793.
[39] S. zu den städtischen Unruhen von 1525 ausführlicher bes. Kap. 3.4.3.
[40] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 274, Nr. 878 (10. November), S. 277, Nr. 899 (22. November), S. 281, Nr. 933 (13. Dezember). Vgl. auch ebd., S. 301, Nr. 166, zum 7. März 1526.
[41] Nachdem zunächst Anfang des Jahres die Anhänger der unterlegenen Fraktion in den Auseinandersetzungen ausgetauscht worden waren, deuten schon die folgenden Besetzungen – wie auch die anschließenden Aufträge (s. Anm. 1956 ff.) – darauf hin, dass die Tätigkeit stadtweit stärker belebt werden sollte. So füllte z. B. der als Tirmmeister und Hauptmann von St. Johann Evangelist und St. Maria im Pesch gewählte Thewus Pfaffendorf vmtl. eine Position aus, die vorher gar nicht durchgängig vergeben war; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 97, Nr. 793.
[42] Vgl. HAStK, VuV N 852.
[43] Die Zuordnung zu den Laufplätzen entsprach noch der von 1528, wurde aber kurze Zeit später etwas abgeändert; vgl. HAStK, VuV N 852, f. 53r; s. auch unten.
[44] Vgl. HAStK, VuV N 852, f. 9r ff. (Zusatz vom 5. Juni 1542); auch ebd. 19, f. 7r–v; ebd. 24, f. 8v–10r; Militzer, Repertorium I, S. 367, Nr. 1931. Ein weiterer Zusatz vom 28. Juli 1548 unter HAStK, VuV N 19, f. 7v–8v, auch HAStK, Rpr. 24, f. 119r–v; Militzer, Repertorium I, S. 461, Nr. 2711. S. allgemein auch oben.
[45] Vgl. HAStK, VuV N 852, f. 7r ff. (16. Januar 1533); auch ebd. 19, f. 4r–6v; ebd. 24, f. 6r–8v; vgl. Militzer, Repertorium I, S. 353 f., Nr. 1836 f.
[46] Vgl. HAStK, VuV N 852, f. 3r; der Eid ebd., f. 11r. Tatsächlich erfolgten die Treffen zu dieser Zeit sogar noch häufiger; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 534, Nr. 574 (15. Juli 1528), S. 615, Nr. 314 (7. Mai 1529), S. 616, Nr. 323 (10. Mai); auch ebd. IV, S. 216, Nr. 21 (7. Januar 1534). Um den regelmäßigen Kontakt sicherzustellen, wurden finanzielle Anreize für das Erscheinen geschaffen. Als Vergütung bei den regelmäßigen Meldungen erhielten die Amtsinhaber jedes Mal ein Ratszeichen; vgl. HAStK, VuV N 852, f. 3r. Noch im selben Jahr (24. April 1528) erhielten alle Tirmmeister zwei Ratszeichen; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 504, Nr. 286. Seit 1529 (8. Februar) bekamen sie das sogar für jede Ladung, der sie Folge leisteten; vgl. ebd., S. 595, Nr. 134. S. auch oben zur Berücksichtigung der Tirmmeister bei der Verteilung des Ratsweins schon im 15. Jahrhundert.
[47] Ihnen waren reparaturbedürftige Brunnen zur Kenntnis zu bringen, und sie befanden dann über deren Reparatur, die anschließend von den vier am nächsten wohnenden nagbarn durchgeführt werden musste. Weigerten diese sich, ging die Sache wieder zurück an die Rentmeister; vgl. dazu die Angaben in Anm. 1956, bes. HAStK, VuV N 24, f. 6r ff.
[48] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse III, S. 121, Nr. 457 (10. Juni 1524), S. 187, Nr. 34 (9. Januar 1525); ebd. V, S. 507, Nr. 293 (15. Juni 1547).
[49] S. zur Zusammenarbeit der Tirmmeister und Hauptleute mit den Rentmeistern und Gewaltrichtern schon mehrfach oben.
[50] Beispiele für die konkrete Ausführung bei Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 186, Nr. 383 (1. August 1533), S. 415, Nr. 501 (29. September 1536); ebd. V, S. 367, Nr. 49 (22. Januar 1546). In den meisten Fällen wurde der Vorgang demnach durch eine Supplik der Anwohner eingeleitet.
[51] Vgl. HAStK, VuV N 852, f. 53r.
[52] Vgl. HAStK, Militaria 50, f. 26r.
[53] Die Tirmmeister wurden nicht entlassen, die Ämter aber nicht wiederbesetzt, wie die Personenlisten unter HAStK, VuV N 852, erkennen lassen. Sie verloren spätestens mit der o. g. ‚Neuen gemeinen Wachtordnung‘ allerdings auch ihre letzte noch existierende Aufgabe im Bereich der Kettenwacht, nach der zwar anfangs sogar noch die alte Einteilung aufrechterhalten wurde, die Visitationspflicht aber auf die Hauptleute überging; vgl. HAStK, VuV N 678, f. 21v: damit nun mehr der Tirmmeister […] in den Kirspeln anbefohlne visitation suspendirt sein solle. Es gab zwar auch nachher das Amt eines Tirmmeisters, damit gemeint waren jedoch die in den Fahnen zusammen mit den Schützen für die Bewachung bestimmter Mauerabschnitte zuständigen Personen; vgl. ebd. 853. Dieselben werden auch in ebd. 1200 (1584), gemeint sein.
[54] Die Überschneidung zwischen ehemaligen Tirmmeistern/Hauptleuten (s. Anhang) und den Hauptleuten und Fähnrichen ist nahezu durchgängig, wie ein Abgleich mit der Liste unter HAStK, Rpr. 34, f. 173r ff. (August/September 1583, anlässlich ihrer Wahl), sowie dem von Holt, Befehlshaber, für die folgenden Jahre wiedergegebenen Register ergab.
Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.
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