Geradezu exemplarisch lässt sich dieses Muster in der städtischen Politik im Wehrwesen erkennen.[1] Bis zum Verbundbrief war es auf der Grundlage der Sondergemeinden geregelt gewesen.[2] Seit 1396 waren die Gaffeln offizielle Träger der militärischen Organisation. Hier wurden alle wesentlichen Bestimmungen bekannt gegeben.[3] Außerdem erfolgte, da mit dem Bürgerrecht militärische Pflichten verbunden waren, die Erfassung als Wehrfähiger über die Einschreibung als Mitglied.[4] Damit bildeten die Gaffeln die Grundordnung des Wehrwesens. Allerdings war dieselbe für den (im Grunde nicht vorkommenden) Verteidigungsfall und für planbare militärische Aktionen vorgesehen, die in der Praxis von Söldnern ausgeführt wurden.[5] Sie hatte also kaum eine reelle, sondern mehr eine symbolische Bedeutung.[6] Die den Alltag der Bürger direkt betreffenden Bereiche liefen dagegen ohne große Beteiligung der Gaffeln ab, vor allem die seit den 1460er-Jahren auftauchende Wachtpflicht.[7] Besetzt wurden bestimmte Mauerabschnitte der Stadtbefestigung – zunächst sieben, später acht – und drei bzw. vier ‚Warden‘.[8] Bei der in diesem Zusammenhang gern präsentierten Karte für das Jahr 1568, nach der einzelne Mauerabschnitte bestimmten Gaffeln zugeteilt waren,[9] und einer ähnlichen Bestimmung von 1496, die als früher Beleg dieser Aufstellung interpretiert worden ist,[10] handelte es sich demnach gar nicht um „Wacht-“,[11] sondern um Verteidigungsordnungen.[12] Dafür spricht allein die Praxis, wie sie sich noch bzw. besonders in den 1570er-Jahren anhand von Wachtlisten ablesen lässt. Jeden Abend taten jeweils zwei Bürger auf meistens acht porzen ihre Wache.[13] Nichts deutet auf eine Besetzung der Mauerabschnitte nach Gaffeln hin. Dies wäre auch viel zu aufwendig gewesen, denn die Wache diente vordringlich nicht der Verteidigung, sondern vor allem der rechtzeitigen Entdeckung von Gefahr. Noch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts beruhte die Handhabung im Wesentlichen auf der Grundlage der Bestimmungen der 1460er-Jahre.[14] Hauptverantwortlich für die Stadttore waren die Burggrafen,[15] auf der restlichen Mauer taten Kurwächter ihren Dienst, und in der Stadt bzw. hinter der Mauer ritten (bezahlte) Nachtwächter umher.
Von einem systematischen Einsatz der Bürger wurde zunächst gar nicht ausgegangen, ihre Verpflichtung erfolgte aber im gegebenen Fall durch die Torwächter und Burggrafen in Abstimmung mit den Wachtmeistern des Rates.[16] Die Auswahl wurde anschließend lediglich den Gaffelknechten mitgeteilt[17] und damit der Form nach die Anerkennung der Gaffeln als Träger der militärischen Gewalt in der Stadt – inklusive des Wachtdienstes – aufrechterhalten.[18] Insgesamt stellt sich die Praxis in Friedenszeiten aber als nicht allzu streng dar. Prinzipiell war es auch möglich, ein Wachtgeld zu entrichten.[19] Zudem war man durch verschiedene Eigenschaften befreit. So hat Hermann Weinsberg bis in die zweite Hälfte der 1560er-Jahre – und da war er immerhin schon 50 – nur ein einziges Mal regulär gewacht.[20] Am 25. Mai 1543 wurden sogar alle Wachteinheiten außer Airsbach und St. Brigida abgeschafft.[21] Je nach Lage in der Region konnte aber immer wieder eine phasenweise Notwendigkeit entstehen, die Maßnahmen zu verschärfen.[22] So wie die ursprünglichen Bestimmungen selbst vor allem in das Vor- und Umfeld des Neusser Krieges einzuordnen sind,[23] war dies besonders seit den späten 1560er-Jahren im Zusammenhang mit dem Spanisch-Niederländischen sowie anschließend in den 1580er-Jahren mit dem Kölnischen Krieg zunehmend häufiger der Fall, sodass nun auch Weinsberg öfter eingezogen wurde.[24] Jedes Mal nennt er einen speziellen Grund – meist in der Gegend umherziehendes Kriegsvolk. Die Abordnung zur Wache erfolgte also nach wie vor nicht regelmäßig, sondern nur in Krisenzeiten. Zudem wurde er gleichmäßig auf allen Türmen zumindest des Südens eingesetzt: dreimal auf dem Weyertor, zweimal auf dem Bayenturm, einmal auf dem Ehrentor, einmal auf dem Severinstor und einmal auch unter dem Rathaus. Das Wachtwesen wurde demnach flexibel gehandhabt, für jeweils konkrete Umstände wurden entsprechende Maßnahmen ergriffen.[25] Schon allein daraus ergibt sich, dass keinesfalls ein so starres System wie das von Heinzen implizierte die Grundlage dieser Praxis gewesen sein kann.
Diese Beobachtungen und die aus ihnen resultierende Erkenntnis einer lokale Organisationsform wichtiger Teile der Militärverfassung bilden den Ausgangs-punkt für die nun viel schlüssiger erscheinende und bislang gern an den Rand gedrängte, weil nicht ins Bild passende Einsicht, dass auch andere Bereiche des Wehrwesens auf Basis der Kirchspiele organisiert waren. So wurden (a) die Schlüssel zu den Straßenketten schon seit dem 14. Jahrhundert von Anwohnern gehütet.[26] Die Verordnungen zählen sie jeweils dezidiert nach Kirchspielen auf. Die Zusammenstellungen sind zwar zunächst noch unvollständig, man bemerkt ein ungeklärtes Nebeneinander von Sondergemeinden und Pfarreien in der topographischen Aufteilung. Spätestens in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts ging diese Aufgabe jedoch über zu den Bezirksverwaltern, den sogenannten Tirmmeistern.[27] Damit ist von einer einheitlichen Organisation auf der Grundlage der Kirchspiele zu sprechen.[28] (b) Das Wacht- (oder Tirm-)geld zur Bezahlung der halbjährlich wechselnden (fest angestellten) Wächter wurde sogar schon viel früher von denselben erhoben. Angedeutet ist dieser Vorgang 1407.[29] 1449 sind sie als Teilnehmer der regelmäßigen Treffen von Wachtmeistern, Gewaltrichtern, Burggrafen und Torwächtern überliefert, bei denen das Geld verteilt wurde.[30] Explizite Erwähnung findet ihre Zuständigkeit für das Eintreiben des Wachtgeldes dann in den Jahren 1456, 1459 und 1462.[31]
(c) Noch deutlicher wird die Existenz lokaler Strukturen im Zusammenhang mit dem Brand- und Alarmwesen. In einer Brandordnung von 1451/1452 (mit Zusatz vom 2. April 1453) treffen wir nach einer bis dahin zünftischen Organisation[32] erstmals auf den Versuch einer dezentralen, räumlich orientierten Neuordnung.[33] Es wurden vier Brandmeister erkoren[34] mit Sitz in den Geburshäusern im Niederich, in Airsbach, am Neumarkt und am Altermarkt.[35] Jeder von ihnen hatte zwölf Mann zur Unterstützung und musste immer eine bestimmte Zahl von Löschgeräten bereitstehen haben. Deren Anschaffung und Aufbewahrung – sowie die Erhebung der anfallenden Kosten – erfolgte nach Kirchspielen.[36] Diese Entwicklung setzte sich fort bzw. wurde ausgeweitet generell für den Alarmfall mit der Wacht- und Brandordnung von 1467.[37] Hier treffen wir auf den Versuch, eine effizientere räumliche Ordnung herzustellen unter gleichzeitiger Beibehaltung bzw. Orientierung an den vorhandenen Einteilungen, in diesem Fall wieder den Kirchspielen, nach denen zugeordnet sich die Bürger gerüstet auf bestimmten Plätzen einzufinden hatten:[38] die von St. Laurenz auf dem Platz vor dem Rathaus, die von St. Brigida und St. Johann Evangelist auf dem Altermarkt, die von St. Alban und Klein St. Martin auf dem Heumarkt, die von St. Maria Lyskirchen und St. Jakob in Airsbach (vermutlich dem Geburshaus), die von St. Johann Baptist bei St. Katharinen, die von St. Severin bei St. Maria Magdalena, die von St. Mauritius und St. Peter vor Wichterich bei St. Pantaleon, die von St. Aposteln bei St. Apern, die von St. Kolumba auf dem Neumarkt, die von St. Christoph und St. Maria Ablass auf dem Gereonsdriesch, die von St. Paul, St. Lupus und St. Maria im Pesch an der Pfaffenpforte und die von St. Kunibert auf dem Eigelstein vor dem Makkabäerkloster. Diese Neuordnung findet sich schließlich weiterentwickelt in der neuen Brandordnung von 1489, in der die Zahl der Sammelplätze zwar auf fünf reduziert wurde (Rathaus, Heumarkt, Waidmarkt, Neumarkt und vor St. Paul), die Zuordnung nach Kirchspielen aber erhalten blieb.[39]
Damit differenzierte sich in Köln immer mehr ein System heraus, in dem genossenschaftliche, obrigkeitliche und lokale Elemente abgestuft nebeneinander existierten.[40] (a) Die Zugehörigkeit zum Militärwesen inklusive der wichtigen Frage nach der Kommandostruktur und der Ausrüstung war über die Gaffeln geregelt. (b) Der Magistrat neigte aber dazu, seinen eigenen Bemühungen um den Aufbau von Verwaltungsstrukturen ein räumlich organisiertes Schema (Norden, Westen, Süden, Innenstadt) zugrunde zu legen,[41] das zudem enger an die Ratsherrschaft angebunden war – im Falle des Brandwesens in Person von acht Brandherren, welche die Brandmeister in den Bezirken bestimmten, die vordem noch von ihren Löschgruppen gewählt worden waren.[42] (c) Bezugsrahmen dieser Ordnung war darüber hinaus eine natürlich gewachsene topographische Aufteilung der Stadt, als die sich im Laufe des späten 15. und des 16. Jahrhunderts zunehmend, auch in den Verordnungen, die Pfarrgemeinden herausstellen. Diesen darf damit keine „belanglose Rolle“ im Wehrwesen unterstellt werden.[43]
Die Frage, ob als Hintergrund dieser Entwicklung der von der Forschung unterstellte latente Konflikt zwischen den Gaffeln und dem Rat angenommen werden muss,[44] mithin also eine schleichende militärische Entmachtung derselben als Hauptmotiv der Stadtobrigkeit, soll hier nicht weiterverfolgt werden.[45] Stattdessen ist darauf hinzuweisen, dass die genossenschaftliche Organisation für die genannten Bereiche ganz praktische Nachteile mit sich brachte, sowohl für die Wache als auch erst recht in einem Alarm- oder Brandfall. Das zeigt ein Blick auf die Lage der Gaffelhäuser in dem Wissen, dass sich die jeweiligen Mitglieder häufig über die ganze Stadt verteilten.[46] So kam es 1581 zu einer erheblichen Verwirrung über die wehrorganisatorischen Abläufe, als nach einem Scharmützel städtischer Schützen mit truchsessischen Soldaten die Bürgerschaft mobilisiert werden sollte, die sich überwiegend gerüstet zu den Gaffelhäusern begab, während sich die Stadtoberen vor dem Rathaus versammelten.[47]
Hinzu kommt, dass die Gaffeln als politische Korporationen spätestens im Verlauf des 16. Jahrhunderts keine große Prägekraft für die Stadtgesellschaft mehr hatten, wenn sie eine solche denn überhaupt jemals besessen haben sollten.[48] Dass dieser Aspekt von Belang war, zeigt sich nicht nur bei den im Rahmen der Kirchspiele organisierten Aufgaben wie der Erhebung des Wachtgeldes, der Kettenwacht, der geordneten Beteiligung der Bevölkerung an den Löschmaßnahmen im Brandwesen und im Falle einer inneren Bedrohung der Zuteilung zu Sammelplätzen, sondern vor allem bei den Reformbestrebungen seit der Mitte des 16. Jahrhunderts. Auch diese sollen allerdings unter pragmatischen Gesichtspunkten interpretiert und in den Zusammenhang der kriegerischen Auseinandersetzungen der Zeit, mithin eines Problemdrucks hinsichtlich der Effizienz gestellt werden. Denn dass die Erhebung der Wehrpflichtigen zunehmend nicht mehr in den Gaffeln, sondern nun ebenfalls über die Kirchspiele erfolgte, dürfte der praktischen Erwägung geschuldet gewesen sein, dass eine Erhebung nach Wohnsitzen vollständiger sein musste als die Methode mit den Gaffeln, die auf dem Gebot der Freiwilligkeit basierte.[49] Erstmals praktiziert wurde das bei einer allgemeinen Waffenmusterung im August 1568.[50] Aus dem Jahr 1572 sind für drei Pfarren (St. Laurenz, St. Maria Lyskirchen, St. Paul) auf Befehl des Rates aufgestellte, sehr summarisch gehaltene Verzeichnisse der Gerüsteten vorhanden.[51] Ein weiteres Waffenverzeichnis bzw. eine Zusammenstellung der Gerüsteten für zwölf Pfarren ist aus dem Jahr 1579 überliefert.[52]
Ihren Vorläufer hatte diese Praxis in den schon seit dem Ende des 15. Jahrhunderts auf Grundlage der Kirchspiele erstellten Steuerlisten,[53] namentlich des Hauszinsverzeichnisses von 1487,[54] der Schornsteinsteuerrolle von 1492,[55] der Erhebung des 100. Pfennigs von 1513,[56] der Türkensteuer von 1532 und 1542,[57] einer Abgabe zum Bau der Stadtbefestigung 1552[58] und der Schornsteinsteuerrolle von 1582.[59] Überdies waren seit 1567 Listen von Häusern mit verdächtigen Fremden nach Pfarreien angelegt worden,[60] die schließlich zu einer Gesamtbevölkerungszählung im Jahr 1574 führten.[61] Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass in den Jahren ab 1543 die städtische Bewaffnung in Form des Gießens der Büchsen an die Kirchspiele (unter der Aufsicht der Rentmeister und ortsansässiger Ratsherren) delegiert wurde.[62] Bereits 1545 erging anlässlich einer Kriegswarnung der Befehl, die Aufrüstung der Bürger in den Kirchspielen zu überwachen.[63]
An dieser Stelle drängt sich erstmals die grundsätzliche Frage nach der Natur der Kirchspiele im späten 15. und im 16. Jahrhundert auf. Die Antwort kann aber nur lauten: Es handelte sich um Pfarrgemeinden, nicht um Stadtbezirke im konstitutionellen Sinne. Dass sich die Obrigkeit zunehmend dieser Einteilung bediente, zeigt allerdings, dass sie die prägende topographische Ordnung der Stadt bildeten. Entscheidend dafür waren aber nicht nur sozialräumliche Aspekte,[64] die Aufgabenbereiche von der Erhebung des Wachtgeldes bis hin zur Musterung in diesem Rahmen sinnvoll machten. Hinzu kam der flächendeckend sich ausprägende Organisationsgrad, der dem Ganzen erst einen systemhaften Charakter verlieh und durch den eine soziale und auch institutionelle Verbindung der Mitglieder (bzw. Einwohner) über die bloße Nachbarschaft hinaus gewährleistet wurde. Kurz gesagt: Das Pfarrsystem trat – zumindest als räumliche Ordnung – parallel zur Konsolidierung und Professionalisierung der neuen Ratsherrschaft (und eng damit verbunden) in ein zum Teil erst durch die Anforderungen moderner Stadtverwaltung entstehendes Vakuum, das unter anderem die Sondergemeinden hinterlassen hatten und die Gaffeln als Träger der Verfassung nie ganz ausfüllen konnten. Die Pfarreien waren jedoch – anders als die Gaffeln und mit Abstrichen die Sondergemeinden – keine ‚politischen‘ Verbände bzw. Bezirke, das heißt mit einer genuin eigenen Entscheidungskompetenz mit Blick auf die Stadtverwaltung versehen. Und sie eigneten sich – zumal angesichts der sehr ungleichen räumlichen und demographischen Gewichtung –[65] als geistliche Distrikte bzw. der damit verbundenen Autonomie hinsichtlich ihrer Organisationsstruktur[66] auch nicht wirklich als untergeordnete administrative Gliederung der Gesamtstadt.
Insofern muss die Phase ab den späten 1560er-Jahren – neben allen politischen Implikationen bis hin zur Frage nach möglichen protestantischen Tendenzen in einzelnen Gaffeln –[67] als eine administrative Übergangssituation gewertet werden. Der Rat war damals durch die sicherheitspolitischen Anforderungen angesichts einer für chronische und akute Bedrohungslagen wenig geeigneten Wehrverfassung zu einer ständigen Auseinandersetzung mit diesen Themen gezwungen. Teilweise finden sich entsprechende Beschlüsse in fast jeder Sitzung, von der Abordnung einzelner Personen zum Wachtdienst bis hin zu immer neuen Verordnungen und Vorschlägen.[68] Einer davon befasste sich sogar mit einer Ordnung zur Besetzung der Mauerabschnitte im Verteidigungsfall nach Kirchspielen.[69] Es wundert aber nicht, dass diese am Kulminationspunkt der damaligen Reformbestrebungen 1583 doch nicht selbst offiziell zur Grundlage der reformierten Wehrverfassung gemacht wurden, wenngleich sie als Namensgeber der neuen Einteilung deren Bezugsrahmen blieben.[70] Es wurde vielmehr eine nicht an bereits bestehenden Grenzen orientierte Unterteilung der Stadt in acht Quartiere vorgenommen, die sich ihrerseits aus insgesamt 54 Fahnen zusammensetzten, die in mehrere Rotten in der Größe etwa eines Zuges zerfielen.[71] Diese Ordnung verband potenzielle sozialräumliche Aspekte mit einer gleichmäßigen Aufteilung und direkter, hierarchisch gestaffelter obrigkeitlicher Kontrolle bzw. einer Personalisierung von Befehlsstrukturen.[72] Nicht zuletzt resultierte die Zahl acht daher, dass mit den sechs in dreijährigem Turnus wechselnden Bürgermeistern (Sechsherren) und den beiden Kriegskommissaren, die angesichts der damaligen Bedrohung 1583 (23. Januar) vom Rat eingesetzt worden waren,[73] ganz einfach acht Personen Anspruch auf die militärische Führung erhoben.[74] Sie bestimmten die Hauptleute und Fahnenträger in ihren Bezirken,[75] die den kleineren Einheiten vorstanden und ihrerseits zehn bis 15 Rottmeister unter sich hatten, die Gruppen von je etwa zehn Rottgesellen kommandierten.[76]
Die neue Ordnung konstituierte sich ab September 1583[77] und wurde durch eine allgemeine Musterung (16. Oktober) zum Abschluss gebracht.[78] Innerhalb dieses Aufbaus wurden fortan alle oben genannten Bereiche des Militärwesens geregelt.[79] Fahnen und Quartiere bildeten die Grundeinheiten der Aufstellung. Hier erfolgte die Musterung, und die Quartiere hatten eigene Laufplätze,[80] wo man sich versammelte und zu einem zugeteilten Wachtabschnitt zog, der bis zum Erscheinen der nächsten Nachtwache in Rotten aufgeteilt zu bewachen war.[81] Auch die Kettenwacht wurde 1586 – im Rahmen der ‚Neuen gemeinen Wachtordnung‘, die den vorläufigen Endpunkt der Reformen bildete –[82] der neuen Einteilung unterworfen.[83] Die unmittelbare Betroffenheit der Bürger von den neuen Strukturen war damit enorm – allein durch die nach wie vor wesentliche (und im Grunde einzige) militärische Pflicht der Wache,[84] die sich nun noch häufiger ergab.[85] Und so bekam das „Leben und Treiben innerhalb der Fahnen, auch der Verkehr zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, […] einen familiären Ton“,[86] das heißt über die Vereinigung sämtlicher militärischen Aspekte gleichsam eine soziale Komponente.
Letztlich ist dies nachvollziehbar, denn es verbanden sich klar geordnete räumliche Gegebenheiten mit einer sozialen Übersichtlichkeit über Gruppen von im Schnitt etwa 150 Mann. Zudem institutionalisierten sich die Fahnen schnell durch ihre regelmäßigen Zusammenkünfte, die klar festgelegten Tätigkeiten, ihren repräsentativen Charakter und die geordneten personellen Strukturen. „Unter diesen Umständen und beim Fehlen jeglichen kriegerischen Ernstfalles mußte der ursprünglich rein militärische Charakter dieser Einrichtungen mit der Zeit verblassen“.[87] Und so handelte es sich bei den Quartieren und Fahnen bald nicht mehr nur um Kompanien und Regimenter. Sehr schnell wird deutlich, dass hier auch eine räumliche Neuordnung der Stadt begründet wurde, die sich dauerhaft etablieren sollte und bis zum Ende der reichsstädtischen Zeit bestand, zum Teil sogar von der französischen Besatzung übernommen wurde.[88] Bereits Ende des 16. Jahrhunderts wurde sie zu mehr als nur militärischen Zwecken herangezogen. Robert Jütte bringt es auf den Punkt, wenn er schreibt: „Was ursprünglich als militärische Organisationseinheit gedacht war, entwickelte sich später zu einem Amtsbezirk, dem bestimmte Verwaltungsaufgaben zugewiesen wurden“.[89] Auch Paul Holt sprach schon früh vom Hauptmann als „Verwaltungsbeamter der Stadt“.[90] Dessen Tätigkeit in den folgenden Jahrhunderten wurde von Norbert Finzsch kursorisch herausgearbeitet, der sogar vermutete, „daß die Verschmelzung militärischer und administrativer Aufgaben in der Colonelschaft von Anfang an geplant war“.[91] So waren die Hauptleute von Beginn an unter anderem für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Überwachung ihrer Quartiere zuständig.[92] In diesem Zusammenhang wurden sie bald auch für die Registratur von Fremden mit herangezogen.[93] Daraus entwickelte sich eine generelle Visitationspflicht für Bettler,[94] parallel zu dem militäradministrativen Aufgabenbereich der Unterbringung auswärtiger Soldaten und der Anlage von Quartierlisten.[95]
Auf dieser Basis entstand einerseits schließlich eine Art Aufsichtsfunktion in Sicherheitsfragen über das Viertel, andererseits etablierten sich die Hauptleute zunehmend als sozialpolitisches Amt,[96] besonders in der Armenpflege. Im 17. Jahrhundert zeichneten sie verantwortlich für die Bestandsaufnahme des Getreides, die Versorgung der ärmeren Bevölkerung mit Brotlieferungen und die Ausgabe von Brotmarken.[97] Neben weiteren Aufgaben in der Kommunalverwaltung, zum Beispiel dem Liegenschaftswesen,[98] sehen wir sie ab 1642 auch tätig bei der Erhebung des 100. Pfennigs.[99] Und im Gegensatz zu der verbreiteten Auffassung, die Häusernummerierung sei von den Franzosen eingeführt worden, geschah dies bereits vorher – auf der Grundlage der Quartiere.[100] Die entscheidende Erkenntnis ist dabei, dass nicht nur die militärischen Aufgaben, die die Quartiers- bzw. Fahneneinteilung konstituierten, von den Kirchspielen auf sie übergegangen, sondern auch diese sozialen und administrativen Funktionen der Hauptleute – inklusive des Amts selbst – in denselben angelegt waren. Insofern im Zusammenhang mit der Wehrreform von 1583 also gerade vom Ursprung einer Bezirksverwaltungsorganisation der Stadt gesprochen wurde, hat sie im Pfarrsystem bis zu diesem Zeitpunkt zumindest ihren Vorläufer.
[1] Vgl. dazu grundlegend die ältere Arbeit von Heinzen, Zunftkämpfe. Wübbeke, Militärwesen, bezieht sich nur auf das 15. Jahrhundert und dort überwiegend auf Fragen der Militärpolitik. Für die Zeit nach 1583 Holt, Einteilung; Ders., Bürgermusterung; Ders., Befehlshaber; Ders., Wartschutzen; zuletzt Takatsu, Neuorganisation. Vgl. auch Reitemeier, Kirchspiele, S. 631 ff., mit einer Übersicht über den Brandschutz und die Verteidigung als Aufgabe der Stadtviertel in den Städten des Reichs.
[2] Vgl. Lau, Entwicklung, S. 253; Keussen, Topographie I, S. 66* f.; Heinzen, Zunftkämpfe, S. 9 ff.; Pitz, Aktenwesen, S. 46; Heinzen, Zunftkämpfe, S. 9 ff.
[3] Vgl. z. B. Stein, Akten II, S. 432 f., 633.
[4] Vgl. Heinzen, Zunftkämpfe, S. 39 ff. Die Pflicht umfasste die Abwehr eines Überfalls und die Teilnahme an den Kriegszügen der Stadt. Dazu hatte jeder Bürger eine Rüstung (Harnisch) zu besitzen (die Anordnung zur Ausstattung im Detail richtete sich nach den Besitzverhältnissen). Vgl. grundlegend auch Deeters, Bürgerrecht, bes. S. 22, 28, 34; Stehkämper, Neubürger I, S. XXIV.
[5] Vgl. dazu Wübbeke, Militärwesen, S. 122 ff.
[6] Natürlich ist es für das Verhältnis der Gaffeln zum gesamtstädtischen Ratsregiment von weit darüber hinausgehender Relevanz, dass sie „die theoretische Möglichkeit“ gehabt hätten, „ihre politischen und wirtschaftlichen Forderungen auch mit Hilfe ihrer bewaffneten Macht durchzusetzen“ (zumindest für ihr Selbstverständnis und ganz abgesehen von der Frage, ob sie es praktisch auch getan hätten); Wübbeke, Militärwesen, S. 58; ähnlich Holt, Bürgermusterung, S. 231. In diese Richtung argumentiert – noch vor dem Aufkommen der Dualismustheorie – vor allem Heinzen, Zunftkämpfe; vgl. zuletzt auch Takatsu, Neuorganisation. Dieser Aspekt soll jedoch im Folgenden vernachlässigt werden, da er für die topographische Organisation und mit Blick auf die Kirchspiele nur eine untergeordnete Rolle spielte.
[7] Im Verbundbrief ist noch keine Wachtpflicht erwähnt. Da sich die Einrichtung der Burggrafen auf den Wachttürmen als festes städtisches Amt etabliert hatte, geht Heinzen, Zunftkämpfe, S. 42 f., davon aus, dass sie tatsächlich nicht regelmäßig bestand. Er sieht die Anfänge in den 1440er- und 1450er-Jahren. Die Liste der Wachtmeister als Ratsamt beginnt 1452; vgl. zu ihnen Wübbeke, Militärwesen, S. 76 f. Erst in einer Wachtordnung von 1462 findet sich aber eine Verpflichtung sämtlicher Bürger und Eingesessener, bei Aufforderung durch den Rat auf die Wache zu ziehen; vgl. Stein, Akten II, S. 392 ff. Sie wurde 1463 ergänzt und 1567 erneuert; vgl. ebd., S. 394 ff., S. 416 ff. Vgl. allgemein zum Wachtwesen auch Looz-Corswarem, Ausgaben I, S. 65 ff.
[8] Vgl. Stein, Akten II, S. 392 ff.; auch ebd., S. 394 ff., 416 ff. Dass es sich dabei um die Geburshäuser handelte – Airsbach, Brigida (durch Altermarkt ersetzt), Neumarkt und später Niederich –, deutet noch auf die ehemalige Funktion der Sondergemeinden hin.
[9] Die Karte bei Heinzen, Zunftkämpfe (Anhang); die dem zugrunde liegende Verordnung gedr. ebd., S. 116–119. Vgl. auch Diederich, Revolutionen, S. 58, Nr. 67.
[10] Vgl. Wübbeke, Militärwesen, S. 53 ff.
[11] So ausdrücklich der Titel bei Heinzen, Zunftkämpfe (Anhang).
[12] Die Ordnung von 1568 in drei Exemplaren unter HAStK, VuV N 3. Nur das erste (ebd., f. 1r–6r) führt den Titel Ordnungh der wachtt vff den Vier Warden auch der gezal der Burger wieuill ein jeder Gaffel p[re]sentirtt. Vnd wie ein jeder schen [?] soll. Die beiden anderen selben Inhalts (ebd., f. 9r–11v, und ebd., f. 13r–17r) sowie ein weiteres Exemplar unter HAStK, Militaria 45, f. 1r–3v, tragen die Überschrift Ordnung wie man zeit des kriegs vnd vnruhe die porzenn Thorne vnd Wicheuser der Statt Coln mit Burgerenn von allen amptenn vnd Gaffeln zu noiturfftiger wacht vnd verwarnung besatzen mochte. Die von Wübbeke, Militärwesen, S. 53 ff., herangezogene Quelle aus dem Jahr 146 enthält lediglich eine (ähnliche) Zuordnung zu Mauerabschnitten, ohne mit einem Wort den Zweck dieser Aufstellung zu vermerken; vgl. HAStK, Militaria 50a, f. 4r–5r, 13r–16r, 24r, 33r.
[13] Vgl. HAStK, Militaria 50A, Nr. 2; HAStK, VuV N 1462, Nr. 3–5; ebd. N 685. Gewacht wurde auf dem Weyer-, Ehren-, Hahnen-, Severins- und Eigelsteintor, auf dem Kuniberts- und Bayenturm sowie unregelmäßig unter dem Rathaus (ab und zu wurden auch die reitenden Nachtwächter von dazu bestellten Bürgern begleitet). Dass die Bürger vor 1583 nur auf der Landseite Dienst tun mussten, geht auch aus ls, f. 416v, hervor. Beides widerspricht ganz klar den Vorstellungen Heinzens und Wübbekes. Nach der Karte bei Heinzen, Zunftkämpfe (Anhang), hätte Weinsberg als Mitglied der Gaffel Schwarzhaus am Rhein nördlich der Bleypforte wachen müssen; s. dazu auch unten, bes. die Angaben in Anm. 1855.
[14] Vgl. Stein, Akten II, S. 392 ff.; auch ebd., S. 394 ff., 416 ff.
[15] Vgl. zu den Burggrafen Wübbeke, Militärwesen, S. 199 ff.; Looz-Corswarem, Ausgaben I, S. 66 ff.
[16] Zu den Wachtmeistern vgl. Wübbeke, Militärwesen, S. 76 ff. Sie hatten die Aufsicht über das Wachtwesen und dem Rat jede Woche Bericht zu erstatten. Damit zog auch in diesem Bereich die gesamtstädtische Obrigkeit die Verantwortung an sich.
[17] So auch Heinzen, Zunftkämpfe, S. 80, basierend auf Stein, Akten II, S. 393 f. Dass dies trotz Veränderung und der Bemerkung non lege am Rande auch später noch so praktiziert wurde, lässt sich aus einer von Wübbeke, Militärwesen, S. 208, mitgeteilten Ratsvorlage vom Ende des 15. Jahrhunderts ableiten, die sich auf HAStK, VuV V 125, f. 134, 134a, bezieht.
[18] Dass die Wachtpflicht aus dem Bürgerrecht resultierte und damit wie die Wehrfähigkeit des Einzelnen grundsätzlich ebenfalls auf der Gaffel basierte, zeigt auch das Beispiel von Weinsbergs Neffen Peter, bei dessen Vereidigung als Grund angegeben wird: Er moist einen eid doin umb der wacht willen, dieweil er zu haus gesessen und nit unvereidt wachn moist; vgl. ls, f. 119r = BW V, S. 141.
[19] Vgl. Wübbeke, Militärwesen, S. 199 ff. Es wurde zunächst pro Haus und später pro Person eingezogen; s. dazu auch unten.
[20] Er war von direkt mehreren Ausnahmeregelungen betroffen: sunst war ich licentiat und frei; dieweil ich borchgreif war, so durft ich nit wachen; li, f. 499r = BW II, S. 140. Hinzu kam noch sein Amt als Bannerherr; vgl. ls, f. 108v = BW V, S. 138.
[21] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 149, Nr. 220.
[22] Schon während des Neusser Krieges bzw. im Anschluss daran war die Möglichkeit abgeschafft worden, sich freizukaufen; vgl. Wübbeke, Militärwesen, S. 207 f. Im 16. Jahrhundert existierte diese Option jedoch wieder; vgl. li, f. 499r = BW II, S. 140 (21. November 1565). Zudem gab es immer die Möglichkeit, einen Ersatzmann zu stellen, was dem im Ergebnis gleichkam; vgl. ls, f. 108v = BW V, S. 138 (30. Dezember 1578); ls, f. 255r (30. November 1580).
[23] Vgl. zum Neusser Krieg Wübbeke, Stadt, mit Angabe der älteren Literatur ebd., S. 35, Anm. 1 ff.
[24] Vgl. li, f. 552v = BW II, S. 177 f. (29. Mai 1568); li, f. 559r = BW II, S. 186 (15. September 1568); HAStK, Rpr. 24, f. 152v ff., zum diesbezüglichen Beschluss des Rates, alle Ausnahmeregelungen zu streichen (zeitweise war die Wache sogar auf mehrere Tage ausgedehnt). Vgl. auch li, f. 601r = BW II, S. 217, zum 5. Juni 1571; li, f. 618v = BW II, S. 235, zum 6. Juni 1572; li, f. 644r = BW II, S. 261 f., zum 13. August 1573; ls, f. 108v = BW V, S. 138, zum 30. September 1578; ls, f. 104v = BW III, S. 22, zum 24. November 1578; ls, f. 108v = BW V, S. 138, zum 30. Dezember 1578; ls, f. 112r = BW III, S. 28, zum 9. Januar 1579; ls, f. 165v = BW III, S. 52, zum 5. Januar 1580; ls, f. 207r = BW V, S. 165 f., zum 25. Juni 1580; ebd., f. 232v = BW V, S. 166, zum 21. August 1580; ls, f. 255r, zum 30. November 1580; ebd., f. 414r = BW V, S. 227, zum 1. August 1583. S. zum Kölner Krieg auch Kap. 3.4.4, mit Angabe der weiterführenden Literatur in Anm. 2968.
[25] So fällt z. B. auf, dass das Rathaus nicht immer in den unter Anm. 1844 genannten Wachtlisten berücksichtigt war. U. a. wurde es aber am 24. November 1578 von Weinsberg bewacht, als es eine Warnung vor Anschlägen gab; vgl. ls, f. 104v = BW II, S. 22.
[26] Vgl. Stein, Akten II, S. 73 ff. (ca. 1390), und ebd., S. 95 ff. (ca. 1400). Ein- oder zweimal pro Jahr sollten die Ketten in dem Bezirk überprüft werden, und immer hatte schriftlich vorzuliegen, bei wem sich die Schlüssel dafür befanden; ein Mangel an Ketten und Wachtvorrichtungen war den Rentmeistern zu melden. Auch die Zuteilung der Schlüssel erfolgte durch vier Verordnete des Rates in Zusammenarbeit mit den Rentmeistern; vgl. ebd., S. 368 (1452); zur Bezahlung der Schlüsselinhaber durch die Rentmeister auch ebd., S. 273 (1435).
[27] Vgl. HAStK, VuV N 852, f. 10r; ebd. N 19, f. 7r–8v; ebd. 24, f. 8v–10r; ebd 719, Nr. 2 f.; HAStK, Rpr. 24, f. 119r–v; Militzer, Repertorium I, S. 367, Nr. 1931, S. 461, Nr. 2711; s. dazu auch Kap. 3.1.3.
[28] Dagegen geht Holt, Bürgermusterung, S. 232, noch davon aus, dass dies erst seit Januar 1583 so war.
[29] Vgl. Stein, Akten II, S. 191 f.
[30] Vgl. Stein, Akten II, S. 344 f. (sie selbst wurden mit vier Schilling bedacht).
[31] Vgl. Stein, Akten II, S. 375 f., 380, 388. 1472 sollte eine Schickung dann Wege finden und vornehmen, daemyt man van dem tyrmgelt also vil krijgen moeghe, dat man die gaende wach beloneind die rentkamer deshalven onbelestiget blijve; Stein, Akten II, S. 376, Anm. 1, S. 461, Anm. 1. Zum Wachtgeld auch Heinzen, Zunftkämpfe, S. 84; Banck, Bevölkerungszahl, S. 303 ff. Spätestens nach der Neuregelung der Wache in den 1460er-Jahren wurde das Wachtgeld nicht mehr regelmäßig eingezogen, sondern nur als Abgabe zur Freistellung. Noch 1582 wurde aber eine Steuererhebung in den Kirchspielen u. a. zur Finanzierung der Tagwacht durchgeführt; vgl. HAStK, Rpr. 32, f. 85v (12. Juli), 88r (14. Juli); auch ls, f. 349v = BW III, S. 136 f. S. zu den Steuern auch Kap. 3.1.3 und 3.2.2.
[32] Vgl. die Ordnung der Feuerwehr von ca. 1360 bei Stein, Akten II, S. 26 ff.; dazu auch Herborn, Brandschutz, S. 27 ff. Die städtische ‚Feuerwehr‘ umfasste nur 39 Personen, die sich aus den Berufsgruppen der Zimmerleute und Steinmetze, der Schmiede sowie der Dachdecker rekrutierten, da diese aufgrund ihrer handwerklichen Erfahrungen am geeignetsten erschienen. Für die Aufsicht über die öffentliche Ordnung wurden vier Ratsherren und je zwei Vertreter der 22 Gaffeln zur Brandstelle geschickt. Vgl. zum Brandwesen auch Lau, Entwicklung, S. 322 f.; Kemp, Wohlfahrtspflege, S. 54 ff.; Keussen, Topographie I, S. 180* f.
[33] Vgl. Stein, Akten II, S. 365 ff. Dazu auch kurz Reitemeier, Kirchspiele, S. 631.
[34] Vgl. Stein, Akten II, S. 365. Das Amt des Brandmeisters findet sich zwar schon in einer Bestimmung über die Einkünfte der städtischen Beamten von 1435, allerdings erst in einem Nachtrag von 1451 (vgl. ebd., S. 279), das heißt, es wurde tatsächlich hier geschaffen.
[35] Eine Wahl der Brandmeister für St. Severin, St. Kunibert, St. Aposteln und Klein St. Martin vom 18. Oktober 1478 könnte darauf hindeuten, dass diese Einteilung damals bereits wieder verändert oder erweitert wurde; vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 608, Nr. 67.
[36] In der Brandordnung von 1451/1452 sind die erforderlichen Materialien dezidiert für jedes Kirchspiel aufgezählt; vgl. Stein, Akten II, S. 366. Noch Anfang des 18. Jahrhunderts wurden die Pfarreien dazu angehalten, Löschgeräte zu beschaffen; vgl. HAStK, Ed. 4, Nr. 220 (21. Oktober 1711).
[37] Vgl. Stein, Akten II, S. 416 ff.
[38] Vgl. Stein, Akten II, S. 417 f.
[39] Vgl. Stein, Akten II, S. 636 ff. In der Folge sind nur noch kleine Verschiebungen zu verzeichnen. So hatten sich die Einwohner des Kirchspiels St. Brigida im 16. Jahrhundert auf dem Heumarkt und die von St. Mauritius auf dem Neumarkt einzufinden; vgl. die Alarmordnung vom 16. Januar 1533 unter HAStK, VuV V 47, f. XIIr–XIIIv; ebd. N 19, f. 1r–4r; ebd. 24, f. 2v–6r; ebd. 201, f. 20r–v; Militzer, Repertorium I, S. 353 f., Nr. 1836 f.; dazu Heinzen, Zunftkämpfe, S. 92. Später so auch in einem Ratsedikt (16. November 1576); vgl. HAStK, Ed. 3, Nr. 58 und 6, Nr. 137; gedr. bei Holt, Bürgermusterung, S. 232. Noch 1528 entsprach die Zuteilung allerdings der von 1489; vgl. HAStK, VuV N 852, f. 14r ff.
[40] Es sollte dabei ausdrücklich nicht von einer Konkurrenz oder gar Unvereinbarkeit lokaler und genossenschaftlicher Strukturen ausgegangen werden, wie Heinzen, Zunftkämpfe, S. 92, dies tut, der ebd., S. 94, sogar von einem „Kampf der Systeme“ spricht, die zu einer merklichen Schwäche des Wehrwesens geführt hätte, und der darauf hinweist, dass nach von der Nahmer, Wehrverfassung, S. 28, in der Mehrzahl der deutschen Städte eine Übereinstimmung von räumlichen und wehrorganisatorischen Strukturen bestanden habe; vgl. dazu auch Schultze, Stadtviertel, S. 25 ff.; Jütte, Stadtviertel, S. 246 f. Dagegen spricht allein, dass die Ordnung seit der Mitte des 15. Jahrhunderts in etwa dieser Form existierte und Neuerungen im Wesentlichen die Regelung von Einzelheiten betrafen. Im Grunde scheint es sich um eine recht pragmatische Lösung gehandelt zu haben, welche die verschiedenen Komponenten miteinander in Einklang brachte; vgl. ähnlich schon Wübbeke, Militärwesen, S. 57.
[41] S. auch die vier ‚Warden‘ (Airsbach, Brigida/Heumarkt, Neumarkt und Niederich) im Wachtwesen oben, bes. Anm. 1839.
[42] Aufgrund der Namensgleichheit der Ämter wurden die Brandmeister in den Bezirken meist versehen mit einem Zusatz wie brantmeistern buyssen raitz oder brantmeistere in den tyrmpten; Stein, Akten II, S. 279, 502, Anm. 1; eine Wahl bei Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 608, Nr. 67 (18. Oktober 1478). Mit den Brandherren waren alle Entscheidungen eng abzustimmen, und ihnen oblag im Falle eines Brandes zusammen mit den Bürgermeistern, den Rentmeistern und einem Stimmmeister die Koordination der Löscheinsätze. S. zu den Wachtmeistern des Rates im Bezug auf das Wachtwesen bereits oben. Auch den fünf Laufplätzen wurde (neben ihrer Untergliederung nach Kirchspielen) 1528 je ein Ratsherr zur Oberaufsicht zugeteilt; s. dazu unten; vgl. HAStK, VuV N 852, f. 53r.
[43] So Heinzen, Zunftkämpfe, S. 97. Die Pfarreien als „Wehr-, Wach- und Feuerlöschbezirke“ finden sich auch in Hamburg; Reincke, Forschungen, S. 56 ff.
[44] Vgl. dazu u. a. Mayer-Maly, Gaffelverfassung. Besonders Heinzen, Zunftkämpfe, S. 83, fixiert sich in seiner Analyse auf einen akuten Konflikt und spitzt seine Aussagen unnötig zu, wenn er zu dem – vmtl. dem Zeitgeist geschuldeten – Ergebnis kommt, dass eine Zerschlagung der korporativ-elitären Strukturen zur Erhaltung der Stärke des Gemeinwesens notwendig gewesen sei. Der aktuellere Forschungsstand zu den Gaffeln bei Militzer, Kölner Gaffeln; Ders., Gaffeln, Ämter, Zünfte. Eine modernere Auslegung des Dualismusparadigmas bei Schwerhoff, Ratsherrschaft; Ders., Konflikt; Giel, Öffentlichkeit; s. auch die ausführlicheren Überlegungen in Kap. 3.2.2.
[45] Vgl. dazu Takatsu, Neuorganisation. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bezirksverwalter, denen eine zunehmend größere Rolle im Wehrwesen zukam, nach einem Hauptleute- und Tirmmeisterbuch von 1528 unter HAStK, VuV N 825, aus dem Amt schieden, wenn sie Bannerherren wurden. Allerdings sollte die Tatsache, dass die praktische Bedeutung der Gaffeln für das Wehrwesen schon vor 1583 nicht so groß war, im Rahmen der Weiterentwicklung der These berücksichtigt werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dieselben mit der Reform gar nicht grundsätzlich entmachtet wurden, wie vor allem die Einrichtung eines den militärischen Befehlshabern zur Seite stehenden Gremiums von je sechs Leutnanten zeigt, das sie weiterhin an der Entscheidungsgewalt beteiligte; vgl. dazu die Listen unter HAStK, Militaria 49, f. 1r–43r; ebd. 50A, f. 19r f., 21r.
[46] Vgl. dazu die Karte bei Heinzen, Zunftkämpfe (Anhang).
[47] Vgl. Heinzen, Zunftkämpfe, S. 96 ff., der in den Vorfällen – nicht ganz zu Unrecht – den Anlass für die Reform der Wehrverfassung sah; auch Holt, Bürgermusterung, S. 231. Eine detaillierte Schilderung der Ereignisse bei Weinsberg; vgl. ls, f. 300v ff. = BW III, S. 103 ff.
[48] Angesichts des Fehlens eines eigenen Kölner Bestandes existieren keine Untersuchungen über die konkrete Bedeutung der Gaffeln im Alltag ihrer Mitglieder. Verwiesen sei daher auf die wenigen Schilderungen bei Weinsberg, die die o. g. These bestätigen: Ein wirklich ausgeprägtes soziales Leben gab es damals nicht; vgl. z. B. ld, f. 124r = BW IV, S. 64 f. (Bericht von der Holzfahrt, 25. Mai 1589); ld, f. 309r = BW IV, S. 164 (Verkauf des Gaffelhauses, 3. April 1593); ld, f. 338v f. = BW IV, S. 181 (folgende Ratswahl, 21. Dezember) (frdl. Hinweis Hideyuki Takatsu, Tokio, dessen im Entstehen befindliche Dissertation sich u. a. mit diesen Fragen auseinandersetzt, allerdings nur auf Japanisch erscheinen wird). Vgl. auch Groten, Bürgermeister II, S. 113.
[49] So auch Heinzen, Zunftkämpfe, S. 98 ff.
[50] Erhalten ist ein Verzeichnis aller wehrfähigen Bürger des Kirchspiels St. Peter mit Angabe ihrer Rüstung; vgl. HAStK, VuV N 1463, Nr. 10.
[51] Vgl. HAStK, VuV N 1464; dazu auch HAStK, Rpr. 27, f. 27r.
[52] Vgl. HAStK, VuV N 1476. Zu den Quellen z. T. auch Banck, Bevölkerungszahl.
[53] S. Kap. 3.1.3 und 3.2.2 zur Differenzierung der Praxis, die vmtl. aus der Erhebung der Abgaben zur Brandbekämpfung und zur Wache hervorging; im Folgenden nur die Angabe der Quellenbelege.
[54] Vgl. HAStK, VuV N 1459. Dazu auch Banck, Bevölkerungszahl, S. 303; Greving, Steuerlisten, bes. S. XXVIII ff.
[55] Vgl. HAStK, VuV N 1472. Dazu auch Keussen, Topographie I, S. 194*.
[56] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse II, S. 118, Nr. 962 (16. August 1513), S. 120, Nr. 973 (17. August 1513). Vgl. auch HAStK, VuV V 59,9, 64b, 75b; ebd. N 615. Die Analyse der Kontributionslisten (1513–1515) bei Kellenbenz, Bürger.
[57] Vgl. HAStK, VuV N 1510–1514, 1460. Vgl. auch Groten/Huiskes, Beschlüsse IV, S. 113, Nr. 269 (3. Juli 1532), S. 77, Nr. 204 (8. Mai 1542).
[58] Vgl. HAStK, Rechnungen 1757. Vgl. auch li, f. 268r = BW II, S. 16; ergänzend BW II, S. 6, Anm. 1.
[59] Vgl. HAStK, VuV N 1468. Vgl. auch ls, f. 349v, 356r f.
[60] Vgl. HAStK, Reformation 26 (Juli 1567), 30 (April/Mai 1569), 31, 35, 37 (1570), 38 (1571), 47 (Januar 1578). Dazu auch HAStK, Rpr. 23, f. 117r (erster Beschluss, 12. Mai 1567); ebd., f. 143r (Aufstellung der Untersuchungskommission, 23. Juli); ebd., f. 170r (Erörterung der ersten Liste, 27. September); ebd. 24, f. 34r (Beschluss zur Durchführung der zweiten Visitation, 31. März 1568); ebd., f. 39r (Erörterung der zweiten Liste, 9. April).
[61] Vgl. HAStK, Rpr. 28, f. 26r, zu dem ausdrücklichen Zweck, die Fremden zu erfassen. Die Verzeichnisse von zwölf Pfarreien (es fehlen nur St. Maria im Pesch, St. Kunibert, St. Johann Evangelist, St. Maria Lyskirchen, St. Maria Ablass, St. Laurenz und St. Alban) unter HAStK, VuV N 1466; dazu auch Banck, Bevölkerungszahl, bes. S. 306.
[62] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 152, Nr. 247 (8. Juni 1543), S. 268, Nr. 38 (14. Januar 1545), S. 433, Nr. 587 (3. September 1546).
[63] Vgl. Groten/Huiskes, Beschlüsse V, S. 330, Nr. 529 (28. August).
[64] S. dazu Kap. 3.2.1.
[65] Dazu Holt, Bürgermusterung, S. 232: „Die 19 Kirchspiele schienen aber doch wohl nicht in allen Punkten für eine streng durchgeführte militärische Ordnung geeignet. Der Hauptmangel ist wohl in dem großen Unterschied der Menge von Pfarreingesessenen zu suchen“.
[66] S. dazu Kap. 3.2.2.
[67] Dazu Takatsu, Neuorganisation, S. 35.
[68] Auch die o. g. ‚Wachtordnung‘ von 1568 blieb nur neun Tage unverändert; vgl. Heinzen, Zunftkämpfe, S. 83. Die zunehmende Häufigkeit entsprechender Bestimmung lässt sich vor allem bei Militzer, Repertorium I, nachvollziehen.
[69] Vgl. HAStK, VuV N 223, f. 8v–9r: Vorschläge zur Verbesserung einer Ordnung im Falle von inneren oder äußeren Bedrohungen der Stadt mit Anordnung von Sammelplätzen für Bürger im Falle der Gefahr und der Besetzung der Mauer nach Kirchspielen aus dem 16. Jahrhundert (drei gleichlautende Exemplare). Weitere Quellen zu der Zeit in Form von Wachtordnungen und Zusätzen zur Wachtordnung unter HAStK, Militaria 45, Heft 3, Nr. 1–10.
[70] Vgl. zur Wehrreform von 1583 Heinzen, Zunftkämpfe, S. 95 ff.; grundlegend Holt, Einteilung; Ders., Bürgermusterung; Ders., Befehlshaber; Ders., Wartschutzen; auch Lossen, Krieg II, S. 350 f., 621; Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 157 f.; neuer Takatsu, Neuorganisation. Im Gegensatz zur Zeit vor 1583 ist die Wehrreform damit gut aufgearbeitet, sodass im Folgenden nur die wesentlichen Grundzüge kurz genannt werden müssen.
[71] Vgl. die Karte bei Holt, Bürgermusterung, S. 235, und Ders., Einteilung, S. 144 f., nach Angaben von 1620. Eine ausführliche topographische Beschreibung ebd., S. 143 ff. Diese detaillierte Rekonstruktion der Aufteilung der Quartiere mit Fahnen ergibt sich allerdings erst aus viel späteren Quellen, namentlich aus dem Kölner Adressbuch von 1797 sowie einem amtlichen Verzeichnis der Colonelschaften und Bürgerfahnen von 1750; vgl. ebd., S. 141 ff. Von den ursprünglichen Listen der Colonelschaften mit Fahnen aus der Zeit der Reform ist nur die des 6. Quartiers erhalten; vgl. HAStK, VuV N 1463, Nr. 4 (Einwohnerverzeichnis mit Gaffelangabe und Fahnenzugehörigkeit). Für das 2. und 4. Quartier ergeben sie sich aus der Erhebung des 100. Pfennigs von 1589; vgl. ebd. 1470. Hermann Weinsberg beschreibt grob die Einteilung des 1., 7. und 8. Bezirks; vgl. ls, f. 417v = BW III, S. 201 f. Verschiedene ‚Grenzkonflikte‘ zwischen einzelnen Fahnen und Abweichungen in den genannten Quellen deuten aber darauf hin, dass die Ordnung nicht statisch war; vgl. Holt, Einteilung, S. 142. Darauf lassen überdies die o. g. organisatorischen und geographischen Veränderungen schließen; vgl. dazu auch HAStK, VuV N 854 (Änderung der Tirme, Neubestallung von Tirmmeistern zur Wache auf den Stadttürmen; 1585).
[72] Vgl. dazu auch die schon früh in ähnlichem Zusammenhang aufgestellte These von von der Nahmer, Wehrverfassung, S. 28, nach der ein straffes Stadtregiment eine Aufstellung der Bürger in örtlich geschlossenen Einheiten bevorzugte.
[73] Vgl. HAStK, Rpr. 33, f. 260v f. Nach Holt, Einteilung, S. 138, ist von diesem Kriegskommissariat „der Vorschlag der Neuordnung ausgegangen und nach Annahme durch den Rat auch größtenteils durchgeführt worden“.
[74] Es handelte sich um die Bürgermeister Gerhard Pilgrum (ab 1571), Johann Maeß (ab 1573), Jaspar Kannegießer (ab 1575), Hilebrand Sudermann (ab 1576), Heinrich Krudener (ab 1583), Johann Hardenrath (ab 1584), die Kriegskommissare Johann Lyskirchen (ab 1595 ebenfalls Bürgermeister) und Wimmar von der Sulzen; vgl. ls, f. 417r = BW III, S. 201; Holt, Bürgermusterung, S. 236; Herborn, Rekonstruktion, S. 135 f. Ihre Ernennung zu Colonelen erfolgte am 14. August; vgl. HAStK, Rpr. 34, f. 165v–166r. Um Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden, wurden ihnen die Bezirke zugelost; vgl. Holt, Einteilung, S. 139, der ebd., S. 137, treffend bemerkt: „Bei der Neuordnung hatte man mit ungefähr 7000 waffenfähigen Bürgern gerechnet, und jede Fahne sollte etwa 150 Mann zählen. Nach diesen Voraussetzungen erwartet man sicherlich nicht die Zahl von acht Colonelschaften“. Vgl. allgemein zu der zunehmenden Bündelung der Herrschaft in den Händen einer kleinen Gruppe aus der engsten Führungsschicht Herborn, Verfassungsideal; Ders., Verfassungswirklichkeit; Deeters, Bürgermeister; zuletzt auch Groten, Bürgermeister, bes. II, S. 88 ff. Interessant ist neben der schon von Ders., Recht, S. 80 ff., festgestellten Tatsache, dass hier ein Generationenwechsel in der städtischen Politik stattfand, dass diese Gruppe, auf die die Wehrreform maßgeblich zurückgeführt werden kann und die in Hinblick auf den militärischen Einfluss von ihr profitierte, schon in den Jahrzehnten zuvor (und auch danach) das Amt des Stimmmeisters zunehmend unter sich monopolisiert hatte, wie ein Blick auf die Ratsämterlisten im HAStK verrät: 1571 (Krudener), 1574 (Krudener), 1575 (Pilgrum), 1576 (Kannegießer), 1577 (Maeß, Sudermann), 1578 (Pilgrum), 1579 (Kannegießer), 1580 (Sudermann), 1581 (Lyskirchen), 1582 (Kannegießer), 1583 (Maeß, Sudermann), 1584 (Lyskirchen), 1585 (Kannegießer), 1586 (Sudermann), 1587 (Lyskirchen), 1588 (Kannegießer), 1590 (Lyskirchen), 1591 (Kannegießer), 1592 (Sudermann), 1593 (Lyskirchen), 1594 (Hardenrath), 1595 (Sudermann), 1596 (Lyskirchen), 1597 (Hardenrath), 1598 (Sudermann), 1599 (Lyskirchen), 1600 (Hardenrath), 1601 (Sudermann), 1602 (Lyskirchen), 1603 (Hardenrath), 1605 (Lyskirchen), 1606 (Hardenrath). Es dürfte in dieser Zeit stark an Bedeutung gewonnen haben und tritt damit neben das des Rentmeisters, das zwischen 1580 und 1590 ausschließlich von den Genannten ausgeübt wurde.
[75] Vgl. HAStK, Rpr. 34, f. 173r ff. Auflistung der Hauptleute der Fahnen 1583–1603 bei Holt, Befehlshaber, S. 409 ff. Nach Ders., Bürgermusterung, S. 239, waren etwa die Hälfte der Amtsinhaber Ratsmitglieder.
[76] Vgl. Takatsu, Neuorganisation, S. 31; Heinzen, Zunftkämpfe, S. 95; Holt, Bürgermusterung, S. 233 ff.; Ders., Einteilung, S. 136 f.
[77] Vgl. die genauen Angaben in ls, f. 426v: Gerhard Pilgrum musterte sein Quartier (St. Martin) am 12., 14. und 21. September, Heinrich Krudener (St. Gereon) am 24. September, Wimmar von der Sulzen (St. Severin) am 25. September und 8. Oktober, Jaspar Kannegießer (St. Kolumba) am 8. und 10. Oktober, Johann Maeß (St. Kunibert) am 12. und 14. Oktober, Hildebrand Suderman (St. Alban-Laurenz) am 14. Oktober, Johann Hardenrath (St. Peter) am 15. Oktober und Johann Lyskirchen (St. Pantaleon) am 16. Oktober.
[78] Vgl. ls, f. 426v = BW III, S. 215. So ist die Reform selbst in erstaunlich kurzer Zeit erarbeitet und durchgesetzt worden: Erstmals erwähnt finden sich Verhandlungen über einen Vorschlag zur Bewerung der Stat am 29. Juli desselben Jahres; vgl. HAStK, Rpr. 34, f. 148r f. Der Beschluss zur Umsetzung stammt vom 12. August; vgl. ebd., f. 162r. Die gesamte Verordnung mit allen Bestimmungen vom 17. Oktober unter HAStK, Ed. 6, Nr. 67 (Druck); vgl. auch ebd., Nr. 70; HAStK, VuV N 20, f. 9r. Diese Eile hatte auch und vor allem mit dem Näherrücken des Kriegsschauplatzes zu tun; vgl. Holt, Bürgermusterung, S. 232 f.
[79] Einen Kriegszug oder eine offene Feldschlacht wird man allerdings in dieser Formation kaum geführt haben. Als Ausnahmen können einige Teilmobilisierungen gelten, so z. B. im Jahr 1601 im Rahmen einer Streitigkeit wegen der Herrlichkeit Niehl, als von jeder Fahne 16 Schützen und vier Bewaffnete angefordert wurden. Schon diese scheint aber nicht reibungslos funktioniert zu haben, sodass Holt, Einteilung, S. 138, resümiert: „Für gewöhnlich hatte es mit dem ganzen oder teilweisen Aufgebot der Bürger seine Schwierigkeiten“.
[80] Holt, Bürgermusterung, S. 233, geht nach der Quelle von 1620 von je zwei Laufplätzen pro Quartier aus. Noch 1586 haben wir es allerdings nur mit einem Laufplatz pro Quartier zu tun; vgl. HAStK, Militaria 45, Mappe 2, f. 121r ff. Die Fahnen versammelten sich im Alarmfall und begaben sich zu ihrem Laufplatz (die Rottmeister hatten darauf zu achten, dass niemand zu Hause blieb). Anschließend sollten sie nach Möglichkeit (und bei Bedarf) zu einem Wachtbezirk gehen. Die am nächsten bei dem Quartiersobristen wohnende Fahne begab sich zunächst zu diesem. Die Verantwortlichen der Stadt versammelten sich auf dem Platz vor dem Rathaus; dahin sollten nach Möglichkeit auch die Obristen kommen, die sich dazu auf ‚ihrem‘ Laufplatz von ihrem Leutnant vertreten lassen mussten; vgl. HAStK, VuV N 678, f. 24r ff. Interessanterweise findet sich auch eine letzte Erwähnung der Gaffeln, wenn bestimmt wurde, dass die Gaffelboten den Befehl über die ihrem Gaffelhaus nächstgelegene Fahne bekamen; vgl. ebd. 678, f. 27r. Brannte es nur in einem Kirchspiel, konnten sie das auch von sich aus tun. In diesem Fall sollten alle anderen Bürger zu Hause bleiben bzw. sich dort bereithalten und die Brandmeister vor Ort das Kommando übernehmen.
[81] Vgl. die sehr ausführliche Schilderung Weinsbergs in ls, f. 431r = BW III, S. 218. Die Zuteilung wurde weiterhin flexibel gehandhabt und die Anzahl der zur Wache abkommandierten Fahnen nach den Verhältnissen gerichtet; vgl. Holt, Bürgermusterung, S. 238. HAStK, Militaria 45, Mappe 2, f. 121r ff., lässt auch auf die Zuweisung bestimmter Abschnitte der Stadtbefestigung zu den einzelnen Quartieren schließen, deren Systematik mit der von Holt rekonstruierten Aufteilung übereinstimmte. Dabei wird es sich angesichts der Praxis der Wache um Verteidigungsabschnitte gehandelt haben. In den 1640er-Jahren findet sich wiederum eine Zuteilung zu Mauerabschnitten, diesmal aber von den Quartiergrenzen abweichend; vgl. HAStK, Militaria 49, f. 1r–43r.
[82] Vgl. HAStK, VuV N 678 (Druck, o. D.); ebd. 11, f. 1r–26r (Abschrift, 16. Jahrhundert); ebd. 189, f. 1r–43v (Abschrift, 18. Jahrhundert). Sie wurde am 21. Februar vom Magistrat beraten und am 25. Februar verlesen; vgl. HAStK, Rpr. 37, f. 13v, 16v. Vgl. auch die New ordinantz vom 5. März 1586 unter HAStK, VuV N 3, f. 49r–53r; auch ebd., f. 56r–59v. Das Edikt unter HAStK, Ed. 1, Nr. 156, 6,72 (26. November 1586). Eine weitere Ergänzung Von der Tag und Pforten Wacht (1587, o. D.) ebd. 6, Nr. 76; HAStK, VuV N 20, f. 11r ff. Zu den Wachtordnungen nach 1586 auch Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 169 ff.
[83] Dazu ls, f. 557v = BW III, S. 306 (17. Februar 1586). Die alte Ordnung wurde zwar noch eine Zeit lang beibehalten, doch ging die Visitationspflicht damals auf die Hauptleute über; vgl. auch schon AEK, PfA St. Georg, Best. Pfarrei St. Jakob B II 8 (Memorialbuch), f. 55r, 58v (21. Januar und 16. August 1583). Allgemein zur Kettenwacht nach 1586 auch Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 168 f.
[84] Vgl. zu den Regelungen im Einzelnen Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 169.
[85] Die Frequenz des Wachtdienstes hatte wie dargestellt in den letzten Jahren ohnehin schon angezogen. Doch seit Erlass der neuen Ordnung 1583 bis zu seiner Befreiung am 16. November 1587 (vgl. ls, f. 684r = BW V, S. 286 f.) hat Weinsberg insgesamt 92-mal mit seiner Fahne Wache leisten müssen; vgl. (Auswahl der etwas ausführlicheren Schilderungen) ls, f. 432v = BW V, S. 230 f.; ls, f. 468r = BW V, S. 239; ls, f. 481v = BW V, S. 245; ls, f. 504v = BW III, S. 273 f.; ls, f. 505v = BW V, S. 249 f.; ls, f. 502r, 538r, 589r f. Die 93. und letzte fand am 23. November 1587 statt; vgl. ebd., f. 684v f. = BW V, S. 287 f. Anschließend wurde er allerdings nach der Besatzung Bonns noch einmal rekrutiert; vgl. ld, f. 17v. Die Bescheibung eines Wachtdienstes nach dem Beispiel des Jaspar Westenberg auch bei Holt, Bürgermusterung, S. 239. Vgl. auch Takatsu, Neuorganisation, S. 32 f.
[86] Holt, Einteilung, S. 140.
[87] Holt, Einteilung, S. 141.
[88] Vgl. Finzsch, Bürgerhauptmann, S. 13. Vgl. auch Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 159 ff.
[89] Jütte, Armenfürsorge, S. 222.
[90] Holt, Einteilung, S. 141. Vgl. auch Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 158.
[91] Finzsch, Bürgerhauptmann, S. 6.
[92] Das ist deutlich zu erkennen in einer Mitteilung aus der Fahne Arnolds von Siegen (1585), in der von Ausschreitungen berichtet wurde; vgl. HAStK, VuV N 1154. Vgl. auch ebd. 773, Nr. 3, zu einem ausdrücklichen Ratsbefehl aus diesem Jahr, der die Colonele anwies, mit ihren Untergebenen ihre Quartiere zu visitieren und unliebsame Personen festnehmen zu lassen.
[93] Vgl. HAStK, VuV N 773, f. 8r–v; HAStK, Ed. 3, Nr. 164; ebd. 17, Nr. 82; Militzer, Repertorium I, S. 537, Nr. 3363 (27. Mai 1585). Allgemein dazu auch der Sammelband (1581–1791) unter HAStK, VuV N 677.
[94] Schon 1588 hatten die Hauptleute nach einem Ratsbeschluss auch dafür zu sorgen gehabt, Bettler aus ihren Quatieren fern zu halten; vgl. HAStK, VuV N 341. Dies findet sich in der Folge festgelegt durch ein Ratsedikt vom 8. Oktober 1608; vgl. HAStK, Ed. 17, Nr. 151. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts häuften sich dann entsprechende Vorgänge; vgl. ebd. 2, Nr. 64 (10. März 1662); HAStK, Rpr. 128, f. 298r–v; auch Militzer, Repertorium II, S. 910, Nr. 6396 (31. Oktober 1681). Den Zusammenhang der konkreten Maßnahmen bildeten oft Einreisekontrollen bei Seuchen oder die Kontrolle von Pilgern, die im Verdacht standen, Bettler zu sein; vgl. HAStK, Ed. 13, Nr. 61 (9. August 1669), 64 (3. September 1676); vgl. auch Finzsch, Bürgerhauptmann, S. 9, bes. Anm. 10; Ikari, Wallfahrtswesen, S. 114 ff. Wie regelmäßig die Visitationspflicht besonders am Anfang des 18. Jahrhunderts bestand, lässt HAStK, Ed. 17, Nr. 167 (2. Februar 1791), erahnen, in dem Bezug genommen wird auf die entsprechenden Anordnungen von 1703, 1704, 1705, 1722, 1734 und 1763; vgl. auch ebd. 2, Nr. 146, zum 1. Juni 1707. In dieser Zeit hatten die Bürgerhauptleute – wie bei den Soldaten – eigene Listen der Straßenbettler ihrer Quartiere anzulegen; vgl. ebd. 17, Nr. 143 (12. Juli 1717). Die registrierten Straßenbettler wurden im Gegensatz zu den Fremden geduldet; vgl. ebd., Nr. 164 (29. April 1768).
[95] Damit war oft auch die Erhebung eines sog. Quartiergelds verbunden, so z. B. am 5. Juni 1682 und am 23. und 30. November 1689 (vgl. HAStK, Ed. 12, Nr. 68) sowie auch zu Beginn des 18. Jahrhunderts; vgl. ebd. 10, Nr. 82 (7. September 1701); ebd. 4, Nr. 395 (14. September); ebd. 10, Nr. 88 (23. Februar 1702); ebd., Nr. 92 (8. April 1702); ebd., Nr. 93 (21. April 1702); ebd. 4, Nr. 390/1 (18. Oktober 1702). Später treffen wir auf solche Vorgänge allerdings nur noch einmal in den Jahren 1757 (31. August; vgl. ebd., Nr. 395) und 1761 (14. Januar; vgl. ebd., Nr. 399). Vgl. allgemein auch Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 162 ff.
[96] So schon programmatisch Finzsch, Bürgerhauptmann, S. 5, im Titel seines Beitrags.
[97] Vgl. HAStK, Ed. 5, Nr. 115 (7. Dezember 1693); ebd 2, Nr. 137 (10. Dezember 1698); ebd. 5, Nr. 117 (21. September 1740); HAStK, Rpr. 188, f. 222v ff. (15. September 1741); ebd. 204, f. 93r (13. Mai 1757); ebd. 209, f. 60r f. (24. März 1762); HAStK, Ed. 7, Nr. 1 (7. Dezember 1771, Bestandsaufnahme des Getreides).
[98] Vgl. HAStK, Ed. 5, Nr. 24 (10. Juli 1739); ebd. 5, Nr. 22 (9. Mai 1746); HAStK, Rpr. 230, f. 130r (10. Oktober 1783).
[99] S. dazu die Angaben in Kap. 3.2.2. Allgemein Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 129 ff.
[100] Dies zeigen Urteile des Fiskalgerichts aus den Jahren 1764–1784, durch die leer stehende Häuser (entsprechend nummeriert mit A–H für die acht Colonelschaften) der Stadt übereignet wurden; vgl. HAStK, VuV N 1374, f. 34r, 40r, 52r, 59r ff., 71r, 85r ff. (frdl. Hinweis Manfred Huiskes, Köln). 1782 wurde eine Wachtkommission vom Rat mit der Durchführung einer Häusernummerierung (nach Colonelschaften) beauftragt; vgl. HAStK, Rpr. 229, f. 91r, 168v f. Vgl. auch HAStK, Ed. 17, Nr. 72, mit einem entsprechenden erneuten Erlass an die Hauptleute (7. Oktober 1794). Die überkommene Einschätzung bei Looz-Corswarem, Finanzwesen, S. 158.
Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.
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