Pfarrei und Sondergemeinde
Die vorstehenden Überlegungen eröffnen durch den Hinweis auf den Kontext der reichsweiten kommunalen Emanzipationsbewegungen des Mittelalters vielfältige Anknüpfungspunkte für eine weitere stadthistorische Vertiefung.[68] Denn es handelt sich nicht um eine zufällige zeitliche Korrelation, dass der oben aufgezeigte Konflikt im Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Geistlichkeit spätestens seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Köln mit der Hochphase patrizischer Herrschaft nach dem Sieg der Overstolzen über die Weisen in der Schlacht an der Ulrepforte (1268) zusammenfiel.[69] Dabei muss nicht einmal unterstellt werden, dass der städtische Klerus unterschwellig oder offen von der unterlegenen erzbischöflichen Partei beeinflusst war, auch wenn diese in der ein oder anderen Auseinandersetzung eine Rolle spielte, vor allem in den Dompfarreien, jedoch nicht in Klein St. Martin. Vielmehr wurde bereits oben auch auf den ausschlaggebenden Anteil damals ausgreifender bürgerlicher Partizipationsforderungen hingewiesen, die nicht nur in den Durchsetzungsbemühungen des Meliorats gegenüber dem Stadtherrn in den Jahrzehnten zuvor ihre gesellschaftliche Grundlage hatten, sondern so verstanden auch eine gesamtstädtische Entsprechung bereits im Großen Schied von 1258 fanden.[70] Dessen Bedeutung lag nämlich nicht zuletzt darin, dass die kommunale Vertretung der Bürger, wenn auch eingeschränkt, erstmals offiziell anerkannt wurde. Ein Teil der städtischen Verfassungskonstruktion waren dabei die Amtleutegenossenschaften als Exekutivorgane der Sondergemeinden,[71] die nach verbreiteter Auffassung gleichsam die Keimzellen auch des bürgerlichen Einflusses auf die Pfarreien bildeten, auf deren räumlicher (und sozialer) Basis sie sich konstituierten.[72]
Klein St. Martin ist für diese Verbindung einmal mehr ein geradezu herausragendes Beispiel, denn nur in der Rheinvorstadt und in St. Kolumba kann ein Zugriff auf Finanzangelegenheiten der Pfarreien über die bürgerlichen Parochialgemeinschaften bereits seit dem Ende des 12. Jahrhunderts belegt werden.[73] Der Befund bedarf allerdings in zweierlei Hinsicht einer Differenzierung. Der erste Einwand ist allgemein-kirchengeschichtlicher Natur: Die Kölner Forschung, angefangen bei den am Ende des 19. Jahrhundert von Seelsorgern verfassten Pfarrgeschichten bis hin zu den Studien des ehemaligen Kolumbakaplans Hegel, hat weitgehend auf die Würdigung der reichsweiten Verhältnisse verzichtet und den zentralen Begriff der ‚Kirchenfabrik‘ fast vollständig übergangen.[74] Dabei handelte es sich jedoch um den Kern des laikalen Einflusses auf die parochiale Administration.[75] Die Wurzeln der entsprechenden Entwicklung sind zwar in den bereits seit dem Frühmittelalter fassbaren Bauvermögen (res sacrae oder fabrica ecclesiae) zu sehen.[76] Eine eindeutige Unterscheidung von den den Pfarrern übertragenen Pfarrkirchenvermögen, die sich nach dem Untergang des Eigenkirchenrechts als Benefizien aus dem ehemaligen Dotalgut herleiteten,[77] kam aber zumindest im Reich erst im 13. Jahrhundert auf –[78] falls es sich bei den in dieser Zeit erstmals in den Quellen fassbaren ‚Fabriken‘ nicht sogar um Neugründungen handelte, wie Arnd Reitemeier jüngst unterstellte.[79] Zumindest davor sollte ein (systematischer) laikaler Einfluss demnach auf keinen Fall überbewertet werden.[80] Dazu muss eine (wie gesehen lediglich zu vermutende) bürgerliche Beteiligung bei Baumaßnahmen des 11./12. Jahrhunderts oder an der Ausstattung der Kirche nicht einmal ausgeschlossen werden.[81] Doch bildete diese so verstanden zunächst nur indirekt die Grundlage einer späteren Verwaltungspraxis. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Emanzipationsbestrebungen ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts mit der in den Jahrzehnten unmittelbar zuvor stadtweit stark angewachsenen Bau- bzw. Stiftungstätigkeit korrespondierten.[82] Diese war einerseits markanter Ausdruck des expandierenden bürgerlichen Selbstbewusstseins, andererseits wurden daraus die entsprechenden Ansprüche später sicher abgeleitet,[83] wie es namentlich für die Finanzierung der Pfarrerwohnungen mehrfach ausdrücklich belegt werden kann.[84] Anerkannt waren die Rechte der Laien damals aber noch längst nicht, was sich nicht zuletzt in den Auseinandersetzungen um die Pfarrerwahl zeigt; und auch die Konzilsbeschlüsse bzw. Synodalstatuten der Zeit geben davon ein beredtes Zeugnis ab, wenn sie den laikalen Einfluss zunächst noch strikt untersagen.[85] Die Tatsache, dass ein solcher überhaupt erstmals erwähnt wird, deutet allerdings auch auf die sich verändernde Pfarrgemeindewirklichkeit hin.[86] Kurze Zeit später sehen wir dann tatsächlich, wie die kirchliche Position langsam aufweichte,[87] während parallel dazu im ersten Viertel des 14. Jahrhunderts in den Quellen immer häufiger diverse laikale Beteiligungsformen anzutreffen sind.[88] Es sollte aber noch bis weit in das 15. Jahrhundert dauern, diese Ansprüche im Einzelfall gegenüber der Geistlichkeit durchzusetzen.[89]
Nach diesem Verständnis war der Zugriff der Amtleutegenossenschaften auf pfarrkirchliche Angelegenheiten eine von verschiedenen, reichsweit sehr heterogenen Frühformen laikalen Einflusses auf die parochialen Verwaltung. Aufgrund ihrer Zuständigkeit für das Schreinswesen, also die Verfügungsgewalt über das Grundbuch, handelte es sich dabei freilich um eine höchst effiziente Variante.[90] Denn nicht zuletzt wurden hier pfarrkirchliche Stiftungen im Falle ihrer Finanzierung durch Pachterträge eingetragen, sie mussten also von den Amtleuten bezeugt werden, wie es in Klein St. Martin schon seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts beobachtet werden kann.[91] Und so ist, während wir über ein eigenständiges Bauvermögen nur Vermutungen anstellen können, in der Erweiterung der Fonds durch Stiftungen ein ganz wesentlicher Entwicklungsschritt hin zur späteren voll ausgeprägten laikalen Pfarrgemeindeverwaltung zu sehen.[92] Dies gilt zumal, wenn man der These Reitemeiers von einer durch die Stiftungsverträge auf dem Zivil- oder Privatrecht basierenden Neugründung der Kirchenfabriken folgt.[93] In dieser juristischen ‚Auslagerung‘ ist nämlich der entscheidende Hebel der Bürger unter Umgehung der im Grunde seit der Einführung des Patronatsrechts überkommenen kanonischen Bestimmungen zu sehen.[94] Gleichzeitig wird darin allerdings auch die zweite oben angekündigte einschränkende Erkenntnis mit Blick auf das Verhältnis von Pfarrei und Sondergemeinde deutlich. Denn obwohl die entsprechenden Quellenbegriffe (vor allem parochia / parochiani) weitgehend synonym für die bürgerliche wie kirchliche Gemeinde genutzt wurden,[95] das heißt im Verständnis der Zeitgenossen tatsächlich identisch gewesen sein dürften[96] und jede Unterscheidung der beiden Ebenen dementsprechend nur eine nachträgliche Konstruktion der Forschung sein kann,[97] handelte es sich streng genommen doch um einen Zugriff von außen. Zwar müssen beide Einheiten als in der Praxis personal wie organisatorisch engstens miteinander verflochten gelten,[98] allerdings waren die Amtleute lediglich die politischen Vertreter einer durch die Pfarrgrenzen räumlich bestimmten und darüber hinaus auch sozial definierten ‚Gemeinde‘, kein integraler Bestandteil der kirchlichen Institution. Und sie konnten es durch ihre weltliche Verfasstheit auch nicht werden.[99] Dies zeigt sich in der kommunalen Praxis nicht nur anhand der abweichenden Grenzen von bürgerlichen und kirchlichen Einheiten in den Vorstädten.[100] Es wird geradezu dialektisch umso deutlicher, je stärker sich die Amtleute als politischer Verband organisierten – und je mehr Einfluss sie damit auch auf die pfarrkirchliche Administration erlangten.[101] Denn nichtsdestoweniger blieben die Pfarrgenossen der zentrale Bezugspunkt in den Quellen,[102] insbesondere mit Blick auf die Kernelemente parochialer Verwaltung: In den frühen Stiftungen an Klein St. Martin sind ausdrücklich die parrochiani bzw. civium als Referenz genannt, nicht die officiati.[103] Und noch die Pfarrerwahl wurde 1223 aufseiten des Kirchspiels von den parrochiani vereinbart.[104]
Diesem Prinzip wurde auch in der Hochphase patrizischer Herrschaft nach der Durchsetzung der Overstolzen selbst in Klein St. Martin mit seinem hohen Bevölkerungsanteil von Mitgliedern des siegreichen Geschlechterverbands zumindest nominell weiter Rechnung getragen, indem die Pfarrgemeinde meist durch die ‚Amtleute und Parochianen‘ repräsentiert wurde.[105] Darin zeigt sich allerdings auch der gewachsene Einfluss dieser Korporation, die sich als schlagkräftiger Verband zur Durchsetzung bürgerlicher Forderungen erwies – gerade mit Blick auf die Auseinandersetzungen um die Pfarrerwahl. Als Repräsentanten der Pfarrei tauchen die Amtleute in diesem Zusammenhang erstmals 1237, sieben Jahre nach der Erstvereinbarung, auf.[106] Bereits diese Delegation war mit drei Schöffen (Hilger Rufus, Waldever der Vogt und Richolf Scherfgin), drei Schöffenbrüdern (Hilger Hardevust, Heinrich Slever und Johan Overstolz), drei weiteren Angehörigen von Schöffengeschlechtern (Wirich de Polonia, Heinrich Saphir und Karl Suevus), einem Richerzechenoffizial (Albero Graloc) und dem Sohn eines solchen (Hilger vom Malzbüchel) ausgesprochen prominent besetzt.[107] Schon hier deutet sich ein Übergewicht von Mitgliedern der Overstolzen-Partei an, das sich ab dem letzten Viertel des 13. Jahrhunderts schließlich zu einer ausgesprochenen Dominanz auswuchs. Im Wahlgremium von 1317 stellten sie zusammen mit der eng mit ihnen verbundenen Familie Hardevust schließlich eine absolute Mehrheit von sieben der 13 Kuratoren.[108] Die Zahl der Nicht-Patrizier war damals auf lediglich zwei gesunken. Dennoch blieb selbst zu diesem Zeitpunkt die formelle Parität von ‚Amtleuten und Parochianen‘ insofern gewahrt, als einer von ihnen, Johan de Lylio, der sich als einer von zwei der Genannten nicht in den Amtleutelisten von Klein St. Martin findet,[109] der Wahlgruppe gemeinsam mit Hildeger Overstolz vorstand und die anderen elf kooptierte.
Die Konsequenz dieser Einsichten über das Verhältnis kirchlicher und bürgerlicher Elemente in den hochmittelalterlichen Kölner Parochien im Hinblick auf die Entwicklung der lokalen wie kommunalen Verfassung vom 14. bis ins frühe 15. Jahrhundert ist weitreichend: So wurde bislang vollständig übersehen, dass es einen engen Zusammenhang zwischen der erst damals stattfindenden Etablierung einer institutionalisierten ‚Kirchenpflegschaft‘ und der politischen Entwicklung der Stadt gibt.[110] Die konkrete Ausformung laikaler Verwaltung in Köln ist jedoch einerseits nicht denkbar ohne den Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels in den Jahrzehnten vor und nach der Revolution, die 1396 die Herrschaft des alten Meliorats mit der Einführung einer neuen, zünftisch geprägten Verfassung (‚Verbundbrief ‘) beseitigte.[111] Andererseits findet sich für denselben eine mit Blick auf die gesamtstädtische Entwicklung höchst aufschlussreiche Entsprechung im lokalen Rahmen. Denn nach dem bisher verfolgten Interpretationsansatz handelte es sich bei den im 14. Jahrhundert auftretenden ‚Kirchmeistern‘ um eine genuin pfarrgemeindliche Neuerung.[112] Zwar können Verbindungslinien zu den bereits in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts nachweisbaren ‚Prokuratoren‘ gezogen werden.[113] Diese traten jedoch zunächst nur in bestimmten Situationen auf, zum Beispiel als Leiter des Pfarrerwahlvorgangs oder im Rahmen der damaligen Auseinandersetzungen, und agierten dabei ausdrücklich im Auftrag der ‚Amtleute und Parochianen‘. Sie waren also – im eigentlichen Wortsinne – ‚Bevollmächtigte‘ der Offizialen bzw. nominell der Gesamtheit der Bürger des Bezirks in einer diese als Mitglieder der Pfarrei betreffenden Frage. Die Kirchmeistergremien etablierten sich hingegen in der Folge dauerhaft als eigenständige Exekutivorgane speziell der kirchlichen Gemeinde.[114] Dabei handelt es sich um einen markanten Ausdruck der gesellschaftlichen Entwicklung in dieser auf die Hochphase der Herrschaft des alten Meliorats nach der Schlacht an der Ulrepforte folgenden und auf die Revolution hinführenden Periode der Kölner Geschichte.[115] Denn bereits in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts kann ein allgemeiner Bedeutungsverlust der Amtleutegenossenschaften beobachtet werden. Dieser ist zwar in erster Linie auf das Erstarken der Zentralgewalt zurückzuführen.[116] Nichtsdestoweniger hatte sich hier durch das Prinzip der Selbstergänzung unzweifelhaft der patrizische Einfluss in besonderem Maße manifestiert – sogar über 1396 hinaus.[117] Und obwohl die Amtleute nie integraler Teil der Pfarrei waren, bedeutete dies mit Blick auf die parochiale Verwaltung letztlich eine Einschränkung der Beteiligungsmöglichkeiten der nachrückenden, wirtschaftlich potenten Kaufmannsfamilien. Diese waren zunächst auch auf gesamtstädtischer Ebene noch von der Herrschaft ausgeschlossen, wurden erst durch die Errichtung des weiten Rates (ca. 1318/1321) teilweise in das Stadtregiment mit einbezogen[118] und dürften damals auch in den Pfarreien ein erstes gesellschaftliches Betätigungsfeld gefunden haben.
Die Ausprägung der Kirchenpflegschaft im Spätmittelalter
Trotz ihrer Evidenz, die prosopographisch insbesondere für die Zeit der Jahrhundertwende noch zu vertiefen sein wird,[119] soll mit den zuletzt aufgestellten Thesen keineswegs ein zu schematisch ausgelegter ‚lokaler Antagonismus‘ als maßgebliche Triebfeder der Herausbildung eigenständiger parochialer Verwaltung unterstellt werden.[120] Zudem müssen auch die allgemeinen kirchengeschichtlichen Entwicklungen im Blick behalten werden. Der Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Umbrüchen ist daher an dieser Stelle zunächst nur indirekt herzustellen, indem das Aufkommen der Kirchmeisterei in erster Linie als allgemeiner Fortschritt in der Verwaltung interpretiert wird.[121] Denn Ursache hierfür war nicht zuletzt das damals noch einmal merklich ansteigende finanzielle Engagement in Form von Stiftungen,[122] die nicht allein religiös motiviert waren, sondern im Sinne einer Perpetuierung familiärer Tradition auch dem sozialen Prestige dienten.[123] Besonders die im 14. Jahrhundert aufkommenden großen Einzelstiftungen sind in diesem Zusammenhang zu nennen.[124] Um eine unabhängige Aufsicht der erbrachten Leistungen sicherzustellen, wurden sie oft auf vier Säulen gestellt: Der Stifter bzw. seine Familie beauftragten Testamentsexekutoren mit der Kontrolle der Stiftungsbestimmungen, für deren Ausführung ein Geistlicher bezahlt wurde, während die Verwaltung des Kapitals den Kirchenmeistern oblag, die mit der ihr unterstellten Fabrik für die Umsetzung bürgten.[125]
Vor allem die im Spätmittelalter ausgreifende Vorsorge für das Seelenheil ist demnach als ganz wesentliche Grundlage einer Ausdifferenzierung der Kirchenpflegschaft zu sehen.[126] Denn erstens kann die juristische Absicherung der Memoria als entscheidende Motivation für den zunehmend systematischen Zugriff der Laien auf die pfarrkirchliche Administration interpretiert werden.[127] Zweitens waren nicht nur die Stiftungskonstruktionen zunehmend komplexer, sondern auch ihr Umfang deutlich größer, sodass die Verwaltung schlicht aufwändiger wurde, zum Beispiel in Form der Erhebung der Pachterträge von weit entfernt liegenden Gütern. Und schließlich sehen wir hier drittens auch die qualitative wie quantitative Weiterentwicklung des oben beschriebenen laikalen Zugriffs auf die Stiftungsfonds der Kirchenfabrik durch deren rechtliche ‚Auslagerung‘. Dies zog mithin eine Modifizierung des Kirchenrechts nach sich, in der eine weitere entscheidende Voraussetzung des reichsweiten Aufkommens von regulären bürgerlichen Einflussformen zu sehen ist.[128] Denn nachdem die rigideren Bestimmungen des 13. Jahrhunderts in der Realität kaum mehr durchsetzbar waren, kam es seit dem 13. Jahrhundert zur Ausdehnung der Beschlüsse von Konzilien und Synoden auf die Tätigkeit laikaler Gemeindegremien und damit zu deren endlich auch offizieller Einbeziehung in das institutionelle Gefüge der Pfarrei.[129] Natürlich sollte so vor allem der nach geistlichem Rechtsverständnis prinzipiell vorhandene Kontrollanspruch über die in der Praxis dem Zugriff bereits vielfach entzogenen Kirchengüter zumindest letztinstanzlich festgeschrieben werden,[130] indem alle Verwaltung unter ausdrückliche Aufsicht der Pfarrer gestellt wurde.[131] Diese mussten die Einsetzung der Kirchenpfleger genehmigen, sollten deren Rechnungslegung überprüfen und hatten jeder Veräußerung von parochialem Besitz zuzustimmen;[132] die Einnahmen wurden nach Terminen mit der Fabrik geteilt.[133] Und selbst wenn dies nach wie vor kaum der Wirklichkeit in den Pfarreien entsprochen haben dürfte, die wiederum zumindest teilweise bereits weiter entwickelt war,[134] bewirkte es letztlich nicht nur de jure die Sanktionierung laikaler Verwaltung, sondern trotz aller weiterhin bestehenden Heterogenität (selbst innerhalb Kölns) de facto eine Normierung der Verhältnisse.
In diesem Sinne sind das 14. und 15. Jahrhundert als eigentliche Ausprägungsphase der Laienpflegschaft zu verstehen, in der es nicht nur zur Einführung der Kirchmeisterei kam und in mehreren Kirchspielen zur Neuverfassung der Pfarrerwahlmodi.[135] Auch viele weitere von der Forschung mit den (oftmals tendenziösen) Quellen als ‚althergebracht‘ angesehene Rechte erfuhren erst in dieser Zeit eine eindeutige Regelung: So argumentierten die Pfarrgenossen in St. Kolumba zwar bereits 1345,[136] ihnen stehe die Besetzung der Stelle des Offermanns seit jeher zu,[137] da sie für die in dessen Zuständigkeit fallende Anschaffung und Pflege des Kirchengeräts sowie den Unterhalt des Gebäudes aufkämen.[138] Doch offiziell hatten die Pfarrer noch nach den Kölner Synodalstatuten von 1260 und 1362 die Aufsicht über das Amt inne.[139] Denn ursprünglich waren sie selbst mit der Kustodie der Kirche, ihren Heiligtümern und ihren liturgischen Geräten betraut gewesen[140] und hatten dazu einen Gehilfen gehabt, der ihnen bei den niederen Kirchendiensten, aber auch bei gottesdienstlichen Handlungen assistierte.[141] Daher wurde noch zu Beginn des 14. Jahrhunderts betont, dass es sich bei diesem um einen Geistlichen oder zumindest eine persona litterata handeln solle.[142] In der Praxis dürfte sich der Aufgabenbereich aber bereits seit dem 13. Jahrhundert stark erweitert haben[143] bzw. zumindest in den Kölner Innenstadtkirchspielen zunehmend von den Bürgern finanziert worden sein.[144] Dadurch entstand auch hier das bereits bemerkte Spannungsfeld zwischen Kirchenrecht und Gemeindewirklichkeit, zumal es angesichts ihrer Verantwortung für die nicht unerheblichen Vermögenswerte des Kirchenschatzes auch als bedeutsam angesehen werden muss, dass die Küster als Nicht-Kleriker der weltlichen Gerichtsbarkeit unterstanden.[145]
In Klein St. Martin scheinen entsprechende Kompetenzstreitigkeiten zwar nicht ausgebrochen zu sein, da die Pfarrer des 13. und 14. Jahrhunderts – seien sie Kandidaten des Stifts oder der Bürger – ihre Stellen offenbar stärker als lukrative Pfründen behandelten und sich kaum nachweisbar in die alltägliche Verwaltung eingemischt haben.[146] Damit entstanden für die Pfarrgenossen de facto größere Freiräume in der eigenständigen parochialen Administration. Und diese Tradition scheint sich unter geänderten Vorzeichen auch im 15. Jahrhundert fortgesetzt zu haben: So wurde der Pfarrer von Klein St. Martin am 30. Januar 1434 ausdrücklich in Anwesenheit eines Notars im Auftrag der Kirchmeister gebeten, quod daret talem et tantam plenam et liberam auctoritatem et potestatem […] provisoribus noviter, ut asseruit, electis, qualem et quantam prescripti […] provisores haberent. Quiquidem … pastor … fecit, constituit, creavit et sollempniter ordinavit prefatos providos viros … in provisores et procuratores iam dicte ecclesie s. Martini deditque eis et cuillibet eorurm plenariam auctoritatem et omnimodam protestatem.[147] Dies zeugt allerdings auch hier von einer – wenngleich weitgehend konfliktfreien – Verrechtlichung der Beziehung zwischen geistlicher und weltlicher Gemeindeleitung, die kaum weiter als bis an den Anfang des 15. Jahrhunderts zurückzureichen scheint. Anschaulich dokumentiert finden wir sie in Form des Amtseides von 1409 bzw. der Wahlkapitulation von 1431: Neben der Verpflichtung zur Residenz inklusive Anzeige von Abwesenheit, dem Verbot der ungenehmigten Weitergabe des Amtes und der Zusage, keine weiteren geistlichen Lehen anzunehmen bzw. die vorhandenen binnen Jahresfrist aufzugeben, es sei denn, das Kirchspiel genehmige sie, klärten diese auch die Zuständigkeiten in der Personalpolitik.[148] Und so lässt sich, nachdem ein Offermann zwar bereits 1233 belegbar ist,[149] auch in Klein St. Martin erst in diesem Zusammenhang dessen ausdrückliche Zuordnung zum Verantwortungsgebiet der Kirchenpfleger nachweisen.
Gegen den Verdacht der Zufälligkeit angesichts einer zuvor natürlich schlechteren Überlieferungssituation spricht dabei, dass in der gesamten Stadt kein Beleg einer Wahl durch die Pfarrgenossen existiert, der zeitlich vor das Papstprivileg fällt, mit dem Bonifaz IX. am 2. August 1394 den Fabriken in Köln die Gebühren für Gräber und Kirchenstühle zusprach.[150] Selbst wenn es also entsprechende ‚Gewohnheiten‘ gegeben haben sollte, wie sie auch die Bulle – vermutlich aufgrund der städtischen Argumentation – erwähnt, wurden diese damals offenbar rechtlich fixiert. Noch im Anschluss blieb das Thema vielfach umstritten.[151] Es kam jedoch darüber mittelfristig zu einer institutionellen Ausdifferenzierung der Kompetenzen. In Klein St. Martin geschah dies in Form einer Vereinbarung mit dem Pfarrer von 1428, deren Inhalt allerdings wie die Küstereide von 1416 und 1467 nicht bekannt ist,[152] sodass die Details der Entwicklung im Dunkeln bleiben. Auch ein Wahlrecht für den Rektor des seit 1299 nachweisbaren pfarrkirchlichen Schulbetriebs[153] ist allerdings erst in der Wahlkapitulation von 1431 zugesichert.[154] Das Amt kann zwar nur bedingt als vergleichbar gelten, da in den Pfarrschulen wohl analog zu den Stiftungen weltliche ‚Ausgründungen‘ in Abgrenzung zu den Stiftsschulen gesehen werden müssen,[155] ganz abgesehen davon, dass auch hier die Kirchenfabrik für Personal und Räumlichkeiten aufkam.[156] Trotzdem dürfte es sich zumindest offiziell zunächst noch um einen Gehilfen des Pfarrers gehandelt haben, dessen Anstellung ebenfalls bis ins 15. Jahrhundert umstritten blieb.[157] Und so ist in Klein St. Martin noch 1472 nach der Wahl eines Unterschullehrers durch die Parochianen ausdrücklich die Zustimmung des Pfarrers erwähnt.[158]
Nach der Ablösung einer eigenständigen Seelsorge von den Stiften markieren die Bemühungen um eine gestärkte und rechtlich gesicherte Rolle der Kirchenpflegschaft gegenüber den Pfarrern im Anschluss an die Etablierung regulärer laikaler Vertretungsformen im Kirchenrecht den nächsten entscheidenden Schritt in der Ausprägung der pfarrkirchlichen Verwaltung. Denn vor allem bewirkte dieser Prozess eine wichtige Ausdifferenzierung im institutionellen Gefüge der Pfarrei. Und so verbesserte sich durch die Verpflichtung zur Residenz und die infolge der fortentwickelten Mitbestimmungsrechte bei den Wahlen gesteigerte Qualifikation der Kandidaten nicht allein die geistliche Versorgung der Pfarrkinder.[159] Vielmehr zeigt sich insgesamt eine merkliche Professionalisierung der geistlichen wie weltlichen Gemeindeleitung parallel zu entsprechenden Entwicklungen der bürgerlichen Administration auf der gesamtstädtischen Ebene.[160] Unmittelbar dürfte es sich dabei zwar auch um eine Konsequenz aus den vielfach unhaltbaren Zuständen zur Zeit des Großen Abendländischen Schismas gehandelt haben.[161] Die Koinzidenz mit den innerstädtischen Umwälzungen ist gleichwohl frappierend. Und so war der Neuformierungsprozess des laikalen Einflusses auf die parochialen Verwaltung, der mit der Einführung der Kirchmeisterei in den drei vom Dom abhängigen Pfarreien der ehemaligen Römerstadt einen ersten markanten Ausdruck fand,[162] sich aber noch bis in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts hinzog, nicht allein das Ergebnis kirchengeschichtlicher Entwicklungen, sondern gleichsam Abbild des gesamtstädtischen Verfassungswandels im lokalen Rahmen.
[68] Vgl. dazu grundlegend den Überblick bei Peter Blickle, Unruhen in der ständischen Gesellschaft 1300-1800 (Enzyklopädie deutscher Geschichte 1), München 1988.
[69] Vgl. dazu grundlegend Groten, Köln [wie Anm. 5], insb. S. 275ff.; Wolfgang Herborn, Die politische Führungsschicht der Stadt Köln im Spätmittelalter (Rheinisches Archiv 100), Bonn 1977, insb. S. 70ff.
[70] Vgl. den Abdruck bei Ennen/Eckertz, Quellen [wie Anm. 31], Bd. 2, S. 380ff., Nr. 384; auch Lacomblet, Urkundenbuch [wie Anm. 31], Bd. 2, S. 244ff., Nr. 452; Bernd Dreher (Hrsg.), Texte zur Kölner Verfassungsgeschichte (Veröffentlichungen des Kölnischen Stadtmuseums 6), Köln 1988, S. 40ff., Nr. III. Dazu Groten, Köln [wie Anm. 5], insb. S. 186ff.; jetzt auch Dieter Strauch, Der Große Schied von 1258. Erzbischof und Bürger im Kampf um die Kölner Stadtverfassung (Rechtsgeschichtliche Schriften 25), Köln/ Weimar/Wien 2008.
[71] Vgl. dazu grundlegend Buyken/Conrad, Amtleutebücher [wie Anm. 6], S. 1*ff. Einen Überblick über die ältere Forschung geben Groten, Entstehung [wie Anm. 5], S. 53ff., und Jakobs, Studien [wie Anm. 6], S. 49ff.
[72] Vgl. dazu Keussen, Topographie [wie Anm. 13], Bd. 2, Anhang: Karte 6; auch Wolfgang Herborn, Zur personellen Verflechtung von Gesamtgemeinde und Sondergemeinde im spätmittelalterlichen Köln, in: Johanek, Sondergemeinden [wie Anm. 5], S. 79-102, hier S. 80.
[73] Vgl. zu Klein St. Martin Hoeniger, Schreinsurkunden [wie Anm. 31], Bd. 1, S. 112, Nr. IV.4 (1171/72), S. 157, Nr. V.14 (1183/1188); zu St. Brigida ebd., S. 295, Nr. II.1 (1150/1180); zu St. Kolumba ebd., S. 345, Nr. X.1 (1170/1190). Groten, Entstehung [wie Anm. 5], hat zuletzt schlüssig nachweisen können, dass die lokale bürgerliche Organisation kaum vor das 12. Jahrhundert zurückreichen dürfte.
[74] S. die Angaben in den Anm. 1-9.
[75] Als grundlegend hierzu musste lange Zeit die Arbeit von Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], gelten; vgl. jetzt umfassend Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46].
[76] Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 90. Vgl. hierzu auch Wolfgang Schöller, Die rechtliche Organisation des Kirchenbaues im Mittelalter vornehmlich des Kathedralbaus, Köln/Wien 1989, Wien 1989, S. 9, 124ff.; zusammenfassend Feine, Rechtsgeschichte [wie Anm. 21], S. 208.
[77] Vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 70ff.; Schäfer, Pfarrkirche [wie Anm. 1], S. 32ff.; zuletzt auch Carola Brückner, Das ländliche Pfarrbenefizium im hochmittelalterlichen Erzbistum Trier, in: Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abt. 84 (1998), S. 94-269, 85 (1999), S. 298-386, hier T. 1, S. 150ff.
[78] Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 90f.; Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 36ff.; Brückner, Pfarrbenefizium [wie Anm. 77], T. 2, S. 319f.; Schöller, Organisation [wie Anm. 76], insb. S. 82ff., 115ff., 129f. Frühere Ansichten finden sich zusammengefasst bei Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 28ff.; vgl. auch ebd., S. 77ff., 166, zur entsprechenden Diskussion in der kanonischen Literatur des Hoch- und Spätmittelalters.
[79] Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 94; auch Brückner, Pfarrbenefizium [wie Anm. 77], T. 2, S. 311ff. Vgl. zu den früheren Auffassungen den rechtshistorischen Exkurs bei Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 72ff.
[80] Erste Anhaltspunkte finden sich auch im Reich erst seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts; vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 37f., 45f., 48f., 52; Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 134. Die meisten dieser frühen Belege für eigenständige Bauvermögen stammen überdies von Stiften, wurden also von Geistlichen verwaltet; vgl. die Einzelbelege ebd., S. 91. Zu Köln (Dom) Ennen/Eckertz, Quellen [wie Anm. 31], Bd. 2, S. 285, Nr. 281 (1248), S. 502, Nr. 468 (1264). Vgl. auch Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 37, 45, 90; Schöller, Organisation [wie Anm. 76], S. 142.
[81] S. dazu die oben (bei Anm. 19) vorgebrachten Zweifel an den Vermutungen der älteren Forschung, die Kirche sei von den ansässigen Kaufleuten erbaut und unterhalten worden (vgl. Jakobs, Studien [wie Anm. 6], S. 113), für die es keine Belege gibt.
[82] Vgl. dazu allg. Hans Vogts, Kölner Patriziergeschlechter als Bauherrn, in: AHVN 155/156 (1954), S. 501-525.
[83] Vgl. Jütte, Parochialverbände [wie Anm. 28], S. 27; Lewald, Bemerkungen [wie Anm. 28], S. 393; Johag, Beziehungen [wie Anm. 10], S. 109; Hegel, St. Kolumba [wie Anm. 2], S. 53f.
[84] Vgl. Knipping, Regesten [wie Anm. 31], Bd. 3.1, S. 235, Nr. 1715, und Keussen, Rotulus [wie Anm. 16], S. 139, zu St. Laurenz (ca. 1250/1252); AEK, Pfarrarchiv Köln, Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida, C I 8, zu St. Brigida (1283) (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 204, Nr. 8); gedruckt bei Kessel, Antiquitates [wie Anm. 4], S. 275, Nr. 5; auch Aloys Schmidt (Bearb.), Quellen zur Geschichte des St. Kastorstiftes in Koblenz (PGRhGK 53), 2 Bde., Köln/Bonn 1954/1974, Bd. 1, S. 153f., Nr. 264. Vgl. allg. Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 207f. Ein Pfarrhaus in Klein St. Martin ist im Rahmen des Prozesses um die Pfarrstelle 1300 erstmals erwähnt; vgl. Keussen, Rotulus [wie Anm. 16], S. 114ff., 125; ders., Topographie [wie Anm. 13], Bd. 1, S. 61b, Nr. 4.
[85] Vgl. zum Konzil von Würzburg (1287), das die Beteiligung von Laien gewählter Laien an der kirchlichen Vermögensverwaltung verbot, Johann Friedrich Schannat / Joseph Hartzheim, Concilia Germaniae, 11 Bde., Köln 1759-1790, ND Aalen 1970, Bd. 3, S. 730, cap. 21, S. 733, cap. 35; dazu auch Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 134; Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 38, 60; Schöller, Organisation [wie Anm. 76], S. 348f.; Brückner, Pfarrbenefizium [wie Anm. 77], T. 1, S. 123f. Ähnlich schon das Salzburger Provinzialkonzil von 1267 und von 1274; vgl. Karl Hübner, Die Provinzialsynoden in Salzburg bis zum Ende des 15. Jahrhunderts, in: Deutsche Geschichtsblätter 10 (1909), S. 187-236, hier S. 208f., 214f. Vgl. auch die Aussagen des Konzils von Magdeburg 1266; Schannat/Hartzheim, Concilia [wie Anm. 85], Bd. 3, S. 802, cap. 23.
[86] Vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 42; zur Beschlusslage vor der Mitte des 13. Jahrhunderts ebd., S. 76, 147f.
[87] S. dazu unten. Vgl. auch Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 148f.
[88] Vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 38, 45, mit Angaben zu Greifswald (1304), Goslar (1305), Nürnberg (1309), München (1310), Halle (1320), Esslingen (1324) und Schweinfurt (1325), wo es sich aber z.T. noch immer um geistliche Verwalter handelte (Goslar und Esslingen). Das für Köln genannte Beispiel ratsherrlichen Zugriffs auf die Kirchenfabrik St. Severin über die vom Stift abhängige Kapelle St. Bonifatius ist in unserem Zusammenhang irreführend.
[89] S. dazu unten. Vgl. auch die Beispiele bei Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 59ff., 71f.
[90] Vgl. dazu Groten, Anfänge [wie Anm. 5]; Hans Planitz / Thea Buyken (Hrsg.), Die Kölner Schreinsbücher des 13. und 14. Jahrhunderts (PGRhGK 46), Köln 1937, insb. S. 6*ff.; Hermann Conrad, Liegenschaftsübereignung und Grundbucheintragung in Köln während des Mittelalters (Forschungen zum deutschen Recht 3), Weimar 1935.
[91] Vgl. Hoeniger, Schreinsurkunden [wie Anm. 31], Bd. 1, S. 104, Nr. I.37 (1170/71), S. 112, Nr. IV.4 (1171/72), S. 57, Nr. V.39 (1172/1178), S. 157, Nr. V.14 (1183/1188); auch Planitz/Buyken, Schreinsbücher [wie Anm. 90], S. 122, Nr. 533 (um 1230), S. 123, Nr. 535 (1233), S. 145, Nr. 615 (1235). Mit Ausnahme von St. Kolumba ist diese Entwicklung im Rest der Stadt erst seit dem 13. Jahrhundert zu belegen.
[92] Vgl. ausdrücklich mit Blick auf die Wurzeln der Laienverwaltung Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 70ff., 92, nach dem durch die finanzrechtliche Umorganisation, d.h. die Trennung vom Benefizialgut, die Kirchenfabrik erst entstehen konnte.
[93] Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 157.
[94] Vgl. auch Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 85, zur Entwicklung des kanonischen Rechts, das seit der päpstlichen Dekretalgesetzgebung des frühen 13. Jahrhunderts dazu tendierte, Stiftungsauflagen über Verwaltung und Verwendung des Vermögens anzuerkennen, auch wenn sie dem bisherigen kirchlichen Recht widersprachen, sodass es auf diesem Weg zur Bildung von Sondervermögen kommen konnte.
[95] Vgl. hierzu auch die Auflistung diverser Bezeichnungen der Amtleute bei Buyken/Conrad, Amtleutebücher [wie Anm. 6], S. 10*f., und Groten, Entstehung [wie Anm. 5], S. 59f. Gerade im 12. Jahrhundert bleibt oft noch unklar, ob es sich nicht einfach um die Oberen des Bezirks handelte.
[96] Vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 113f.
[97] Vgl. Groten, Entstehung [wie Anm. 5], S. 53, der deshalb auf die Verwendung des Begriffs ‚Sondergemeinde‘ verzichtet; vgl. auch ders., Anfänge [wie Anm. 5], S. 3, Anm. 9.
[98] Vgl. Konrad Beyerle, Die Anfänge des Kölner Schreinswesens, in: Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Germanistische Abt. 51 (1931), S. 318-509, hier S. 335ff.; auch Buyken/Conrad, Amtleutebücher [wie Anm. 6], S. 2*f., die neben der begrifflichen und räumlichen Übereinstimmung sowie den diversen parochialen Aufgaben als weiteres Indiz den später bruderschaftlichen Charakter der Amtleutegenossenschaften anführen und zudem eine enge Verbindung zwischen kirchlicher Sendgerichtsbarkeit und Sondergemeinden vermuten; vgl. ebd., S. 6, 26ff. In Klein St. Martin wird sogar von Gemeindeversammlungen in der Kirche berichtet; vgl. ebd., S. 10*.
[99] Vgl. dazu auch den Hinweis von Keussen, Topographie [wie Anm. 13], Bd. 1, S. 49*, auf das Vordringen des kanonischen Rechts, das eine strenge Scheidung von bürgerlicher und kirchlicher Verfassung veranlasste.
[100] Vgl. dazu Keussen, Topographie [wie Anm. 13], Bd. 2, Anhang: Karte 6.
[101] Die ältere Forschung hat diesen Prozess einer vermeintlichen Abschließung der patrizisch geprägten Führungsgruppe gegenüber den ,einfachen‘ Parochianen als Degeneration der ursprünglich ,demokratischen‘ Verfasstheit gedeutet; vgl. z.B. Friedrich Lau, Entwicklung der kommunalen Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln bis zum Jahre 1396 (Preis-Schriften der Mevissen-Stiftung 1), Bonn 1898, S. 165. Groten, Entstehung [wie Anm. 5], S. 60f., sah darin dagegen zuletzt eine natürliche Gruppenbildung.
[102] So bereits ausdrücklich Johag, Beziehungen [wie Anm. 10], S. 108; ähnlich Buyken/Conrad, Amtleutebücher [wie Anm. 6], S. 24*.
[103] Hoeniger, Schreinsurkunden [wie Anm. 31], Bd. 1, S. 112, Nr. IV.4 (1171/72), S. 57, Nr. V.39 (1172/1178). Nur in St. Brigida waren es 1150/1180 explizit die magistris parrochie, in St. Kolumba 1170/1190 die of- ficiales et cives totius parrochię; vgl. ebd., S. 295, Nr. II.1, S. 345, Nr. X.1. Einzig dort kam es später zu einer institutionalisierten Bindung der pfarrkirchlichen Verwaltung an die Amtleutegenossenschaft, die nach ihren Statuten von 1269 für die Finanzen der Pfarrei zuständig wurde; vgl. Greving, Statut [wie Anm. 2], S. 78ff., nach AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Kolumba, Best. Pfarrei St. Kolumba, A I 9 (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 2, S. 149, Nr. 9). Vgl. auch Hegel, St. Kolumba [wie Anm. 2], S. 59. Das Statut außerdem bei Buyken/Conrad, Amtleutebücher [wie Anm. 6], S. 79f. Vgl. auch ebd., S. 92, zu einer ähnlichen Bestimmung in einem Statut von ca. 1320.
[104] Vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Stift St. Maria im Kapitol, A I 3a (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 5, Nr. 11); gedruckt bei Kelleter, Gottfried Hagen [wie Anm. 33], S. 215. Auch die Vereinbarung in St. Kolumba von 1212 hat parrochiani; AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Kolumba, Best. Pfarrei St. Kolumba, A I 7; gedruckt bei Korth, Kartular [wie Anm. 34], S. 208; dagegen das Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 2, S. 149, Nr. 7, irreführend mit „Offizialen“.
[105] Vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Gereon, Best. Stift St. Gereon, B I 28, zur Wahl vom 03.08.1299 (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 1, S. 47, Nr. 28); AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Gereon, Best. Stift St. Gereon, B I 34, mit einer Aussage vom 16.08.1311 (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 1, S. 48, Nr. 34). Vgl. auch AEK, Pfarrarchiv Köln, Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida, C I 1 (Officiales et parochiani), zu St. Brigida (1274-1274) (das Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 203, Nr. 1, übersetzt dies ungenau als „Kirchmeister und Pfarreingesessene“); Ennen/Eckertz, Quellen [wie Anm. 31], Bd. 3, S. 437ff., Nr. 457, zu St. Laurenz (officiati, maiores et universitas parrochianorum; 08.03.1298).
[106] Die Urkunde ist im Original nicht erhalten, aber gedruckt bei Schäfer, Alter [wie Anm. 16], S. 96-98 (Regest bei ders., Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 6, Nr. 14). Vgl. außerdem die (wortgleiche) Bestätigung durch Erzbischof Heinrich I.; AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Stift St. Maria im Kapitol, A I 6 (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 6, Nr. 15; auch Knipping, Regesten [wie Anm. 31], Bd. 3.1, S. 112, Nr. 741).
[107] Vgl. Groten, Köln [wie Anm. 5], S. 91f. Die Amtleutelisten von Klein St. Martin setzen erst mit der nächsten Generation ein; vgl. HAStK, Best. 30 (Verfassung und Verwaltung), G 337, fol. 4r. Daher kann nicht überprüft werden, welche der Gesandten auch Amtleute waren.
[108] Vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin, B I 1 (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 21, Nr. 88). Es handelte sich um die vier Schöffen Werner, Hildeger, Gerhard und Johan Overstolz (vgl. Herborn, Führungsschicht [wie Anm. 69], S. 646ff.; die Bezeichnung auch in der Urkunde selbst), Johan, den vicecomes Gottfried und Henrich Hardevust sowie Edmund de Baculo, Werner de Aquaeductus, Johan von Gürzenich und Johan Jude.
[109] Vgl. zu den in Anm. 108 genannten Wahlmännern HAStK, Best. 30 (Verfassung und Verwaltung), G 337, fol. 4r, Nr. 3a, fol. 4v, Nr. 8a, fol. 5r, Nr. 9a, 9d, fol. 5v, Nr. 14a, 15a, fol. 6v, Nr. 22a, 23a, fol. 7r, Nr. 27a, fol. 8r, Nr. 34a, fol. 8v, Nr. 37, fol. 12v, Nr. 72, fol. 13v, Nr. 103, fol. 16r, Nr. 219, 230, 232 (Liste 1, undatiert), fol. 18r, Nr. 3b, 6, fol. 19r, Nr. 29, 38c, 51b, fol. 20r, Nr. 58a, fol. 20v, Nr. 70, 72a, fol. 21v, Nr. 136 (Liste 2, undatiert). Der andere Nicht Patrizier, Johan Dürwege, findet sich ebd., fol. 5r, Nr. 10a.
[110] Lau, Entwicklung [wie Anm. 101], S. 175, dessen Darstellung bereits 1396 endet, ignorierte den im Folgenden beschriebenen Wandel völlig. Sehr kurz Leonard Ennen, Geschichte der Stadt Köln, meist aus Quellen des Kölner Stadt-Archivs, 5 Bde., Köln/Neuss/Düsseldorf 1863-1880, Bd. 1, S. 712f. Am zutreffendsten Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 118, der aber insgesamt zu sehr auf die vermeintliche „Kommunalisierung der Kirchenvermögen“ (ebd., S. 107) abhebt, um die innenpolitischen Implikationen zu erkennen, zumal sein Fokus ohnehin nicht der Stadt Köln im Speziellen gilt.
[111] Vgl. dazu neben der bereits genannten Arbeit von Herborn, Führungsschicht [wie Anm. 69], auch die detaillierte Studie von Klaus Militzer, Ursachen und Folgen der innerstädtischen Auseinandersetzungen in Köln in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts (VKGV 36), Köln 1980.
[112] Erstmals nachweisbar in St. Laurenz; vgl. HAStK, Best. 101 (Schreinsbücher), Nr. 182, fol. 44v (14.09.1324, magister ecclesie); auch Lau, Entwicklung [wie Anm. 101], Beil. XVI, S. 375, Anm. 1. Vgl. außerdem Buyken/Conrad, Amtleutebücher [wie Anm. 6], S. 122, 124; Ennen/Eckertz, Quellen [wie Anm. 31], Bd. 1, S. 280 (30.09.1336). Hier sind auch die Amtleute erwähnt, sodass Überschneidungen ausgeschlossen werden können. Eine Zusammenstellung der gängigen Quellenbegriffe findet sich bei Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 102f.; auch Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 25, 172-196.
[113] Vgl. zu Klein St. Martin AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin, B I 3 (06.08.1359) (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 25, Nr. 143). Vgl. auch AEK, Pfarrarchiv Köln, Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida, C I 2, zu St. Brigida (22.11.1278) (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 203, Nr. 2); Ennen/Eckertz, Quellen [wie Anm. 31], Bd. 3, S. 437ff., Nr. 457, zu St. Laurenz (08.03.1298).
[114] Hegel, St. Kolumba [wie Anm. 2], S. 60, verkennt dies, wenn er die Kirchmeistergremien als eine für Kölner Verhältnisse vergleichsweise kleine Korporation (ohne Exekutivorgan!) bezeichnet, deren Wurzeln er zudem ebd., S. 92, etwas verkürzt in den Amtleutegenossenschaften selbst sah; vgl. auch ders., Rechtsstellung [wie Anm. 30], S. 290.
[115] Vgl. dazu die Unterteilung bei Herborn, Führungsschicht [wie Anm. 69], S. 132, 220ff.
[116] Vgl. allg. Herborn, Verflechtung [wie Anm. 72]; ders., Führungsschicht [wie Anm. 69]. Mit dem Verbundbrief verloren die Sondergemeinden schließlich auch ihre jurisdiktionellen Befugnisse; vgl. Buyken/Conrad, Amtleutebücher [wie Anm. 6], S. 55*f.; Lau, Entwicklung [wie Anm. 101], S. 174, Anm. 1. Deren Wiedererrichtung wurde 1445 ausdrücklich verboten; vgl. Walther Stein (Hrsg.), Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln im 14. und 15 Jahrhundert (PGRhGK 10), 2 Bde., Bonn 1893 1995, Bd. 2, S. 709ff., Nr. 333, insb. Art. 1.
[117] Vgl. dazu v.a. Herborn, Verflechtung [wie Anm. 72], insb. S. 92ff.; s. auch unten zu Klein St. Martin.
[118] Vgl. Herborn, Führungsschicht [wie Anm. 69], S. 81ff., 299, 471ff.; Lau, Entwicklung [wie Anm. 101], S. 115ff.
[119] S. dazu das folgende Kapitel.
[120] Vgl. dazu die differenzierte Analyse der gesellschaftlichen Entwicklung des 14. Jahrhunderts bei Militzer, Ursachen [wie Anm. 111].
[121] So Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 100ff. Vgl. dazu auch Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 52ff., mit zahlreichen Beispielen.
[122] Vogts, Patriziergeschlechter [wie Anm. 82], S. 524f., hat dazu bemerkt, dass die Stiftungstätigkeit der al ten Geschlechter kaum an die der später die Stadt prägenden Familien heranreichte, wie sie von Wolfgang Schmid, Stifter und Auftraggeber im spätmittelalterlichen Köln (Veröffentlichungen des Kölnischen Stadt museums 11), Köln 1994, für St. Kolumba anhand der Rinck und ihrer Verwandtschaft untersucht wurde. Zu berücksichtigen sind dabei freilich der spätgotische ‚Kunstboom‘ und die bessere Quellenlage; vgl. dazu allg. den Forschungsüberblick ebd., S. 11f.
[123] Vgl. dazu die Studie von Martial Staub, Les paroisses et la cité: Nuremberg du XIIIe siècle à la Réforme (Ci vilisations et Société 116), Paris 2003, der die spätmittelalterliche Memorialpraxis für Nürnberg in einen ge sellschaftspolitischen und mithin stadtgeschichtlichen Zusammenhang stellt. Grundlegend Gerhard Oexle (Hrsg.), Memoria als Kultur (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 121), Göttingen 1995.
[124] Klein St. Martin wurde besonders im Testament des Pfarrers Heinrich Hirtz vom 11.06.1358 überaus reich bestiftet, u.a. erhielt die Pfarrei über 2000 Mark für Gerät und Reliquien, notwendige Bauarbeiten – v.a. eine Kapelle zu Ehren des hl. Antonius und der vier Marschälle – sowie den Altar Allerheiligen; vgl. A. Heuser, Das Testament Heinrichs von Hirtz, gen. von der Landskron, in: AHVN 20 (1869), S. 70-95; auch Oepen, Totenbücher [wie Anm. 40], S. 369ff. In diesem Zusammenhang scheint 1361 auch ein Apostelaltar durch Arnold de Palatio fundiert worden zu sein; vgl. HAStK, Best. 101 (Schreinsbücher), Nr. 12, fol. 146v; Vogts, Patriziergeschlechter [wie Anm. 82], S. 516. Ferner wird in dieser Zeit (1362 bzw. 1374) ein Kreuzaltar erstmals genannt; vgl. HAStK, Best. 101 (Schreinsbücher), Nr. 24, fol. 47r, Nr. 472, fol. 296r.
[125] Vgl. dazu Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 95f., mit einer Erläuterung der rechtlichen Hintergründe; auch Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 119ff. Grundlegend Feine, Rechtsgeschichte [wie Anm. 21], S. 421ff.; Dieter Pleimes, Weltliches Stiftungsrecht. Geschichte der Rechtsformen (Forschungen zum Deutschen Recht 3.3), Weimar 1938, S. 136ff.
[126] Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 94ff.; Feine, Rechtsgeschichte [wie Anm. 21], S. 416f.; Pleimes, Stiftungsrecht [wie Anm. 125].
[127] Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], insb. S. 102; Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 107f.
[128] Darauf hat für Köln bisher einzig Keussen, Topographie [wie Anm. 13], Bd. 1, S. 50*, aufmerksam gemacht.
[129] S. die Angaben in Anm. 85 zur ablehnenden Haltung der Konzilien von Magdeburg (1266), Salzburg (1267/1274) und Würzburg (1287). Die Kölner Synode von 1300 kannte dagegen bereits laici Provisores parochialium Ecclesiarum, qui pro conservatione structurarum, luminarum, & comparatione ornamentorum in- stituuntur; Schannat/Hartzheim, Concilia [wie Anm. 85], Bd. 4, S. 42, cap. 16; auch Knipping, Regesten [wie Anm. 31], Bd. 3.2, S. 262, Nr. 3719, Art. 16. Ab der Mitte des Jahrhunderts beschäftigten sich dann die Beschlüsse vermehrt mit dem Thema; vgl. Schannat/Hartzheim, Concilia [wie Anm. 85], Bd. 4, S. 340, cap. 20 (Olmütz, 1342), Bd. 5, S. 197, cap. 53 (Salzburg, 1420), S. 272, cap. 9 (Freising, 1440), S. 375f. (Eichstätt, 1447), S. 435f. (Eichstätt, 1453), S. 474 (Eichstätt, 1465), S. 497 (Passau, 1470), S. 504 (Freising, 1475), S. 515 (Freising, 1480), S. 570 (Eichstätt, 1484), S. 577 (Salzburg, 1490), Bd. 6, S. 30 (Meißen, 1504). Vgl. auch Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 137; Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 151, insb. Anm. 2.
[130] Vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 147ff.; Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 136f.; Schöller, Organisation [wie Anm. 76], S. 348f.
[131] Alfred Schultze, Stadtgemeinde und Kirche im Mittelalter. Ein Beitrag, in: Festgabe für Rudolph Sohm dargebracht zum goldenen Doktorjubiläum von Freunden, Schülern und Verehrern, München/Leipzig 1914, S. 103-142, hier S. 135ff., hat darauf hingewiesen, dass dabei nie eine generelle Unterstellung der Kirchenfabrik oder der Stiftungen gefordert wurde.
[132] S. dazu die Angaben in Anm. 129. Vgl. auch Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 136f.
[133] Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 135, insb. Anm. 402; Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 61ff.
[134] In der alltäglichen (Finanz-)Verwaltung dürften die Pfarrer spätestens im 15. Jahrhundert oftmals kaum noch eine große Rolle gespielt haben; vgl. Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 151.
[135] S. dazu oben, insb. Anm. 66; zu Klein St. Martin auch unten.
[136] Vgl. dazu Greving, Steuerlisten [wie Anm. 2], S. Vff.; Heinrich Schäfer, Zur Entwicklung von Namen und Beruf des Küsters, in: AHVN 74 (1902), S. 163-178, hier S. 171, Anm. 2; Johag, Beziehungen [wie Anm. 10], S. 109; Schröcker, Kirchenpflegschaft [wie Anm. 48], S. 112, insb. Anm. 2. Die Quellen in AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Kolumba, Best. Pfarrei St. Kolumba, A I 25-29 (Regesten bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 2, S. 152f., Nr. 25); vgl. auch das Regest der im Original nicht erhaltenen Prozessakten bei ebd., T. 2, S. 138, Nr. 1; außerdem HAStK, Best. 8830, Nr. 2 (ehemals Geistliche Abteilung 74a), Nr. 5, fol. 15rff.; HAStK, Best. 103 (Columba), Urk. 2/1071.
[137] Vgl. zu dem Amt v.a. Schäfer, Entwicklung [wie Anm. 136], der dieser Behauptung folgt und daraus ebd., S. 174f., insb. S. 175, Anm. 1, ein allgemeines Küsterwahlrecht der Parochianen ableitet; ähnlich Johag, Beziehungen [wie Anm. 10], S. 109. Zu Köln neuerdings Joachim Oepen, Küsterwahlen im Köln des 16. Jahrhunderts, in: Siegfried Schmidt (Hrsg.), Rheinisch – Kölnisch – Katholisch. Beiträge zur Kirchen- und Landesgeschichte sowie zur Geschichte des Buch- und Bibliothekswesens der Rheinlande. Festschrift für Heinz Finger zum 60. Geburtstag, Köln 2008, S. 233-248. Allg. auch Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 525ff. Vgl. zu den Wahlen anderer niederkirchlicher Ämter außer dem Pfarrer Kurze, Wahlen [wie Anm. 26], insb. S. 203f., mit weiterer Literatur in Anm. 22.
[138] Vgl. zu diesem Aufgabenbereich der Kirchenfabrik im Einzelnen ausführlich Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 159ff., 525ff.
[139] Vgl. Schannat/Hartzheim, Concilia [wie Anm. 85], Bd. 3, S. 591, Bd. 4, S. 495.
[140] Vgl. Schäfer, Entwicklung [wie Anm. 136], S. 174; Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 525f. Die Kustodien der Stifte wurden auch später noch von Kanonikern bedient; vgl. ebd., S. 531; Schäfer, Entwicklung [wie Anm. 136], S. 166ff.
[141] Vgl. Schäfer, Entwicklung [wie Anm. 136], S. 172; Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 525f.
[142] Vgl. Schannat/Hartzheim, Concilia [wie Anm. 85], Bd. 4, S. 42, cap. 17 (Kölner Provinzialsynode, 1300), S. 124, cap. 16 (Kölner Provinzialkonzil, 1310); auch Knipping, Regesten [wie Anm. 31], Bd. 3.2, S. 262f., Nr. 3719, cap. 17; Wilhelm Kisky (Bearb.), Die Regesten der Erzbischöfe von Köln im Mittelalter (PGRhGK 21), Bd. 4: 1304-1332, Bonn 1915, S. 99ff., Nr. 498, cap. 16. Vgl. dazu Schäfer, Entwicklung [wie Anm. 136], S. 172; Johag, Beziehungen [wie Anm. 10], S. 109, Anm. 36; Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 534.
[143] Vgl. insb. zum Läuten der Glocken und zum Einsammeln der Oblationen Schäfer, Entwicklung [wie Anm. 136], S. 169ff. Zur Zuständigkeit für den Friedhof Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 525, 527.
[144] Vgl. in diesem Zusammenhang auch Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 536, zusammenfassend zur Bezahlung des Küsters.
[145] Vgl. Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 531.
[146] Abgesehen vom Testament des Pfarrers Hirtz haben die wenigsten von Ihnen nennenswerte Spuren im Pfarrarchiv hinterlassen. Vgl. allg. Schöller, Organisation [wie Anm. 76], S. 351f., der darauf hinweist, dass entsprechende Vereinbarungen die Seelsorger auch entlasteten; ebenso Brückner, Pfarrbenefizium [wie Anm. 77], T. 2, S. 310.
[147] Zit. nach Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 119, Nr. 18 (das Original ist heute nicht mehr erhalten). Im Unterschied beispielsweise zu den höchst umtriebigen Pfarrern von St. Kolumba gibt es im 15. Jahrhundert nur einen belegbaren Verwaltungsakt unter Beteiligung des Pfarrers von Klein St. Martin, nämlich eine Stiftung vom 18.08.1476; vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin, B Ia 10; Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 121, Nr. 28 (Original nicht erhalten); AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Severin, Best. Stift St. Severin, A I 147 (das Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 1, S. 102, Nr. 119, mit falschem Datum); auch Johannes Hess (Bearb.), Die Urkunden des Pfarrarchivs von St. Severin in Köln, Köln 1901, S. 240, Nr. 147. Bei der Übergabe von Renten zugunsten einer Stiftung an die Kirchmeister (03.08.1454) wird der Pfarrer dagegen ausdrücklich nur als anwesend bezeichnet, was ziemlich genau der Intention der oben genannten Bestimmungen entspricht; vgl. Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 119, Nr. 19 (Original nicht erhalten). Das vom Pfarrer am 01.08.1505 eigenständig verpachtete Land aus dem „Pfaffen-Erbe“ (zum Ablassaltar gehörig) dürfte zu seinem Benefizialgut gehört haben; vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin, B Ia 25; dazu bereits AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin, B Ia 9 (14.04.1460) (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 120, Nr. 21); auch AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin, B II 61.
[148] Vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin, B I 9 (15.06.1409); B I 15 (22.02.1431) (Regesten bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 116f., Nr. 6, S. 118f., Nr. 16); der Eid von 1431 auch in HAStK, Best. 1 (Haupturkundenarchiv), 2/10757a; gedruckt bei Ennen, Geschichte [wie Anm. 110], Bd. 1, S. 710f., Anm. 1. 1426 wird eine weitere Eidesleistung erwähnt, deren Inhalt aber nicht bekannt ist; vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin, B I 10 (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 117, Nr. 8).
[149] Vgl. Planitz/Buyken, Schreinsbücher [wie Anm. 90], S. 123, Nr. 535.
[150] Vgl. HAStK, Best. 1 (Haupturkundenarchiv), 2/5316; gedruckt bei Ennen/Eckertz, Quellen [wie Anm. 31], Bd. 6, S. 270ff., Nr. 178; Kessel, Antiquitates [wie Anm. 4], S. 316f., Nr. 39. Abschriften finden sich in AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin, B II 1, fol. 337r (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 116, Nr. 4); AEK, Pfarrarchiv Köln, Dom, Best. Pfarrei St. Laurenz, D II 32, fol. 62r-63v; AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Andreas, Best. Pfarrei St. Paul, B II 1, fol. 126v (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 2, S. 84, Nr. 14). Die stadtweit früheste Anstellung eines Küsters durch die Parochianen lässt sich erst drei Jahre später nachweisen; vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Kolumba, Best. Pfarrei St. Kolumba, A I 45 (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 2, S. 146f., Nr. 45); gedruckt bei ders., Entwicklung [wie Anm. 136], S. 176ff. Und selbst damals noch wurde zuerst dem Pfarrer und seinen Kaplänen die Treue versprochen.
[151] Vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, Dom, Best. Pfarrei St. Laurenz, D II 15, fol. 17r, zu St. Laurenz (1486); Kessel, Antiquitates [wie Anm. 4], S. 159, Anm. 64, zu St. Brigida (1480ff.). Noch im 17. Jahrhundert legte die Vereinigung der stadtkölnischen Pfarrer gegen die laikale Wahlpraxis Beschwerde bei der Kurie ein; vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Kolumba, Best. Pfarrei St. Kolumba, A II 1a, fol. 33rff., zu 1662; auch Schäfer, Entwicklung [wie Anm. 136], S. 175 mit Anm. 3.
[152] Vgl. die Regesten bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 117, Nr. 7 (1416), S. 118, Nr. 14 (1428), S. 120, Nr. 24 (21.03.1467).
[153] Vgl. Keussen, Rotulus [wie Anm. 16], S. 136 (Unterrichtung von Schülern in der Pfarrei). Vgl. auch ders., Topographie [wie Anm. 13], Bd. 1, S. 156a, Nr. 1, S. 169b, Nr. 8 (Erwähnung eines Schulgebäudes, 1326 und 1334); Heuser, Testament [wie Anm. 124], S. 82f. (Erwähnung eines Schulmeisters, 11.06.1358).
[154] Vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin, B I 15 (Regest bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 118f., Nr. 16); auch HAStK, Best. 1 (Haupturkundenarchiv), 2/10757a; gedruckt bei Ennen, Geschichte [wie Anm. 110], Bd. 1, S. 710f., Anm. 1. Der Eid von 1409 (s. Anm. 148) erwähnt das Schulmeisterwahlrecht noch nicht.
[155] Vgl. allg. zum Kölner Schulwesen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit Wolfgang Herborn, Kölner Schulen, Schüler und Lehrer an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit, in: JKGV 77 (2006), S. 53-94; auch Andreas Rutz, Städtische Schulpolitik in der Konfessionalisierung. Aachen, Köln und Nürnberg im Vergleich, in: Zeitschrift für Historische Forschung 33 (2006), S. 359-385; für den Niederrhein Friedrich Wilhelm Oediger, Die niederrheinischen Schulen vor dem Aufkommen der Gymnasien, in: ders., Vom Leben am Niederrhein. Aufsätze aus dem Bereich des alten Erzbistums Köln, Düsseldorf 1972, S. 351-406.
[156] Vgl. allg. Reitemeier, Pfarrkirchen [wie Anm. 46], S. 545ff.
[157] Vgl. AEK, Pfarrarchiv Köln, Dom, Best. Pfarrei St. Laurenz, D II 15, fol. 17r, zu St. Laurenz (1486); Kessel, Antiquitates [wie Anm. 4], S. 377f., Nr. 71, zu St. Brigida (1457). Gemäß der Kölner Agende von 1650 sollten die Schulmeister ohne Einfluss der Kirchmeister von den Pastoren angestellt werden, die sie eingehend auf ihren guten Glauben zu prüfen hatten; vgl. Paas, Pfarre [wie Anm. 9], S. 111.
[158] Vgl. das Regest der im Original nicht erhaltenen Urkunde bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 3, S. 120, Nr. 25 (28.08.1472).
[159] S. unten zur akademischen Ausbildung der Pfarrer des 15. Jahrhunderts. Die Quellen des Mittelalters berichten allerdings nur wenig über die seelsorgliche Tätigkeit in den Pfarrgemeinden, entsprechende Aspekte scheinen erst in nachtridentinischer Zeit zunehmend in den Vordergrund gerückt zu sein; vgl. dazu für Köln Hegel, Rechtsstellung [wie Anm. 30].
[160] Vgl. zusammenfassend zu den Hintergründen Robert Giel, Politische Öffentlichkeit im spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Köln (1450-1550) (Berliner Historische Studien 29), Berlin 1998, S. 16ff.
[161] Vgl. zu den Auswirkungen des Großen Abendländischen Schismas auf die Kölner Kirche auch den Beitrag von Frank Engel im vorliegenden Band sowie allg. Wilhelm Janssen, Das Erzbistum Köln im späten Mittelalter 1191-1515 (Geschichte des Erzbistums Köln 2), 2 Bde., Köln 1995/2003, Bd. 1, S. 243, 254f. Da die Quellen in Klein St. Martin für mehrere Jahrzehnte schweigen, kann nur vermutet werden, dass es sich bei dem 1382 im Pfarramt nachweisbaren Johan von Deutz (de Tuicio/ Titzerfeld) wie in unzähligen anderen Fällen im Rest der Stadt um eine Reservation handelte; vgl. HAStK, Best. 101 (Schreinsbücher), Nr. 372, fol. 49v. Seine Personendaten erscheinen im Vergleich zu seinen Vorgängern ungewöhnlich, v.a. aufgrund fehlender familiärer Verbindungen zum lokalen Patriziat. Wahrscheinlich handelte es sich um den von Schmidt-Bleibtreu, Stift [wie Anm. 9], S. 258, ab 1379 belegten Kanoniker und Scholaster des Severinstifts, der am 28.10.1412 als verstorben angegeben ist; vgl. Hess, Urkunden [wie Anm. 147], S. 213ff., Nr. 117. Alle anderen Belege müssen sich auf eine zweite, von Berners, St. Aposteln [wie Anm. 9], Bd. 2, S. 627f., aufgeführte Person dieses Namens beziehen, die noch 1417 lebte und u.a. als Dekan von St. Suitbert in Kaiserswerth, Kanoniker in Münstereifel sowie mit vielen weiteren Provisionen in Köln und Umgebung nachgewiesen werden kann, auch wenn bei Gerd Tellenbach (Bearb.), Repertorium Germanicum, Bd. 2: Verzeichnis der in den Registern und Kameralakten Urbans VI., Bonifaz’ IX., Innozenz’ VII. und Gregors XII. vorkommenden Personen, Kirchen und Orte des Deutschen Reiches, seiner Diözesen und Territorien 1378-1415, Berlin 1961, Sp. 660f., Überschneidungen der Ämter beider Personen sichtbar werden.
[162] S. zu St. Laurenz oben, Anm. 112. Vgl. zu St. Kolumba AEK, Pfarrarchiv Köln, St. Kolumba, Best. Pfarrei St. Kolumba, A I 25, 29 (07.07. und 20.09.1345) (Regesten bei Schäfer, Inventare [wie Anm. 2], T. 2, S. 152f., Nr. 25, S. 153f., Nr. 29); Lau, Entwicklung [wie Anm. 101], S. 369, Nr. V (01.10.1352); Buyken/ Conrad, Amtleutebücher [wie Anm. 6], S. 107 (um 1360). Zu St. Alban Löcherbach, Geschichte [wie Anm. 3], S. 64, nach einer Abschrift der Statuten des Konvents zur kleinen Landskrone.
Dieser Beitrag ist zuerst erschienen in: Andreas Rutz/ Tobias Wulf (Hg.): O felix Agrippina nobilis Romanorum Colonia. Neue Studien zur Kölner Geschichte – Festschrift für Manfred Groten zum 60. Geburtstag (Veröffentlichungen des Kölnischen Geschichtsvereins, 48), Köln 2009, S. 57–94.
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Tobias Wulf (3. Juli 2017). Klein St. Martin in Köln. Überlegungen zur Entwicklung einer mittelalterlichen Pfarrei aus stadtgeschichtlicher Perspektive (Teil 2). Colonia Praemoderna. Abgerufen am 22. April 2025 von https://doi.org/10.58079/mb3q
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