Laienverwaltung im Zeitalter der Revolution: Der personelle und administrative Wandel in der Innenstadt

Es handelt sich bei den beschriebenen Teilbereichen der pfarrkirchlichen Verwaltung demnach keineswegs – wie von der einschlägigen Forschung impliziert – um seit jeher vorhandene Selbstverständlichkeiten. Vielmehr sollte von Grundelementen gesprochen werden, die sich erst im Laufe eines Institutionalisierungsprozesses etwa seit dem zweiten Viertel des 14. Jahrhunderts bis zum Teil weit in das 15. Jahrhundert in ihrer späteren Form organisatorisch auszuprägen begannen. Dieser Institutionalisierungsprozess setzte erst im Anschluss an die Konflikte mit der Geistlichkeit um die Jahrhundertwende ein und muss vor dem Hintergrund der damaligen kirchengeschichtlichen wie städtischen Verfassungsentwicklung betrachtet werden. Der Schlüssel zum Verständnis der sich wandelnden Organisationsstrukturen der Kirchengemeinden bzw. ihrer sich verändernden Rolle im städtischen Verfassungsgefüge liegt dabei in ihrem immer noch weitgehend ungeklärten Verhältnis zu den sogenannten Sondergemeinden.[903] Es kann zwar nicht das Ziel dieser Untersuchung sein, deren bereits dutzendfach thematisierten Anfänge erneut zu analysieren.[904] Jedoch ergeben sich bei näherer Betrachtung einige neue Aufschlüsse über die Beziehung zwischen geistlicher und weltlicher Einteilung der Stadt.[905]

 

2.2.1 Kirchspiele und Sondergemeinden

Die gängigste Meinung über die Entstehung der Sondergemeinden findet sich noch heute in der Einleitung zur Edition der Amtleutebücher.[906] Hier wird davon ausgegangen, dass die Kirchengemeinden der Alt- und Rheinvorstadt den Rahmen der Sondergemeindebezirke vorgaben und den Personenverband stellten,[907] während die Kaufleutegilde, die „Urzelle genossenschaftlichen Lebens in Köln“,[908] Vorbild ihrer Organisationsstruktur war. Zumindest dem ersten Teil dieser Aussage ist zuzustimmen,[909] denn der Zusammenhang zwischen Sondergemeinde und Pfarrsprengel ist unübersehbar und wird nicht zuletzt durch die Bezeichnung parrochia für die innerstädtischen Sondergemeinden St. Alban, St. Aposteln, St. Brigida, St. Kolumba, St. Laurenz, Klein St. Martin und St. Peter sowie deren ganz überwiegende räumliche Überschneidung mit den Pfarrsprengeln deutlich.[910] Darüber hinaus umfasste der Aufgabenbereich der Sondergemeinden bzw. der Amtleutegenossenschaften eine Reihe von pfarrgemeindlichen Aufgaben.[911] Diese administrative Verbindung der beiden in den Quellen aufgrund ihrer terminologischen und topographischen Ähnlichkeit oft kaum unterscheidbaren lokalen Organisationseinheiten muss angesichts ihrer Bedeutung für die Entwicklung der pfarrkirchlichen Verwaltung im 14. Jahrhundert eingehender betrachtet werden.

Während die Ursprünge der Pfarrsprengel weit vor das 12. Jahrhundert zu datieren sind,[912] ist für die Sondergemeinden diesbezüglich bis heute keine Klärung erfolgt. Umstritten ist vor allem ihr Verhältnis zur Gesamtgemeinde bzw. den gesamtstädtischen Instanzen (Stadtherr, Schöffenkolleg, Richerzeche) – besonders in ihrer vermuteten Entstehungszeit im Früh- und Hochmittelalter. Zunächst überwog die Ansicht, die Sondergemeinden seien zur Erleichterung von Verwaltung und Rechtsprechung der Stadt geschaffen worden.[913] Anderen galten sie hingegen „als früheste Schöpfungen bürgerlicher Selbstbestimmung, aus denen erst sekundär die Gesamtgemeinde erwachsen sei“,[914] auch wenn sie dazu weit in die quellenlose Zeit des 11. Jahrhunderts zurückdatiert werden mussten.[915] Schließlich könnte die Entwicklung auch nebeneinander abgelaufen sein.[916] Demnach hätten die Sondergemeinden aber ebenfalls eine wichtige Basis und organisatorische Grundlage des bürgerlichen Engagements gebildet, da auf der Ebene der Gesamtstadt der Einfluss des Stadtherrn noch sehr groß war und nur langsam zurückgedrängt werden sollte.[917]

Für die Themenstellung dieser Arbeit soll diese Kernfrage der früheren Stadtgeschichtsforschung allerdings als sekundär erachtet werden und daher unbeantwortet bleiben. Stattdessen wird im Anschluss an die vermutete Priorität der kirchlichen Einteilung und mit Edith Ennen lediglich davon ausgegangen, dass die „Nachbarschaft als nicht weiter ableitbares Urphänomen […] das Kirchspiel mit weltlichem kommunalem Leben erfüllt“ hat.[918] Fruchtbar erscheint jedoch der jüngste Beitrag zu dem Thema von Manfred Groten, der mit Blick auf die Bürgerliste auf der ältesten erhaltenen Schreinskarte (aus der Sondergemeinde St. Laurenz) feststellte, „daß die erste Betätigung des Kirchspiels darin bestand, sich sozusagen selbst zu bestimmen; festzulegen, wer zur Gruppe der Kirchspielsbürger gehörte. […] Aus der Bürgerliste ließ sich ersehen, wer sich bereit erklärt hatte, Gemeinschaftslasten zu tragen, und deshalb Anspruch auf Schutz und Hilfe durch die Gemeinschaft anmelden konnte. Diese Konstituierung nach außen als abgegrenzte Gruppe muß als rudimentäre Form der Kirchspiele angesehen werden“,[919] zumal aus damaligen Urkunden hervorgehe, dass die Grenzen zwischen den Kirchspielen bereits damals, kurz nach dem Einsetzen der ersten Schreinskarten, verschwimmen und bei den auftretenden Zeugen nicht klar ist, ob sie einer Parochialgemeinschaft angehörten oder einfach hochgestellte Persönlichkeiten aus der Gegend waren. Die „Suche nach Spuren der Kirchspiele vor dem Einsetzen der Schreinspraxis versandet also recht bald“, somit erscheinen „Zweifel an einem hohen Alter der Kirchspiele“ begründet.[920]

Zum entscheidenden Moment in der Entwicklung der parochialen Untergliederung Kölns erklärt Groten auf dieser Grundlage die Anfangszeit des 12. Jahrhunderts.[921] Durch die Umwallung der Stadt im Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen Heinrich IV. und seinem Sohn Heinrich V. setzte eine Art Institutionalisierungsprozess der Sondergemeinden ein. Diese These findet in der Tatsache Unterstützung, dass dieselben im Hochmittelalter die Grundlage des Verteidigungswesens bildeten.[922] Gleichzeitig begann damals auch die Ausprägung der städtischen Pfarreinteilung zum ‚System‘.[923] Dass dabei die Vorstadtsprengel St. Jakob, St. Johann Baptist und St. Maria Lyskirchen im Süden sowie St. Paul, St. Lupus und St. Maria Ablass im Norden nicht jeweils eine eigene Sondergemeinde bildeten, sondern zu Airsbach bzw. Niederich zusammengefasst wurden, widerspricht zwar nicht der vermuteten Priorität der kirchlichen Einteilung. Denn hier werden die kommunalen Strukturen noch nicht in dem Maße ausgeprägt gewesen sein wie in der Innenstadt, wenn man darunter nicht allein geographische Anhaltspunkte versteht, sondern auch Fragen der sozialen Zugehörigkeit und des Gruppenbewusstseins berücksichtigt.[924] Außerdem war besonders im Norden auch die Herausbildung der Pfarreien noch nicht vollständig abgeschlossen.[925] Zudem handelte es sich angesichts der Belagerung um eine Ausnahmesituation für die Stadt. Dennoch zeigt sich die Ambivalenz der Beziehung. Sondergemeinde und Pfarrei können nicht ohne Weiteres als deckungsgleiche Organisationsformen angesehen werden, wiewohl sie eine überwiegend sich überschneidende räumliche und personale Basis hatten und denselben Entwicklungen ausgesetzt waren sowie sich phasenweise administrativ einander stark annäherten.

Dass nämlich die Amtleute der Sondergemeinden Aufgaben innerhalb der Verwaltung der Pfarreien übernahmen, ist nicht zu bestreiten, kann aber auch nicht verwundern. Denn wenn die Sondergemeinden in ihrer Entstehung als Zusammenschluss der Bürger eines bestimmten Stadtbezirks begriffen werden – in der Innenstadt der räumlich gewachsenen Einheit Pfarrei, in Niederich, Airsbach und den späteren Eingemeindungen der Gerichtsbezirke –[926], ist es nur logisch, dass dieselben Bürger auch als Handlungsträger einer sich ausprägenden pfarrkirchlichen Verwaltung auftraten. Zwar wird der lokale Organisationsgrad der Bürgerschaft in Form der Sondergemeinden die Entwicklung ihres Einflusses auf die Belange der kirchlichen Einheiten befördert haben. Doch sollte dabei nicht zu deutlich von einer offiziellen Verbindung ausgegangen werden. Dagegen spricht nicht nur die Unterscheidung von kirchlicher und weltlicher Einteilung in den Vorstädten. Es kam auch lediglich in St. Kolumba 1269 zu einer institutionalisierten Bindung der pfarrkirchlichen Verwaltung an die Amtleutegenossenschaft, die damals nach ihren Statuten für die Finanzen der Pfarrei zuständig wurde.[927] In diesem Kirchspiel findet sich auch einer der einzigen von zwei wirklich frühen Belegen für eine Beteiligung der Amtleute an der pfarrkirchlichen Verwaltung: 1170/1190 nahmen die officiales et cives totius parrochie eine Stiftung für die Kirche entgegen;[928] in St. Brigida waren es 1150/1180 die magistris parrochie.[929]

Hier zeigen sich allerdings auch die Schwierigkeiten der Unterscheidung, denn im Verständnis der Zeitgenossen stand ‚Parochie‘ synonym für den weltlichen wie kirchlichen Bezirk, und auch die Führungsfiguren waren dieselben. Und so traten in St. Lupus, das nicht identisch mit einer Sondergemeinde war, sondern im Niederich lag, 1183/1192 ebenfalls die magistri et parrochiani als Vertreter der Pfarrei auf.[930] Erst recht, wenn 1171/1172 die parrochiani von Klein St. Martin als Zeugen einer Stiftung an die Kirche fungierten,[931] wäre daher die Frage, ob hier die Mitglieder der Sondergemeinde oder der Pfarrei gemeint waren, eine aus heutiger Perspektive konstruierte. Denn es handelte sich ohnehin um denselben Personenkreis.[932] Dennoch verschmolzen die beiden Einheiten nie ganz. Fast dialektisch wird mit der steigenden Ausdifferenzierung der Verwaltung ihre Unterscheidbarkeit immer deutlicher, wenngleich die wechselseitigen Verknüpfungen stetig anwachsen.

Der Hauptgrund dafür dürfte in der Verfassungsentwicklung vor allem der Amtleutegenossenschaften zu suchen sein. Denn während parochia zunächst noch eine räumliche und soziale Einheit bezeichnete, die zumindest in der Innenstadt tatsächlich identisch war, wandelten sich die Sondergemeinden zunehmend zu bürgerlichen Organisationen, die damit immer weniger eine natürliche Einheit mit den kirchlichen Sprengeln bilden konnten, auch wenn ihr Einfluss darauf eminent war.[933] Darüber hinaus dürften auch die Tendenzen der Gruppenbildung, vor allem in Form der Herausbildung der Amtleutegenossenschaften,[934] im 13. Jahrhundert zu einer Verschiebung im Verhältnis zu den Pfarreien geführt haben. Zumindest wurde hier diese Entwicklung nicht in dem gleichen Maße mitvollzogen und ist erst seit dem zweiten Viertel des 13. Jahrhunderts überhaupt deutlicher zu fassen, als sich die Sondergemeinden als unterste Ebene der bürgerlichen Selbstverwaltung bereits weitgehend etabliert hatten. Zwar zeugen die ersten Erwähnungen von einer früheren Einflussnahme unmittelbar im Anschluss an den von Buyken und Conrad konstatierten Abschluss der Konsolidierung der Amtleutegenossenschaften, den sie mit der Übernahme der Schreinsführung als eine der Hauptaufgaben der Sondergemeinden vollzogen sehen.[935] Doch noch die ersten erhaltenen Verträge mit den Stiften wurden nicht von den Amtleuten als offizielle Vertreter der Pfarreien geschlossen, sondern von den Parochianen oder namentlich genannten Einzelpersonen, so in Klein St. Martin und selbst in St. Kolumba –[936] ohne zu verkennen, dass die personalen Überschneidungen aufseiten der Handelnden vermutlich sehr hoch waren. Erst die Einigung der Pfarrgenossen von St. Peter mit der Äbtissin von St. Cäcilien im Streit um die Mitwirkungsrechte bei der Besetzung der Pfarrstelle wurde 1226 aufseiten der Pfarrei ausdrücklich vom Pastor und den Officiales, qui dicuntur uulgo amtmanni, ceterique parrochiani Ecclesie s. Petri geschlossen. Die Regelung selbst sah allerdings lediglich vor, dass das Kirchspiel drei ‚Parochianen‘ bestimmte, die die Vorauswahl vornahmen.[937] In dieser Zeit nehmen die Belege für Amtleute auch in der Finanzverwaltung der anderen Pfarreien eine überzeugende Dichte an.[938] Damit ist vor allem Richard Koebner zu widersprechen, der davon ausgeht, dass die Sondergemeinden seit jeher die Interessen der Kirchspielinsassen gegenüber der Kirche vertreten hätten.[939] Dies ist nur insofern zutreffend, inwieweit sich beide noch im 12. Jahrhundert überschnitten. Als Träger der organisierten Pfarrgemeinde müssen aber zunächst noch die Pfarrgenossen selbst erkannt werden – die es im Übrigen auch bleiben sollten.[940]

Da allerdings besagter bürgerlicher Organisationsgrad zu diesem frühen Zeitpunkt ohnehin noch nicht sonderlich ausgeprägt war, bedeutete die Weiterentwicklung desselben im Rahmen der Sondergemeinden einen Fortschritt, der sich auch auf die Pfarreien auswirkte. Nicht zuletzt dürfte die Gruppe der bedeutenden Personen eines Kirchspiels, denen innerhalb der sich etablierenden Einflussmöglichkeiten in Bezug auf die pfarrkirchliche Verwaltung eine besondere Verantwortung zukam, weitgehend identisch mit dem sich im Rahmen der Amtleutegenossenschaft konstituierenden Personenkreis gewesen sein. In dem Maße, wie dieser Personenkreis im 13. Jahrhundert seinen Einfluss in der Stadt vergrößerte, wurde er auch für die Pfarrgemeinden in Form der Amtleutegenossenschaften zunehmend zur gestaltenden Kraft. Dies lässt sich wiederum besonders gut anhand der Mitbestimmung bei der Besetzung der Pfarrstellen beobachten: Am deutlichsten wird die innerhalb des folgenden Jahrhunderts vollzogene Veränderung in St. Peter, wo 1335 entgegen der ursprünglichen Regelung sieben Amtleute den Kandidaten kürten.[941] Wie und wann es zu dieser Änderung kam, ist nicht bekannt. Detailliertere Aufschlüsse gewährt uns aber die gute Quellenlage in Klein St. Martin, wo die Vergabeverfahren fast lückenlos von 1223 bis ins 16. Jahrhundert hinein überliefert sind. Hier tauchten erstmals 1230, also sieben Jahre nach der Erstvereinbarung, in einer Bestätigung der Privilegien der Pfarrei die ‚Amtleute und Parochianen‘ als Träger der Pfarrgemeinde auf –[942] und sollten es bis in das 15. Jahrhundert bleiben.[943] In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts war diese Form der Vertretung dann der Standard. So wurden die Auseinandersetzungen um die Besetzung der Pfarrstelle von St. Brigida 1274–1283, von St. Laurenz 1298 und von St. Kolumba 1302 jeweils von den ‚Amtleuten und Parochianen‘ geführt.[944] In erster Linie zeugt dies aber von der hervorgehobenen sozialen und politischen Stellung einer bestimmten Personengruppe innerhalb der Pfarreien, nicht von einer institutionellen Verbindung. Darauf deutet auch das Beispiel St. Johann Baptist hin, wo es keine Überschneidung von weltlichem und kirchlichem Bezirk gab, die Zustände aber ganz ähnlich waren.[945] Dennoch erleben wir nach dem Sieg der Overstolzenpartei in den innerstädtischen Auseinandersetzungen des 13. Jahrhunderts zweifellos die Hochphase der organisatorischen Verknüpfung von Sondergemeinden und Pfarreien, die demnach zusammenfällt mit dem ersten massiven Entwicklungsschub der pfarrkirchlichen Verwaltung durch Laien.

[903]  Groten, Entstehung, S. 53, weist darauf hin, dass es sich bei diesem Begriff um eine Konstruktion der Forschung handelt, und verwendet selbst überwiegend die Quellentermini ‚Kirchspiel‘ und ‚Parochia‘. Um eine schärfere Abgrenzung herauszuarbeiten – was tatsächlich gar nicht immer möglich ist –, soll hier jedoch ‚Sondergemeinde‘ zur besseren Unterscheidung von ‚Pfarrgemeinde‘ und dem synonym gebrauchten ‚Kirchspiel‘ benutzt werden, wenn es um die speziell bürgerlich-politischen Aspekte der räumlichen Einheiten geht.

[904]  Seit Mitte des 19. Jahrhunderts haben die Sondergemeinden immer eine wichtige Rolle in der Forschung gespielt. Die meisten Arbeiten stammen dabei von Rechtshistorikern. Doch ihr Ursprung blieb umstritten: von Maurer, Geschichte der Städteverfassung I, S. 161, interpretierte sie als Marktgenossenschaften; ähnlich später Keussen, Topographie I, S. 47* ff.; gegen dessen Almendetheorie argumentierte von Loesch, Grundlagen, S. 93 ff.; von Below, Entstehung, S. 38 ff., sah in ihnen Bauerschaften; Liesegang, Sondergemeinden, betonte die Kölner Kaufmannsgilde als Keimzelle bürgerlicher Autonomie. Vgl. auch die Forschungsüberblicke bei Groten, Entstehung, S. 53 ff.; Jakobs, Studien, S. 49 ff.

[905]  Vgl. dazu jetzt auch Wulf, Klein St. Martin, S. 68 ff.

[906]  Vgl. Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 1* ff.

[907]  Vgl. Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 2*. Liebe, Bedeutung, S. 6, bezeichnet sie als „natürlichste Gefäße“.

[908]  Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 2*.

[909]  Vgl. auch Pitz, Aktenwesen, S. 44; Beyerle, Pfarrverbände, S. 7. Groten, Entstehung, S. 61, kritisiert dagegen die Herleitung von den Strukturen der Gilde als Spekulation.

[910]  Vgl. dazu die Karte 6 im Anhang bei Keussen, Topographie II; auch Herborn, Verflechtung, S. 80. Eine räumliche Überschneidung der Pfarrbezirke mit den Gliederungseinheiten der Bürgerschaft findet sich auch in Worms; vgl. Liebe, Bedeutung, S. 19 ff., bes. S. 28. Vgl. dazu allgemein auch Sieber, Nachbarschaften I, S. 462 f.

[911]  Vgl. Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 3*, die als weiteres Indiz den später bruderschaftlichen Charakter der Amtleutegenossenschaften anführen (ebd., S. 26 ff.) und zudem eine enge Verbindung zwischen kirchlicher Sendgerichtsbarkeit und Sondergemeinden vermuten (ebd., S. 6, 26 ff.; s. zur Sendgerichtsbarkeit auch Kap. 3.2.2, bes. Anm. 2202, mit der weiterführenden Literatur).

[912]  S. dazu Kap. 1.1.

[913]  Vgl. Keussen, Topographie I, S. 53*; Koebner, Anfänge, S. 269 ff.; von Loesch, Grundlagen, S. 204 ff.

[914]  Vgl. von Below, Entstehung, S. 43; Hoeniger, Ursprung, S. 239; Beyerle, Entstehung, bes. S. 51; Ders., Anfänge, S. 336; Ders., Pfarrverbände, S. 7; Heldmann, Kölngau, S. 39 ff.; dieser Ansicht folgt auch Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 109 f. Das Zitat nach Groten, Entstehung, S. 54. Auch Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 2*, gehen davon aus, dass es sich ursprünglich um „eigenständige kommunale Einrichtungen“ handelte, geben also den Sondergemeinden den Vorzug.

[915]  Die meisten Anhänger dieser These sehen die Coniuratio Colonia faca pro libertate …, die Schwurgenossenschaft von 1112, als Ursprung, die heute allerdings überwiegend anders gedeutet wird; vgl. dazu Diederich, Coniuratio; Peters, coniurationes.

[916]  Vgl. Seeliger, Studien, S. 85 f.

[917]  Vgl. Pitz, Aktenwesen, S. 44.

[918]  Ennen, Stadt, S. 117. S. zum Begriff der Nachbarschaft eingehender Kap. 3.2.1.

[919]  Groten, Entstehung, S. 57. Es handelt sich dabei um das „älteste im Original erhaltene Dokument bürgerlicher Provenienz in Deutschland“; ebd., S. 56. Die Karte enthält eine Bürgerliste (karta civium) von vor 1130 mit Namen von über 200 Männern. Für den Bereich der Kölner Altstadt stehen zudem Schreinskarten der Kirchspiele St. Kolumba und St. Aposteln zur Verfügung.

[920]  Ebd., S. 73.

[921]  Vgl. ebd., S. 71 ff.

[922]  Vgl. ebd., S. 74 f.

[923]  S. dazu Kap. 1.1.

[924]  So auch Keussen, Topographie I, S. 4*.

[925]  S. Kap. 1.1.

[926]  So Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 14*, die darauf hingewiesen haben, dass in der Folge in Niederich und Airsbach Gerichts- und Gemeindeversammlungen miteinander verknüpft sind. Ähnlich Keussen, Topographie I, S. 4*.

[927]  S. dazu bereits Kap. 1.2.2; vgl. Greving, Statut, S. 78 ff., nach AEK, PfA St. Kolumba A I 9 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Kolumba, A 9. Das Statut auch bei Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 79 f. Vgl. außerdem ebd., S. 92, zu 1320; Hegel, St. Kolumba, S. 59. In keinem anderen Kirchspiel ist es zu einer ähnlichen Regelung gekommen, wenn auch die Amtleutegremien teilweise feste Zahlungen zum Unterhalt bestimmter pfarrgemeindlicher Bereiche leisteten, vor allem für die Beleuchtung; vgl. zu St. Kolumba Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 92 (1320); zu St. Brigida ebd., S. 60 (1321); Ennen/Eckertz, Quellen I, S. 245 (1342); zu St. Peter Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 197 (1310–1325). In St. Maria Lyskirchen kamen die Amtleute von Airsbach noch 1400 und 1434 für einen Teil des Küstereinkommens auf; vgl. ebd., S. 211, 219. Zudem waren sie vielfach für die in der Pfarrei liegenden Konvente und Hospitäler zuständig, namentlich in St. Aposteln (St. Agnes), St. Brigida (St. Martin) und St. Kolumba (Hl. Kreuz); vgl. Johag, Beziehungen, S. 110 f., 153 ff.

[928]  Hoeniger, Schreinsurkunden I, S. 345, Col. 1 X 1.

[929]  Hoeniger, Schreinsurkunden I, S. 295, Brig. 1 II 1.

[930]  Hoeniger, Schreinsurkunden II.1, S. 141, Nied. 9 II 12. Vgl. auch ebd., S. 73, Nied. 2 V 3, zu St. Kunibert (1150–1165). Dazu Stehkämper, Bürger, S. 177.

[931]  Hoeniger, Schreinsurkunden I, S. 112, Mart. 7 IV 4.

[932]  Vgl. auch Schröcker, Kirchenpflegschaft, S. 113 f.

[933]  Vgl. dazu auch den Hinweis von Keussen, Topographie I, S. 49*, auf das Vordringen des kanonischen Rechts, das eine strenge Scheidung von bürgerlicher und kirchlicher Verfassung veranlasste; ebenso von Maurer, Geschichte der Dorfverfassung I, S. 114. Nicht zuletzt verschärften sich die Spannungen zwischen Bürgern und Geistlichkeit in den Pfarreien just in der Zeit, als die Amtleutegenossenschaften ihren Einfluss massiv zu vergrößern versuchten; s. dazu Kap. 1.2.3.

[934]  Vgl. dazu Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 15*; Lau, Entwicklung, S. 165. Von der älteren Forschung wird dieser Prozess als Degeneration im Sinne einer Oligarchisierung gedeutet, während Groten, Entstehung, S. 60 f., die Verfestigung eines Kreises der einflussreichen Gemeindemitglieder, ehemaligen Bürgermeister (verdiente Meister), Honoratioren etc. zu einer Korporation, die sich durch die Berufung der Amtsanwärter (unverdiente Meister) selbst ergänzte und aus diesem Gremium das Exekutivorgan, die Amtleute, wählte, für eine natürliche Gruppenbildung hält.

[935]  Vgl. Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 15* f. Sie fallen in etwa in die Zeit der Anerkennung der Sondergemeinden als Teil des städtischen Verfassungsgefüges im dritten Viertel des 12. Jahrhunderts; vgl. Groten, Entstehung, S. 69 f.

[936]  Vgl. für Klein St. Martin Schäfer, Alter, S. 93 f. (auch bei Keussen, Rotulus, S. 106 f.), und besonders das Wahlprivileg von 1223, in dem nur von ‚Parochianen‘ die Rede ist: AEK, PfA St. Maria im Kapitol, Best. Stift St. Maria im Kapitol A I 3a = Schäfer, Pfarrarchiv S. Maria im Kapitol, A 1 11; gedr. bei Kelleter, Gottfried Hagen, S. 215. Ebenso wurde der Schied des Kirchspiels St. Kolumba mit dem Dompropst 1212 – entgegen der Aussage im Regest bei Schäfer, Pfarrarchiv S. Kolumba, A 7, der die „Offizialen“ angibt – von den Pfarrgenossen geschlossen und berücksichtigte die Amtleute auch nicht im Wahlmodus; vgl. AEK, PfA St. Kolumba A I 7; gedr. bei Korth, Kartular, S. 207 ff.

[937]  Vgl. AEK, PfA St. Peter, Best. Stift St. Cäcilia A I 2 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Peter, A 2; ebd., A 1 (Original nicht erhalten); übers. bei von Mering, Akten, S. 521 ff.; auch Ennen/Eckertz, Quellen II, S. 108 ff., Nr. 100 f.; Michel, Kanonissenstift, S. 156 ff.

[938]  Vgl. zu St. Laurenz Planitz/Buyken, Schreinsbücher, S. 104, Nr. 454 f. (1235); ebd., S. 103, Nr. 453 (1238); ebd., S. 109, Nr. 472 (1250). Zu St. Brigida ebd., S. 225 f., Nr. 926 (1271); ebd., S. 368, Nr. 1408 (1279). Zu St. Kolumba ebd., S. 254, Nr. 1020 (1271); ebd., S. 249, Nr. 1004 (1273); ebd., S. 257, Nr. 1030 (1274); ebd., S. 389, Nr. 1476 (1297). Zu St. Alban ebd., S. 334 f., Nr. 1301 (1298). Zu St. Aposteln ebd., S. 193, Nr. 796, S. 194, Nr. 797 (nach 1250). Zu St. Christoph ebd., S. 381, Nr. 1447 (1292). Zu St. Mauritius HAStK, Schrb. 359, f. 28r = Militzer, Quellen II, S. 1127, Nr. 95.1 (1356).

[939]  Vgl. Koebner, Anfänge, S. 294 ff., der jedoch richtigerweise die rechtliche Trennung der beiden Einrichtungen betont. Auch Hegel, Rechtsstellung, S. 291, geht von einer genuinen Verbindung aus, wenn er von einer späteren Abtrennung der pfarrkirchlichen Aufgaben der Sondergemeinden spricht.

[940]  S. dazu bes. Kap. 3.2.2. So auch Johag, Beziehungen, S. 108, die darauf hinweist, dass auch, „nachdem die Amtleutekollegien überwiegend durch Mitglieder des Patriziats auf dem Wege der Selbstergänzung besetzt wurden, […] bei den kirchlichen Angelegenheiten das Recht der Gesamtheit der Parochianen gewahrt“ blieb, was „insbesondere für die Verwaltung des Kirchenvermögens und für die Pfarrerwahl“ galt. Ähnlich bereits Buyken/Conrad, Amtleutebücher, S. 24*.

[941]  Vgl. Schäfer, Pfarrarchiv S. Peter, A 6 (Original nicht erhalten). Noch im gesamten 14. Jahrhundert ist hier eine starke Dominanz der Familie Overstolz in der Leitung der Pfarrei zu konstatieren. S. zu St. Peter ausführlich Kap. 2.4.1.

[942]  Vgl. Schäfer, Pfarrarchiv S. Maria im Kapitol, A 1 14 (Original nicht erhalten); gedr. bei Ders., Alter, S. 96–98. Bestätigung des Präsentationsrechts der „Offizialen und Parochianen“ durch Erzbischof Heinrich I. von Müllenark 1231; vgl. REK III.1, S. 112, Nr. 741; AEK, PfA St. Maria im Kapitol, Best. Stift St. Maria im Kapitol A I 6 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Maria im Kapitol, A 1 15.

[943]  So auch in der Auseinandersetzung von 1299 ff.; vgl. AEK, PfA St. Gereon, Best. Pfarrei St. Christoph B I 28 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Gereon, A II 28. Zu 1311 vgl. AEK, PfA St. Gereon, Best. Pfarrei St. Christoph B I 34 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Gereon, A II 34. Zu 1317 vgl. AEK, PfA St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin B I 1 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Maria im Kapitol, A 1 88. Zu 1359 vgl. AEK, PfA St. Maria im Kapitol, Best. Pfarrei Klein St. Martin B I 2 = Schäfer, Pfarrarchiv S. Maria im Kapitol, A 1 142. S. Kap. 2.2.4 f. für eine vertiefte prosopographische Analyse der einzelnen Wahlvorgänge inkl. der noch folgenden Wahlen bis ins 15. Jahrhundert.

[944]  Im Regest bei Schäfer, Pfarrarchiv Groß S. Martin, C I 1, heißt es zwar im Zusammenhang mit dem Prozess um die Pfarrstelle von St. Brigida ‚Kirchmeister und Pfarreingesessene‘, doch im Original (AEK, PfA Groß St. Martin, Best. Pfarrei St. Brigida C I 1) handelt es sich um die Officiales et parochiani, so auch in den diversen Urteilen der päpstlichen Schiedsrichter; ebd. C I 4–8 = Schäfer, Pfarrarchiv Groß S. Martin, C I 4–8 (intern abweichende Nummerierung); gedr. bei Kessel, Antiquitates, S. 275 ff., Nr. 5. Zu St. Laurenz vgl. Ennen/Eckertz, Quellen III, S. 437 ff., Nr. 457; die Pfarrei wird stets bezeichnet als officiati, maiores et universitas parrochianorum. Zu St. Kolumba vgl. Korth, Kartular, S. 272 (‚Amtleute und Pfarrgenossen‘); auch Diederich, Regesten, S. 93, Nr. 228.

[945]  S. dazu Kap. 2.4.1.

 

Bei dem Text handelt es sich um einen Auszug meiner Dissertation Die Pfarrgemeinden der Stadt Köln. Entwicklung und Bedeutung vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit (Studien zur Kölner Kirchengeschichte, 42), Siegburg 2012, die ich an dieser Stelle sukzessive online zur Verfügung stelle.

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Tobias Wulf (16. Januar 2017). Laienverwaltung im Zeitalter der Revolution: Der personelle und administrative Wandel in der Innenstadt. Colonia Praemoderna. Abgerufen am 23. März 2025 von https://doi.org/10.58079/mb3e


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