Stadtbezirk – Nachbarschaft – Pfarrgemeinde: Die Kirchspiele im 16. Jahrhundert

Frühestens in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts – so muss das Fazit des zurückliegenden Teils dieser Arbeit lauten – kann die praktische Etablierung eines zwar im Detail noch verschiedenen, im Wesentlichen aber einheitlichen Organisationsgrades der pfarrkirchlichen Verwaltung als in der Fläche weitgehend abgeschlossen gelten. Besonders vor dem Hintergrund einer sich damals intensivierenden Professionalisierung der kommunalen Verwaltung stieg damit die Relevanz der Kirchspiele als Subsystem der städtischen Gesellschaftsordnung weiter. Sie speiste sich aus sozialen, administrativen und genuin parochialen Implikationen, die im Folgenden eingehend untersucht werden sollen, Letztere noch einmal unterteilt in Aspekte der (rein weltlichen) Kirchenpflegschaft und der geistlichen Eigenschaften als religiöse Bezirke. Denn trotz aller engsten Verflechtung darf nicht übersehen werden, dass es sich im Kern um drei bzw. vier verschiedene benen handelt – zumal in ihrer jeweiligen Beziehung zum gesamtstädtischen Verfassungsaufbau.

Dabei soll keineswegs vergessen werden, dass die Kirchspiele als Nachbarschaft zumindest teilweise den sozialen und als Pfarrbezirk weitgehend den geographischen Rahmen der Sondergemeinden und somit der Kommunalverfassung vorgegeben hatten, entsprechende Implikationen also bereits im Mittelalter deutlich angelegt sind. Die bürgerlichen Korporationen lösten sich in ihrer genossenschaftlichen Struktur jedoch schnell von diesen speziell pfarrgemeindlichen Ursprüngen. Und trotz einer im 14. Jahrhundert noch engen personalen Verflechtung ist die Bedeutung der Tatsache, dass es sich bei den Sondergemeinden im Wesentlichen um die Pfarrsprengel handelte, in dieser Zeit zunehmend gering. Dies wird spätestens mit der Konstituierung eigener Kirchmeistergremien deutlich sichtbar. Dass allerdings vom ausgehenden 15. Jahrhundert bis in die 1570er-Jahre – und damit im Zeitalter von Reformation und beginnender Konfessionalisierung –[1] ausgerechnet die Pfarrbezirke eine sich deutlich verstärkende Tendenz hin zu den maßgeblichen lokalen Organisationseinheiten der städtischen Gesellschaft und bedingt sogar der kommunalen Verwaltung ausprägten, ist eine bemerkenswerte Erkenntnis. Die Hintergründe und Auswirkungen dieser Entwicklung bilden den Ausgangspunkt der weiteren Untersuchung.

3.1 (Wieder-)Aufwertung lokaler Strukturen in der städtischen Administration

Dass die Bedeutung des Pfarrsystems für die städtische Verwaltung über gelegentliche Hinweise hinaus bislang noch nicht eingehender thematisiert wurde,[2] hat nicht nur mit den aufgezeigten Defiziten der pfarrgeschichtlichen Literatur zu tun. Auch die Stadtgeschichtsforschung fasste lange Zeit Kirche und Klerus – und damt implizit die Pfarrgemeinden – oft als reaktionäres Gegenstück zu den progressiven Begriffen von Rat, Gesamtgemeinde oder Stadt auf. Daher wurde die Rolle der Pfarreien als Teil des gesamtstädtischen politisch-administrativen Systems vernachlässigt.[3] Durch die Konzentration besonders der Arbeiten zu Köln auf die (Frühzeit der) Sondergemeinden und deren bis heute begriffsdefinierende Gestalt von bürgerlich-politischen Bezirken ist zudem meist die Frage nach der weiteren Entwicklung der kommunalen Untergliederung in den Hintergrund getreten.[4]

3.1.1 Zur Marginalisierung der Sondergemeinden als bürgerlich-politische Bezirke

Dabei ist nie ein Zweifel daran geäußert worden, dass die Sondergemeinden spätestens im 15. Jahrhundert ihre Bedeutung weitgehend eingebüßt hatten. Wenn schon nicht von ‚Entmachtung‘,[5] so sollte zumindest von einer Marginalisierung ihrer Rolle in der städtischen Politik und Gesellschaft gesprochen werden, seitdem sich der bürgerliche Einfluss auf der Ebene der Gesamtstadt konsolidierte.[6] Dieser Prozess setzte demnach schon vor der Revolution ein. Spätestens 1396 haben die Amtleute der sieben Sondergemeinden der Alt- und Rheinvorstadt (Martin, Brigida, Kolumba, Laurenz, Alban, Peter, Aposteln) vor allem ihre jurisdiktionellen Befugnisse endgültig verloren.[7] Deren Wiedererrichtung wurde 1445 ausdrücklich verboten –[8] besonders mit Blick auf die Vorstadtgerichte Niederich und Airsbach,[9] wo es entsprechende Bestrebungen gab. Sie wurden, wie die übrigen sogenannten ‚auswärtigen‘ Gerichte – und auch das Hohe Weltliche Gericht der Innenstadt –, von der Ratsobrigkeit als Einschränkung der eigenen Gerichtsherrlichkeit angesehen, und es wurde den Bürgern in der Folge immer wieder verboten, sich an sie zu wenden.[10] Namentlich zählten dazu die erbvogteilichen Gerichte Eigelstein auf dem außerhalb des Niederich gelegenen Gebiet des Kunibertsprengels, Gereon-Christoph, dem unter anderem die von der Umwallung von 1106 ausgeschlossenen Teile von St. Maria Ablass und St. Paul angehörten, und Hacht auf dem Domhof, zudem Dilles und Unterlan mit Streubesitz in der Stadt sowie das Gericht des Propstes von St. Severin und das sogenannte Weyerstraßengericht des Abtes von St. Pantaleon.[11]

Was den Sondergemeinden blieb, war die Zuständigkeit für die Schreine, also das Grundbuch.[12] Die entsprechende räumliche Struktur basierte auf ihrer Grundlage, beinhaltete darüber hinaus aber auch weitere eigenständige Schreinsbildungen, zum Beispiel die genannten Gerichtsbezirke. Neben den ohnehin als Sondergemeinden konstituierten Gereon-Christoph, Weyerstraße und Severin sowie den städtischen Gebieten ohne Sondergemeinde (Eigelstein und Hacht) bildeten also auch Dilles und Unterlan eigene Schreine. Zudem existierten ein Mühlenschrein der Besitzer der Rheinmühlen, ein Mittwochsrentkammerschrein des Rates, ein Schöffenschrein und seit 1349 ein Judenschrein. Insgesamt verzeichnet Hermann Keussen in der einschlägigen Karte 20 Schreinsbezirke, die in 144 Unterdistrikte aufgeteilt waren.[13] Seit 1396 waren die Schreine zwar der Kontrolle des Rates unterstellt, doch blieben sie räumlich organisiert.[14] Die topographische Struktur wies allerdings keine Beziehung mehr zum Alltagsleben der Menschen auf, außer dem einer kommunalen (Unter-)Behörde zu den Bürgern der Stadt. Für die Schreinsführung selbst hatte sich zudem seit dem 14. Jahrhundert das Amt des Schreinmeisters herausgebildet, das zunehmend von den Amtleutegenossenschaften abgelöst agierte.[15] Diese existierten in ihrer personellen Zusammensetzung ohnehin als Genossenschaften losgelöst von den ursprünglich sie konstituierenden Bezirken,[16] nachdem sie sich im Anschluss an ihre parochialen Anfänge für jedermann geöffnet hatten. So traf man sich im 16. Jahrhundert lediglich einmal im Jahr und verteilte die Einnahmen, den ‚Knoden‘.[17]

Als politische Grundlage der Verfassung, die die Sondergemeinden ohnehin nur kurz (im 14. Jahrhundert), teilweise (für den weiten Rat) und bloß topographisch, nicht aber institutionell gewesen waren,[18] fungierten seit dem Verbundbrief die Gaffeln.[19] Diese eigneten sich jedoch als genossenschaftlich organisierte politische Verbände ohne jede räumliche Grundlage, nicht einmal einer dezentralen, nur bedingt, wenn überhaupt, für den Aufbau einer effizienten Verwaltungsstruktur. Zudem ist fraglich, ob dies vom Ratsregiment mittelfristig überhaupt gewünscht wurde.[20] Vielmehr bediente sich der Magistrat, wo es nötig war, immer häufiger der vorhandenen räumlichen Strukturen. Damit treffen wir im 15. und 16. Jahrhundert vermehrt auf die Pfarrsprengel, die als einzige wirkliche sozialräumliche Untergliederung der Stadt – im Gegensatz zu den Sondergemeinden – überdauert hatten.

[1]  S. zur Periodisierung der Kölner Geschichte bereits oben, Anm. 746. Für das Rheinland wurde die Zeit von der zweiten Hälfte des 15. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts zuletzt im Rahmen der geichnamigen Ausstellung im Rheinischen Landesmuseum Bonn als ‚Renaissance am Rhein‘ beschrieben; vgl. dazu bes. Mölich, Epochenbegriff; in Kürze auch Rutz, Renaissance. Zu Köln Deeters, Sonderweg, der ebd., S. 50, bemerkt: „Das 16. Jahrhundert war in Köln sicher nicht das Jahrhundert der Reformation, sondern das des Übergangs vom Mittelalter in die Neuzeit“.

[2]  Vgl. programmatisch zum Thema Stadtbezirk den Beitrag von Jütte, Stadtviertel, und die ältere Arbeit von Schultze, Stadtviertel. Jetzt auch Reitemeier, Kirchspiele. Ausdrücklich untersucht Kümin, Parish und Local Government, die lokaladministrative Bedeutung der englichen Kirchengemeinden, die allerdings mit denen im Reich in dieser Hinscht nicht zu vergleichen sind; vgl. auch Hindle/Kümin, Dynamics.

[3]  Vgl. Schmieder, Bürger, S. 125, mit der älteren Literatur in Anm. 1; auch Dies., Geschichte, S. 81 f.; Boockmann, Bürgerkirchen, S. 4; Bünz, Klerus und Bürger, S. 353, mit Anm. 5. S. auch die Überlegungen in der Einleitung. Oft dominierte die Meinung, die Pfarrgemeinden hätten erst im Zeitalter der Reformation angefangen, eigenständig zu agieren; vgl. z. B. Schultze, Stadtgemeinde und Reformation, S. 7, und passim (im Anschluss an Rudolph Sohm); Pfeiffer, Verhältnis, bes. S. 86 ff.

[4]  Vgl. auch Manfred Groten, Art. ‚Sondergemeinden‘, in: LexMA VII, Sp. 2043 f., der lediglich auf die Kölner Verfassungsverhältnisse verweist. Zur älteren Literatur ausführlich bereits Kap. 2.2.1; hier sei als Beispiel nur noch einmal Schröcker, Kirchenpflegschaft, bes. S. 109 ff., genannt. Auch der zum Thema erschienene Tagungsband des Instituts für vergleichende Städteforschung in Münster kommt trotz des ausdrücklich formulierten Versuchs, den Gegenstand in seiner Bedeutung für die mittelalterliche und frühneuzeitliche Stadtverfassung und -gesellschaft weiter zu fassen, nicht umhin, die Kölner Situation als Angelpunkt ins Zentrum der Auseinandersetzung zu stellen, ohne jedoch demgegenüber abweichende Begriffsverständnisse angemessen in Zusammenhang zu setzen, sodass nicht einmal Umrisse eines Ansatzes zur Erfassung des heterogenen Phänomens sichtbar werden; vgl. Johanek, Sondergemeinden; zur Kritik auch meine Rezension <http://www.sehepunkte.de/2005/04/7509.html> [23.04.2012]. Durchaus fruchtbar dagegen Jütte, Stadtviertel, der die Perspektive über rein rechts- und verfassungsgeschichtliche Aspekte zu erweitern versucht; vgl. auch ebd., S. 239 ff., zu den verschiedenen Ausprägungsformen städtischer Untergliederung. In dieser Hinsicht sollte es für die weitere Forschung entlastend wirken, im Folgenden herauszuarbeiten, dass selbst in Köln die Sondergemeinden nicht die einzige interessante kommunale Einteilung waren und auch andere städtische Substrukturen ambivalente oder spannungsgeladene Eigenschaften in sich trugen, wobei hier zunächst verfassungsgeschichtliche Aspekte im Vordergrund stehen sollen.

[5]  S. schon den Hinweis in Kap. 2.2.3 auf die Vermutung von Herborn, Führungsschicht, S. 101 ff., die gewaltsame Niederschlagung der Weberherrschaft sei von der Sondergemeinde St. Brigida ausgegangen, sowie generell die dargestellte engere Verknüpfung der Amtleutegenossenschaften mit den Patriziergeschlechtern. Zur selben Zeit findet sich auch der erste Beleg für eine mögliche Aufwertung paralleler kommunaler Strukturen; s. Kap. 3.1.2 f. Es soll in diesem Sinne zwar keine absichtsvolle oder bewusst betriebene Entwicklung unterstellt werden, jedoch wird eine Tendenz sichtbar, die sich nach 1396 deutlich verstärkte.

[6]  S. Kap. 2.2.2 zum sich schon im 14. Jahrhundert deutlich abzeichnenden Veränderungsprozess besonders der Amtleuteverfassung, die allerdings auch interne Gründe hatte. Mit Blick auf die folgende Anm. 1818 sei hier zudem auf die sich etablierenden jurisdiktionellen Befugnisse der Richerzeche hingewiesen. Vgl. allgemein zur Verfassungsentwicklung des 13. und 14. Jahrhunderts die grundlegenden Arbeiten von Groten, Köln, und Herborn, Führungsschicht.

[7]  Vgl. Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 55* f.; Lau, Entwicklung, S. 174, Anm. 1. Die autonomen Burgerichte sind erstmals 1159 erwähnt und waren in ihrer Zuständigkeit auf Fragen der niederen Gerichtsbarkeit beschränkt, besonders auf geringwertige Schuldklagen (1258 fünf Schilling) und die (freiwillige) Genossenschaftsrechtsprechung (Rügegerichtsbarkeit). Bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts kam es deshalb vor allem zu Konflikten mit dem Erzbischof, der die Gerichtsgewalt in der Stadt beanspruchte. Zusammengefasst findet sich ihre Verfassung in einer Ratsverordnung von 1391; vgl. HAStK, VuV G 34; gedr. bei Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 206 ff. Allgemein dazu ebd., S. 39* ff.; Lau, Entwicklung, S. 170; Liesegang, Sondergemeinden, S. 23 f.; von Below, Entstehung, S. 38 f. S. zum Kölner Gerichtswesen auch Kap. 3.3.1.

[8]  Vgl. Stein, Akten II, S. 709 ff., Nr. 333, bes. Art. 1.

[9]  Vgl. Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 56*. Etwas später als die Innenstadt und Niederich (ein Greve und zwei Schöffen) war erst 1413 auch Airsbach (ein Greve und sieben Schöffen) durch Zukauf wieder in die Hand des Erzbischofs gekommen, doch war in beiden Vorstädten die Unabhängigkeit gegenüber dem Hohen Weltlichen Gericht der Innenstadt zunächst noch höher geblieben; vgl. Lau, Entwicklung, S. 30 ff.

[10] Vgl. z. B. Stein, Akten II, S. 682 ff., zum 14. Oktober 1493; auch HAStK, VuV N 319, zu 1573 und 1583. Dies deutet im Übrigen – wie viele weitere Akten in den einschlägigen Beständen – darauf hin, dass das Verbot nicht eingehalten wurde. Vgl. auch Groten/Huiskes, Beschlüsse I, S. 336 f., Nr. 8 (23. Februar 1467), S. 398 f., Nr. 107 (15. März 1470), S. 939, Nr. 6 (16. Juli 1520), u. a. zu weiteren Auseinandersetzungen. Die Belege für gerichtliche Aktivitäten in den genannten Bezirken sind noch im 16. Jahrhundert zahlreich; dazu auch ld, f. 354v = BW IV, S. 191.

[11] Vgl. die Auflistung bei Keussen/Kuphal, Zivilprozesse I, S. 3 ff.; Walter, Erzstift, S. 318 ff., Nr. 194 ff.; Strauch, Gerichtswesen, bes. S. 46. Von der Forschung ist darauf hingewiesen worden, dass diese Gerichtsbezirke bei der Umwallung von 1180 den Rahmen für die damals gegründeten Sondergemeinden vorgaben, also Gereon-Christoph, Weyerstraße und Severin; im Bezirk Eigenstein etablierte sich dagegen – wie in der Hacht – keine Sondergemeinde.

[12] Vgl. dazu allgemein Groten, Anfänge; Hoeniger, Schreinsurkunden (mit der Edition der ältesten Schreinskarten); Planitz/Buyken, Schreinsbücher (mit der Edition für das 13. und 14. Jahrhundert). Vgl. allgemein Beyerle, Anfänge, und Conrad, Liegenschaftsübereignung. S. auch die Literatur zu den Sondergemeinden in Kap. 2.2.1.

[13] Vgl. die Karte 6 im Anhang bei Keussen, Topographie II.

[14] Vgl. Conrad, Liegenschaftsübereignung, S. 32 ff. Vgl. auch die große Statutensammlung vom 15. Juli 1437 mit umfassenden Regelungen zum Schreinswesen bei Stein, Akten I, S. 321, S. 348, die als vorläufiger Endpunkt der Entwicklung gelten kann. Auch diese Regelungen können allerdings z. T. bis ins 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im 16. Jahrhundert kam es zu weiteren Zentralisierungsbemühungen, als z. B. nach dem Aufruhr von 1513 ein ‚Ziechenhaus‘ gebaut wurde, in dem alle Schreinsbücher untergebracht werden sollten, was aber nicht geschah; vgl. li, f. 161v f. = BW I, S. 224 f.; dazu auch Jütte, Armenfürsorge, S. 221.

[15] Vgl. Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 35* ff. Wie begehrt das Amt – vor allem aus finanziellen Gründen – war, lässt sich bei Weinsberg nachlesen; vgl. li, f. 723v = BW II, S. 328 (30. August 1576); ls, f. 85v = BW V, S. 130 (5. August 1578); ld, f. 492v = BW V, S. 420 f. (10. Oktober 1595); grundsätzlich auch ls, f. 609r = BW V, S. 275 f. (30. September 1586). Für ihn selbst, der daher eine ungewöhnliche Durchsetzungskraft an den Tag legen musste, um am 22. August 1579 endlich gewählt zu werden, gewann es seinen Reiz allerdings besonders durch die Möglichkeit von Nachforschungen zur Geschichte des Hauses Weinsberg; vgl. ls, f. 144r ff. = BW V, S. 148 f.; so auch ausdrücklich in ls, f. 154v; ausführlich zu seiner Amtstätigkeit ebd., f. 217v ff. = BW V, S. 171 ff. (31. Juli und 4. August 1580).

[16] So wurden einige Amtleutehäuser sogar verkauft oder teilweise vermietet; vgl. Keussen, Topographie I, S. 67a, Nr. 14 (Klein St. Martin, 1485), S. 187b, Nr. 6 (St. Laurenz, 1426), S. 271b, Nr. b (St. Peter, 1572), S. 333b, Nr. 1 (St. Kolumba, 16. Jahrhundert). Manche erhielten Funktionen im Rahmen des städtischen Wehrwesens; s. Kap. 3.1.2. Die offiziellen Zusammenkünfte der Amtleute (zu Wahlen) fanden zu Weinsbergs Zeiten im Rathaus statt, die informellen privat; s. die Angaben in Anm. 1828. Die Kiste mit den Schreinsbüchern zu Airsbach stand lange Zeit in der Kirche St. Maria Lyskirchen, bis 1589 – mit Zuschüssen des Rats – ein eigenes Gewölbe dafür eingerichtet wurde; vgl. ld, f. 126r = BW V, S. 327.

[17] Dazu ausdrücklich Weinsberg anlässlich des Eintrags über die Wahl seines Vaters zum Amtmann in Airsbach 1532; vgl. li, f. 48r = BW I, S. 77. Am 5. Januar 1562 wurde er selbst ebenfalls dort Amtmann; vgl. li, f. 422r = BW II, S. 117. Am 3. Februar 1590 trat er das Amt an seinen Neffen ab; vgl. ld, f. 167r ff. = BW V, S. 337 f.; hier findet sich außerdem eine jährliche Auflistung der Einnahmen aus dem Knoden. Vgl. dazu auch li, f. 547v = BW II, S. 174 (7. Februar 1568); li, f. 612r = BW II, S. 227 (8. März 1572); li, f. 723v = BW II, S. 328 (30. August 1576); ls, f. 85v = BW V, S. 130 (5. August 1578); ls, f. 359v = BW V, S. 214 (20. September 1582); ls, f. 527r = BW V, S. 257 (27. September 1585); ls, f. 609r = BW V, S. 275 f. (30. September 1586); ld, f. 492v = BW V, S. 420 f. (10. Oktober 1595). Eine ausführliche Beschreibung des Vorgangs selbst datiert aus Weinsbergs Zeit als Schreinmeister; vgl. ls, f. 217v ff. = BW V, S. 171 ff. (31. Juli und 4. August 1580).

[18] Die Namenverzeichnisse des 1318 erstmals indirekt erwähnten weiten Rats führen dessen Mitglieder nach Kirchspielen/Sondergemeinden auf – gewählt wurden sie aber nicht von den dortigen Amtleutegenossenschaften oder gar Parochianen, sondern von ihren Amtsvorgängern; vgl. Ennen/Eckertz, Quellen I, S. 79 ff.; Herborn, Führungsschicht, S. 81 f.; Lau, Entwicklung, S. 118 f.

[19] Vgl. dazu umfassend bereits die ältere Literatur, bes. Lau, Entwicklung; Holtschmidt, Ratsverfassung. Neuer neben den Arbeiten von Herborn, Führungsschicht, und Militzer, Ursachen, auch Stehkämper, Gemeinde; Schulz, Verbundbrief. Vertiefend zu den Gaffeln außerdem Mayer-Maly, Gaffelverfassung; Militzer, Kölner Gaffeln; Ders., Gaffeln, Ämter, Zünfte.

[20] S. ausführlicher Kap. 3.2.2 zu dem von der Forschung implizierten latenten Konflikt im Zeichen des sog. Dualismus.

 

 

Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.

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